Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2013, Az. 1 StR 487/13

1. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2345

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 487/13

vom
30. September
2013
in der Strafsache
gegen

wegen versuchter schwerer Brandstiftung

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 30.
September
2013
be-schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30.
April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Mit Schriftsatz vom 2.
Mai 2013 hat der Verteidiger "für den Fall, dass Staatsanwaltschaft und Nebenkläger Revision einlegen, für den Angeklagten keine Revision einlegen", wurde deren Rücknahme angekündigt.
Mit Schriftsatz vom 27.
Juni 2013 hat der Verteidiger ausgeführt, die [X.] sichere "die Rechte des Angeklagten im Revisionsverfahren, da bekannt haben".
Beantragt wurde, die Revision der Nebenkläger und die Revision der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
1
2
3
-
3
-
Weiter ist nur noch wiederholend ausgeführt, die eigene Revision werde zurückgenommen, wenn die übrigen Revisionen auch zurückgenommen [X.].
Die Revision ist unzulässig (§
349 Abs.
1 StPO), da sie unter einer Be-dingung -
andere Verfahrensbeteiligte legen Rechtsmittel ein
-
eingelegt wurde (so schon [X.], Urteil vom 12.
November 1953 -
3
StR
435/53, [X.]St 5, 183, 184; weitere
Nachweise
bei
Frisch in [X.], 4.
Aufl., vor §§
296
ff. Rn.
261 Fn.
990).
Hinzu kommt, dass dem Schriftsatz vom 27.
Juni 2013 allenfalls die Be-hauptung zu entnehmen ist, das Urteil enthielte keine Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten, die auf eine zum Nachteil des Angeklagten eingelegte [X.] der Staatsanwaltschaft oder der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils füh-ren könnten. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartiges Vorbringen den Mindestanforderungen zur Begründung einer Revision des Angeklagten (§
344 StPO)
nicht entspricht.
Letztlich liegt dem gesamten Vorbringen die rechtlich verfehlte [X.] zu Grunde, das Ergebnis einer zum Nachteil des Angeklagten eingelegten
Revision könne davon abhängen, ob er selbst Revision eingelegt hat, wobei zur Begründung dieser eigenen Revision jedoch die Behauptung genüge, die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision sei unbegründet.
4
5
6
7
-
4
-
Darauf, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht insoweit falsch ist, als die Staatsanwaltschaft keine Revision eingelegt hat, kommt es nicht mehr an.
Raum
Wahl
Rothfuß

Jäger
Radtke
8

Meta

1 StR 487/13

30.09.2013

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2013, Az. 1 StR 487/13 (REWIS RS 2013, 2345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2345

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.