Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2000, Az. 3 StR 141/00

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1778

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[X.]/00vom30. Juni 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2000beschlossen:Es wird festgestellt, daß die Revision des Angeklagten gegendas Urteil des [X.] vom 1. Dezember 1999wirksam zurückgenommen ist.Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und diedem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 1999 hatder Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], mit einem am3. Dezember 1999 eingegangenen Schriftsatz Revision eingelegt und diese miteiner nicht ausgeführten Verfahrensrüge und der allgemeinen Sachrüge [X.]. Am 17. Januar 2000 ist das schriftliche Urteil dem Verteidiger [X.] worden. Am 15. Februar 2000 ist beim [X.] ein Schriftsatz desRechtsanwaltes [X.]vom gleichen Tage eingegangen, in dem er sich als"weiterer" Verteidiger des Angeklagten angezeigt, auf die bereits eingelegteRevision Bezug genommen und diese ebenfalls mit der allgemeinen Sachrügebegründet hat. Am 16. Februar 2000 ging ein Schriftsatz des PflichtverteidigersRechtsanwalt [X.] vom gleichen Tage ein, in dem er namens und im [X.] Angeklagten das Rechtsmittel der Revision zurückgenommen hat. Auf An-frage des [X.] hat er hierzu in einer Stellungnahme vom5. April 2000 erklärt, daß er dem Angeklagten in einem Telefongespräch vom- 3 -31. Januar 2000 erklärt hatte, daß er dem Rechtsmittel keine Erfolgsaussichtenbeimesse und es zurücknehmen möchte. Hierauf habe der Angeklagte geäu-ßert, daß er so verfahren möge, wenn dies seine Ansicht sei; jedoch möge erdie Revision erst gegen Ende der Begründungsfrist zurücknehmen. Dem [X.] mit dem [X.] vom 16. Februar 2000 entsprochen, wobei ernicht gewußt habe, daß der Angeklagte zwischenzeitlich einen weiteren [X.] mit der Begründung der Revision beauftragt hatte. Rechtsanwalt [X.]erklärte in einer Stellungnahme vom 4. Mai 2000, daß ihm bei Einreichung derweiteren Revisionsbegründung vom 15. Februar 2000 nicht bekannt [X.], daß der Angeklagte seinen Pflichtverteidiger zur Rücknahme des [X.] ermächtigt hatte.Bei dieser Sachlage ist das Rechtsmittel der Revision wirksam zurück-genommen worden, da der Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.] hierzu [X.] ausdrücklich gemäß § 302 Abs. 2 StPO ermächtigt worden warund diese Ermächtigung nicht widerrufen worden war. Ein solcher Widerruf istweder gegenüber dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [X.] noch gegenüberdem Gericht erklärt worden; er kann auch nicht in dem Schriftsatz des zusätz-lich beauftragten [X.] Rechtsanwalt [X.]vom 15. Februar 2000gesehen werden, da ihm weder ausdrücklich noch konkludent zu entnehmenist, daß die am 31. Januar 2000 erteilte Ermächtigung keinen Bestand mehrhaben solle. Die Beauftragung eines ausdrücklich als "weiteren" [X.], der neben dem bisherigen tätig werden soll und der eine weitereRevisionsbegründung abgibt, die inhaltlich über die erste Begründung nichthinausgeht, ist nicht ungewöhnlich und läßt für sich genommen nicht erkennen,daß die Rechte des bisherigen Pflichtverteidigers beschränkt werden sollen(vgl. [X.] NStZ 1987, 342). Wie der [X.] zu Recht- 4 -herausgestellt hat, unterscheidet sich damit der Fall wesentlich von denjenigen,in denen in der Beauftragung eines anderen Rechtsanwaltes zur Einlegungund Begründung eines Rechtsmittels eine Rücknahme der bereits vor [X.] angefochtenen Urteils in der Vollmachtsurkunde enthaltenen formularmä-ßigen Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme des früheren Verteidigers ge-sehen worden ist.Die Ermächtigung des Angeklagten ist entgegen der Auffassung vonRechtsanwalt [X.] auch nicht deswegen unwirksam, weil der AngeklagteRechtsanwalt [X.] erklärt hatte, wenn er der Ansicht sei, das [X.] keinen Erfolg, möge er es zurücknehmen. Diese Äußerung stelltkeine Bedingung für die Ermächtigung selbst dar, sondern die selbstverständli-che Voraussetzung für das Gebrauchmachen von einer solchen Ermächtigungdurch einen verantwortlich handelnden Rechtsanwalt.Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß das Rechtsmittel auch in [X.] keinen Erfolg gehabt hätte, da Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten dem Urteil nicht zu entnehmen sind (§ 349 Abs. 2 StPO).Rissing-van Saan Miebach Winkler Pfister von [X.]

Meta

3 StR 141/00

30.06.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.06.2000, Az. 3 StR 141/00 (REWIS RS 2000, 1778)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1778

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