Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. I ZB 76/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 9150

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
76/11
vom
10. Januar 2013
in der Rechtsbeschwerdesache

-
2
-
Der I.
Zivilsenat des [X.] hat am 10. Januar
2013
durch
den [X.]
Dr.
Bornkamm
und die Richter Prof. Dr.
Büscher, Prof.
Dr.
Schaffert, [X.] und Dr. Löffler
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 9.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28.
September
2011 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.
[X.]: 20.000

Gründe:
I. Das [X.] hat die von den beiden klagenden Rechtsanwälten gegen das beklagte [X.] erhobene Klage auf Unter-lassung (§§
8, 3, 4 Nr.
11 UWG in Verbindung mit
§
3 [X.]) und Ersatz von Abmahnkosten (§
12 Abs.
1 Satz
2 UWG) abgewiesen. Die Kläger haben ge-gen das ihnen am 18.
April 2011 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung einge-legt. Mit Schriftsatz vom 22.
Juni 2011, der am selben Tag
beim Berufungsge-richt eingegangen
ist,
haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der am Montag, dem 20.
Juni
2011 abgelaufenen Berufungsbe-gründungfrist
beantragt. Die Berufung haben sie mit am 11.
Juli 2011 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz begründet; dieser Schriftsatz enthält ergänzende Ausführungen zur Begründung des [X.].
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Beru-fung der Kläger als unzulässig verworfen und den Antrag der Kläger auf [X.] in den vorigen Stand zurückgewiesen. Zur Begründung hat es 1
2
-
3
-
ausgeführt, die Kläger hätten nicht glaubhaft gemacht, an der Einhaltung der Frist zur Begründung der Berufung ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kläger, deren Zurück-weisung die Beklagte beantragt.
[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
522 Abs.
1 Satz
4 ZPO in Verbin-dung mit §
238 Abs.
2 Satz
1, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft, aber [X.]. Die Voraussetzungen des §
574 Abs.
2
ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-schluss gewahrt sein müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
März
2005

XI
ZB
36/04, NJW-RR 2005, 865;
Beschluss vom 14.
Januar
2010

I
ZB
97/08, juris Rn.
5; Beschluss vom 27.
März 2012 -
VI
ZB
74/11, NJW-RR 2012, 662
Rn.
5), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der [X.] ist keine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung erforderlich. Der angefochtene Beschluss stellt sich als richtig dar, weil dem Wiedereinsetzungsantrag und dem, was die Kläger zu [X.] Begründung innerhalb der Frist des §
234 Abs.
1 Satz
2 ZPO vorgetragen haben, nicht entnommen werden kann, auf welchen Umständen die Fristver-säumung beruht.

1. Die Rechtsbeschwerde geht zutreffend davon aus, dass dem Rechts-anwalt, dem die Akte zum Zeitpunkt der notierten [X.] vorgelegt wird, zwar eigenverantwortlich prüfen muss, ob das Ende der Berufungsbegründungsfrist richtig ermittelt und eingetragen worden ist
(vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Juni
2009 -
V
ZB
191/08, [X.], 3036 Rn.
13 mwN), dass er aber grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine Frist, die im [X.] richtig notiert ist,
auch entsprechend in den [X.] eingetragen worden ist (vgl. 3
4
5
-
4
-
[X.], Beschluss vom 13.
Oktober
2011 -
VII
ZB
18 u. 19/10, NJW 2012, 614 Rn.
11 mwN).
Da im Streitfall die ([X.] im [X.] richtig ein-getragen war, kann dem Kläger zu
2 kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich darauf verlassen hat, dass diese Frist auch in den [X.] übernommen worden ist. Ein eigenes Verschulden kann auch nicht daraus ab-geleitet werden, dass der Kläger zu
2 aufgrund des Umstands, dass die [X.] nur sechs Tage statt -
wie in seiner Kanzlei üblich -
eine Woche
betrug, keinen Verdacht geschöpft hat. Denn letztlich war allein die -
zutreffend in der Akte no-tierte -
[X.] maßgeblich.
2. Hiervon ist aber offenbar auch das Berufungsgericht ausgegangen. Denn es hat die Ablehnung des [X.] allein darauf ge-stützt, dass die Kläger die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, nicht hinreichend vorgetragen haben. Hiergegen wendet sich die Rechtsbe-schwerde ohne Erfolg.
Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, dass sich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dem Vortrag der Kläger zur Be-gründung ihres [X.], namentlich den Ausführungen, die sie -
etwas versteckt -
im Schriftsatz vom 11.
Juli 2011 im [X.] an die Be-rufungsbegründung gemacht haben, entnehmen lässt, dass die Akte dem sachbearbeitenden Kläger zu
2 an dem Tag, der für die [X.] im Fristenka-lender notiert war, also am 14.
Juni 2011, vorgelegt worden ist. Mit Recht hat aber das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass der
weitere Fortgang im Dunkeln
bleibt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Umstände, aus denen sich ergibt, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, durch eine geschlossene, aus sich heraus ver-ständliche Schilderung der tatsächlichen Abläufe dargelegt werden müssen (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 21.
Februar 2002 -
IX
ZA
10/01, NJW 6
7
-
5
-
2002, 2180, 2181; Beschluss vom 3.
Juli
2008 -
IX
ZB
169/07, NJW 2008, 3501). Dem wird die Begründung der Kläger für ihren Wiedereinsetzungsantrag nicht gerecht. Ihr lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob der Kläger zu
2 die Akte -
nachdem sie ihm zur Bearbeitung vorgelegt worden war -
bei sich behalten
hat, um sie alsbald zu bearbeiten, oder ob er sie wieder in den [X.] gegeben hat, möglicherweise mit dem
beiläufigen Bemerken
oder der ausdrücklichen Weisung, sie ihm rechtzeitig vor Ablauf der [X.] erneut vorzulegen. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann dem Umstand, dass dem Kläger zu
2 die Akte am 21.
Juni 2011, also an dem im [X.]
fälschlich
eingetragenen Datum der [X.], erneut vorgelegt worden ist, nicht entnommen werden, dass er die Akte zuvor in den Geschäftsgang gege-ben und die Weisung erteilt hat, sie ihm am Tag des Ablaufs der [X.] er-neut vorzulegen. Ebenso naheliegend ist es, dass der Kläger zu
2 die Akte bei sich behalten und eine Mitarbeiterin
sie am 21.
Juni, dem vermeintlichen Tag des Ablaufs der [X.], herausgesucht
hat, um ihn auf den drohenden Frist-ablauf aufmerksam zu machen. Zumindest in der Fallvariante, in der der Kläger zu
2 die Akte in seinem Verantwortungsbereich behalten
hat, nachdem sie ihm am 14.
Juni vorgelegt worden war, träfe ihn für die Versäumung der Frist [X.] ein eigenes Mitverschulden, das sich auch der Kläger zu
1 zurechnen [X.] müsste.
Darauf, dass die Umstände, die zur Fristversäumung geführt haben, [X.] vorgetragen werden müssen, brauchten die Kläger nicht nach §
139 Abs.
1 ZPO hingewiesen zu werden (vgl. [X.] NJW 2002, 2180, 2181). Im Üb-rigen hätte die Rechtsbeschwerde
mit der Rüge der Verletzung des §
139 ZPO ausführen
müssen, was die Kläger im Einzelnen vorgetragen hätten, wenn ihnen ein entsprechender Hinweis erteilt worden wäre. Denn nur anhand dieses Vortrags hätte der Senat beurteilen
können, ob die Entscheidung auf dem -
un-8
-
6
-
terstellten
-
Verfahrensfehler beruht
(vgl. [X.], Beschluss vom 24.
April 2008

I
ZB
72/07, [X.], 1126 Rn.
12 = [X.], 1550 -
Weiße Flotte).
I[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2011 -
4 O 243/10 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 28.09.2011 -
9 [X.] -

9

Meta

I ZB 76/11

10.01.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2013, Az. I ZB 76/11 (REWIS RS 2013, 9150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 9150

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