Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2012, Az. II ZB 3/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9896

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Prüfung der Ursächlichkeit des anwaltlichen Fehlers für die Fristversäumung


Leitsatz

Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 14. Februar 2011 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

[X.]: 8.000 €

Gründe

1

I. Der beklagte Verein begehrt Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Mit [X.] vom 11. Oktober 2010 hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] bestätigt, das Urteil des [X.] vom 4. Oktober 2010 erhalten zu haben. Mit Telefax vom 3. November 2010 hat er gegen die Entscheidung Berufung eingelegt. Am 14. Dezember 2010, einem Dienstag, hat der Beklagte beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu gewähren, und die Berufung begründet.

2

Zur Begründung seines [X.] hat er zunächst vorgetragen: Üblicherweise notiere eine in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten tätige Rechtsfachwirtin bei [X.] sofort sowohl die Berufungsfristen als auch die Berufungsbegründungsfristen. Sie habe in dieser Sache zwar die Berufungsfrist für den 11. November 2010 im [X.] notiert, es aber unterlassen, die Berufungsbegründungsfrist unter dem 13. Dezember 2010 einzutragen. Es könne nicht mehr nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert worden sei.

3

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2011 hat der Beklagte weiter angeführt: Bei Einlegung der Berufung am 3. November 2010 sei nicht überprüft worden, ob die Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß oder überhaupt im [X.] eingetragen worden sei. Auf der Ausfertigung des Urteils des [X.], die seinem Prozessbevollmächtigten vorgelegt worden sei, habe sich auf einem „Post-it-Zettel“ eine Notiz der Rechtsfachwirtin befunden, dass die dort richtig vermerkten Fristen, die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist, eingetragen seien. Am 30. November 2010 habe sein Prozessbevollmächtigter angeordnet, ein Anschreiben des Berufungsgerichts mit einem Schriftsatz eines der beiden gegnerischen Prozessbevollmächtigten an ihn, den [X.], weiterzuleiten. Hierbei habe sein Prozessbevollmächtigter verfügt, ihm die Akte spätestens nach Ablauf von zwei Wochen wieder vorzulegen; dies sei am 14. Dezember 2010 geschehen. Als er am 1. Dezember 2010 ein weiteres Schreiben des Berufungsgerichts vom 26. November 2010 mit einem gegnerischen Schriftsatz weitergeleitet habe, habe sein Prozessbevollmächtigter keine neue [X.] verfügt.

4

Das Berufungsgericht hat den Antrag des [X.] auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

5

II. [X.] ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des [X.] zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

6

1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Der Beklagte habe bereits nicht vorgetragen, dass hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist nach allgemeiner Büroanweisung habe notiert werden sollen. Auch ergebe sich weder aus der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten noch aus der vorgelegten „[X.]“, dass eine Vorfrist eingetragen worden sei oder nach Anweisung habe eingetragen werden sollen. Das Fehlen einer Vorfrist sei auch ursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Außerdem hätte der Prozessbevollmächtigte des [X.] bei Anordnung einer [X.] von zwei Wochen am 30. November 2010 und am 1. Dezember 2010 erneut selbständig prüfen müssen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablaufe. Denn bei den beiden Schriftsätzen, die am 30. November 2010 und am 1. Dezember 2010 vorgelegt worden seien, habe es sich jeweils um die Anträge der beiden Kläger gehandelt, die Berufung zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang hätte daher bei Anordnung der [X.] vom Prozessbevollmächtigten nachvollzogen werden müssen, ob die von ihm angeordnete [X.] der laufenden Berufungsbegründungsfrist ausreichend Rechnung trage. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Berufungsbegründungsfrist habe knapp zwei Wochen später geendet. Falls eine [X.] angesichts dieses Umstands überhaupt sachgerecht gewesen sei, hätte diese entweder auf „Vorfrist“ oder ein bestimmtes Datum lauten müssen, damit die Berufungsbegründung rechtzeitig hätte erstellt werden können. Auch dieses Versäumnis sei ursächlich für die Versäumung der Begründungsfrist.

7

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil bereits nach dem [X.] ein dem [X.] nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumnis nicht auszuschließen ist. Der Beklagte hat zum einen nicht dargetan, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des [X.] genügende Fristenkontrolle vorhanden ist. Aus seinem Vorbringen ergibt sich zum anderen ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlicher individueller Fehler seines Prozessbevollmächtigten.

8

a) Der Beklagte hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten die allgemeine Anweisung besteht, für die Rechtsmittelbegründung eine Vorfrist zu notieren. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] erforderlich.

9

aa) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in [X.] verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen ([X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 - [X.], [X.], 533 Rn. 7; Beschluss vom 22. März 2011 - [X.], NJW 2011, 1598 Rn. 12, beide m.w.N.). Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist deswegen - im Gegensatz zur Berufungsfrist - nicht nur durch die Eintragung der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine ausreichende Vorfrist sicherzustellen ([X.], Beschluss vom 15. August 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 76 Rn. 14 m.w.N.).

Der Beklagte hat innerhalb der [X.] (§ 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - und auch danach - nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter die in seinem Büro für das Fristenwesen verantwortlichen Mitarbeiter angewiesen hat, bei [X.] außer dem Datum des Ablaufs der Begründungsfrist eine Vorfrist zu notieren. Er hat lediglich angegeben, es könne nicht nachvollzogen werden, warum eine Berufungsbegründungsfrist ebenso wenig notiert worden sei wie eine Vorfrist.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch aus den vorgelegten Unterlagen nicht, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten des [X.] die allgemeine Anweisung bestand, für [X.] auch eine Vorfrist zu notieren. Die eidesstattliche Versicherung der Rechtsfachwirtin enthält keinen Hinweis auf die allgemeine Weisung, [X.] zu notieren. Sie verhält sich nur zur Berufungsfrist und zur Berufungsbegründungsfrist. Auf dem an der Ausfertigung des landgerichtlichen Urteils angebrachten Klebezettel sind auch nur diese beiden Fristen vermerkt. Die vorgelegten Fotokopien aus dem [X.] lassen zwar erkennen, dass in der Spalte „[X.]“ Eintragungen vorgenommen wurden. Diesen Eintragungen lässt sich aber bereits nicht entnehmen, dass es sich hierbei um Berufungsbegründungsfristen zugeordnete [X.] handelt. Aus etwaigen vereinzelten Einträgen könnte im Übrigen auch nicht auf eine allgemeine Anweisung geschlossen werden, [X.] zu Berufungsbegründungsfristen einzutragen.

Es bestand für das Berufungsgericht auch keine Pflicht, den anwaltlich vertretenen [X.] auf die nicht ausreichende Begründung seines [X.] hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des [X.] gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (ebenso [X.], Beschluss vom 23. Oktober 2003 - [X.], [X.], 367, 369).

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war die mangelhafte Organisation des [X.] für die Fristversäumung ursächlich. Wäre die Vorfrist im [X.] eingetragen worden, so hätte der Prozessbevollmächtigte des [X.] nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei ansonsten pflichtgemäßem Verhalten die Berufungsbegründungsfrist gewahrt. Die Eintragung der Vorfrist bietet eine zusätzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gewährleisten, wenn, wie hier, die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist versehentlich unterblieben ist (vgl. zur Kausalität [X.], Beschluss vom 13. Juli 2010 - [X.], NJW 2011, 151 Rn. 9 und 12; Beschluss vom 22. März 2011 - [X.], NJW 2011, 1598 Rn. 14).

Es kann auch nicht - wie die Rechtsbeschwerde aber meint - unterstellt werden, dass die Kanzleiangestellte des Prozessbevollmächtigten des [X.] bei bestehender Anweisung auch vergessen hätte, eine Vorfrist einzutragen. Für die Beurteilung, ob ein Organisationsfehler für die Versäumung der Frist ursächlich geworden ist, ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen und darf kein weiterer Fehler hinzugedacht werden. Aus der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des [X.] vom 25. Juni 1997 ([X.], NJW-RR 1997, 1289) ergibt sich nichts anderes. Im dort entschiedenen Fall hatte die Kanzleiangestellte nicht nur vergessen, eine Vorfrist zu notieren, sondern sie hatte überhaupt keine Frist notiert und weitere zur Fristkontrolle angeordnete Schritte unterlassen. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, bei dem mehrere Fristen (Berufungsfrist, Vorfrist und Berufungsbegründungsfrist) gleichzeitig zu vermerken gewesen wären und aus Unachtsamkeit die Notierung einer Frist unterblieben ist.

b) Unabhängig davon muss sich der Beklagte einen weiteren, individuellen Fehler seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat die an einen Anwalt zu stellende Sorgfaltspflicht bei der Beachtung von Fristen verletzt, als er am 30. November 2010 die Wiedervorlage der Akten in zwei Wochen und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verfügt hat.

Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat eine eigene Ursache für die Fristversäumung gesetzt, indem er am 30. November 2010 eine Frist zur Wiedervorlage von spätestens zwei Wochen verfügt hat. Bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte er prüfen und erkennen müssen, dass das verfügte Fristende nach Ablauf der auf der [X.] vermerkten Berufungsbegründungsfrist am 13. Dezember 2010 lag, und hätte eine entsprechend frühere Wiedervorlage anordnen müssen. Dieser Fehler war jedenfalls mitursächlich für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist. Hätte der Prozessbevollmächtigte des [X.] eine frühere Wiedervorlage verfügt, wäre ihm die Akte nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge - unabhängig von einem etwaigen weiteren Verschulden seiner Kanzleiangestellten bei der Notierung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig vorgelegt worden.

Bergmann                                                  Strohn                                                    Reichart

                              Drescher                                                       Born

Meta

II ZB 3/11

24.01.2012

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Nürnberg, 14. Februar 2011, Az: 2 U 2244/10

§ 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2012, Az. II ZB 3/11 (REWIS RS 2012, 9896)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9896

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