Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. XII ZR 241/98

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3132

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 241/98 Verkündet am:21. März 2001Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 21. März 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] Brandenburgischen [X.]s vom 22. Juli 1998 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.] erkannt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger [X.] Anspruch.Der Kläger plante die Errichtung eines Kultur- und Medienzentrums indem von ihm gemieteten Objekt "Waldschloß" in P.. Zu diesem Zweck führte [X.] mit dem Beklagten, der in der Form einer staatlich anerkanntenEinrichtung als Nachfolger der Betriebsakademie der [X.] die berufliche Aus-und Fortbildung für Medienberufe betreibt. Der Beklagte sollte in dem [X.] -und Medienzentrum den Medienbereich übernehmen. Für die erforderliche Sa-nierung und Renovierung des [X.] und für die Einrichtung des [X.] wurden dem Kläger öffentliche Mittel gewährt, überderen Bestimmung und Verwendung im einzelnen im Verhältnis der [X.] zum Teil unterschiedliche Auffassungen bestehen.Die Parteien schlossen - nach dem Vortrag des Beklagten im Mai 1994 -einen undatierten ([X.], der nach dem von dem Kläger mit [X.] in Ablichtung vorgelegten, von beiden Seiten unterschriebenenVertragsexemplar unter anderem folgenden Wortlaut [X.] zwischen Vertragspartner I (L.Park e.V. ...)[X.] ([X.])wird vereinbart:§ 1[X.] überläßt [X.] folgende Räume im Obergeschoß im Objekt"Das Waldschloß" ... P. zur alleinigen Nutzung:... Obergeschoß ...Treppenhaus zum Obergeschoß ...zusammen: 539,23 qm.§ 2[X.] verpflichtet sich, die Räume ausschließlich zu Zwecken sei-ner gemeinnützig statuierten Aufgaben zu nutzen und in den [X.] keinerlei Gewerbetätigkeit auszuüben ... .- 4 -§ 3Die vertragliche Nutzung beginnt am 1. Juni 1994 und endet ohnebesondere Kündigung am 1. Februar des Jahres 2003. [X.] über das Kündigungsrecht gemäß §§ 542 ff. [X.] [X.] und Mieter bleiben davon unberührt. Für den Fall deraußergewöhnlichen Auflösung des [X.] zwischen [X.] und dem Vermieter endet auch dieser Mietvertrag.Der Vertrag kommt zustande unter der Voraussetzung der Förde-rung des [X.]. Im Fall der Nichtförderung gilt die Kündigungsfristgemäß § 9....§ 6[X.] übernimmt die Räume wie bei [X.] übergibt diese an [X.] bei Vertragsende in einem nutzungs-fähigen, besenreinen Zustand....§ 9Für die Beendigung des Mietverhältnisses außerhalb der Rege-lungen des § 3 gelten die Vorschriften des [X.] für die [X.] und fristlose Kündigung. Für den Fall einer fristgemäßen Kün-digung wird eine beiderseitig verbindliche Kündigungsfrist vonsechs Monaten [X.] einem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor [X.] in Ablichtung vorgelegten, ebenfalls undatierten und mit denPartei-Unterschriften versehenen Vertragsexemplar sind unter anderem in § 3die beiden letzten Sätze nicht enthalten; statt dessen ist bei § 2 - mit einem *- 5 -gekennzeichnet - handschriftlich ausgeführt: "Der Vertrag kommt nur zustande,soweit der [X.] dafür gefördert wird". Ein Originalvertrag ist nicht vorgelegtworden.Der Beklagte übernahm die Mieträume zum 1. Juni 1994 und führtedarin nach seinem Vortrag Renovierungsarbeiten aus. Die vereinbartenMietzahlungen leistete er zunächst für die Monate Juni und Juli 1994, [X.] Oktober 1994 und für Februar bis Mai 1995. Weiteren Mietzins zahlte ernicht. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom [X.] und vom 19. April 1996 fristlos wegen Zahlungsverzuges und erhob [X.] 1996 Räumungsklage, welcher durch Urteil vom 28. Juli 1997 stattgege-ben wurde. Am 18. August 1997 räumte der Beklagte das Mietobjekt und [X.] an den Kläger zurück.Der Beklagte hat vorgetragen, er habe seit Beginn des [X.] die Erfüllung ihm von dem Kläger gemachter Zusagen zur Beseiti-gung von Mängeln der Mieträume angemahnt. Hierzu hat er unter anderem [X.] an den Kläger vom 29. Mai 1995 zu den Akten gereicht, nach dem"nochmals klargestellt" wurde, daß der Kläger die aus öffentlichen Mitteln fi-nanzierte Renovierung der Räume nicht durchgeführt habe, daß die [X.] hätten und mit Ausnahme eines Raumes nicht beheiz-bar seien, sowie daß kein Wasseranschluß vorhanden sei. Außerdem enthältdas Schreiben folgende Erklärung:Wir gehen ferner davon aus, daß ein Vertrag deshalb nicht zu-stande gekommen ist, weil die Voraussetzung der Förderung un-serer Arbeit aus den vorgenannten Gründen nicht erfolgte ...- 6 -Einem Hinweis von [X.] entsprechend kündigen wir ein etwaentstandenes Miet- oder Vertragsverhältnis mit Ihnen mit soforti-ger Wirkung..."Der Kläger macht rückständigen Mietzins zuzüglich Betriebskosten fürdie Monate August, September, November und Dezember 1994, Januar undJuni 1995 bis August 1997 geltend und hat zuletzt beantragt, den [X.] Zahlung von 221.935,36 DM nebst gestaffelten Zinsen zu verurteilen.Der Beklagte hat eine Verpflichtung zur Mietzinszahlung in Abrede ge-stellt, weil die gemieteten Räume derartige Mängel aufgewiesen hätten, daßeine vertragsgemäße Nutzung nicht möglich gewesen sei und der Kläger trotzwiederholter Zusagen keine Abhilfe geschaffen habe.Der Kläger hat die Behauptungen des Beklagten bestritten und sich aufdie Regelung in § 6 Satz 1 des [X.] berufen; im übrigen habe der [X.] die gemieteten Räume tatsächlich genutzt und schulde schon [X.] verlangten Beträge.Das [X.] hat der Klage bis auf einen Teil des geltend gemachtenZinsanspruchs stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlan-desgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage we-gen der [X.] für die Jahre 1994, 1995 und1996 abgewiesen. Hingegen hatte die Berufung des Beklagten in Höhe von173.608,96 DM nebst Zinsen - wegen der geltend gemachten Mietzinsansprü-che zuzüglich der Betriebs- und Nebenkosten für die [X.] seit Januar 1997 -keinen Erfolg.Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung [X.] [X.] 7 -Entscheidungsgründe:Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Beru-fungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen [X.] ein wirksam zustande gekommener Mietvertrag bestanden habe, derden Beklagten zur Entrichtung des vereinbarten Mietzinses in Höhe von [X.] monatlich 4.921,88 DM, ab Januar 1997 zuzüglich Heiz- und Betriebs-kosten von monatlich (1.013,14 DM und 1.000,46 DM =) 2.013,60 DM, zusam-men monatlich 6.935,48 DM, bzw. einer Nutzungsentschädigung in [X.] - ohne ein Minderungsrecht nach § 537 [X.] - verpflichtet habe.Im einzelnen hat das Gericht dazu ausgeführt:Der Mietvertrag sei entgegen der von dem Beklagten nachträglich [X.]en Vertragskopie nicht unter einer aufschiebenden - und später nichteingetretenen - Bedingung geschlossen worden. Maßgeblich für die Beurtei-lung der Wirksamkeit des Vertrages sei angesichts des insoweit widersprüchli-chen Vorbringens des Beklagten die von dem Kläger mit der Klageschrift [X.]e Vertragskopie, gegen die der Beklagte zunächst ebenso wie in [X.] keine Einwände erhoben habe. Nach diesem Vertragsex-emplar habe die Bestimmung des § 3 zwar auch den Hinweis enthalten, daßder Vertrag unter der Voraussetzung der Förderung des Beklagten zustandekomme. Gleichzeitig sei aber vorgesehen, daß im Fall der Nichtförderung dieKündigungsfrist gemäß § 9 gelte. Daß der Beklagte seinerseits eine Kündigung- 8 -des Mietverhältnisses ausgesprochen habe, sei von ihm selbst nicht behauptetworden. Unter Zugrundelegung der Version des Vertrages, die der Kläger [X.] habe, sei es daher nicht zu einer Auflösung des [X.] den Parteien wegen Nichtförderung des Beklagten gekommen. [X.] habe der Beklagte selbst im ersten Rechtszug [X.] gemacht und unter Hinweis darauf gerügt, daß der Kläger ihm den ver-tragsgemäßen Gebrauch des Mietobjekts nicht eingeräumt habe. Dieser Vor-trag sei mit der Behauptung, der Mietvertrag sei mangels Eintritts der Bedin-gung nicht wirksam geworden, nicht in Einklang zu bringen.Davon abgesehen habe der Beklagte den von ihm behaupteten [X.] der Bedingung nicht substantiiert dargelegt. Angesichts der gerichtsbe-kannten Tatsache, daß der Beklagte öffentliche Fördermittel erhalten habe,hätte er im einzelnen vortragen müssen, welche konkreten Fördermittel er wo-für beantragt und nicht erhalten habe. Daran fehle es. Unter diesen Umständenkönne dahingestellt bleiben, mit welchen weiteren konkreten [X.] der Parteien hinsichtlich der Bedingung versehen gewesen sei.Wenn schon der [X.] der Bedingung nicht schlüssig dargelegt [X.], komme es nicht mehr darauf an, ob zusätzlich eine Kündigung des [X.] erforderlich gewesen sei oder nicht.2. Der hiermit von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daßzwischen den Parteien ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sei, istim Ergebnis zuzustimmen.Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich nicht bei den hier fraglichenFassungen der beiden Vertragskopien ohnehin, wie die Revisionserwiderunggeltend macht, um inhaltsgleiche Formulierungen handelt, bei denen nur indem von dem Kläger vorgelegten Vertragsexemplar die getroffene [X.] 9 -rung erschöpfend, einschließlich eines vorgesehenen Kündigungsrechts, nie-dergelegt wurde. Ebensowenig bedarf es einer näheren Auseinandersetzungmit der Rüge der Revision, das [X.] habe die unter anderem aufdas Ausbleiben der öffentlichen Fördermittel gestützte [X.] Beklagten im Schreiben vom 29. Mai 1995 übersehen. Allerdings berück-sichtigt das angefochtene Urteil in der Tat den Inhalt dieses von dem Beklagtenmit dem Klageabweisungsschriftsatz vom 11. Juli 1997 in den Prozeß einge-führten Schreibens nicht, von dem der Kläger zunächst erklärt hat, es sei ihmunbekannt. In seiner Revisionserwiderung hat er sich indessen auf die "in [X.] vom 29. Mai 1995 enthaltene fristlose Kündigung" bezogen und sichsachlich damit auseinandergesetzt. Unabhängig hiervon ist aber aus dem ge-nannten Schreiben jedenfalls zu entnehmen, daß der Beklagte eine Kündigungdes [X.] im Hinblick auf das Ausbleiben der Fördermittel seinerzeitfür erforderlich hielt und demnach selbst nicht davon ausging, der Vertrag seiwegen [X.]s einer aufschiebenden Bedingung nicht zustande gekom-men. Das Verhalten des Beklagten im Mai 1995 läßt deshalb darauf schließen,daß er - ebenso wie der Kläger - die von diesem mit der Klageschrift vorgelegteVertragsfassung als die für die Regelung der Vertragsbedingungen maßgebli-che Fassung hielt, welche die getroffenen Vereinbarungen zutreffend wieder-gab. Auf dieser Grundlage ist ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen,der erst später durch Kündigung beendet wurde.Abgesehen hiervon haben die Parteien zumindest konkludent [X.] dadurch geschlossen, daß der Kläger dem Beklagten die in derschriftlichen Vertragsurkunde bezeichneten Räume zum 1. Juni 1994 zum [X.] zur Verfügung gestellt, der Beklagte sie übernommen und genutzt unddafür zunächst den schriftlich vereinbarten Mietzins entrichtet hat. Dieses [X.] läßt sich nicht mit der Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung im- 10 -Sinne von § 158 Abs. 1 [X.] in Einklang bringen, nach welcher die von [X.] - hier Gewährung von Fördermitteln an den Beklagten - abhängiggemachte Wirkung - hier Wirksamkeit des [X.] - erst "mit dem [X.] Bedingung" eintreten sollte.Soweit die Formulierung in der von dem Beklagten vor dem [X.] vorgelegten Vertragsfassung als Vereinbarung einer auflösenden Be-dingung im Sinne von § 158 Abs. 2 [X.] zu verstehen sein sollte, wäre [X.] ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen, dessen Wirkungen mitdem Eintritt der auflösenden Bedingung geendet hätten.3. Aus alledem ergibt sich in Übereinstimmung mit dem [X.], daß von dem wirksamen Zustandekommen eines [X.] auszu-gehen ist. Dieser verpflichtete den Beklagten grundsätzlich zur Entrichtung desvereinbarten Mietzinses. Wann das Vertragsverhältnis - durch wirksame Kün-digung oder gegebenenfalls mit dem Eintritt einer auflösenden Bedingung -geendet hat, kann für die hier zu treffende Entscheidung dahingestellt bleiben.Denn der Kläger hat nach der Beendigung des Mietverhältnisses für die Dauerder Vorenthaltung des Besitzes an den Mieträumen durch den Beklagten - [X.] Räumung im August 1997 - Anspruch auf Nutzungsentschädigung in [X.] vereinbarten Mietzinses, § 557 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Wenn und soweit die-ser infolge von Mängeln des Mietobjekts gemindert war, die bei [X.] vorlagen, ist der geminderte Betrag auch für die Höhe der Nutzungsent-schädigung maßgeblich (vgl. [X.], Urteile vom 7. Dezember 1960 - [X.] = [X.] § 557 [X.] Nr. 3 a = NJW 1961, 916; vom 21. Februar 1990- VIII ZR 116/89 = NJW-RR 1990, 884; [X.]/Sonnenschein, Miete, [X.] 557 [X.]. 18). Eine Minderung des Mietzinses gemäß § 537 Abs. 1 Satz 1[X.] erfaßte hiernach sowohl den vertraglich zu entrichtenden Mietbetrag nach- 11 -§ 535 Satz 2 [X.] als auch die Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1Satz 1 [X.] gleichermaßen.4. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für eine Minderungdes Mietzinses als nicht erfüllt angenommen und dazu ausgeführt:Der Beklagte habe eine Verpflichtung zur Mietzinszahlung mit der Be-gründung verneint, daß der Kläger grundlegende Sanitär-, Elektro- und [X.] nicht zur Verfügung gestellt habe; mangels dieser Einrich-tungen hätten die gemieteten Räume lediglich als Lager genutzt werden [X.], was aber nicht Vertragsgegenstand gewesen sei. Hiermit habe der [X.] jedenfalls eingeräumt, die Räume in dem streitigen [X.]raum genutzt zuhaben. Die Art und Weise einer Nutzung gemieteter Flächen liege [X.] in der Hand des Nutzers, so daß schon die Tatsache der Nutzung als sol-che die Verpflichtung zur Entrichtung des vereinbarten Entgelts rechtfertige.Im übrigen berufe sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, daß die ver-tragsgemäße Nutzung nicht möglich gewesen sei. So sei sein Vortrag zurNichtbenutzbarkeit der Räume unpräzise und, insbesondere unter Beachtungdes vorgelegten vorprozessualen Schriftwechsels der Parteien, in sich wider-sprüchlich. Schon die über drei Jahre dauernde Nutzung spreche gegen [X.] Beklagten behauptete gänzliche Unbrauchbarkeit des Objekts. Letztlichkönne dies aber dahingestellt bleiben. Denn dem Beklagten sei jedenfalls nach§ 539 [X.] die Berufung auf etwaige Mängel verwehrt. Nach seinem eigenenVorbringen hätten die Mängel bereits vor Abschluß des [X.] bestan-den. Gleichwohl enthalte der [X.]. Daraus sei- angesichts der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer schriftli-chen Vertragsurkunde - zu schließen, daß die Parteien nichts [X.] die Ausführung bestimmter Arbeiten an dem Mietobjekt vereinbart [X.] 12 -Darüber hinaus habe der Beklagte bei Übernahme der Mieträume in Kenntnisder Mängel keinen Vorbehalt erklärt, sondern die Räume, wie gesehen, über-nommen (§ 6 des Vertrages). Damit habe er den ordnungsgemäßen Zustandanerkannt und könne sich nicht nachträglich auf angeblich bereits von [X.] vorliegende, die Tauglichkeit der Mietsache ausschließende Mängel beru-fen.5. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfungnicht stand. Die Revision rügt ihnen gegenüber zu Recht, daß das [X.] eine Beweiserhebung über die von dem [X.] der Mieträume und die behauptete Zusicherung des [X.] zu ihrer Beseitigung unterlassen habe.a) Der Beklagte hat sowohl in erster als auch in zweiter Instanz substan-tiiert - und in den wesentlichen Punkten weder widersprüchlich noch insoweitunpräzise - erhebliche Mängel der Strom-, Wärme- und Wasserversorgungdargelegt und dazu im einzelnen ausgeführt: Im Zuge der Renovierungsarbei-ten des Gesamtobjekts seien im Erdgeschoß sämtliche Elektrozuleitungen - mitAusnahme eines 16 Ampère-Anschlusses in der Form eines alten vom [X.] zum Obergeschoß führenden Stromkabels - gekappt worden, so daßdas Obergeschoß über keinerlei sonstige Stromzufuhr verfügt habe. Die alteHeizungsanlage sei herausgerissen, und es seien nur zum Teil neue Heizkör-per angebracht worden; in vier der gemieteten Räume hätten die [X.] gefehlt, die übrigen seien zwar installiert, aber nicht komplett ange-schlossen gewesen. Entsprechendes gelte für die Wasser- bzw. Sanitärinstal-lationen. Hier seien zwar zum Teil Rohrleitungen zum Obergeschoß [X.], es hätten aber noch der Wasseranschluß und die Installation derWaschbecken und Toiletten [X.] habe es damit in den gemieteten Räumen an der notwendi-gen Grundversorgung mit Strom, Wärme und Wasser gefehlt. So habe er, [X.], Elektroenergie nur in der Größenordnung von etwa zwei Kilowattentnehmen können; diese Leistung sei für die Zwecke seines Medienzentrumsvöllig unzureichend gewesen, wie dem Kläger aus den [X.] einer speziell angefertigten Bedarfsanmeldung für die notwendigen Elek-troinstallationen in dem Medienbereich (vgl. Anlage [X.] zum Schriftsatz vom12. Januar 1998) bekannt gewesen sei. Als er, der Beklagte, unter [X.] die gerügten Mängel zeitweise die [X.] eingestellt habe, ha-be der Kläger zudem die einzige vorhandene Stromzuführung abgestellt. [X.] der gemieteten Räume sei zu keinem [X.]punkt möglich gewesen.Wasser habe nur aus einem zum Restaurant im Erdgeschoß [X.] entnommen werden können.Sämtliche aufgezeigten Mängel seien bereits vor Abschluß des [X.] erörtert worden. Dabei habe die Vertreterin des [X.], der Kläger werde - nach Durchführung der gröbsten [X.] durch den Beklagten - die Stromversorgung, die [X.] und die Wasserzuleitung zum Obergeschoß veranlassenund die begonnene Erneuerung der Elektro-, Heizungs- und Sanitärinstallatio-nen zu Ende führen (vgl. Schriftsätze vom 11. Juli 1997, [X.] ff. und vom12. Januar 1998, [X.] ff. sowie vom 26. August 1997, [X.], vom12. Januar 1998, [X.], 126 und vom 17. Juni 1998, [X.] 190).Diesen [X.] war, da der Kläger den entsprechenden Vor-trag des Beklagten insgesamt bestritten hatte, im einzelnen nachzugehen.b) Das Fehlen ausreichender Leitungen für den Bezug von [X.] ebenso wie das Fehlen ausreichender Wärme- und [X.] 14 -gung grundsätzlich einen Mangel gemieteter Räume, die zum Aufenthalt [X.] bestimmt sind (vgl. [X.], Mietrecht 3. Aufl. II [X.]. 75 und[X.]. 517, [X.]. m.w.N.), wobei im vorliegenden Fall die behauptete unzurei-chende Stromversorgung wegen der von dem Beklagten beabsichtigten Nut-zung der Mieträume als Medienzentrum in besonderem Maße als Mangel [X.] gefallen sein dürfte. Die von dem Beklagten gerügten Mängel warenmithin generell geeignet, eine Minderung des vereinbarten Mietzinses in [X.] (und für die Dauer) zu rechtfertigen, in dem die [X.] Mieträume durch sie beeinträchtigt war (§ 537 Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. Se-natsurteil vom 27. Februar 1991 - [X.] = [X.]R [X.] § 537 Abs. [X.] 1 m.w.[X.] Beklagte hat insoweit zwar eine vollständige Aufhebung der [X.]stauglichkeit des Mietobjekts für den vertraglich vereinbarten Zweck [X.]. Da er die Mieträume aber gleichwohl bis zum 18. August 1997 genutzthat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Gebrauchstauglichkeit [X.] unter Umständen nur teilweise eingeschränkt war. Den Umfangdieser Einschränkung und das sich daraus ergebende Maß der Minderung [X.] hatte das Berufungsgericht durch Beweiserhebung, gegebenenfallsunter Heranziehung eines Sachverständigen, zu ermitteln, um beurteilen zukönnen, ob und in welcher ([X.] die Zahlungsklage auf rückständigenMietzins begründet oder unbegründet [X.]) Soweit das Berufungsgericht eine nähere Auseinandersetzung mitden von dem Beklagten dargelegten Mängeln einschließlich einer Beweiserhe-bung hierüber unter Bezugnahme auf § 539 [X.] unterlassen hat, ist dies vonRechtsirrtum beeinflußt. § 539 [X.] steht der Berufung des Beklagten auf diegeltend gemachten Mängel bei der von ihm behaupteten Sachlage nicht entge-- 15 -gen. Denn der Mieter verliert trotz Kenntnis von Mängeln der Mietsache beioder nach dem Vertragsschluß die Rechte aus § 538 [X.] dann nicht, wennder Vermieter ihm auf sein Verlangen Abhilfe zugesagt hat. In einem solchenFall trifft die dem [X.] nach § 539 [X.] zugrundeliegen-de Erwägung nicht zu, der Mieter gebe sich mit dem mangelhaften Zustand [X.] zufrieden. Es widerspräche daher dem Grundsatz von [X.], wenn sich der Vermieter seiner ausdrücklich übernommenen Ver-pflichtung zur Beseitigung eines Mangels durch Berufung auf die Kenntnis [X.] von dem Mangel entziehen könnte (vgl. [X.], Urteil vom 21. [X.] [X.] = [X.], 385, 387; Senatsurteil vom 18. Juni 1997- XII ZR 63/95 = NJW 1997, 2674, 2675; [X.] in Bub/[X.], Handbuch derGeschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl. III B [X.]. 1404; Wolf/[X.]/[X.],Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 8. Aufl.[X.]. 321).Aus diesem Grund greift entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts auch die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Vertragsur-kunde hier ebensowenig ein, wie die Bestimmung in § 6 Satz 1 des Mietvertra-ges einer Minderung des Mietzinses aufgrund der gerügten Mängel entgegen-steht. Auch wenn die Parteien keinen ausdrücklichen Vorbehalt hinsichtlich derzugesagten und vereinbarten Mängelbeseitigung in den [X.], enthält dieser doch andererseits, wie die Revision zu Recht geltendmacht, keine Schriftformklausel und auch keinen Hinweis darauf, daß mündli-che Nebenabreden nicht getroffen worden seien. Der Vortrag des Beklagtenüber die ihm von der Vertreterin des [X.] erteilte Zusicherung der Mängel-beseitigung war daher rechtlich erheblich und bedurfte der Klärung durch dievon dem Beklagten beantragte Beweiserhebung.- 16 -Da diese bisher unterblieben ist, kann das Berufungsurteil im [X.] nicht bestehenbleiben. Der Rechtsstreit ist vielmehr zur weite-ren Tatsachenfeststellung und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an [X.] zurückzuverweisen.[X.] Krohn Hahne [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 241/98

21.03.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. XII ZR 241/98 (REWIS RS 2001, 3132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3132

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