Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. XI ZR 247/12

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4434

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI
ZR
247/12
Verkündet am:
1.
Juli
2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 280 Abs. 1 Satz 1
Die [X.] ist aufgrund eines mit ihrem Kunden geschlossenen [X.] nicht verpflichtet, diesen darüber zu informieren, dass ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision zufließt.

[X.], Urteil vom 1. Juli 2014 -
XI [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
Juli
2014 durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias und die Richterin Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Juni
2012 wird insoweit zu-rückgewiesen, als das Berufungsgericht über die Feststellung ei-nes Schadensersatzanspruchs des [X.] wegen
unterlassener Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen zum Nach-teil des [X.] erkannt hat. Im Übrigen wird die Revision als [X.] verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der
Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Beratung im Zu-sammenhang mit einer Immobilienfinanzierung auf Schadensersatz in [X.].
Der Kläger, selbstständiger Vermessungsingenieur, der bereits mehrere gewerbliche Immobilienkäufe fremdfinanziert
hatte,
wandte sich an die [X.], da er zur gewerblichen
Errichtung einer Wohnanlage
eine Teilfinanzierung 1
2
-
3
-
benötigte.
Nach mehreren Gesprächen mit einem Mitarbeiter
der Beklagten schloss der Kläger am 14.
Dezember
1995 mit der D.

AG, die damals ein Tochterunternehmen der Beklagten war (im Folgenden: Versicherung), einen Darlehensvertrag über 600.000
DM
ab. Die Tilgung des Darlehens sollte zur Endfälligkeit am 1.
Dezember
2015 in voller Höhe durch
eine auf Empfehlung des Mitarbeiters der Beklagten mit der Versi-cherung abgeschlossene
Kapitallebensversicherung erfolgen. Die Beklagte er-hielt von der Versicherung für die Vermittlung der Lebensversicherung eine Vermittlungsprovision, ohne dies dem Kläger mitzuteilen.
Entgegen der ursprünglichen Annahme
wird die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung voraussichtlich nicht zur Tilgung des Darlehens am 1.
Dezember
2015 ausreichen.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt festzustellen, dass
die Beklagte verpflichtet ist, an ihn den Betrag zu zahlen, der sich als Differenz
zwi-schen der Belastung aus dem Darlehensvertrag und der Ablaufleistung aus der Lebensversicherung ergibt, höchstens jedoch 256.970,73

. Darüber hinaus hat er Freistellung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 6.830,60

begehrt. Das [X.] hat der Klage bis auf Teile der [X.] stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungs-gericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Re-vision des [X.], mit der er
unter Aufhebung des Berufungsurteils seinen zu-letzt in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Ablehnung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen un-3
4
5
-
4
-
terlassener Aufklärung über empfangene Vermittlungsprovisionen wendet; im Übrigen ist sie unzulässig.

A.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit diese für das Revisionsverfahren von Interesse
ist, ausgeführt:
Zwischen den Parteien sei konkludent ein Vertrag über die Beratung des [X.] hinsichtlich der Teilfinanzierung des Bauprojekts geschlossen worden. Pflichten aus diesem Beratungsvertrag habe
die Beklagte jedoch nicht verletzt.
Entgegen dem Urteil des [X.]s sei die Beklagte insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Kläger darüber aufzuklären, dass sie für den Abschluss der Lebensversicherung eine Provision erhalte. Eine solche Bera-tungspflicht folge nicht aus der sog. Kick-Back-Rechtsprechung
des [X.]. Danach sei eine Bank zwar im Rahmen der Beratung über eine Kapi-talanlage verpflichtet, über den Rückfluss von Provisionen aus offen ausgewie-senen [X.] und weiteren Posten, die der Kunde über die [X.] zahle, aufzuklären. Eine Ausdehnung dieser Rechtsprechung auf andere Fälle als die der Kapitalanlageberatung sei aber nicht vorzunehmen. Die Lebensversicherung stelle vorliegend keine Kapitalanlage
dar, sondern diene der Gegenfinanzierung des endfälligen Darlehens. Im Übrigen habe der Kläger keine ausgewiesenen Aufschläge über die Bank an Dritte zu bezahlen gehabt, die sodann für ihn nicht erkennbar an die [X.] seien.
Weiter mache der Kläger nicht geltend, er habe sich wegen des unterlassenen Hinwei-ses Fehlvorstellungen über den Wert der Lebensversicherung gemacht.
6
7
8
-
5
-
Die
Beklagte habe auch nicht ihre

ggf. bestehende

Pflicht, den Kläger auf das Risiko einer Unterdeckung hinzuweisen, verletzt.

B.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Schadensersatzforderung des [X.] wegen unterlassener Aufklärung über die von der Beklagten erlangte Vermittlungsprovision beschränkt. Soweit die Revi-sion das Berufungsurteil auch darüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel nicht statthaft (§
543
Abs.
1
Nr.
1 ZPO) und daher als unzulässig zu verwerfen (§
552
Abs.
1 ZPO).
1. Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält zwar keinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision entsprechend einschränkt. Die [X.] ergibt sich aber durch Auslegung der Urteilsgründe.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] kann sich die Beschränkung der
Revisionszulassung auch aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ergeben. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen [X.] zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der [X.] ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 15.
Januar
2013 9
10
11
12
13
-
6
-

XI
ZR
400/11, juris
Rn.
4 und Senatsurteil vom 4.
März
2014

XI
ZR
178/12, [X.], 245 Rn.
18, jeweils mwN). So verhält es sich hier.
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, es liege bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, ob eine Bank darauf hinwei-sen müsse, dass sie für die Vermittlung eines Lebensversicherungsvertrags, der zur Gegenfinanzierung eines Darlehens diene, eine Provision erhalte. Es hat "zu dieser Frage"
die Revision zugelassen. Damit hat das Berufungsgericht die Beschränkung der Revisionszulassung auf den geltend gemachten [X.] wegen unterlassener Aufklärung über den Erhalt von [X.] klar zum Ausdruck gebracht; die angesprochene Rechtsfrage ist nur inso-weit erheblich. Schadensersatzansprüche wegen der übrigen gerügten Pflicht-verletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, das Urteil insoweit selbstständig
tragenden anderweitigen Gründen abgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß §
543
Abs.
2 ZPO klärungsbedürftige [X.] angenommen hat, ist nicht ersichtlich (vgl. auch Senatsurteil vom 4.
März
2014 -
XI
ZR
178/12, [X.], 245 Rn.
19).
2. Diese Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam.
Nach der Rechtsprechung des [X.] kann die Zulassung der Revision vom Berufungsgericht auf einen tatsächlich und rechtlich selbst-ständigen
und damit abtrennbaren Teil des [X.] beschränkt wer-den. Nach dieser Maßgabe ist die Zulassungsbeschränkung auf eine von meh-reren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter An-lageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen möglich (st. Rspr., vgl. nur Se-natsurteil vom 22.
Oktober
2013 -
XI
ZR
42/12, [X.]Z
198, 294
Rn.
27 mwN). Das gilt in gleicher Weise für vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen
(vgl. [X.], Urteile vom 12.
Dezember
2013

III
ZR
404/12, WM
2014, 118
Rn.
8 und vom 4.
März
2014

XI
ZR
178/12, [X.], 245 Rn.
22), hier im Rahmen 14
15
16
-
7
-
einer Finanzierungsberatung. Der Vorwurf der unterbliebenen Aufklärung über die von der Beklagten erlangte Provision kann von den übrigen geltend ge-machten Pflichtverstößen abgegrenzt und in tatsächlicher wie rechtlicher Hin-sicht selbstständig
beurteilt werden.

II.
Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag des [X.], soweit er auf [X.] wegen unterbliebener Aufklärung über die für die Vermittlung der Lebensversicherung erlangte
Provision
gerichtet ist, zu Recht abgewiesen.
1. Ob der Feststellungsantrag des [X.] mangels ausreichender Dar-legung des Feststellungsinteresses bereits unzulässig ist, was grundsätzlich auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ([X.], Urteile vom 8.
Juli
1955

I
ZR
201/53, [X.]Z
18, 98, 105
f. und
vom
11.
Oktober
1989

IVa
ZR
208/87, NJW-RR 1990, 130), kann dahinstehen, denn das Berufungs-gericht hat den Feststellungsantrag jedenfalls zu Recht als unbegründet abge-wiesen (vgl. [X.], Urteile vom 9.
November
1967

[X.], [X.], 219, 220
f. und vom 14.
März
1978

VI
ZR
68/76, NJW 1978, 2031, 2032; [X.], [X.], 1755, 1756 mwN).
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über die empfangene Vermittlungsprovision, da die Rechtsprechung des Senats zur Pflicht
der Bank, auf Rückvergütungen hinzuweisen, eine

hier nicht vorliegende

Kapitalanlageberatung voraussetzt, die Provision für die Vermittlung einer Lebensversicherung ohnehin keine [X.] nach diesen Grundsätzen darstellt und solche Provisionen offensicht-lich und folglich nicht aufklärungsbedürftig sind.
17
18
19
-
8
-
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die von der Revision in [X.] genommenen Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlagebera-tend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finan-zierungsberatungen durch eine Bank übertragbar (Senatsurteil vom 29.
Novem-ber 2011

XI
ZR 220/10, [X.], 30 Rn.
39). Das Berufungsgericht ist bei der Qualifizierung des

als solchem im Revisionsverfahren außer Streit stehen-den

[X.] zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der den Beratungsgegenstand bildenden Kapitallebensversicherung nicht um eine Kapitalanlage gehandelt hat und folglich der von den Parteien konkludent ge-schlossene Beratungsvertrag nicht als Kapitalanlageberatungsvertrag, sondern als Vertrag über eine Finanzierungsberatung einzuordnen ist.
Ein Beratungsvertrag über eine Kapitalanlage kommt regelmäßig konklu-dent zustande, wenn ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der [X.] einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines
Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten (st. Rspr. u.a. Senatsurteile vom 6.
Juli
1993

XI
ZR
12/93, [X.]Z
123, 126, 128 und vom 25.
September
2007

XI
ZR
320/06, [X.], 199
Rn.
12, jeweils mwN). Gegenstand einer Anlageberatung ist mithin die Investition von Finanzmitteln durch den Anleger.
Die vom Kläger nachgefragte Beratung durch die Beklagte betraf jedoch eine Finanzierung und nicht die Anlage eines Geldbetrags.
Nach den nicht an-gegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts trat der Kläger an die [X.] heran, um ein gewerbliches Wohnbauprojekt mit einem
Investitionsvolumen von rund 3
Millionen
DM
in Höhe eines Teilbetrags von 600.000
DM
zu finanzie-ren. Der Kläger wurde vom Filialleiter der Beklagten über Finanzierungsmög-lichkeiten beraten und entschied sich sodann für eine Kombination aus endfälli-gem Darlehen und zu dessen Tilgung bestimmter
Lebensversicherung.
Die konkludent vereinbarten Beratungsleistungen der Beklagten hatten somit nicht 20
21
22
-
9
-
die Anlage von Kapital des [X.]
zum Gegenstand, sondern die Beschaffung von Finanzmitteln, die der Kläger anderweitig investieren wollte.
Der Annahme eines Finanzierungsberatungsvertrags steht nicht entge-gen, dass

nach Darstellung der Revision

für den Kläger die Versicherung des [X.] nur von untergeordneter Bedeutung war (vgl. dazu [X.], Urteil vom 11.
Juli
2012

IV
ZR
164/11, [X.]Z
194, 39
Rn.
53). Das würde nämlich nichts daran
ändern, dass vorliegend nach der gebotenen wirtschaftlichen Be-trachtung ([X.], Urteil vom 11.
Juli
2012 aaO
Rn.
53)
die Lebensversicherung nicht der Anlage von Kapital diente. Sie war vielmehr

anders als in dem ge-nannten Urteil des IV.
Zivilsenats vom 11.
Juli
2012

unabhängig von einem wirtschaftlichen Interesse des [X.] an der Sicherung des [X.] ausschließlich Teil eines Finanzierungskonzepts, auf das sich die Beratung der Beklagten bezog.
b) Weiter zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sich auch bei einer

von der Revision geforderten

entsprechenden Anwen-dung
der Rechtsprechung des Senats zu der Pflicht einer anlageberatenden Bank, über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen ungefragt aufzuklären, keine Haftung der Beklagten ergäbe.
[X.] sind danach nämlich
nur

regelmäßig umsatzabhän-gige

Provisionen, die aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel [X.] und [X.] gezahlt werden, deren Rückfluss an die [X.] aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvor-stellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das be-sondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser An-lage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9.
März
2011

XI
ZR 23
24
25
-
10
-
191/10, [X.], 925
Rn.
23
ff. und Senatsurteil vom 8.
Mai
2012

XI
ZR 262/10, [X.]Z
193, 159
Rn.
17).
Dass die vom Kläger zu zahlenden Prämien solche offen ausgewiesene Provisionen enthielten, hat weder das Berufungsgericht festgestellt noch wird das von
der Revision geltend gemacht.
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist eine [X.] auch nicht allgemein verpflichtet, auf von ihr vereinnahmte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen
hinzuweisen.
Hat die Bank nämlich

wie hier die Beklagte

eine Provision für die Vermittlung einer Kapitallebensversicherung erhalten, so ist ihr damit realisiertes Gewinnerzielungsinteresse aus normativ-objektiver Sicht offensichtlich und folglich nicht aufklärungsbedürftig.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, ihren Kunden darüber aufzuklären, dass sie mit Produkten, die sie in ihrer Beratung empfiehlt, Gewinne erzielt. Es ist nämlich für den Kunden bei der gebotenen normativ-objektiven Betrachtungsweise offensichtlich, dass die Bank eigene ([X.] verfolgt, sodass darauf nicht gesondert hingewiesen werden muss (Senatsurteile vom 22.
März 2011

XI
ZR
33/10, [X.]Z
189, 13 Rn.
38, vom 27.
September 2011

XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119 Rn.
37 und XI
ZR
178/10, [X.], 2261 Rn.
40, vom 26.
Juni 2012

XI
ZR 316/11, [X.], 1520 Rn.
19, vom 16.
Oktober 2012

XI
ZR
367/11, NJW-RR 2013, 244
Rn.
27
ff.
und vom 17.
September
2013

XI
ZR
332/12, [X.], 1983
Rn.
11,
jeweils mwN). Dabei lässt ein Umstand, der für den Kunden im Rahmen des aufgrund der Beratung zustande
gekommenen
Ver-tragsverhältnisses

hier des Versicherungsvertrags

offensichtlich ist, auch in-nerhalb des [X.] seine Schutzwürdigkeit entfallen (vgl. dazu Se-natsurteile vom 27.
September
2011

XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119
Rn.
44 und XI
ZR
178/10, [X.], 2261
Rn.
47).
26
27
28
-
11
-
bb) Nach diesen Grundsätzen besteht
keine Pflicht der Beklagten, auf den Bezug einer Provision für die Vermittlung der Lebensversicherung [X.].
Denn der Provisionsanspruch der Beklagten als Versicherungsvermittle-rin
gegen den Versicherer ist offensichtlich. Die Zahlung einer Provision durch die Versicherung an den Vermittler entspricht einem überkommenen,
allgemein bekannten
Handelsbrauch, der nach überwiegend vertretener Auffassung

aufgrund einer vom Willen aller Beteiligten getragenen gleichförmigen Übung (Bruck/[X.], [X.], 8.
Aufl., 1961, vor §§
43
-
48
Anm.
73)

sogar als Ge-wohnheitsrecht anzusehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai
1985

IVa
ZR
190/83, [X.]Z
94, 356, 359
f.; [X.], VersR
1951, 261
f.; [X.], VerBAV
1996, 222; Bruck/[X.], [X.], 8.
Aufl., 1961, vor §§
43
-
48
Anm.
73; [X.]/[X.], VersR
2007, 1456, 1461
f.; [X.], [X.] und seine Stellung in der Versicherungswirtschaft, 1951, S. 65
ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 27.
Aufl., Nach §
48
Rn.
28
f.; [X.], Recht und Wirklichkeit der Versicherungsvermittlung, S. 162
ff.; [X.], Handbuch der Versicherungsvermittlung, Band
I, 1955, S. 133
f.; vgl. auch [X.], Urteile vom 20.
Januar
2005

III
ZR
251/04, [X.]Z
162, 67, 72,
vom 14.
Juni
2007

III
ZR
269/06, [X.], 1676
Rn.
12 und vom 12.
Dezember
2013

III
ZR
124/13, WM
2014, 159
Rn.
13). Das gilt nicht nur für den [X.] des [X.], der im Lager des Versicherers steht und vorrangig dessen Interessen im Auge zu behalten hat ([X.], Urteil vom 12.
Dezember
2013

III
ZR
124/13, WM
2014, 159
Rn.
14), sondern auch für den Anspruch eines Versicherungsmaklers
([X.], Urteil vom 22.
Mai
1985 -
IVa
ZR
190/83, [X.]Z
94, 356, 359
f.; [X.], VersR
1951, 261
f.;
[X.], [X.] und seine Stellung in der [X.], 1951, S.
65
f.; BK/[X.], 1999, Anhang zu §
48 [X.]
Rn.
15; vgl. auch [X.], Urteil vom 6.
November
2013

I
ZR
104/12, WM
2014, 14
Rn.
32), ob-29
30
-
12
-
wohl dieser nach der Rechtsprechung des [X.]

vergleichbar sonstigen Beratern

treuhänderischer Sachwalter und Interessenvertreter des Versicherungsnehmers ist ([X.], Urteile vom 22.
Mai
1985

IVa
ZR
190/83, [X.]Z
94, 356, 359,
vom 14.
Juni
2007

III
ZR
269/06, WM
2007, 1676
Rn.
10 und vom 12.
Dezember
2013

III
ZR
124/13, WM
2014, 159
Rn.
13).

Danach ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung für
einen Bankkun-den

hier den Kläger

offensichtlich, dass auch die zu einer Finanzierung bera-tende
Bank der allgemeinen Übung folgend im Falle der Vermittlung einer Le-bensversicherung von der Versicherung eine Provision erhält.
d) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht über die in die Prämien einkalkulierten Vermittlungsprovisionen unter dem Gesichts-punkt der Werthaltigkeit der Lebensversicherung (vgl. Senatsbeschluss vom

31
32
-
13
-

9.
März
2011

XI
ZR
191/10, WM
2011, 925
Rn.
22) rechtsfehlerfrei und unan-gegriffen verneint.

[X.]
Ellenberger
[X.]

Matthias
Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.10.2011 -
8 O 282/10 B -

OLG [X.], Entscheidung vom 13.06.2012 -
13 [X.] -

Meta

XI ZR 247/12

01.07.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2014, Az. XI ZR 247/12 (REWIS RS 2014, 4434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 247/12

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