Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. XI ZR 188/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5354

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
XI
ZR
188/11
Verkündet am:
4.
Juni 2013
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2013
durch [X.] [X.] sowie [X.] Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias und Pamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 4.
Zivilsenats des [X.]ischen Oberlandesgerichts
vom 9.
März
2011
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger nehmen
die beklagte Bank auf Rückabwicklung ihrer
Beteili-gungen
an der

V.

3 GmbH & Co. KG (im Folgenden: V
3) in Anspruch.
Die Kläger erwarben jeweils nach vorheriger Beratung durch den Mitar-beiter S.

der [X.]
Beteiligungen
an V
3. Am 17.
Juli 2003 zeichneten die Klägerin zu
1 eine Beteiligung an V
3 im Nennwert von 25.000

[X.] in Höhe von 1.250

sowie
der Kläger zu
2 im Nennwert von 35.000

u-züglich [X.] in Höhe von 1.750

. Der Kläger zu
2 zeichnete darüber hinaus am 1
2
-
3
-
25.
November 2003 eine weitere Beteiligung an V
3 im Nennwert von 70.000

zuzüglich [X.] in Höhe von 3.500

2 finanzierte die Beteiligun-gen
in Höhe von 10.500

Nach dem Inhalt des
Verkaufsprospekts
sollten 8,9% der [X.] und außerdem das [X.] in Höhe von 5% zur Eigenkapitalvermittlung durch die V.

AG
(im Folgenden: [X.]) verwendet wer-den. Die [X.] durfte laut Prospekt ihre Rechte und Pflichten aus der [X.] auf Dritte übertragen. Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Anteile Provisionen in Höhe von 8,25% der Zeichnungssumme. Dies wurde dem Kläger zu
2
nicht
offengelegt.
Der Klägerin zu
1 wurde vom Berater S.

jedenfalls nicht die zutreffende
Höhe der für die Beklagte bestimmten Provision mitgeteilt.
Bereits zuvor hatte der Kläger zu
2 durch Vermittlung der [X.] den Filmfonds "

Zweite A.

GmbH & Co. KG"
(nachfolgend: A
II) gezeichnet. Auf Seite
28 des Prospekts zu diesem
Fonds war mitgeteilt worden, dass die Beklagte für die Eigenkapitalvermittlung eine Vergütung von 8,5% des [X.] erhielt. Die Zeichnung durch den Kläger zu
2 wurde von der [X.] allerdings nicht mehr angenommen.
Die Kläger verlangen mit ihrer
Klage unter Berufung auf mehrere Aufklä-rungs-
und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen die Abgabe von
Angeboten zur Übertragung der Beteiligungen,
Rückzahlung des investierten
Kapitals in Höhe von 26.250

1) bzw. 78.750

zuzüglich Darlehensbearbeitungs-entgelte in Höhe von 500

2), jeweils nebst entgangenen
Gewinns
in Höhe von 4%
ab Zeichnung der Anlagen
bis zur Rechtshängigkeit der Klage sowie Prozesszinsen. Darüber hinaus verlangen die Kläger Ersatz vorgericht-lich aufgewandter Kosten eines
Güteverfahrens
in Höhe von 228,14

3
4
5
-
4
-
zu
1) bzw. 453,14

er zu
2). Des Weiteren begehren die Kläger die [X.], dass die Beklagte
verpflichtet ist, sie
von allen steuerlichen und wirt-schaftlichen Nachteilen aus den Beteiligungen freizustellen,
sowie die Feststel-lung des Annahmeverzugs der [X.]. Der Kläger zu
2 begehrt schließlich
den Ersatz von Zins-
und Tilgungszahlungen auf die Darlehen zuzüglich der
einbehaltenen Bearbeitungsentgelte
in Höhe von insgesamt 24.911,90

die Feststellung, dass der [X.] aus den [X.] keinerlei Forderungen mehr zustehen.
Das [X.] hat der
Klage
im Wesentlichen stattgegeben. Es hat [X.] den vom Kläger zu
2 begehrten Ersatz der Zins-
und Tilgungsleistungen um die Bearbeitungsentgelte in Höhe von 500

Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des entgangenen Gewinns von der Zeichnung der Anlagen bis zur Rechtshängigkeit abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen.
Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen

Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der [X.] ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.

6
7
-
5
-
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem zwischen den Klägern und der [X.] zustande gekommenen [X.] dadurch verletzt, dass sie die Kläger
nicht über die
ihr zufließende
Provision
in Höhe von 8,25% des [X.] aufgeklärt habe.
Insoweit lägen aufklärungspflichtige [X.] vor, unabhängig davon, ob die Provision aus [X.] oder Verwaltungsgebühren stamme. Davon unabhängig müsse die Information des Anlageberaters richtig und vollständig sein. Der Klägerin zu
1 sei im [X.] jedoch der falsche Eindruck vermittelt worden, der [X.] flösse nur das [X.] in Höhe von 5% zu. Der Kläger zu
2 sei in den [X.] überhaupt nicht
über die Vertriebsprovisionen informiert worden. Auch durch die Übergabe des Emissionsprospekts habe die Beklagte die Klä-ger nicht hinreichend über die an sie zurückfließenden Entgelte aufgeklärt. Aus dem Prospekt werde nicht deutlich, ob und in welchem Umfang die Beklagte selbst an den dort ausgewiesenen Provisionen mitverdiene. Im Übrigen habe die Beklagte nicht dargetan, dass sie den Prospekt den Klägern so rechtzeitig vor der Zeichnung am 17.
Juli 2003 übergeben habe, dass eine umfassende Lektüre möglich gewesen wäre. Die Pflichtverletzung scheitere auch nicht [X.], dass die Kläger ausweislich ihrer Anhörung vor dem [X.] davon ausgegangen seien, die Beklagte werde an den Geschäften "auch verdienen". Das Verschulden
der [X.]
werde vermutet. Die Beklagte habe sich nicht entlasten können.
Die unterbliebene Aufklärung sei schließlich kausal für den Erwerb der Beteiligungen durch die Kläger gewesen. Zugunsten der Kläger greife die Ver-8
9
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6
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mutung aufklärungsrichtigen Verhaltens ein. Den
der [X.]
obliegenden
Beweis, dass die Kläger die Beteiligungen auch bei ordnungsgemäßer Aufklä-rung über die Rückvergütungen gezeichnet hätten, habe die erstinstanzlich durchgeführte [X.] nicht erbracht.
Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Feststellungen des [X.]s bestünden nicht. Nach den vom [X.] für glaubhaft erachteten Aussagen der Kläger hätten diese allenfalls eine Vergütung der beratenden Bank in Höhe von 5%, nicht jedoch in Höhe von 8,25% akzeptiert. Unerheblich sei, dass der Kläger zu
2 nicht habe angeben
können, wie er sich bei der gebotenen Aufklärung verhalten hätte.
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens werde auch nicht [X.] erschüttert, dass der Kläger zu
2 wenige Monate vor dem Erwerb
der Be-teiligungen
an V
3 bereits den
A
II
in Höhe von 170.000

gezeichnet
habe, ob-wohl dort im
Anlageprospekt eine [X.] in Höhe von 8,5% für die Beklagte ausgewiesen worden sei. Es gebe keinen Erfahrungssatz, dass sich
ein Anleger zu dem Empfang von Provisionen durch die Hausbank stets und in jedem Fall gleich positioniere. Wie das [X.] zu Recht ausführe, sei zudem nicht erkennbar, dass der Kläger zu
2 die entsprechende Passage im Prospekt überhaupt zur Kenntnis genommen habe. Es komme hinzu, dass der Kläger zu
2 die Beteiligung an V
3 darlehensfinanziert habe. Seine Angaben in der [X.], er
hätte die insoweit an die Beklagte zu leistenden Zinsen zusätzlich zur Provision in seine Überlegungen mit einbezogen, seien nachvollziehbar.

II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
11
12
-
7
-
1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ihre aus den

nicht mehr im Streit stehenden

Beratungsver-trägen
nach den Grundsätzen des [X.] (Senatsurteil vom 6.
Juli 1993

XI
ZR 12/93, [X.], 126, 128) folgende Pflicht, die Kläger über die ihr zufließende Provision in Höhe von 8,25% des [X.] aufzuklären, schuldhaft verletzt hat.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Bank aus dem [X.] verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergü-tung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. [X.] Rückvergütungen in diesem Sinne sind -
regelmäßig um-satzabhängige
-
Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten Innenprovisio-nen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provi-sionen wie zum Beispiel [X.] und [X.] gezahlt werden, deren Rückfluss an die [X.] aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entste-hen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur Senatsbeschluss
vom 9.
März 2011 -
XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
25
und Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
17).
Bei den von der [X.] empfangenen Provisionen handelte es sich, wie der Senat für die Parallelfonds V
3 und V
4 bereits mehrfach entschieden hat, um aufklärungspflichtige Rückvergütungen im Sinne der Senatsrechtspre-chung (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9.
März
2011

XI
ZR 191/10, [X.], 925
Rn.
26 und Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
18). Wie der Senat in diesem Zusammenhang ebenfalls schon mehrfach entschieden hat, konnte eine ordnungsgemäße Aufklärung der Kläger über die-13
14
15
-
8
-
se Rückvergütungen durch die Übergabe des streitgegenständlichen Fonds-prospekts nicht erfolgen, weil die Beklagte nicht als Empfängerin der dort [X.] ausgewiesenen Provisionen genannt ist (Senatsbeschluss vom 9.
März 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 925
Rn.
27 und Senatsurteil vom 8.
Mai 2012

XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
22 [X.]).
Schließlich hat das Berufungsgericht rechts-
und verfahrensfehlerfrei ein Verschulden der [X.] angenommen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2010 -
XI
ZR 308/09, [X.], 1694 Rn.
5
ff. und vom 19.
Juli 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
10
ff. sowie Senatsurteil vom 8.
Mai 2012

XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
24
f., jeweils [X.]).
2. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung jedoch
nicht stand, soweit das Berufungsgericht die Kausalität der Aufklärungspflichtverlet-zungen für den Erwerb der Fondsbeteiligungen durch die Kläger bejaht hat.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beklagte die Darlegungs-
und Beweislast für ihre Behauptung trägt, die Kläger hätten die Beteiligungen auch bei gehöriger Aufklärung über die [X.] erworben.
Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweis-pflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich [X.] verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs-
und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbeson-dere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende 16
17
18
19
-
9
-
widerlegliche Vermutung (Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
29
ff. [X.]).
Von dieser Beweislastumkehr ist nicht nur dann auszugehen, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalterna-tive gehabt hätte. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat (Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
30
ff. [X.]), ist das Abstellen auf das Fehlen eines solchen Entscheidungskonflikts mit dem Schutzzweck der Beweislastumkehr nicht vereinbar. Die Beweislastumkehr greift vielmehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein.
b) Zu Recht hat das Berufungsgericht auch
die Kläger als Partei für die Behauptung der [X.] vernommen, dass der Anteil, den sie aus den im Prospekt ausgewiesenen Vertriebsprovisionen erhalten haben, für die Anlage-entscheidungen ohne Bedeutung gewesen sei
(vgl. dazu Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI [X.], [X.], 159 Rn.
38 ff. [X.]).
Soweit das Berufungsgericht sich durch die Aussage der
Kläger als [X.] nicht davon überzeugen konnte, dass sie sich an V
3 auch dann beteiligt hätten, wenn sie im Beratungsgespräch über die Provisionszahlung an die [X.] aufgeklärt worden wären, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kausalitätsvermutung sei durch die [X.]vernehmung nicht widerlegt, unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung gemäß
§
286 Abs.
1 Satz
1 ZPO nur eingeschränkter Überprüfung durch das Revisionsgericht. Dieses kann lediglich prüfen, ob der Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk-
und Erfahrungssätze gewür-digt worden ist (Senatsbeschluss vom 19.
Juli 2011 -
XI
ZR 191/10, WM
2011, 1506 Rn.
9 [X.]). Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Das Berufungsge-20
21
22
-
10
-
richt hat die Aussagen der Kläger umfassend und widerspruchfrei gewürdigt. Seine Würdigung ist auch zumindest vertretbar.
Etwas anderes ergibt
sich, entgegen der Auffassung der Revision, auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger ausweislich ihrer eigenen Angaben von einem Provisionsfluss an die Beklagte dem Grunde nach ausgegangen sind. Zutreffend legt das Berufungsgericht seinen Erwägungen zugrunde, dass die [X.] ungefragt nicht nur über das Ob, sondern auch über die Höhe der Rückvergütung aufklären muss, weil der Anleger nur bei Kenntnis auch der Höhe der Rückvergütungen das eigene Interesse der Bank an der Empfehlung der Kapitalanlage richtig einschätzen kann (Senatsurteil vom 19.
Dezember 2006 -
XI
ZR 56/05, [X.]Z
170, 226 Rn.
24; Senatsbeschlüsse vom 19
Juli 2011 -
XI
ZR 191/10, WM
2011, 1506 Rn.
9 und vom 9.
März 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 925 Rn.
27 [X.]). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die Offenlegung der Höhe der Provision geeignet ge-wesen wäre, die Kläger von der Zeichnung abzuhalten, hält der eingeschränk-ten revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings den von der [X.] vorgetragenen Hilfstatsachen (Indizien) keine Bedeutung beigemessen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
42
ff. [X.]).
aa) Zu Unrecht
hat das Berufungsgericht den unter Zeugenbeweis ge-stellten Vortrag der [X.] zum Motiv der Kläger, sich an V
3 zu beteiligen (Steuerersparnis bzw. allenfalls noch Renditechancen und das Sicherungskon-zept), nicht berücksichtigt.
Zwar steht der Umstand, dass ein Anleger eine steueroptimierte Anlage wünscht, für sich gesehen der Kausalitätsvermutung nicht entgegen. Ist die vom 23
24
25
26
-
11
-
Anleger gewünschte Steuerersparnis aber nur mit dem empfohlenen Produkt oder anderen Kapitalanlagen mit vergleichbaren Rückvergütungen zu erzielen, kann das den Schluss darauf zulassen, dass an die Bank geflossene Rückver-gütungen für die Anlageentscheidung unmaßgeblich waren (Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159 Rn.
53 [X.]).
Dem Vortrag der [X.] kann entnommen werden, dass sie behaup-tet, den Klägern
sei es vordringlich um die mit V
3 zu erzielende Steuererspar-nis gegangen, die alternativ nur mit Produkten zu erzielen gewesen sei, bei de-nen vergleichbare Rückvergütungen gezahlt worden seien. Das Berufungsge-richt hat diesen Vortrag zu Unrecht nicht gewürdigt und, soweit
nicht ohnehin unstreitig, den insoweit angetretenen Beweis durch Vernehmung des Beraters S.

als Zeugen unbeachtet gelassen.
bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht
des Weiteren
der
Tatsa-che, dass der Kläger zu
2 bereits zuvor
den Filmfonds A
II
gezeichnet hatte, für dessen Vermittlung die Beklagte Provisionen in Höhe von jeweils 8,5% des [X.] erhalten sollte, keine Bedeutung beigemessen.
Relevante Indizien für die fehlende Kausalität können sich sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Insbesondere die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die [X.] bei vergleichbaren früheren [X.] erhalten hat, kann ein Indiz dafür sein, dass der Anleger die empfohlene Kapitalanlage auch in Kenntnis der Rückvergütung erworben hätte (Senatsurteil vom 8.
Mai 2012 -
XI
[X.], [X.]Z
193, 159
Rn.
50).
Dass die Zeichnung von A
II durch den Kläger
zu
2
im vorliegenden Fall von
der [X.] nicht mehr angenommen wurde, ist unerheblich.
27
28
29
-
12
-
Nach dem revisionsrechtlich zugunsten der [X.] zu unterstellenden Vortrag der [X.] ist der Kläger zu
2 bei
A
II über die dort an die Beklagte geflossenen Vergütungen durch rechtzeitige [X.] aufgeklärt [X.]. Die -
vom Berufungsgericht unterstellte
-
unterlassene Kenntnisnahme des Klägers zu
2 von den Prospektangaben
steht
der Indizwirkung nicht entgegen. Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen [X.] sorgfältig und eingehend durchlesen (vgl. Senatsurteile
vom 31.
März 1992

XI
ZR 70/91, [X.], 901, 904
und vom 26.
Februar 2013

XI
ZR 345/10, juris Rn.
33; [X.], Urteil vom 6.
März 2008

III
ZR 298/05, [X.], 725 Rn.
9 [X.]). Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung, die die [X.] vorbereiten soll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentschei-dungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte
([X.] vom 26.
Februar 2013

XI
ZR 345/10, juris Rn.
33).

III.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs.
1 Satz
1 ZPO).

30
31
-
13
-
1. Das Berufungsgericht wird den Zeugen S.

zu den Anlagemotiven, soweit diese nicht ohnehin unstreitig oder gegebenenfalls bereits durch die [X.]vernehmung erwiesen sind,
zu vernehmen haben. Soweit der Kläger zu
2 die ordnungsgemäße und rechtzeitige Aufklärung über Rückvergütungen bei der Zeichnung des Filmfonds A
II bestreitet, wird das Berufungsgericht [X.] auch die insoweit angebotenen Beweise zu erheben haben. Die danach zu berücksichtigenden,
gegen die Kausalität sprechenden Indizien wird das [X.] schließlich in einer Gesamtschau mit den
Aussagen
der
Kläger als Partei zu würdigen haben.
Insoweit wird es im Rahmen der Gesamtschau auch zu berücksichtigen haben, dass die Kläger dem Grunde nach ohnehin mit ei-nem -
nicht unerheblichen
-
Provisionsfluss an die Beklagte rechneten.
Im Übrigen wird das Berufungsgericht, soweit
es
nach erneuter Verhand-lung Schadensersatzansprüche in Bezug auf verschwiegene Rückvergütungen verneinen sollte, den sonstigen geltend gemachten Pflichtverletzungen, insbe-sondere einer Haftung der [X.] wegen falscher Darstellung der [X.]
(vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Juli 2011

XI
ZR 191/10, [X.], 1506 Rn.
13
ff.;
vgl. auch [X.], [X.], 153
ff. [X.]),
nachzugehen haben. Sollte das Berufungsgericht insoweit
eine Aufklärungspflichtverletzung bejahen, dürfte die Widerlegung der dann eingreifenden Kausalitätsvermutung bereits nach dem Vortrag der [X.], den
Klägern
sei es auch auf das [X.] angekommen, ausscheiden.
2. Bezüglich der
Feststellungsanträge
hinsichtlich der wirtschaftlichen und steuerlichen Nachteile aus den
Beteiligungen
weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die
Anträge dahingehend ausgelegt werden können und aus-zulegen sind, dass die Ersatzpflicht der [X.] nicht jene steuerlichen Nach-

32
33
34
-
14
-

teile umfasst, die aus der Einkommensbesteuerung der Ersatzleistungen resul-tieren. Diese Nachteile wurden bereits abschließend (und zutreffend) bei
Be-messung der Ersatzleistungen aufgrund pauschalisierender Betrachtungsweise der steuerlichen Vor-
und Nachteile im Rahmen der [X.] (vgl. [X.], Urteile vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 96/09, WM
2011, 740 Rn.
8
f. und vom 23.
April 2012 -
II
ZR 75/10, WM
2012, 1293 Rn.
40).
3. Schließlich weist der Senat darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, [X.] die Beklagte zur Rückzahlung von investiertem Eigenkapital an den Kläger zu
2 in Höhe von 26.500

und 52.750

t
worden ist. Tatsächlich aus Eigenmitteln aufgewandt hat der Kläger
zu
2, wie ausdrücklich auch in den [X.] (S.
28) dargestellt, lediglich 26.250

und 52.500

zu
2 höhere Beträge geltend gemacht hat, sind darin die Bearbeitungsentgelte von jeweils 250

Kläger zu
2 jedoch tatsächlich (noch) nicht aufgewandt, sondern lediglich von
35
-
15
-
der [X.] von den Darlehensbruttobeträgen einbehalten. Sie erhöhen [X.] weder, wie vom [X.]
bereits zutreffend berücksichtigt, die vom Klä-ger zu
2 geltend gemachten Zins-
und Tilgungsleistungen ([X.]surteil S.
26) noch den Anspruch auf Ersatz des aus eigenen Mitteln aufgewandten [X.].

[X.]

Ellenberger

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.05.2010 -
5 O 54/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 09.03.2011 -
4 [X.] -

Meta

XI ZR 188/11

04.06.2013

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.06.2013, Az. XI ZR 188/11 (REWIS RS 2013, 5354)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5354

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XI ZR 262/10

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