Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. XI ZR 202/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15085

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 202/13
Verkündet am:

24.
Februar 2015

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24.
Februar
2015 durch [X.]
Joeres als Vorsitzenden und [X.]
Grüneberg, [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Derstadt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1)
wird das Urteil des 3. Zivilse-nats des [X.] vom 28.
Mai
2013 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung zu den außerge-richtlichen Kosten des Beklagten zu 2)
und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1)
erkannt worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (im [X.]: Zedent) die beklagte Bank auf Schadensersatz wegen fehlerhafter An-lageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten in Anspruch.
Der Zedent, früher Geschäftsführer und leitender Angestellter bedeuten-der Unternehmen der Medienbranche, war Kunde der

Bank und mit deren Beratung hinsichtlich seiner Wertpapieranlagen unzufrieden. Er übertrug 1
2
-
3
-
deswegen Anfang des Jahres 2005 sein Wertpapierdepot
zur Beklagten
zu
1), in dem sich neben Zertifikaten und Genussscheinen überwiegend Aktien befan-den. In einem mit dem früheren Beklagten zu 2), einem Mitarbeiter der [X.] zu 1)
(im Folgenden: Berater) geführten Erstgespräch im Januar 2005 [X.] die Grundlagen der Zusammenarbeit sowie die Anlagestrategie bespro-chen und
festgelegt.
Über das Wertpapierdepot wickelte der Zedent in der Folgezeit zahlrei-che Wertpapiergeschäfte
ab, u.a. erwarb er auf

teilweise telefonische

Emp-fehlungen
des Beraters im November
2007, Dezember 2007 und im Juli 2008 jeweils 50 Zertifikate der L.

zum Kurswert von insgesamt 137.046,50

sowie im Dezember 2007 und August 2008 insgesamt 1.000 Zertifikate der B.

zum Kurswert von insgesamt 76.015

. Die Beklagte zu 1) stellte dem Zedenten Provisionen von 0,5% bzw. 1% in Rech-nung und erhielt von den Emittenten für die Vermittlung der Zertifikate weitere Provisionen in Höhe von jeweils 3
-
4% des [X.].
Mit der Klage hat die Klägerin, gestützt auf den Vorwurf mehrerer Aufklä-rungs-
und Beratungsfehler, sowohl die Beklagte zu 1)
als auch den Beklagten zu 2)
als Berater Zug um Zug gegen Rückübertragung der Zertifikate auf Rück-zahlung der Anlagebeträge einschließlich der in Rechnung gestellten Provisio-nen von insgesamt 214.709,15

zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher
Rechts-anwaltskosten in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage [X.]. Mit ihrer nur noch gegen die Beklagte zu 1)
gerichteten Berufung hat die Klägerin zuletzt Zahlung von 208.675,52

nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Zertifikate sowie die Feststellung
begehrt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 6.033,63

aufgrund erlangter [X.] erledigt hat. Hilfsweise hat die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 183.690,55

wegen unterbliebener Mitteilung über das herabgestufte 3
4
-
4
-
Rating
der L.

im Juli 2008 verlangt. Das [X.] hat die Beklagte zu 1)
dem Hauptantrag entsprechend verurteilt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.]
zu
1).

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung
der Sache an einen anderen Senat des Berufungs-gerichts.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Zwischen dem Zedenten und der Beklagten zu 1)
sei konkludent ein Be-ratungsvertrag zustande gekommen, als sich dieser Anfang des Jahres 2005 an die Beklagte zu 1)
gewandt habe, um hinsichtlich möglicher Anlagestrategien und -formen beraten zu werden.
Die Beratung der Beklagten zu 1)
sei wegen zweier [X.]en fehlerhaft gewesen.
Zunächst sei der Zedent über das allgemeine Emittentenrisiko, das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu einer vollständigen Risikodarstellung der Anlageform gehöre,
nicht aufgeklärt worden, obwohl ein dahin
gehender [X.] bestanden habe, weil dem Zedenten das Risiko nicht bewusst ge-wesen sei.
5
6
7
8
-
5
-
Da die Empfehlung, in Zertifikate zu investieren, dem Zweck habe dienen sollen, die Risiken der [X.] des Zedenten in Aktienwerte und in Genussscheine zu verringern, habe die Beklagte zu 1)
die Aufklärung geschul-det, dass die Kapitalrückzahlung am Fälligkeitstag von der Zahlungskraft des jeweiligen Emittenten abhängen würde. Darüber habe der Berater den [X.], was die Beweisaufnahme ergeben habe, mündlich nicht aufgeklärt. Die von dem Berater bekundete Risikoaufklärung habe sich nämlich auf das konkrete Emittentenrisiko beschränkt, da eine Aufklärung über die Bedeutung des Ra-tings eines [X.] nur dessen aktuelle Bonität anspreche. Sie treffe aber keine Aussage über mögliche Auswirkungen einer mangelnden Bonität, [X.] insbesondere nicht das generelle Gegenparteirisiko.
Die mündliche Aufklärung des Zedenten über das generelle Gegenpartei-risiko bei Zertifikaten sei auch nicht mangels Aufklärungsbedarfs entbehrlich gewesen. Zwar entfalle nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die [X.], wenn der Anleger das generelle Gegenparteirisiko von Zertifikaten

beispielsweise aus
seinem bisherigen Anlageverhalten

kenne oder sich insoweit als erfahren geriere. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnah-me stehe aber zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass der Zedent bei Erwerb der streitgegenständlichen Wertpapiere kein präsentes Wissen da-von gehabt habe, dass die Rückzahlung des in Zertifikate investierten Kapitals

im Unterschied zu [X.] und vergleichbar von ihm abzustoßender Einzelanlagen in Aktien und Genussscheinen

von der Bonität des Emittenten abhänge. Der als Zeuge vernommene Zedent habe angegeben, er habe zwar gewusst, dass von ihm gehaltene Genussscheine und Einzelaktien ein Emitten-tenrisiko bergen würden, er habe aber gedacht, dass bei Zertifikaten sein Geld ähnlich angelegt sei wie in Aktienfonds. Zwar hätten sich im Depot des [X.] ausweislich der Depotübersicht vom 16.
Dezember
2004 bereits Zertifikate befunden. Der Zedent habe jedoch plausibel erklärt, dass dies auf Empfehlun-9
10
-
6
-
gen der Wertpapierberater der

Bank
beruht habe, mit deren Beratung und Betreuung er unzufrieden gewesen sei.
Zu Unrecht habe das [X.] einen Aufklärungsbedarf
des Zedenten unter Bezugnahme auf eine von der Beklagten zu 1)
herausgegebene
Broschü-re "Basisinformationen über Vermögensanlagen in Wertpapieren"
(im Folgen-den: Basisinformationen) verneint. Zwar könne eine gebotene Aufklärung auch durch Übergabe und Verweis auf schriftliche Informationen erfolgen. Die nach der nicht zu beanstandenden Feststellung des [X.]s anlässlich der [X.] erfolgte Übergabe der umfangreichen Broschüre sei aber nicht geeignet gewesen, den Zedenten in gebotener Weise über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären. Es hätte vielmehr eines aus-drücklichen Hinweises darauf bedurft, dass der Zedent ergänzende Angaben zu der Struktur und den Risiken von Zertifikaten dieser Broschüre entnehmen mö-ge. An einer solchen ausdrücklichen Bezugnahme auf die schriftlichen Angaben in der Broschüre habe es gefehlt, da der Berater dem Zedenten nicht bestimmte Seiten der Basisinformationen, etwa die Seiten über Zertifikate, zur Lektüre an-empfohlen habe.
Weiter habe es die Beklagte zu 1)
unterlassen, die ihr seitens der Emit-tenten der empfohlenen Wertpapiere versprochenen (Innen-)Provisionen offen-zulegen. Der [X.] habe die Frage des Bestehens einer Aufklä-rungspflicht über der Bank zufließende Vergütungen im Urteil vom 26.
Juni
2012

XI
ZR
356/11 für den Fall, dass der Kunde bei Vereinbarung eines Kommissionsgeschäfts eine Kommissionsgebühr oder einen ähnlichen [X.] an die Bank zahle, unentschieden gelassen. Diese Frage sei für den [X.]en Fall ungeachtet dessen zu bejahen, dass es sich ausweislich der vorgelegten Wertpapierabrechnung um [X.] gehandelt
habe, weil der Zedent an die [X.] habe entrichten müssen.
11
12
-
7
-
Die Beklagte zu 1)
habe neben den Außenprovisionen in Höhe von 0,5% bzw. 1%, die sie dem Zedenten für ihre Vermittlungstätigkeit in Rechnung ge-stellt habe, unstreitig Innenprovisionen von 3%
-
4% von den Emittenten [X.]. Darüber habe der Berater den Zedenten nur unvollständig informiert. Der Berater habe zwar angegeben, dem Zedenten die Provisionen offengelegt zu haben, indem er sie auf die Dauer der Laufzeit umgerechnet habe. Er habe nach eigenem Bekunden den Zedenten aber nicht darauf hingewiesen, dass auch
im Falle vorzeitiger Kapitalrückzahlung die Provisionen in voller Höhe
von 3% bzw. 4%
anfallen würden. Die Aufklärung des Zedenten sei daher im [X.] auf den nicht fernliegenden Fall der vorzeitigen Kapitalrückzahlung [X.] und damit falsch gewesen. Zudem hätte der Berater den Zedenten [X.] müssen, dass die jeweilige Provision des Emittenten neben der vom [X.] zu 1) zu zahlenden Provision
anfalle.

II.
Diese
Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich eine Verletzung der Pflicht der Beklagten
zu 1)
aus dem

im Revisionsverfahren nicht mehr im Streit stehenden

Beratungsvertrag, den
Zedenten auf das [X.] innewohnende allgemeine Emittentenrisiko hinzuweisen, nicht anneh-men.
a) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass eine beratende Bank den Anleger bei Erwerb von Zertifikaten über das sog. allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären hat. Nach gefestigter [X.] gehört zu einer vollständigen Risikodarstellung der Anlageform des [X.] gegenüber dem Anleger, dass kein vom sonstigen Vermögen des Emit-13
14
15
16
-
8
-
tenten getrenntes Sondervermögen gebildet wird und damit die Rückzahlung generell von der Bonität des jeweiligen Emittenten
bzw. Garantiegebers
zum Zeitpunkt der Rückzahlbarkeit der Anleihe abhängt. Der Anleger muss [X.] sein, dass er im Falle von dessen Zahlungsunfähigkeit das angelegte [X.] vollständig verliert (Senatsurteil vom 27.
September
2011 -
XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119
Rn.
26
f. [X.]).
Zu den die Beratungspflicht im konkreten Fall bestimmenden Umständen in der Person des Anlegers gehört dessen Wissensstand über die Anlagege-schäfte der vorgesehenen Art. Nicht aufklärungsbedürftig sind deshalb Kunden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten [X.] verfügen oder sich als erfahren gerieren (Senatsurteile vom 28.
September
2004

XI
ZR
259/03, WM
2004, 2205, 2206,
vom 28.
Juni
2005

XI
ZR
363/04, [X.]Z
163, 311, 320, vom
27.
September
2011
XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119
Rn.
30 und vom 27.
November
2012

XI
ZR
384/11, NJW
2013, 1223
Rn.
30
f.).
b) Die [X.] des Zedenten hinsichtlich des allgemei-nen [X.] hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft bejaht.
aa) Tatrichterliche
Feststellungen
zur [X.] eines An-legers über das mit Zertifikaten verbundene allgemeine
Emittentenrisiko
sind im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf
zu überprüfen, ob der Tatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze
und Erfahrungssätze
ver-stößt (vgl. Senatsbeschluss vom 19.
Juli
2011 -
XI
ZR
191/10, [X.], 1506
Rn.
9 sowie Senatsurteile vom 27.
Mai
2008 -
XI
ZR
132/07, [X.], 1260
Rn.
21 und vom 27.
September
2011 -
XI
ZR
182/10, [X.], 2272
Rn.
29, insoweit nicht in [X.]Z
191, 119 abgedruckt, jeweils [X.]).
Die vom Beru-17
18
19
-
9
-
fungsgericht gegebene Begründung
für
eine [X.] des [X.] hält dieser Überprüfung nicht stand.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann allerdings nicht bereits aus der beruflichen Tätigkeit des Zedenten auf dessen mangelnde [X.] geschlossen werden. Die berufliche Qualifikation eines Kun-den allein reicht nicht aus, um Kenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit bestimmten [X.]n zu unterstellen, solange keine konkreten [X.] bestehen, dass er solche Kenntnisse im Zusammenhang mit der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit tatsächlich erworben hat (Senatsurteil vom 22.
März
2011

XI
ZR
33/10, [X.]Z
189, 13
Rn.
25 [X.]).
cc) Der Zedent hatte aber vor der Übertragung seines Depots zur [X.] zu 1)
im Jahr 2005 bereits bei der

[X.] erworben. Zutreffend hat das Berufungsgericht zwar angenommen, dass solche, von der Beklagten
zu
1)
behauptete Vorerfahrungen
gegen die [X.] des Zedenten sprechen können. Es hat diese
dann jedoch denkgesetzwidrig
verneint.
(1) Ob ein Anleger durch frühere [X.] ausreichende [X.] bezüglich des betroffenen Anlageprodukts erworben hat, muss der Tatrichter aufgrund der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Der Anleger kann bei diesen [X.]n über das konkret in Frage stehende Risiko [X.] worden sein. Die Feststellung einer konkreten früheren
Beratung ist aber nicht erforderlich, wenn der Anleger das generelle Gegenparteirisiko bei Zertifi-katen unmittelbar aus seinen bisherigen [X.]n kennt (vgl. Senats-urteile vom 28.
Juni
2005

XI
ZR
363/04, [X.]Z
163, 311, 320, vom 27.
September 2011

XI
ZR
178/10, WM
2011, 2261 Rn.
32
und vom 27.
November
2012

XI
ZR
384/11, NJW
2013, 1223
Rn.
30 f.).
20
21
22
-
10
-
(2) Ob der Zedent vorliegend im Zusammenhang mit den früheren Zerti-fikatgeschäften auf das allgemeine Emittentenrisiko hingewiesen worden ist
oder
dabei entsprechende Kenntnisse erworben hat, hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Diese Lücke lässt sich

entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts

auch nicht
durch die Feststellung schließen, der frühere Erwerb von [X.] habe auf Anlageempfehlungen der damaligen Depotbank beruht, mit deren Beratungen und Betreuung er "unzufrieden gewesen sei". Denn dieser Umstand lässt durch vorangehende Beratungen oder Erfahrungen tatsächlich erworbene
Kenntnisse nicht entfallen.
dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind solche früher erworbenen
Kenntnisse des Zedenten auch nicht
deshalb von vornherein ohne Bedeutung, weil
er im Zeitpunkt der Beratung insoweit kein "präsentes Wissen"
hatte. Es besteht nämlich kein

erneuter

Aufklärungsbedarf, wenn der Anleger tatsächlich über ausreichende Kenntnisse zum allgemeinen Emittentenrisiko verfügt. [X.] er sich dieses
Wissen im Zeitpunkt der konkreten An-lageentscheidung nicht, so geht das grundsätzlich zu seinen Lasten.
c) Weiter hält die Begründung des Berufungsgerichts zur Verletzung der Hinweispflicht auf das allgemeine Emittentenrisiko durch die Beklagte zu 1)
re-visionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
aa) Auf Grundlage der Feststellungen im Berufungsurteil kann nicht aus-geschlossen werden, dass der Zedent
durch die übergebenen Basisinformatio-nen über das allgemeine Emittentenrisiko hinreichend aufgeklärt worden ist.
(1) Zutreffend geht das Berufungsgericht noch davon aus, dass die bera-tende Bank ihre Aufklärungspflicht durch die rechtzeitige Übergabe von [X.] Informationsmaterial erfüllen
kann ([X.], Urteile vom 11.
Mai
2006

III
ZR
205/05, WM
2006, 1288
Rn.
9,
vom 18.
Januar
2007 -
III
ZR
44/06, 23
24
25
26
27
-
11
-
WM
2007, 542
Rn.
17 [X.] und vom 8.
Mai
2012

XI
ZR
262/10, [X.]Z
193, 159
Rn.
20
f. [X.]). Auch allgemein gehaltenes schriftliches Material

wie hier die Basisinformationen

kann geeignet sein, über das allgemeine Emittentenrisiko aufzuklären (vgl. Senatsurteile vom 11.
November
2003

XI
ZR
21/03, [X.], 24, 26
f., vom 27.
September
2011

XI
ZR
178/10, [X.], 2261
Rn.
32, vom 29.
April
2014

XI
ZR
477/12, juris
Rn.
29 und vom 25.
November
2014 -
XI
ZR
480/13, juris
Rn.
32).
(2) Die weitergehende Anforderung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 1) hätte zur Erfüllung ihrer Pflicht,
auf das allgemeine Emittentenrisiko hin-zuweisen, jeweils ausdrücklich auf bestimmte Seiten der Basisinformationen Bezug nehmen und dem Zedenten diese Seiten zur Lektüre anempfehlen müs-sen, ist damit nicht vereinbar.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schloss die Beklagte zu
1) mit dem Zedenten nicht erst im Zusammenhang mit den konkreten Emp-fehlungen zu den hier streitgegenständlichen [X.]n, sondern be-reits im Rahmen des ausführlichen Erstgesprächs am 25.
Januar
2005, in dem die Anlagestrategie festgelegt und zur Reduzierung der Risiken von Aktienanla-gen allgemein der Erwerb von Zertifikaten vereinbart worden ist, konkludent ei-nen Beratungsvertrag und übergab dabei die
Basisinformationen.
Durch die in einem solchen Zusammenhang erfolgte
Übergabe von schriftlichem Informati-onsmaterial ist für einen Anleger hinreichend deutlich, dass diese Informationen der

ergänzenden

Aufklärung und Beratung für nachfolgende konkrete [X.] dienen sollen. Erfassen die übergebenen schriftlichen Informatio-nen die später gezeichneten
Anlagen

hier Zertifikate

kann der Anleger auch allgemein gehaltenem schriftlichem
Material die zu dieser Anlageform mitgeteil-ten Risiken

hier das allgemeine Emittentenrisiko

entnehmen
(vgl. dazu Se-natsurteil vom 25.
November
2014

XI
ZR
480/13, juris
Rn.
32 [X.]), ohne 28
29
-
12
-
dass es eines ausdrücklichen Hinweises auf bestimmte Seiten
der schriftlichen Informationen und einer Aufforderung zu deren Lektüre bedarf.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Berater später

ausdrücklich oder konkludent

den Eindruck erweckt hätte, den Anleger im Rahmen der Empfehlung der einzelnen Anlagen erschöpfend mündlich aufgeklärt und beraten zu haben. Dafür ist [X.] jedoch nichts
festgestellt.
Aus der Senatsrechtsprechung zu "Basisinformationen
über Börsenter-mingeschäfte"
(Senatsurteile vom 14.
Mai
1996

XI
ZR
188/95, [X.], 1214, 1215,
vom 24.
September
1996

XI
ZR
244/95, [X.], 309, 310
f. und vom 28.
September
2004

XI
ZR
259/03, [X.], 2205, 2207) ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn das dort in verschiedenen Formen überlassene sehr umfangreiche Informationsmaterial
enthielt nicht nur verstreute
und lü-ckenhafte, sondern zum Teil widersprüchliche Angaben (Senatsurteile vom 14.
Mai
1996
und vom 24.
September
1996,
jeweils aaO).
Nach dem

mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-gerichts

im Revisionsverfahren zu unterstellenden
Inhalt der
Basisinformatio-nen wäre damit der Zedent über das mit Zertifikaten verbundene allgemeine Emittentenrisiko aufgeklärt worden.
bb) Weiter kann die Begründung, mit der das Berufungsgericht
zwar eine mündliche Risikoaufklärung zum konkreten Emittentenrisiko bejaht, darin aber allgemein keinen Hinweis auf das generelle Gegenparteirisiko sieht, keinen [X.] haben.
Zwar kann auch die Beweiswürdigung, ob der Anleger auf das all-gemeine Emittentenrisiko ausreichend hingewiesen worden ist, im Revisions-verfahren nur daraufhin überprüft werden, ob sie vollständig und rechtlich mög-lich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze
verstößt (vgl. Se-natsurteil vom 27.
September 2011 -
XI
ZR
182/10, [X.], 2272 Rn.
29, in-soweit nicht in [X.]Z
191, 119 abgedruckt).
Dieser Überprüfung hält die Be-30
31
32
-
13
-
gründung des Berufungsgerichts zum Fehlen eines Hinweises auf das [X.] aber nicht stand.
(1) Das Berufungsgericht geht davon aus, die Risikoaufklärung der [X.] zu 1)
habe zwar die Bedeutung des Ratings des [X.] und folglich das konkrete Emittentenrisiko umfasst. Daraus
habe sich aber aus Sicht des Zedenten nicht ableiten
lassen, die Rückzahlung des Anlagekapitals sei
an die Bonität der Emittentin gebunden, sodass
eine Aufklärung über das allge-meine Emittentenrisiko nicht erfolgt sei.
(2) Dabei übersieht das Berufungsgericht, dass die Hinweispflichten zum allgemeinen und zum konkreten Emittentenrisiko dieselbe wirtschaftliche
Ge-fahr für den Anleger betreffen, nämlich die mögliche Unfähigkeit des Emittenten der Anleihe zu
deren Bedienung im Fälligkeitszeitpunkt. Das allgemeine Emit-tentenrisiko beschreibt die generelle Abhängigkeit der Rückzahlung von der Bonität des Emittenten (Senatsurteil vom 27.
September
2011 -
XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119
Rn.
25), während das konkrete Emittentenrisiko im Einzelfall bestehende Anhaltspunkte für die drohende Zahlungsunfähigkeit dieses Emit-tenten betrifft (Senatsurteile vom 27.
September
2011

XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119
Rn.
24
und
vom 27.
November
2012

XI
ZR
384/11, [X.], 1223
Rn.
28;
Senatsbeschluss vom 3.
Dezember
2013

XI
ZR
301/11, [X.], 123
Rn.
7), also eine
erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass sich das all-gemeine Emittentenrisiko bei der konkret betroffenen Kapitalanlage verwirkli-chen könnte.
Deswegen vermittelt eine Risikoaufklärung über die Bedeutung der aktuellen Bonität des Emittenten eines Zertifikates im Allgemeinen zugleich die zugrunde liegende Kenntnis, dass die Rückzahlung der betreffenden [X.] von der Zahlungsfähigkeit dieses Emittenten abhängt.
Weshalb dieser allgemeine Zusammenhang dem Zedenten, mit dem nach Feststellung des Berufungsgerichts das konkrete Emittentenrisiko bespro-33
34
35
-
14
-
chen worden ist, im vorliegenden Fall aufgrund besonderer Umstände verbor-gen geblieben sein soll, sodass die Beklagte zu 1) ihrer
Aufklärungspflicht nicht genügt hätte, legt das Berufungsgericht nicht näher dar. Der Hinweis auf eine mögliche "Sicherstellung der [X.]" weist

anders als die Revisionser-widerung annehmen will

weder einen Bezug zum Vortrag der Parteien auf noch wird deutlich, weshalb insoweit aus Sicht des Zedenten zwar ein die streitgegenständlichen Zertifikate betreffendes konkretes Bonitätsrisiko bestan-den haben
kann, nicht aber ein allgemeines Emittentenrisiko.

2. Eine Pflicht der Beklagten zu 1),
den Zedenten, der
die streitgegen-ständlichen Zertifikate von der Beklagten zu 1)
im Wege eines Festpreisge-schäfts
erworben hat, über ihr damit verbundenes Provisionsinteresse
aufzuklä-ren, bestand entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats muss die beratende Bank ihr generelles, für jeden Anbieter wirtschaftlicher Leistungen am Markt typisches Gewinnerzielungsinteresse nicht offenbaren (Senatsurteile vom 26.
Juni
2012

XI
ZR
316/11, WM
2012, 1520
Rn.
46,
vom 16.
Oktober
2012

XI
ZR
367/11, NJW-RR
2013, 244
Rn.
49 und vom 24.
September
2013

XI
ZR
204/12, WM
2013, 2065
Rn.
23). Eine Bank ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, ih-ren Kunden
darüber aufzuklären, dass sie fremde Anlageprodukte im Wege des [X.] (§
2
Abs.
3 Satz
2 WpHG) oder des Eigenhandels (§
2
Abs.
3 Satz
1
Nr.
2 WpHG) zu einem über ihrem
Einkaufspreis liegenden Preis veräu-ßert (Senatsurteile vom 27.
September
2011 -
XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119
Rn.
37,
vom 26.
Juni
2012 -
XI
ZR
316/11, [X.], 1520
Rn.
19 und vom 16.
Oktober
2012

XI
ZR
367/11, NJW-RR 2013, 244
Rn.
27). Ein Umstand, der

wie die Gewinnerzielungsabsicht des Verkäufers

für den Kunden im Rahmen des
Kaufvertrags offensichtlich ist, lässt innerhalb des [X.] seine Schutzwürdigkeit entfallen (Senatsurteile vom 27.
September
2011 36
37
-
15
-

XI
ZR
182/10, [X.]Z
191, 119
Rn.
44,
vom 26.
Juni
2012 -
XI
ZR
316/11, [X.], 1520
Rn.
19,
vom 16.
Oktober
2012 -
XI
ZR
367/11, NJW-RR 2013, 244
Rn.
27
und vom 17.
September
2013 -
XI
ZR
332/12, [X.], 1983
Rn.
11). Dabei ist unerheblich, in welcher Weise
die Bank bei einem Veräußerungs-geschäft ihr Gewinninteresse realisiert (Senatsurteile vom 26.
Juni
2012

XI
ZR
316/11, WM
2012, 1520
Rn.
19 und vom 16.
Oktober
2012

XI
ZR
367/11, NJW-RR 2013, 244
Rn.
28).
Etwas anderes gilt lediglich, wenn besondere Umstände hinzutreten, die so schwer wiegen, dass sie dem Anleger zu offenbaren sind. Diese Vorausset-zung ist, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, etwa dann erfüllt, wenn die beratende Bank, die als Kaufkommissionärin dem Kun-den für die Beschaffung eines empfohlenen Wertpapiers eine Provision in Rechnung stellt, darüber hinaus auch eine verborgene Vertriebsvergütung vom Emittenten des empfohlenen Produkts erlangt (Senatsurteil vom 24.
September
2013

XI
ZR
204/12, WM
2013, 2065
Rn.
25
f.).
b) Danach war vorliegend die Verfolgung eigener Gewinninteressen der Beklagten zu 1) für den Zedenten offenkundig.
aa) Nach den Feststellungen
des Berufungsgerichts erwarb der Zedent die
streitgegenständlichen Zertifikate von der Beklagten zu 1)
im Wege eines Festpreisgeschäfts. Anders als bei einem Kommissionsgeschäft war damit die Beklagte zu
1) nicht für Rechnung des Zedenten, sondern

erkennbar

für ei-gene Rechnung tätig (vgl. dazu Senatsurteil vom 16.
Oktober
2012

XI
ZR
367/11, NJW-RR 2013, 244
Rn.
31).
Davon ausgehend war die Beklagte zu 1)
nicht zur Aufklärung ihres mit den Veräußerungsgeschäften
verbundenen [X.] verpflichtet. Un-erheblich
ist, dass sie
ihren Gewinn vorliegend mit einer Provisionszahlung der 38
39
40
41
-
16
-
Emittenten erzielt hat (vgl. dazu Senatsurteile vom 26.
Juni
2012

XI
ZR
316/11, WM
2012, 1520 Rn.
19 und vom 16.
Oktober
2012

XI
ZR 367/11, NJW-RR
2013, 244
Rn.
28). Ebenso ist

anders als die Revisionserwiderung meint

ohne Bedeutung, ob die Bank zusätzlich zum Nenn-
oder
Kurswert vom Anleger einen weiteren Aufschlag oder

wie hier

eine "Provision"
verlangt hat (Senatsurteil vom 17.
September
2013

XI
ZR
332/12, WM
2013, 1983
Rn.
14). Beides

Nenn-
bzw. Kurswert einerseits und Aufschlag bzw. Provision anderer-seits

sind lediglich Bestandteile des insgesamt von der Bank verlangten Ver-kaufspreises.
bb) Die
von der Klägerin erstmals in der mündlichen Verhandlung erho-bene [X.], die Feststellung des Berufungsgerichts, es hätten [X.] vorgelegen, widerspreche den Wertpapierabrechnungen, ist nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden (vgl. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2b ZPO). Die Klägerin hat bereits keinen konkreten [X.] benannt, sondern le-diglich die Würdigung des Berufungsgerichts beanstandet. Zudem ist der iso-lierte Hinweis auf eine als Anlage übergebene Wertpapierabrechnung
unzu-reichend, da kein

übergangener

Parteivortrag
der insoweit darlegungsbelas-teten Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 17.
September 2013 -
XI [X.], [X.], 1983 Rn. 13)
dazu genannt wird, welches Erwerbsgeschäft zwischen den Parteien vereinbart worden sein soll. Ob das zwischen Anleger und Bank ver-einbarte Effektengeschäft
als Kauf-
oder Kommissionsvertrag zu qualifizieren ist, richtet sich nämlich nicht nach den von der Bank später erstellten Wertpa-pierabrechnungen, sondern nach dem Inhalt der vertraglichen Abreden, die [X.] durch Auslegung zu ermitteln sind. Die Bezeichnung des [X.] liefert lediglich ein Indiz für vorher getroffene
Absprachen
(vgl. Senatsurteil vom 22.
Juni
2002

XI
ZR 239/01, WM
2002, 1687, 1688).
42
-
17
-
Unabhängig davon sind die Wertpapierabrechnungen

auch nach [X.] in der mündlichen Verhandlung

aus sich heraus nicht eindeutig, da sie die Begriffe "Kommissionsgeschäft" und "Kauf" neben-einander verwenden.
3. Ebenfalls zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht be-züglich beider von ihm angenommenen Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1)
keine Feststellungen zu
deren
Kausalität für den geltend gemachten Schaden getroffen hat.
Nach der Rechtsprechung des Senats trägt im Falle einer feststehenden [X.] zwar die beratende Bank die Darlegungs-
und Be-weislast für ihre Behauptung, dass der Anleger das Kapitalanlagegeschäft auch bei gehöriger Aufklärung abgeschlossen hätte (Senatsurteile vom 8.
Mai
2012

XI
ZR
262/10, [X.]Z
193, 159
Rn.
27
ff., vom 24.
September
2013

XI
ZR
204/12, WM
2013, 2065
Rn.
38 und vom
15.
Oktober
2013

XI
ZR
51/11, juris Rn.
24). Die Revision weist aber zu Recht auf Vorbringen
der Beklagten
zu
1)
hin, mit dem sie die Kausalität der Pflichtverletzungen in Abrede gestellt hat, sowie auf ein entsprechendes Beweisangebot. Beides ist
vom Berufungsgericht rechtsfehlerhaft übergangen worden.

III.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus ande-ren Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Entgegen der Ansicht der Revisions-erwiderung hat die Klage im Hauptantrag nicht

unabhängig von einer Hinweis-pflicht auf
Provisionszahlungen der Emittenten

bereits deswegen Erfolg, weil der Berater diese
Vergütungen falsch dargestellt hätte. Das ist nämlich weder 43
44
45
46
-
18
-
von dem Berufungsgericht festgestellt worden, noch ergeben sich dafür tragfä-hige Anhaltspunkte.
1. Die Angaben eines Anlageberaters zu Provisionszahlungen müssen allerdings unabhängig davon inhaltlich zutreffend sein, ob ein Hinweis aufgrund des [X.] geschuldet ist (vgl. Senatsurteile
vom 29.
Juni
2010

XI
ZR
104/08, [X.]Z
186, 96
Rn.
36
und vom 23.
April
2013

XI
ZR
405/11, [X.], 280
Rn.
23).
2. Das Berufungsgericht hat aber keine Feststellungen zu positiv fal-schen Angaben des Beraters getroffen, sondern sogar offen gelassen, ob der Berater den Zedenten überhaupt auf Zahlungen der Emittenten hingewiesen hat. Die Klägerin ist bei ihrem durch die Angaben des Zedenten gestützten Vor-trag geblieben, dass über Vergütungen der Emittenten an die Beklagte zu 1) nicht gesprochen worden sei. Sie hat sich die Angaben des als Zeugen ver-nommenen Beraters, er habe die von den Emittenten gezahlten Provisionen als auf die Laufzeit des Zertifikats
verteilte Jahresbeträge dargestellt, nicht zu eigen gemacht.
Ohnehin wäre

entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung

eine rechnerische Darstellung solcher Zahlungen anhand von Jahresbeträgen, die auf die Laufzeit der Zertifikate verteilt werden,
nicht ohne Weiteres
unrichtig, da eine solche Angabe erkennbar von der vollen Laufzeit des Zertifikats ausgeht und damit aus objektiver Empfängersicht keine verbindliche Information zur Be-rechnung von Vergütungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Zertifi-kats enthält.
Dass diese
Angaben des Beraters, worauf die Revisionserwide-rung im [X.] an das Berufungsgericht abstellt, zur genauen Höhe der Provision unvollständig gewesen sein könnten, wäre hier

anders als im Falle einer Vollständigkeit verlangenden Aufklärungspflicht zu Anfall und Höhe von Provisionen

nur dann von Bedeutung, wenn der Berater seine Angaben aus-47
48
49
-
19
-
drücklich oder konkludent als erschöpfend dargestellt hätte. Dafür fehlen [X.].
Zudem stünde die Kausalität
solcher Angaben des Beraters zu Provisi-onszahlungen für die streitgegenständlichen Anlageentscheidungen des [X.] nicht fest. Kennt nämlich der Anleger die von der Bank empfangene Vergü-tung
dem Grunde nach, stellt dies ein vom Tatrichter zu [X.], gegen die Kausalität einer fehlerhaften Aufklärung sprechendes Indiz dar (Senatsbe-schluss vom 15.
Januar
2013

XI
ZR
8/12, [X.], 203
Rn.
22 und Senats-urteil vom 4.
Februar
2014

XI
ZR
398/12, [X.], 200
Rn.
19). Vorliegend hätte der Zedent nicht nur den Anfall, sondern auch die Maximalhöhe der von der Beklagten
zu 1)
erzielbaren Vergütung gekannt. Allenfalls wäre er unzutref-fend davon ausgegangen, dass die Beklagte
zu
1)
diesen Maximalbetrag bei vorzeitiger Kündigung des Zertifikats nicht vollständig erhält. Dass gerade von diesem Missverständnis der Entschluss des Zedenten, die streitgegenständli-chen Anlagen zu zeichnen, beeinflusst worden ist, erschließt sich nicht ohne Weiteres.

IV.
Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§
562
Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563
Abs.
1 Satz
1 ZPO).
Der Senat hat dabei von der Möglichkeit des §
563
Abs.
1 Satz
2 ZPO Gebrauch gemacht.
1. Das Berufungsgericht wird zu der Pflichtverletzung, die die Klägerin in einem fehlenden
Hinweis
der Beklagten zu 1) auf das allgemeine Emittentenri-siko sieht, Feststellungen zur [X.] des Zedenten und ggf. 50
51
52
-
20
-
dazu zu treffen haben, ob der Zedent
durch die Darstellungen des Beraters zur Bonität der Emittenten über das allgemeine Emittentenrisiko ausreichend [X.] worden ist.
Sollte das Berufungsgericht insoweit von einer Pflichtverlet-zung der Beklagten zu 1) ausgehen, wären die fehlenden Feststellungen zur Kausalität nachzuholen.
2. Sofern die Klage nicht wegen einer Verletzung der Pflicht zur Aufklä-rung über das allgemeine Emittentenrisiko erfolgreich ist, wird sich das Gericht mit
den weiteren behaupteten Pflichtverletzungen und ggf. mit dem Hilfsantrag zu befassen haben.

Joeres
Grüneberg
[X.]

[X.]

Derstadt
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.02.2012 -
2-10 O 463/10 -

O[X.], Entscheidung vom 28.05.2013 -
3 [X.] -

53

Meta

XI ZR 202/13

24.02.2015

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2015, Az. XI ZR 202/13 (REWIS RS 2015, 15085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15085

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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