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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 318/11
vom
26.
Oktober 2011
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
schwerer räuberischer Erpressung u. a.
-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 26.
Oktober 2011
gemäß §
349 Abs.
2 StPO
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8.
April 2011 werden als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er-geben hat; jedoch wird der Schuldspruch im Fall
2 der [X.] dahin berichtigt, dass die Angeklagten jeweils wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Auch die rechtsfehlerhaft unterbliebene Erörterung einer Anordnung des [X.] eines Teils der gegen den Angeklagten Sch.
verhäng-ten Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten führt im Ergebnis nicht zur Abänderung des Urteils, wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 12.
Juli 2011 zutreffend ausgeführt hat. Denn eine An-ordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel nach §
67 Abs.
2 S.
2 StGB könnte nicht mehr getroffen werden, weil sich der nach der Rechtsprechung zulässige [X.] durch die vom Ange--
3
-
klagten Sch.
erlittene Untersuchungshaft von inzwischen über einem Jahr bereits erledigt hat (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2008 -
5 [X.]; Beschluss vom 1.
September 2009 -
3 [X.]). Durch die Nichtanwendung des §
67 Abs.
2 S.
2 StGB ist der Angeklagte hier mithin nicht mehr beschwert.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
Meta
26.10.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2011, Az. 2 StR 318/11 (REWIS RS 2011, 1956)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 1956
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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