Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.07.2012, Az. 4 A 6001/11, 4 A 6002/11, 4 A 6001/11, 4 A 6002/11

4. Senat | REWIS RS 2012, 4172

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Gegenstand

Anforderung an aufgefundene Urkunde als Restitutionsgrund


Leitsatz

Bestätigt die aufgefundene Urkunde lediglich Tatsachen, die sich bereits aus den im Vorprozess vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergaben, liegt ein Restitutionsgrund i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Aufhebung der Urteile des [X.] vom 16. März 2006 - [X.] 1073.04 bzw. 4 A 1075.04 - im Wege der Restitution und die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 "Ausbau [X.]" ([X.]) i.d.F. des Planergänzungsbeschlusses "[X.]" vom 20. Oktober 2009 (PEB).

2

Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 sieht den Ausbau des [X.] zum [X.] mit zwei parallelen Start- und Landebahnen vor. Das Grundstück des [X.] zu 1 des Verfahrens [X.] 6001.11 liegt in Königs [X.], Ortsteil [X.], ca.12 km östlich der Mitte der neuen Start- und Landebahn Süd des Flughafens, das Grundstück der Klägerin zu 2 dieses Verfahrens liegt in [X.], ca. 8 km südöstlich der [X.]. Das Grundstück der Kläger zu 1 und 2 des Verfahrens [X.] 6002.11 liegt ca. 4 km östlich der Mitte der [X.] am südwestlichen Rand des Ortsteils [X.] im [X.] [X.]. Das Grundstück der Klägerin zu 3 dieses Verfahrens liegt am südöstlichen Ortsrand von [X.] ca. 5 km westlich der Mitte der [X.].

3

Im Rahmen der Vorbereitungen zur Stellung des [X.] für den Flughafenausbau richtete der Beklagte eine Arbeitsgruppe "An- und Abflugverfahren" ein, an der u.a. die [X.] ([X.]) und die Projektplanungsgesellschaft ([X.]) als Rechtsvorgängerin der [X.], der Beigeladenen zu 1, beteiligt waren. Die Arbeitsgruppe sollte die [X.] - beginnend mit der Erstellung der Antragsunterlagen - mit der erst kurz vor Inbetriebnahme des Flugplatzes erfolgenden Festlegung der An- und Abflugverfahren koordinieren. In dieser Arbeitsgruppe legte die [X.] in der Sitzung vom 30. März 1998 eine Grobplanung der [X.] vor. Die [X.] sollten hiernach in beiden [X.] zunächst mehrere Kilometer parallel in gerader Verlängerung der Bahnen verlaufen. Die [X.] ging bei dieser Grobplanung, ohne hierauf ausdrücklich hinzuweisen, davon aus, dass die beiden Bahnen nicht unabhängig voneinander genutzt werden sollten. In der Folgezeit berechnete die [X.] auf der Grundlage der vorgelegten Grobplanung die Streckengeometrie für das Datenerfassungssystem (DES). Mit Schreiben vom 20. August 1998 kam die [X.] auf eine Prüfbitte der Arbeitsgruppe zurück und erklärte, dass der vorgesehene Achsabstand und Schwellenversatz keine nachteiligen Auswirkungen auf die gleichzeitige unabhängige Durchführung des Flugverkehrs hätten. Weiter heißt es:

"In diesem Zusammenhang möchte ich jedoch auch deutlich darauf hinweisen, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von [X.] von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start eine Divergenz der Abflugkurse von mindestens [X.] erfordert. Ebenso müssen die Abflugkurse um mindestens 30Grad von den [X.] der jeweils anderen Piste abweichen. Da derartige Präzisierungen in der übergebenen Grobplanung für die künftigen [X.] nicht berücksichtigt wurden, ist bei der weiteren Verwendung dieser Unterlagen ein entsprechender Toleranzbereich zu berücksichtigen."

4

Mit Schreiben vom 26. August 1998 bestätigte die [X.], dass die von der [X.] übermittelten Streckengeometriedaten mit ihrer Grobplanung übereinstimmten. Der Beklagte übermittelte beide [X.]-Schreiben der [X.] und bat, die Vorgaben der [X.] bei den weiteren Planungen zu berücksichtigen. Die [X.] erwiderte mit Schreiben vom 10. September 1998, dass sie die Forderung der [X.] bei der Konstruktion der Standard Instrument Departures (SID) nicht berücksichtigt habe. Sie gehe davon aus, dass die Hinweise der [X.] nicht zu einer Veränderung der Streckengeometrie führten; anderenfalls müsste kurzfristig ein Klärungsgespräch mit der [X.] herbeigeführt werden. Ein solches Gespräch fand am 29. September 1998 bei der [X.] in [X.] statt. Ein Ergebnisprotokoll liegt nicht vor. Es gibt allerdings das Protokoll einer Koordinierungssitzung der [X.] vom 5. Oktober 1998, in der ein Mitarbeiter - Herr S. - über die Besprechung vom 29. September berichtet. In dem Protokoll heißt es:

"Sollte dies (gemeint ist eine Divergenz der Abflugkurse um mindestens [X.]) nicht erfolgen, ist mit Kapazitätseinschränkungen in Spitzenzeiten zu rechnen. Diese Einschränkungen konnten jedoch nicht quantifiziert werden. Deshalb ist auf eine grundsätzliche Vorgabe für alle Abflüge hinzuwirken und in die Grobplanung aufzunehmen. ... Die [X.] erarbeitet innerhalb von 14 Tagen eine neue Grobplanung. Man konnte sich dem Wunsch nach ausschließlicher Plausibilitätsaussage nicht anschließen. Festlegung: Es ist ein entsprechendes Schreiben an [X.], [X.], zu richten mit der Bitte um Unterstützung und Einflussnahme im Sinne der [X.]-Zielstellung auf die [X.]." (Klammerzusatz nicht im Original)

5

Unter dem 7. Oktober 1998 richtete der Geschäftsführer der [X.], Herr Dr. H., ein Schreiben an den [X.] [X.] im [X.] (im Folgenden: H.-Schreiben). Er berichtete über die Forderung der [X.] nach einer grundsätzlichen Vorgabe der Divergenz von [X.] für alle Abflüge. Weiter heißt es:

"Als Konsequenz ergibt sich die Notwendigkeit der generellen Überarbeitung des DES, insbesondere durch die geänderten Streckengeometrien. Ein geändertes DES macht die Überarbeitung aller bisher im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Grobplanung der [X.] erarbeiteten lärmphysikalischen, lärmmedizinischen und humantoxikologischen Gutachten erforderlich. Es muss mit erheblichen finanziellen Mehraufwendungen und einer zeitlichen Verzögerung im Planungsablauf von ca. 3 Monaten gerechnet werden. ... Das [X.] wird gebeten, Einfluss auf die [X.] dahingehend zu nehmen, dass die [X.] ihre Stellungnahme zum vorliegenden DES modifiziert. Die Stellungnahme der [X.] ist für das Planfeststellungsverfahren wichtig. Sie sollte zum Ausdruck bringen, dass die dargestellte Streckengeometrie grundsätzlich akzeptiert wird. Es kann durchaus dargestellt werden, dass es zu einem zusätzlichen Koordinierungserfordernis von Abflügen seitens der [X.] führt, was wiederum bei unterstellten unveränderten technischen und technologischen Bedingungen bei Erreichen der Kapazitätsgrenzen des Pistensystems zu Bewegungsbeschränkungen in Spitzenzeiten führen kann. Diese Situation würde der des [X.] entsprechen und könnte vom Antragsteller akzeptiert werden. Zu beachten ist auch, dass die endgültige Festlegung der Flugrouten durch die [X.] erst bei Inbetriebnahme des [X.] erfolgt und die dann geltenden technischen und technologischen Voraussetzungen berücksichtigt werden."

6

In einer E-Mail vom 9. Oktober 1998 schrieb der Mitarbeiter der [X.], Herr S., an einen Kollegen:

"Möglicherweise haben Sie schon das Fax von [X.] an [X.] gelesen. ... Auch [X.] hat zwischenzeitlich in einem Telefonat mit [X.] um eine im Sinne der [X.] liegende Bearbeitung gebeten. Entgegen unserer Vereinbarung vom [X.] und den darauf von uns bereits eingeleiteten Schritten ist in einem Telefonat zwischen [X.] und [X.] ... mit diesen Hintergründen folgendes vereinbart worden:

Es soll kein neues Verfahrenskonzept vorgelegt werden, aber in einem Schreiben an [X.] müssen einige Punkte deutlich zum Ausdruck gebracht werden ..., wie z.B.: - Hinweis auf mögliche Kapazitätsengpässe,

- Hinweis auf mögliche Änderungen aufgrund neuer Navigations- und Verfahrensgrundlagen

- deutlicher Hinweis, dass es sich hierbei nur um Grobplanung handelt und mit Inbetriebnahme Verfahrensänderungen, insbesondere die Divergenz-SIDs möglich sind.

Diese Punkte sollen dann auch in der Planfeststellung festgeschrieben werden! ... Ich persönlich denke, dass wir vor dem zugespitzten politischen Hintergrund mit dieser Lösung leben können, unsere Bedenken sind dann festgeschrieben und die neuen Verfahren behalten wir in der Hinterhand."

7

Mit Schreiben vom 26. Oktober 1998 teilte die [X.] dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Besprechungen vom 30. März und 29. September 1998 Folgendes mit:

"Die dort (von der [X.]) dargestellte Streckengeometrie entspricht grundsätzlich den derzeitigen Planungen der [X.] (Klammerzusatz nicht im Original).

In o. Besprechung kündigte die [X.] eine zusätzliche Prüfung im Hinblick auf eine gleichzeitige unabhängige Durchführung von [X.] auf beiden Pisten an.

Als Ergebnis dieser Prüfung ergab sich, dass bei dem geplanten Bahnabstand IFR-Anflüge unabhängig voneinander auf beide Pisten durchgeführt werden können. Um allerdings auch parallele IFR-Abflüge gleichzeitig von beiden Pisten gewährleisten zu können, wäre generell eine Divergenz der Abflugwege von [X.] erforderlich. Dies bedeutet, dass es bei den vorliegenden Abflugverfahren während [X.] zu [X.] kommen könnte.

Es wird darauf hingewiesen, dass die nach § 27a [X.] vom [X.] per Rechtsverordnung festzulegenden [X.] nicht Gegenstand einer Planfeststellung oder Flugplatzgenehmigung sein können. ...

Die Festlegung der für die Inbetriebnahme des neuen [X.] notwendigen [X.] wird demzufolge erst kurz vor Betriebsaufnahme unter Berücksichtigung obiger Gesichtspunkte und in enger Zusammenarbeit mit allen Betroffenen erfolgen."

8

In der Folgezeit erstellte die [X.] die Planunterlagen auf der Grundlage der von der [X.] erstellten Grobplanung der Flugrouten; den Gutachten zu den flugroutenabhängigen Auswirkungen des Flugbetriebs liegt ebenfalls diese Grobplanung zugrunde.

9

Im Anhörungsverfahren gab die [X.] am 3. Juli 2000 eine Stellungnahme als Trägerin öffentlicher Belange ab. Sie wiederholte fast wortgleich den Inhalt ihrer Stellungnahme vom 26. Oktober 1998.

Im Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 legte der Beklagte dar, dass die Herstellung eines unabhängig benutzbaren Parallelbahnsystems ein wesentlicher Grund für den Ausbau des Flughafens sei. Um das den Planungen zugrunde liegende Verkehrsaufkommen von 360 000 Flugbewegungen bewältigen zu können, sei es erforderlich, dass die beiden Bahnen unabhängig voneinander betrieben werden könnten ([X.] S. 336 Abs. 1, 409 Abs. 5). Er wies darauf hin, dass die Flugrouten in einem separaten Verfahren festgelegt würden. Die dem DES zugrunde gelegten Flugrouten bezeichnete er als "durchaus plausible und auch hinreichend konkrete Grundlage für die Ermittlung der Auswirkungen des Ausbauvorhabens" ([X.] S. 414). Auch die Schutz- und Entschädigungsgebiete legte er auf der Grundlage dieser Flugrouten fest. Bei geänderten An- und Abflugverfahren behielt er sich vor, die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen, wenn sich der Dauerschallpegel an der äußeren Grenze des Schutzgebiets an den Schnittpunkten mit den An- und [X.] um mehr als 2 dB(A) ändert (A II 5.1.9 [X.]).

Die Kläger haben gegen den Planfeststellungsbeschluss geklagt. Die Kläger des Verfahrens [X.] 6002.11 waren Kläger zu 15, 16 und 33 im Verfahren [X.] 1075.04. Der Kläger zu 1 des Verfahrens [X.] 6001.11 war Kläger zu 12 im Verfahren [X.] 1073.04. Die auf Aufhebung, hilfsweise Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004 gerichteten [X.] hat der [X.] mit Urteilen vom 16. März 2006 abgewiesen. Die Klägerin zu 2 des Verfahrens [X.] 6001.11 war Klägerin zu 194 im Verfahren [X.] 1006.07. Dieses haben die Beteiligten, nachdem der Beklagte erklärt hatte, die Kläger den Klägern der Musterverfahren gleichzustellen, übereinstimmend für erledigt erklärt. Der [X.] hat das Verfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2007 eingestellt.

Am 6. September 2010 stellte die [X.] der Fluglärmkommission eine neue Flugroutenplanung vor; danach sollten die von der [X.] startenden Flugzeuge in [X.] Westen um erheblich mehr als [X.] abknicken und [X.], [X.] und [X.] überfliegen. Die Abflüge von der [X.] sollten in beiden [X.] um etwa [X.] nach Süden abknicken.

Am 10. Dezember 2010 wurde das H.-Schreiben in der Presse veröffentlicht.

Am 10. Januar 2011 haben die Kläger die vorliegenden Restitutionsklagen erhoben, die sie zunächst auf das H.-Schreiben - die Kläger des Verfahrens [X.] 6001.11 zusätzlich auf die [X.]-Schreiben vom 20. August und 26. Oktober 1998 - gestützt haben. Mit Schriftsatz vom 31. März 2011 haben die Kläger des Verfahrens [X.] 6002.11 das Restitutionsbegehren ergänzend auf die E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] vom 9. Oktober 1998, eine E-Mail des weiteren [X.]-Mitarbeiters [X.] vom 3. Februar 2006 und ein undatiertes Argumentationspapier der [X.] aus dem [X.] gestützt. Diese Urkunden seien ihnen im Rahmen einer Akteneinsicht bei der [X.] nach dem [X.] am 17. März 2011 zur Kenntnis gelangt. Die Kläger des Verfahrens [X.] 6001.11 haben ihr Restitutionsbegehren mit Schriftsatz vom 2. Mai 2011 ergänzend auf das Schreiben der [X.] vom 10. September 1998, das Schreiben des Beklagten vom 16. September 1998, das Argumentationspapier der [X.] aus dem [X.] und die E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] gestützt. Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2011 haben sie sich zusätzlich auf [X.] der [X.] vom 1. Oktober 1998 und die E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] vom 3. Februar 2006 berufen. Mit Schriftsätzen vom 20. ([X.] 6002.11) bzw. 25. Juni 2012 ([X.] 6001.11) haben die Kläger schließlich das Protokoll der Koordinierungssitzung der [X.] vom 5. Oktober 1998 in das Verfahren eingeführt.

Nach ihrer Auffassung würden diese Dokumente eine ihnen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben. Sie belegten, dass die [X.] bei dem der Planfeststellung zugrunde liegenden unabhängigen Parallelbetrieb nicht bereit gewesen sei, geradlinige [X.] zu planen, dass dies dem Beklagten und der Beigeladenen zu 1 auch bekannt gewesen sei und dass die [X.] nur auf politischen Druck hin nach außen die Grobplanung vom März 1998 als plausibel bezeichnet habe. Unter dieser Voraussetzung hätte der Beklagte der Abwägung um mindestens [X.] divergierende Flugrouten zugrunde legen müssen. Durch diese würden zahlreiche Wohngebiete im Südwesten [X.], in [X.] und in [X.] in erheblicher Weise von Fluglärm betroffen. Der Planfeststellungsbeschluss und der für die Standortentscheidung maßgebliche Landesentwicklungsplan [X.] ([X.] 2003) seien von im wesentlichen Umfang unzutreffenden Betroffenheiten ausgegangen und wegen dieses Abwägungsfehlers rechtswidrig. Auch wenn man demgegenüber von einer ungefähr gleichbleibenden Zahl Lärmbetroffener ausgehe, sei die Abwägung fehlerhaft; die tatsächlich Lärmbetroffenen durch eine vergleichbare Zahl hypothetisch - unter unrealistischen Flugrouten - Lärmbetroffener zu "ersetzen", degradiere den Einzelnen zu einer reinen Zählgröße in der Abwägung und verletze die [X.] in Art. 1 Abs. 1 GG, zumal den tatsächlich Betroffenen hierdurch Rechtsschutzmöglichkeiten genommen würden. Zudem sei der [X.] zustande gekommen, da die Planunterlagen nicht in allen tatsächlich betroffenen Gemeinden [X.] hätten. Auf der Grundlage des [X.] und der Verwaltungsvorgänge hätten weder die Kläger noch der [X.] die fehlende Plausibilität der Grobplanung vom März 1998 erkennen können.

Die Kläger im Verfahren [X.] 6001.11 beantragen,

1. das Urteil des [X.] vom 16. März 2006 - [X.] 1073.04 - aufzuheben, soweit der auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Hauptantrag des [X.] zu 1 (dort Kläger zu 12) abgewiesen wurde, und den Beschluss des [X.] vom 3. Juli 2007 - [X.] 1006.07 - aufzuheben, soweit das Verfahren der Klägerin zu 2 (dort Klägerin zu 194) eingestellt wurde,

2. den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 aufzuheben,

hilfsweise

die Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses auszusetzen und den Beklagten zu verpflichten, ein ergebnisoffenes Fehlerbehebungsverfahren durchzuführen.

Die Kläger im Verfahren [X.] 6002.11 beantragen,

1. das Urteil des [X.] vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - aufzuheben, soweit die Klage gemäß dem damaligen Klageantrag zu Ziffer 1, einschließlich dem damals zu Ziffer 1 gestellten Hilfsantrag abgewiesen worden ist,

2. den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 aufzuheben,

3. hilfsweise festzustellen, dass der vorbenannte Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 beantragen,

die Klagen abzuweisen.

Die Beigeladenen zu 2 und 3 haben keine Anträge gestellt.

Der Beklagte und die Beigeladene zu 1 machen geltend, die Frist des § 586 ZPO sei in Bezug auf einzelne Urkunden nicht gewahrt. Die Kläger seien zudem nicht unverschuldet außer Stande gewesen, den [X.] bereits im Vorprozess geltend zu machen. Sie hätten bereits im damaligen Prozess erkennen können und müssen, dass die [X.] im Planfeststellungsverfahren für den unabhängigen Parallelbetrieb eine Divergenz der [X.] von [X.] für erforderlich gehalten habe, und zwar unter Beibehaltung ihrer Grobplanung. Im Übrigen hätte der [X.] auch bei Kenntnis der dem Restitutionsbegehren zugrunde liegenden Dokumente nicht anders entschieden; diese Schreiben enthielten gegenüber den Stellungnahmen der [X.] nichts Neues. Selbst wenn die Restitutionsklage zulässig und ein [X.] gegeben sein sollte, sei jedenfalls die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss zurückzuweisen. Die dem Planfeststellungsbeschluss und dem [X.] 2003 zugrunde liegende Abwägung leide nicht an einem Defizit. Die Grobplanung der [X.] vom 30. März 1998 sei damals realisierungsfähig gewesen und sei es auch heute noch. [X.] man eine Divergenz von [X.] zugrunde, ändere sich an den Lärmauswirkungen im Übrigen nichts Wesentliches.

Entscheidungsgründe

Die Restitutionsklagen sind zulässig (A.). Ein Grund, die rechtskräftigen Urteile des [X.]s vom 16. März 2006 bzw. den Einstellungsbeschluss vom 3. Juli 2007 aufzuheben, liegt jedoch nicht vor ([X.].).

A. Zulässigkeit der Restitutionsklagen

Die Restitutionsklagen sind statthaft (§ 153 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Nach Ablauf von 5 Jahren, von dem [X.] an gerechnet, kann die Rechtskraft eines Urteils auch im Wege der Restitutionsklage nicht mehr durchbrochen werden. Diese Frist ist gewahrt. Die Urteile vom 16. März 2006 sind mit ihrer Verkündung am selben Tag rechtskräftig geworden. Die Frist endete am 16. März 2011 (§ 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Satz 1 [X.]G[X.]). Die Klagen sind am 10. Januar 2011 erhoben worden.

Der von der Klägerin zu 2 des Verfahrens [X.]VerwG 4 A 6001.11 angegriffene [X.]eschluss über die Einstellung des [X.] nach übereinstimmender Erledigterklärung kann allerdings nicht Gegenstand einer Restitutionsklage sein, denn er beruht - anders als Endurteile und ihnen gleichgestellte [X.]eschlüsse - nicht auf einer Entscheidung über die Zulässigkeit und [X.]egründetheit der im Vorprozess erhobenen Klage. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass Prozesshandlungen - wie hier die Erledigterklärungen - unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden können. Ein Widerruf kommt insbesondere in [X.]etracht, wenn ein [X.]. § 580 ZPO vorliegt ([X.]eschlüsse vom 26. Januar 1971 - [X.]VerwG 7 [X.] 82.70 - [X.]uchholz 310 § 92 [X.] Nr. 3 und vom 7. August 1998 - [X.]VerwG 4 [X.] 75.98 - [X.]uchholz 310 § 161 [X.] [X.]15). Der Widerruf der Erledigterklärung, den die Klägerin durch Erhebung der Restitutionsklage konkludent erklärt hat, wäre wirksam, wenn das Verfahren, wäre es durch rechtskräftiges Endurteil geschlossen worden, auf die Restitutionsklage wiederaufzunehmen wäre.

Die Klagefrist von einem Monat ab Kenntnis des [X.] (§ 586 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO) ist gewahrt. Als [X.]. § 580 Nr. 7b ZPO haben sich die Kläger bei Klageerhebung auf das H.-Schreiben gestützt. Von diesem Schreiben haben sie nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag erst durch die Veröffentlichung des Schreibens in der Presse am 10. Dezember 2010 Kenntnis erhalten.

Ob die Klagefrist für jede aufgefundene Urkunde neu zu laufen beginnt und ob die Zulässigkeit der Restitutionsklage auch in [X.]ezug auf ihre Hilfsnatur (§ 582 ZPO) für jede Urkunde gesondert zu prüfen ist, kann offen bleiben. Denn ein [X.] ergibt sich aus den von den Klägern in das Verfahren eingeführten Urkunden nicht.

[X.]. [X.]

Als [X.] kommt hier allein § 153 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 580 Nr. 7b ZPO in [X.]etracht. Nach diesen Vorschriften findet die Restitutionsklage statt, wenn die [X.] eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

I. Auffinden

Soweit die Kläger des Verfahrens [X.]VerwG 4 A 6001.11 die Schreiben der [X.] vom 20. August und 26. Oktober 1998, das Schreiben der [X.] vom 10. September 1998 und das Schreiben des [X.]eklagten vom 16. September 1998 als Urkunden i.S.d. § 580 Nr. 7b ZPO bezeichnen, haben sie diese Urkunden weder im Sinne dieser Vorschrift aufgefunden noch sind sie in den Stand gesetzt worden, die Urkunden zu benutzen. Das Auffinden einer anderen Urkunde bedeutet, dass deren Existenz oder Verbleib dem Restitutionskläger in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren unverschuldet unbekannt war. Er wird in den Stand gesetzt, eine andere Urkunde zu benutzen, wenn er deren Existenz und Verbleib zwar kannte, sie aber unverschuldet nicht vorlegen konnte ([X.]eschluss vom 15. Juni 1989 - [X.]VerwG 9 C[X.] 24.89 - [X.]uchholz 303 § 580 ZPO Nr. 3). In beiden Fällen kann der Wiederaufnahmegrund nicht losgelöst vom Verschulden bestimmt werden ([X.]eschluss vom 24. Februar 2009 - [X.]VerwG 5 [X.] 4.09 - [X.]uchholz 428.41 § 4 [X.] Nr. 9).

Die genannten Schreiben sind den Klägern nicht unverschuldet unbekannt geblieben; die Kläger hätten sie bereits im Vorprozess benutzen können. Die Schreiben befanden sich in den Verwaltungsvorgängen, die der [X.]eklagte dem Gericht im Vorprozess vorgelegt hatte ([X.]eiakte 45, [X.]l. 45, 98 f., 100 f., 106 f.). Die Kläger konnten in die Verwaltungsvorgänge Einsicht nehmen (§ 100 Abs. 1 [X.]). Warum es ihnen nicht möglich oder zumutbar gewesen sein sollte, die Schreiben in den Verwaltungsvorgängen aufzufinden und sich auf sie zu berufen, legen sie nicht dar. Die Frage, ob und gegebenenfalls wie die dem DES zugrunde gelegte Grobplanung der An- und [X.] mit dem Planungsziel vereinbar war, einen unabhängigen [X.]ahnbetrieb zu ermöglichen, stellte sich unabhängig von den - den Klägern nicht bekannten - Ergebnissen der [X.]esprechung vom 29. September 1998 in der [X.]-Hauptverwaltung und dem H.-Schreiben.

II. Günstigere Entscheidung

Das H.-Schreiben, das Protokoll der Koordinierungssitzung der [X.] vom 5. Oktober 1998, die Flugroutenentwürfe der [X.] vom 1. Oktober 1998, die E-Mails der Mitarbeiter der [X.], Herren S. und [X.], vom 9. Oktober 1998 und 3. Februar 2006 und das Argumentationspapier der [X.] aus dem [X.] waren nicht in den Verwaltungsvorgängen enthalten; insoweit handelt es sich um neue Urkunden. Sie würden aber - auch in der Zusammenschau mit den in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Schreiben - eine den Klägern günstigere Entscheidung über ihren Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 13. August 2004, hilfsweise Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, nicht herbeigeführt haben.

1. Maßstab

Um eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen, muss die aufgefundene Urkunde für die Herbeiführung einer dem Kläger günstigeren Entscheidung kausal sein. Das ist der Fall, wenn die Urkunde zu einem anderen [X.]eweisergebnis führt und das neue [X.]eweisergebnis nach der Rechtsauffassung des Restitutionsgerichts (Urteil vom 22. Oktober 1969 - [X.]VerwG 5 C 27.68 u.a. - [X.]VerwGE 34, 113 <115>) tatsächlich eine für den [X.]etroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Dass die Urkunde lediglich im Sinne einer Schlüssigkeit "geeignet" ist, zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung zu führen, genügt nicht (Urteil vom 21. April 1982 - [X.]VerwG 8 C 75.80 - [X.]uchholz 316 § 51 [X.] [X.]1 - juris Rn. 13). [X.]estätigt die Urkunde lediglich Tatsachen, die sich bereits aus den im Vorprozess vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergaben, also den [X.]eteiligten bekannt waren oder wegen des [X.] nach § 100 Abs. 1 [X.] hätten bekannt sein können, liegt ein [X.] i.S.v. § 580 Nr. 7b ZPO nicht vor. [X.] nach dieser Vorschrift ist die Unvollständigkeit der [X.] (Urteil vom 22. Oktober 1969 a.a.[X.]). Waren die entscheidungserheblichen Tatsachen, die durch die aufgefundene Urkunde bewiesen werden sollen, bereits im Vorprozess in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert, hätten sie also in den Vorprozess eingeführt werden können, beruht die damalige Entscheidung auch dann auf einer vollständigen Tatsachenbasis, wenn die [X.] es versäumt hat, sich auf diese Tatsache zu berufen; in einem solchen Fall ist eine Durchbrechung der Rechtskraft nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt, wenn die Urkunde erst nach der Entscheidung des [X.] errichtet wurde ([X.]eschluss vom 7. Juli 1999 - [X.]VerwG 8 [X.] 66.99 - [X.]uchholz 310 § 153 [X.] Nr. 32 - juris Rn. 7). Die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen müssen zudem allein durch die Urkunde in Verbindung mit dem bisherigen [X.] bewiesen werden (vgl. Guckelberger, in: [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl. 2010, § 153 Rn. 76; [X.]aumbach/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70. Aufl. 2012, § 580 Rn. 20). Wegen des ihnen zukommenden besonderen [X.]eweiswerts ist nur der nachträgliche [X.]eweis durch Urkunden geeignet, die Rechtskraft des Urteils zu durchbrechen. Es genügt nicht, wenn die Urkunde nur Anlass für die Vernehmung von Zeugen oder die Einholung von Sachverständigengutachten gibt. Diese sind in § 580 ZPO als [X.]eweismittel nicht zugelassen. Der [X.] des § 580 Nr. 7b ZPO dient nicht dazu, im Vorprozess nicht gehörte Sachverständige und Zeugen in das Verfahren einzuführen ([X.]eschlüsse vom 11. Oktober 2004 - [X.]VerwG 7 [X.] 83.04 - juris Rn. 10, vom 15. Juni 1989 a.a.[X.] und vom 21. Januar 1982 - [X.]VerwG 7 [X.] 13.82 - [X.]uchholz 310 § 153 [X.] [X.]8 - juris Rn. 4 m.w.N.). War die Tatsache, die durch die Urkunde bewiesen werden soll, nicht entscheidungserheblich, hätte auch die Urkunde eine der [X.] günstigere Entscheidung nicht herbeigeführt. Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist - wie dargelegt - die Auffassung des Restitutionsgerichts.

2. [X.]ewertung der Urkunden

Gemessen hieran rechtfertigen die von den Klägern vorgelegten Urkunden weder einzeln noch in der Zusammenschau die Wiederaufnahme der rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahren.

Die Tatsachen, die die Kläger mit den vorgelegten Urkunden beweisen wollen, sind überwiegend nicht neu. Soweit den Urkunden neue Tatsachen zu entnehmen sind, sind diese entweder nicht entscheidungserheblich oder die Urkunden sind - auch in Verbindung mit dem bisherigen [X.] - nicht ausreichend, um den erforderlichen [X.]eweis zu erbringen. Aus dem Argumentationspapier der [X.] kann sich ein [X.] schon deshalb nicht ergeben, weil es erst im [X.] und damit nach dem Urteil des [X.]s vom 16. März 2006 entstanden ist; es kann die Vollständigkeit der damaligen Entscheidungsgrundlage nicht in Frage stellen (vgl. [X.]eschluss vom 7. Juli 1999 a.a.[X.]).

2.1 Kenntnis des [X.]eklagten vom Erfordernis divergierender [X.]

Das H.-Schreiben, das Protokoll der vorangegangenen Koordinierungssitzung der [X.], die E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] und das Argumentationspapier der [X.] aus dem [X.] sollen beweisen, dass die [X.] für die gleichzeitige unabhängige Durchführung von [X.] auf beiden Pisten den [X.] entsprechend eine Divergenz der Abflugkurse von [X.] gefordert hatte, dass diese Forderung im DES der [X.]eigeladenen zu 1 nicht berücksichtigt war und dass dieser Umstand nicht nur der [X.]eigeladenen zu 1, sondern auch dem [X.]eklagten bekannt war. Diese Tatsachen sind nicht neu. Sie ergaben sich bereits aus den Verwaltungsvorgängen, die der [X.]eklagte dem Gericht im Vorprozess vorgelegt hatte. Die [X.] hatte in ihrem Schreiben an den [X.]eklagten vom 20. August 1998 ([X.]eiakte 45, [X.]l. 92 f.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von [X.] von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start eine Divergenz der Abflugkurse von mindestens [X.] erfordert und dass dies in der übergebenen Grobplanung der An- und Abflugverfahren nicht berücksichtigt und deshalb ein entsprechender Toleranzbereich zu berücksichtigen sei. Im Schreiben vom 26. Oktober 1998 ([X.]eiakte 45, [X.]l. 106 f.) hatte sie zwar bestätigt, dass die von der [X.] auf der Grundlage der bisherigen Grobplanung erarbeitete [X.] "grundsätzlich" der derzeitigen Planung der [X.] entspreche; sie wiederholte jedoch ihren Hinweis, dass, um auch parallele Abflüge gleichzeitig von beiden Pisten gewährleisten zu können, generell eine Divergenz der [X.] von [X.] erforderlich wäre; dies bedeute, dass es bei den vorliegenden Abflugverfahren während [X.] zu [X.] kommen könnte. Auf der Grundlage dieser Schreiben durften weder der [X.]eklagte noch im Vorprozess die Kläger davon ausgehen, dass die [X.] für den unabhängigen [X.]ahnbetrieb parallele [X.] planen würde (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 - [X.]VerwG 4 A 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 Rn. 155).

Dass das DES, das sämtlichen Lärmberechnungen für das Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt wurde, nicht von divergierenden, sondern von geradlinigen [X.] ausging, dass eine [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz eine grundlegende Überarbeitung des DES erfordert hätte und dass dies nicht nur der [X.]eigeladenen zu 1, sondern auch dem [X.]eklagten bekannt war, ging ebenfalls bereits aus den Verwaltungsvorgängen hervor. Die [X.] hatte hierauf in einem Schreiben an den [X.]eklagten vom 10. September 1998 ([X.]eiakte 45, [X.]l. 98 f.) ausdrücklich hingewiesen. [X.]ereits mit diesem Schreiben verfolgte sie das Ziel, eine Überarbeitung des DES abzuwenden.

Die genannten Urkunden und die Entwürfe einer Flugroutenplanung vom 1. Oktober 1998 sollen zudem beweisen, dass die [X.] vor Eingang des H.-Schreibens beabsichtigte, die Grobplanung der An- und Abflugverfahren unter [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz zu überarbeiten. Diese Tatsache ging aus den Verwaltungsvorgängen nicht hervor; sie war jedoch nicht entscheidungserheblich. Maßgebend für die Rechtmäßigkeit der prognostischen Flugroutenplanung ist, ob sie die Modalitäten des Flugbetriebs so weit abbildet, wie dies für die jeweilige im Planfeststellungsverfahren zu treffende Entscheidung erforderlich ist (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 150); soweit es um die Zulassung des Vorhabens geht, muss sie Art und Ausmaß der [X.]etroffenheiten in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abbilden (Urteil vom 31. Juli 2012 - [X.]VerwG 4 A 5000.10 u.a. - Rn. 50 <[X.].II.1>). Darüber hinaus muss die Prognose in aller Regel mit dem [X.]undesaufsichtsamt für Flugsicherung ([X.]AF) oder der [X.] abgestimmt sein; Ziel der Abstimmung ist die [X.]estätigung, dass die dem [X.] zugrunde liegende prognostische Flugroutenplanung realisierbar ist und dass sie den bisherigen Planungen der [X.] entspricht, ihre Umsetzung also realistischerweise zu erwarten ist (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 151). Maßgebend für die Abstimmung sind allein die im Planfeststellungsverfahren abgegebenen schriftlichen Erklärungen (a.a.[X.] Rn. 161).

Die [X.] hat in ihren schriftlichen Stellungnahmen vom 26. Oktober 1998 und 3. Juli 2000 an ihrer durch die Urkunden bewiesenen Absicht, die Grobplanung zu überarbeiten, nicht festgehalten. Sie hat diese Forderung vielmehr fallengelassen und schriftlich bestätigt, dass die bisherige Grobplanung grundsätzlich ihren derzeitigen Planungen entspreche. Die Forderung nach einer [X.]-Divergenz der Abflugkurse bei unabhängigem [X.]ahnbetrieb hat sie indes zu keinem [X.]punkt aufgegeben. Für den unabhängigen Parallelbetrieb war deshalb ausgehend von der vorliegenden Grobplanung ein Toleranzbereich der Abflugkurse zu berücksichtigen und zwar dergestalt, dass die Flugwege um bis zu [X.] nach Norden oder nach Süden abknicken (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 159). Ob - wie unter [X.]eweis gestellt ([X.]eweisantrag Nr. 2 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift) - Herr Ministerialrat [X.]. für die Planfeststellungsbehörde die [X.] im Rahmen des [X.] gebeten hatte, binnen 14 Tagen eine neue Grobplanung der An- und Abflugverfahren unter [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz zu erarbeiten, ist deshalb ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen können die vorgelegten Urkunden allein - auch in Verbindung mit dem übrigen [X.] - diese [X.]ehauptung nicht beweisen. Der Mitarbeiter der [X.], Herr S., führt in seiner E-Mail zwar aus, dass "entgegen unserer Vereinbarung" ein neues Verfahrenskonzept nicht mehr vorgelegt werden solle. Welche [X.]edeutung dieser Formulierung zukommt, wäre aber nur durch eine weitere [X.]eweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung von Zeugen, zu klären.

Gleiches gilt für die weitere unter [X.]eweis gestellte [X.]ehauptung ([X.]eweisantrag Nr. 6 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift), die Planfeststellungsbehörde und die [X.] seien zwischen dem Treffen vom 29. September 1998 und dem Schreiben von [X.] vom 7. Oktober 1998 übereingekommen, dass trotz der Aussagen der [X.] an der bisherigen Grobplanung festgehalten werden solle und dass Grund hierfür die befürchtete Verzögerung des gesamten Vorhabens infolge der dann erforderlichen Überarbeitung des DES und der darauf aufbauenden Gutachten gewesen sei. Auch diese Tatsachenbehauptung wird durch die vorgelegten Urkunden nicht bewiesen; sie ist für die Restitutionsklagen schon deshalb nicht entscheidungserheblich. Davon, dass der Planfeststellungsbehörde, namentlich Herrn Staatssekretär [X.]r. und Herrn Ministerialrat [X.]. bekannt war, dass das DES und alle darauf fußenden Untersuchungen über die Auswirkungen des geplanten Vorhabens von der Grobplanung der [X.] abhingen, geht der [X.] aus; diese Tatsache kann als wahr unterstellt werden ([X.]eweisantrag Nr. 7 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift).

2.2 Festhalten an der Grobplanung aus sachlichen Gründen

Die vorgelegten Urkunden sollen vor allem beweisen, dass der [X.]eklagte und die [X.]eigeladene zu 1 wider besseres Wissen aus sachfremden Gründen an der Grobplanung der [X.] mit geradlinigen [X.] festgehalten haben. Diese [X.]ehauptung wird durch die Urkunden nicht bewiesen.

Die für den abhängigen [X.]ahnbetrieb erstellte Grobplanung der [X.] war sowohl für die Wahl des [X.] auf [X.] der Landesplanung (2.2.1) als auch für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] (2.2.2) ausreichend, um die [X.] auch bei unabhängigem [X.]ahnbetrieb abzuschätzen. Das wird durch die vorgelegten Urkunden nicht in Frage gestellt. Die Urkunden beweisen auch nicht, dass das Festhalten an dieser Grobplanung auf sachfremden Erwägungen des [X.]eklagten beruhte (2.2.3).

2.2.1 [X.] 2003

Die Wahl des [X.] [X.]erlin-[X.] war eine raumordnerische Entscheidung, die auf [X.] der Landesplanung im Ziel [X.] des Landesentwicklungsplans [X.]standortentwicklung ([X.]) vom 28. Oktober 2003 (GV[X.]l [X.]bg II S. 593) gefallen war. Die Planfeststellungsbehörde war an das Ergebnis des landesplanerischen Standortvergleichs gebunden (Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 Rn. 54). Aus [X.] unterlag die zielförmige Standortentscheidung der Landesplanung bei Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses jedoch der gerichtlichen [X.] (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 83).

Der Träger der Landesplanung musste sich zumindest Klarheit über die flächen- und zahlenmäßige Größenordnung der [X.] an den in die Vergleichsbetrachtung einbezogenen Standorten verschaffen. [X.]ereits auf der Grundlage einer Grobanalyse der Siedlungsstrukturen ins Auge fallende gravierende Unterschiede im Ausmaß der [X.] mussten in die Abwägung eingestellt werden. Der Träger der Landesplanung durfte jedoch von einer genauen numerisch-präzisen Ermittlung der Anzahl der jeweils von Fluglärm voraussichtlich betroffenen Anwohner absehen, wenn offenkundige Disparitäten im Ausmaß der Lärmbelastung nach seiner planerischen Konzeption in der Abwägung kein ausschlaggebendes Gewicht besaßen (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 152 f.).

Ausgehend hiervon ist die Abwägung des Trägers der Landesplanung nicht zu beanstanden. Er hat für die Abwägung zwischen einer [X.]eibehaltung des bestehenden [X.]systems und dem Ausbau des [X.]s [X.] zum [X.] die Anzahl der [X.] innerhalb der 62 d[X.]([X.] ermittelt ([X.] und [X.] zu [X.] [X.] 2003), und zwar ausgehend von geradlinigen An- und [X.] und berechnet nach den [X.]erechnungsvorschriften des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm i.d.F. der [X.]ekanntmachung vom 30. März 1971 ([X.]G[X.]l I S. 282 mit späteren Änderungen, im Folgenden: [X.]; vgl. Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 110), d.h. mit einem [X.] q = 4 und einer Gewichtung für Tag- und Nachtflüge. In der [X.]egründung des [X.] 2003 wird dargelegt, dass über die drei bestehenden Flughäfen in 2001 insgesamt 12,59 Mio. Passagiere befördert worden seien; durch die damit verbundenen Lärmbelastungen seien in den gegenwärtig vorhandenen [X.] bis 62 d[X.](A) insgesamt ca. 136 000 Anwohner betroffen ([X.] zu [X.] [X.] 2003). [X.]ei Ausbau des [X.]s [X.] für 30 Mio. Passagiere würden 31 000 Anwohner innerhalb der 62 d[X.]([X.] betroffen (Tabelle in 5.4.4.3 zu [X.] [X.] 2003). Für den [X.] ergebe sich durch Um- und Ausbau des [X.]s [X.] eine "deutliche Verringerung der [X.] gemessen an der Anzahl der Anwohner". Das Ausbauvorhaben führe zu einer "Reduzierung der durch Fluglärm betroffenen Anwohner auf weniger als 30 % gegenüber der gegenwärtigen Situation - verglichen mit heute noch deutlich geringerem [X.]" ([X.] zu [X.] [X.] 2003). Ihre Zahl verringere sich um "rund 100 000" (Nr. 6 zu [X.] [X.] 2003).

Der Träger der Landesplanung hat mithin bei dem Vergleich der [X.] nicht auf die konkrete Anzahl, sondern auf die Größenordnung der innerhalb der 62 d[X.]([X.] [X.]etroffenen abgestellt. Er hat hierbei mit erheblichen Toleranzen gearbeitet. Insbesondere hat er darauf verzichtet, die im Jahr 2001 durch die drei bestehenden Flughäfen bei 12,59 Mio. Passagieren [X.]etroffenen auf einen Prognoseverkehr von 30 Mio. Passagieren hochzurechnen. Er hat die Zahl der im Jahr 2001 durch das bestehende [X.]system tatsächlich [X.]etroffenen mit der Zahl der [X.]etroffenen am "[X.]" [X.] im [X.] 20XX (30 Mio. Passagiere, 360 000 Flugbewegungen) verglichen. [X.]ei einer Hochrechnung hätte sich die [X.]ilanz wegen der dichteren [X.]esiedlung in der Umgebung der Flughäfen [X.] und [X.] noch deutlicher zu Gunsten des Standorts [X.] verschoben.

[X.]ei einer so groben Abschätzung der [X.]etroffenheiten brauchte der Träger der Landesplanung den unabhängigen [X.]ahnbetrieb mit um bis zu [X.] nach Norden oder nach Süden abknickenden [X.] nicht gesondert zu betrachten. [X.] in diesem Korridor würden zwar teilweise andere Gebiete betreffen als die der [X.]erechnung zugrunde gelegten parallelen [X.]; diese Gebiete wären jedoch nicht oder jedenfalls nicht erheblich dichter besiedelt als diejenigen, die von parallelen [X.] betroffen wären. Das ergibt sich bereits aus einer Grobanalyse der Siedlungsstruktur der [X.]umgebung. [X.]etroffen wäre im einen wie im anderen Fall der Randbereich der Metropole [X.]erlin; die dichter besiedelte Metropole selbst wäre nicht betroffen. Für den Nachtflugbetrieb und das insoweit maßgebende Nachtschutzgebiet hat der [X.] hierzu in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 ([X.]VerwG 4 A 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 Rn. 159) dargelegt:

Abflüge in Richtung Westen - das sind etwa 2/3 aller Abflüge -, die um bis zu [X.] nach Norden oder Süden abknicken, ändern den Umfang der [X.]etroffenheiten in dem für den passiven Schallschutz relevanten [X.]ereich gegenüber geraden Abflügen allenfalls unerheblich. [X.]ei nach Norden abknickenden Abflügen von der [X.] würde [X.]lankenfelde-[X.] etwas weiter nördlich überflogen. Stärker als bei geraden Abflügen wäre [X.] betroffen; im Gegenzug würde [X.] entlastet. Um [X.] nach Süden abknickende Abflüge von der [X.] würden [X.]lankenfelde-[X.] eher entlasten. Auch eine [X.]erechnung der [X.] für die Fluglärmkommission mit dem [X.] hat ergeben, dass eine abknickende Route unter [X.] sogar günstiger wäre als gerade Abflüge (Präsentation "[X.]svorschläge der Fluglärmkommission für [X.][X.]I" vom 14. Februar 2011, http://www.mil.brandenburg.de/sixcms/de-tail.php/484669, Folien 25 ff.). Für Abflüge in Richtung Osten ist die Situation allerdings nicht in gleicher Weise eindeutig. Die Gebiete, die bei um [X.] nach Süden abknickenden Abflügen von der [X.] auf passiven Schallschutz angewiesen wären, dürften etwas dichter besiedelt sein als die von geraden [X.] betroffenen Gebiete. Der Norden von [X.] und [X.] würde entlastet; die Mitte von [X.], der Süden von [X.] und der Nordrand von [X.] wären neu auf passiven Schallschutz angewiesen; eine andere Größenordnung der [X.]etroffenheiten insgesamt würde aber hierdurch nicht erreicht. Ein Abknicken von der [X.] nach Nordosten würde zu [X.] von [X.]ohnsdorf in geringer Höhe und damit zu einer nicht unerheblichen Zunahme der besonders starken [X.]etroffenheiten führen. Dass diese unter [X.] ungünstigste Variante zur Umsetzung der [X.]-Divergenz gewählt werden würde, war jedoch von vornherein unwahrscheinlich. Diese Variante musste deshalb nicht betrachtet werden. Insgesamt bleiben damit die durch die [X.]erücksichtigung der [X.]-Toleranz möglichen Veränderungen der [X.] in einem Unsicherheitsbereich, der bei der prognostischen Flugroutenplanung für die Regelung des nächtlichen Flugbetriebs ohnehin mitgedacht werden muss.

Diese Erwägungen gelten für die Abwägung der Standortalternativen im Hinblick auf die [X.] innerhalb der 62 d[X.]([X.] entsprechend. Die von dieser Kontur umschlossene Fläche ist zwar kleiner als die Fläche des im [X.] (Anlage 2 "Schutzgebiete") festgelegten [X.]. Die 62 d[X.]([X.] ([X.]eiakte 421, Plan M 3-4) hat eine [X.] von etwa 27 km je [X.]ahn, das Nachtschutzgebiet von etwa 34 km. Die genannten Veränderungen der Überflugsituation sind aber bei [X.]etrachtung der 62 d[X.]([X.] in vergleichbarer Weise relevant.

Der Träger der Landesplanung war nicht verpflichtet, für um mehr als [X.] abknickende [X.] die Zahl der von einem Leq(4) = 62 d[X.](A) oder mehr [X.]etroffenen zu ermitteln. Ob die Schreiben der [X.] vom 20. August und 26. Oktober 1998 an die Planfeststellungsbehörde, in denen die [X.] an der bisherigen Grobplanung festgehalten und lediglich die [X.]erücksichtigung eines [X.] gefordert hatte (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 161), dem Träger der Landesplanung bekannt waren oder bekannt sein mussten, kann offen bleiben. Da [X.], die um bis zu [X.] nach Norden oder nach Süden abknicken, einen unabhängigen Parallelbetrieb ermöglichen, ohne Lärmbetroffenheiten auszulösen, die nach dem Abwägungskonzept des [X.] 2003 die Wahl des Standorts in Frage stellen würden, durfte der Träger der Landesplanung jedenfalls davon ausgehen, dass die Umsetzung seiner Standortentscheidung in dem nachfolgenden Planfeststellungsverfahren und dem Verfahren zur Festlegung der [X.] nicht auf unüberwindbare tatsächliche oder rechtliche Hindernisse stoßen würde (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 Rn. 154 f.).

Für den Vergleich zwischen dem Standort [X.] und den metropolenferneren Alternativstandorten [X.] und [X.] hat der Träger der Landesplanung darauf abgestellt, dass ein solcher Neubaustandort aufgrund der geringeren [X.]esiedlungsdichte des äußeren [X.] zu einer deutlich geringeren Anzahl der von Fluglärm betroffenen Anwohner würde führen können als ein Standort im dichter besiedelten engeren Verflechtungsraum (Nr. 5.2 zu [X.] [X.] 2003). [X.]eziffert hat er diese Unterschiede nicht. Der [X.] hat dies - anders als zuvor das Oberverwaltungsgericht für das Land [X.]randenburg im Normenkontrollverfahren gegen den [X.] 2003 (Urteil vom 10. Februar 2005 - OVG 3 D 104/[X.]) - nicht beanstandet (Urteil vom 16. März 2006 a.a.[X.] Rn. 156 ff.). Für diesen Vergleich war die Frage, ob die [X.] geradlinig verlaufen oder um bis zu [X.] abknicken, ohne Relevanz. Auch bei abknickenden [X.] wäre nur der engere Verflechtungsraum, nämlich der Randbereich der Metropole, betroffen; der Verdichtungsbereich, also die dichter besiedelte Metropole selbst, wäre nicht betroffen (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 159).

Die Kläger des Verfahrens [X.]VerwG 4 A 6002.11 (Klagebegründung vom 10. Januar 2011 S. 15) meinen, dass auf der Grundlage der Planung der [X.] vom 6. September 2010 grob geschätzt 80 000 bis 100 000 zusätzliche Lärmbetroffene zu verzeichnen seien. Im Rahmen der Standortentscheidung habe der Träger der Landesplanung berücksichtigen müssen, dass tatsächlich ca. 150 000 Menschen und damit - wegen der größeren Verkehrsmenge - annähernd gleich viele Anwohner wie am Standort [X.] betroffen seien. Abgesehen davon, dass die Kläger insoweit von der um mehr als [X.] nach Norden abknickenden [X.] über [X.], [X.] und [X.] ausgehen, für die der Träger der Landesplanung - wie soeben dargelegt - die [X.] nicht ermitteln musste, sind diese Zahlen für die der Abwägung des Trägers der Landesplanung zugrunde liegende 62 d[X.]([X.] nicht plausibel. [X.], [X.] und [X.] lägen selbst dann nicht innerhalb der 62 d[X.]([X.], wenn sie direkt überflogen würden. Dass die [X.]etroffenheiten im Übrigen wesentlich geringer wären als von den Klägern angenommen, ergibt sich bereits aus den Einwohnerzahlen der durch abknickende Routen betroffenen Gemeinden. Die Einwohnerzahlen wurden für die Umweltverträglichkeitsstudie ausgehend vom Stand Dezember 1997 [X.] des Potentials in genehmigten [X.]ebauungsplangebieten ermittelt ([X.]eiakte 429, N 5 Tabellenanhang, Tabelle 5.4.1-2). Am stärksten wären die Veränderungen bei nach Süden abknickenden Abflügen von der [X.] in Richtung Osten in den Gemeinden [X.] (ca. 7 750 Einwohner), [X.] (ca. 5 410 Einwohner) und [X.] (ca. 8 170 Einwohner). Neu betroffen wären nicht die gesamten besiedelten Gebiete dieser Gemeinden, sondern bei großzügiger Schätzung in [X.] 30 %, in [X.] 50 % und in [X.] 20 %, insgesamt also ungefähr 6 500 bis 7 000 Einwohner. Entlastet würde die Nordhälfte von [X.], also ca. 2 500 bis 3 000 Einwohner und im [X.] Ortsteil [X.] (ca. 2 850 Einwohner) der Süden der größten Siedlungsfläche [X.], also ca. 500 bis 1 000 Einwohner. Diese Gebiete blieben zwar wegen der [X.]elastung durch die Anflüge bei [X.]etriebsrichtung Westen voraussichtlich innerhalb der 62 d[X.]([X.]; das Ausmaß ihrer [X.]etroffenheit würde sich aber nicht nur rechnerisch, sondern bei [X.]etriebsrichtung Osten auch spürbar verringern. [X.] als gerade [X.] wären auch abknickende [X.] von der [X.] bei Starts in Richtung Westen. Neu belastet würden der Norden von [X.] und Teile von [X.]; diese zusätzlichen [X.]elastungen würden durch die Entlastung des Südens von [X.] und von [X.] nur zum Teil aufgewogen. Sie lassen sich jedoch durch von der [X.] abknickende [X.], die unter [X.] eher günstiger als gerade [X.] sind, vermeiden. Insgesamt sind die von den Klägern genannten Zahlen weit überhöht; ihre Einschätzung, dass das Abwägungsgefüge des [X.] 2003 durch das [X.]-Erfordernis aus dem Lot gerate, entbehrt einer tatsächlichen Grundlage.

Den [X.]eweisanträgen der Kläger zur Zahl der [X.] bei um bis zu [X.] abknickenden [X.] brauchte der [X.] schon deshalb nicht nachzugehen, weil die Einholung von Sachverständigengutachten in § 580 ZPO als [X.]eweismittel nicht zugelassen ist. Der [X.] des § 580 Nr. 7b ZPO dient - wie dargelegt ([X.].II.1) - nicht dazu, im Vorprozess nicht gehörte Sachverständige in das Verfahren einzuführen. [X.]eweisanträge zur Relevanz der [X.]-Divergenz für die Zahl der [X.] hätten die Kläger ausgehend von dem dargelegten Inhalt der Verwaltungsvorgänge bereits im Vorprozess stellen können. Die Tatsache, dass die [X.] für den unabhängigen [X.]ahnbetrieb divergierende [X.] forderte, das den Lärmberechnungen zugrunde gelegte DES aber von geradlinigen [X.] ausging, ergab sich - wie dargelegt ([X.].II.2.1) - bereits aus den Verwaltungsvorgängen. Unabhängig hiervon bräuchte der [X.] den beantragten [X.]eweis selbst dann nicht zu erheben, wenn ein [X.] vorläge und über die Klageanträge in der Sache neu zu entscheiden wäre.

Die unter [X.]eweis gestellte Tatsache, dass es sich bei dem [X.] mit [X.]etriebsrichtung Westen, welches von der [X.] gleich nach dem Abheben um [X.] nach Norden abknickt und danach gerade in Richtung auf [X.] zuläuft, nicht um ein realistisches Verfahren handelt, weil in diesem Fall der Ortsteil von [X.] zentral überflogen werde ([X.]eweisantrag Anlage 5 der Sitzungsniederschrift), ist nicht entscheidungserheblich. Für die Abwägung genügt es, wenn es innerhalb des hier bei den [X.] zu berücksichtigenden [X.] von bis zu [X.] Abknickung nach Norden und Süden eine realistische Kombination von um mindestens [X.] divergierenden [X.] oder mehrere solcher Kombinationen gibt; auf die Realisierbarkeit einer einzelnen Flugroute kommt es nicht an.

Die unter [X.]eweis gestellte Tatsache, dass sich - bei [X.]etrachtung von zum planfestgestellten Flugbetrieb, insbesondere zum unabhängigen Parallelbetrieb beider [X.]ahnen passenden und realistischen [X.] - die Anzahl der [X.] Einwohner gegenüber den Erwägungen und der Abwägung im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss und den dem [X.] 2003 zugrunde gelegten Zahlen signifikant erhöht ([X.]eweisantrag Anlage 6 der Sitzungsniederschrift), ist für eine [X.]eweiserhebung zu unbestimmt, weil sie einen nicht näher erläuterten rechtlichen Maßstab voraussetzt. Unterhalb der gravierenden, sich aus einer Grobanalyse der Siedlungsstrukturen ergebenden Unterschiede hängt die Frage, ob eine Erhöhung der Zahl der [X.] für die Abwägung erheblich ist, maßgebend von den betrachteten [X.]n und von dem jeweiligen Abwägungskonzept des Planungsträgers ab.

Im Übrigen fehlt dem [X.]eweisantrag nach Anlage 6 der Sitzungsniederschrift eine hinreichende Grundlage. Unter formalem [X.]eweisantritt aufgestellten [X.]ehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte, braucht ein Gericht nicht nachzugehen ([X.]eschlüsse vom 5. Oktober 1990 - [X.]VerwG 4 [X.] 249.89 - [X.]uchholz 442.40 § 9 [X.] Nr. 6 - juris Rn. 114 und vom 29. März 1995 - [X.]VerwG 11 [X.] 21.95 - [X.]uchholz 310 § 86 Abs. 1 [X.] Nr. 266 - juris Rn. 4; [X.]VerfG, [X.] vom 18. Juni 1993 - 2 [X.]vR 1815/92 - NVw[X.]996, 60 - juris Rn. 40). Die Kläger berufen sich zur [X.]egründung des [X.]eweisantrags auf das "Gutachten zur [X.]eurteilung der erhöhten Lärmbelastung der Einwohner von [X.]erlin und [X.]randenburg durch die neuen Flugrouten der [X.] Deutsche Flugsicherung GmbH vom [X.] für den [X.] [X.]erlin [X.]randenburg International ([X.][X.]I)" von [X.]. vom 17. Januar 2011. Nach diesem Gutachten soll die Zahl der Anwohner innerhalb der Leq(3) = 55 d[X.]([X.] gegenüber den im [X.] i.d.F. vom 30. Mai 2006 (GV[X.]l [X.]bg II S. 154) ermittelten 59 600 auf 102 000 (+72 %), die Zahl der nur abwägungserheblich [X.]etroffenen (Leq(3) <55 d[X.]<A>, Höhe eines Flugzeugs der Gruppe [X.] oder größer < 3 000 m) von 30 500 auf 247 500 (+709 %) steigen. Das Gutachten ist zur [X.]egründung des [X.]eweisantrags schon deshalb ungeeignet, weil es bei der Ermittlung der Gesamtzahlen der [X.]etroffenen wiederum von der um mehr als [X.] nach Norden abknickenden [X.] über [X.], [X.] und [X.] ausgeht, die nach der dargelegten Rechtsauffassung des [X.]s für die Abwägung nicht entscheidend ist. Unabhängig hiervon waren die von den Klägern betrachteten [X.]etroffenheiten innerhalb der Leq(3) = 55 d[X.]([X.] nicht Grundlage der Abwägung des Trägers der Landesplanung im für den Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 maßgebenden [X.] vom 28. Oktober 2003. Schließlich hat das Gutachten auch methodische Mängel, die seiner Verwertbarkeit entgegenstehen. Die Gutachter haben die Konturen für geradlinige Flugrouten schlicht um Konturen für abknickende Flugrouten erweitert, ohne die ersten zu verkleinern. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Kontur für geradlinige Routen, soweit sie nur noch von den Anflügen bestimmt wird, deutlich schmaler ist als die Kontur von An- und Abflügen. Ebenso wenig haben sie berücksichtigt, dass für die [X.]etriebsrichtung Osten die durch die Abflüge bestimmte abknickende Kontur kürzer ist als die Kontur von An- und Abflügen (vgl. S. 5 und 7 des Gutachtens). Schließlich haben sie die Anzahl der neubetroffenen Einwohner sehr großzügig geschätzt. So gehen sie davon aus, dass in [X.] durch abknickende Flugrouten 50 % der Einwohner zusätzlich in die 55 d[X.]([X.] fallen würden, obwohl die Kontur bereits bei geradlinigen Routen fast zwei Drittel der Siedlungsfläche der Gemeinde einschließt (vgl. [X.]eiakte 422, Plan M 4.1-7). Auch die Annahme, dass 50 % der [X.]er Einwohner bei abknickenden Flugrouten in die 55 d[X.]([X.] fallen würden, ist angesichts der Siedlungsstruktur der Gemeinde, die im betroffenen Norden überwiegend unbebaute Flächen aufweist, nicht plausibel. Die Zahl der nur abwägungserheblich [X.]etroffenen haben die Gutachter ausgehend von der Annahme ermittelt, dass unterhalb eines Leq(3) = 55 d[X.](A) jeder abwägungserheblich betroffen sei, dessen Grundstück von Flugzeugen der Gruppe [X.] ([X.], [X.]oeing [X.] 737) oder der Gruppe S 7 [X.] ([X.], [X.]oeing [X.] 747) in einer Höhe unter 3 000 m überflogen wird (Gutachten S. 13 f.). Diese Kriterien legt weder der [X.] 2003 noch der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 2004 zugrunde. Unabhängig hiervon dürften einzelne, durch den Überflug größerer Flugzeuge entstehende Spitzenpegel nicht geeignet sein, unabhängig vom erreichten Dauerschallpegel die Abwägungsrelevanz des Fluglärms zu begründen. Aus diesem Grund lässt sich eine Zunahme der [X.]etroffenheiten auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass Flugzeugen, die an bestimmten Navigationspunkten eine bestimmte Höhe erreicht haben, möglicherweise generell gestattet wird, von der festgelegten Route abzuweichen, und dass dies - wie die von den Klägern für die [X.] vorgelegte, von der [X.] erstellte Karte des sogenannten 3-Sigma-Gebiets zeigt ([X.]VerwG 4 A 5001.10, Anlage K 26 des Schriftsatzes vom 25. Juni 2012) - in größerer Entfernung vom [X.] zu einer erheblichen Auffächerung des Flugverkehrs führen kann. Dies hätte zum einen auch für die parallelen [X.] und die in der [X.]-Grobplanung enthaltene [X.] gegolten. Zum anderen ändert sich durch diese Auffächerung nicht die Zahl der Flüge, sondern lediglich die Verteilung des Lärms. Für das einzelne Grundstück vermindert sich die Zahl der Überflüge und damit auch der für die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit in erster Linie relevante Dauerschallpegel.

Aus den bereits dargelegten Gründen waren auch die als Anlage 9, 10, 12 und 13 der Sitzungsniederschrift gestellten [X.]eweisanträge abzulehnen. Soweit mit der [X.]ehauptung, dass sich bei [X.]etrachtung von dem [X.] tragenden Abflugverfahren mit mindestens [X.] Divergenz die Anzahl der [X.] gegenüber den im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss und den dem [X.] 2003 zugrunde gelegten Zahlen erhöhe ([X.]eweisanträge Anlage 9 und 10 der Sitzungsniederschrift), unter [X.]eweis gestellt werden soll, dass sich die [X.]etroffenheiten in einer für die Abwägung relevanten Größenordnung verändern, fehlt der [X.]eweisbehauptung eine hinreichende tatsächliche Grundlage; eine diese Größenordnung nicht erreichende Erhöhung der [X.]etroffenenzahl wäre rechtlich nicht erheblich. Das gilt auch, soweit die Kläger eine Erhöhung der Anzahl der [X.] ausgehend von einer Flugroute, wie sie sich aus dem Urteil des [X.]s vom 13. Oktober 2011 - [X.]VerwG 4 A 4001.10 - [X.]VerwGE 141, 1 Rn. 159, nämlich unter [X.]erücksichtigung eines Mindestabknickwinkels von der [X.] in Richtung Westen von [X.] ([X.]eweisantrag Anlage 12 der Sitzungsniederschrift), und soweit sie eine Erhöhung der [X.] Einwohner um mindestens 64 000 ([X.]eweisantrag Anlage 13 der Sitzungsniederschrift) unter [X.]eweis stellen. Soweit sie in der [X.]egründung darlegen, die Zahl von 64 000 Einwohnern entspreche überschlägig der Einwohnerzahl der überflogenen Gemeinden [X.] (7 000 Einwohner), [X.] (14 000 Einwohner), [X.] (23 000 Einwohner) und [X.] (20 000 Einwohner), legen sie wiederum die nach der Rechtsauffassung des [X.]s nicht relevante, um mehr als [X.] nach Norden abknickende [X.] über [X.], [X.] und [X.] zugrunde. Unabhängig hiervon lassen sich [X.]etroffenenzahlen nur bei gleichen [X.]n vergleichen. Die Kläger geben nicht an, bezogen auf welche [X.] die Zahl der [X.]etroffenen um 64 000 ansteigen soll.

Der [X.] musste den Klägern auch keinen Schriftsatznachlass zur Darlegung von Anhaltspunkten dafür gewähren, dass sich die [X.] bei [X.]erücksichtigung der Anforderungen der [X.] nach mindestens [X.] Divergenz in einer abwägungserheblichen Größenordnung erhöhen. Das Urteil des [X.]s vom 13. Oktober 2011 - [X.]VerwG 4 A 4001.10 - wurde ihnen bereits im Januar 2012 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. Dass der [X.] seine dort dargelegte Rechtsauffassung auf die hier zu entscheidenden Fälle übertragen würde, konnte die Kläger nicht überraschen. Sie hatten hinreichend Gelegenheit, ausgehend von dieser Rechtsauffassung weitere Tatsachen vorzutragen.

2.2.2 Planfeststellungsbeschluss

Die Grobplanung der [X.] vom März 1998 war auch für die Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren ausreichend.

Die Planfeststellungsbehörde trifft keine Rechtspflicht zur Zulassung eines [X.]vorhabens an dem von der Landesplanung zielförmig festgelegten Standort. Die schädlichen Immissionen eines Infrastrukturvorhabens können in der Regel erst abschließend ermittelt und eingeschätzt werden, wenn es im [X.] des [X.] konkretisiert worden ist. Die "raumordnungsexternen" [X.]elange können für sich betrachtet oder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sein, dass sich die landesplanerische Standortwahl in der fachplanerischen Abwägung nicht durchsetzt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die Zulassung des Vorhabens in unverhältnismäßiger Weise in private Schutzgüter, in den [X.]ereich der kommunalen Selbstverwaltung oder in allgemeine öffentliche [X.]elange eingreifen sollte (Urteil vom 16. März 2006 - [X.]VerwG 4 A 1075.04 - [X.]VerwGE 125, 116 Rn. 76 f.).

Der [X.]eklagte hat die Lärmschutzbelange auf der Grundlage der Ermittlungen der [X.]eigeladenen zu 1 abgewogen. Diese hat für den [X.] 20XX - ausgehend von der Grobplanung der [X.] vom März 1998 mit geradlinigen An- und [X.] - die Fläche des von einer Leq(3) = 60 d[X.]([X.] umschlossenen Tagschutzgebiets (71,6 [X.]) und die Zahl der in diesem Gebiet lebenden Anwohner (24 630) ermittelt (PF[X.] S. 605). Für die Nacht hat sie die [X.]etroffenheiten innerhalb der Leq(3) = 50 d[X.]([X.] (117,68 [X.], 38 246 Anwohner) und der 6 × 70 LMax-Kontur (120,19 [X.], 41 836 Anwohner; PF[X.] S. 613) ermittelt.

Der [X.]eklagte durfte bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens zwar nicht davon ausgehen, dass die [X.] für den unabhängigen [X.]ahnbetrieb parallele [X.] planen würde; er durfte auch nicht von einem abhängigen [X.]ahnbetrieb ausgehen (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 155). Für die Frage, ob das Vorhaben am Standort [X.] zugelassen werden kann, war die für den abhängigen [X.]ahnbetrieb erstellte Grobplanung der An- und [X.] jedoch ausreichend, um die [X.] auch bei unabhängigem [X.]ahnbetrieb abzuschätzen. Die Darlegungen des [X.]s zur Regelung des Nachtflugbetriebs gelten insoweit entsprechend (Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 159 - 161). Die von um bis zu [X.] abknickenden [X.] betroffenen Gebiete wären nicht oder jedenfalls nicht erheblich dichter besiedelt als diejenigen Gebiete, die von parallelen [X.] betroffen wären. Innerhalb des [X.] divergierende [X.] lassen den Standort nicht in einem anderen Licht erscheinen als die der Abwägung der Standortalternativen im [X.] 2003 zugrunde gelegten geradlinigen [X.]. Die Verschiebung und auch die mögliche Ausweitung der [X.]etroffenheiten in der für die 62 d[X.]([X.] dargelegten Größenordnung bleiben vielmehr in einem Unsicherheitsbereich, der bei der landesplanerischen Festlegung des Standorts - wie dargelegt - mitgedacht worden ist und schon aus diesem Grund auch bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens im Planfeststellungsverfahren mitgedacht werden muss. Unabhängig von diesen landesplanerischen Vorgaben muss die Zulassung des Vorhabens an dem gewählten Standort grundsätzlich auch dann [X.]estand haben können, wenn andere An- und [X.] festgelegt werden als im Planfeststellungsverfahren angenommen wurde (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2011 a.a.[X.] Rn. 150). Die Zulassungsentscheidung im Hinblick auf bestimmte [X.] und ohne Rücksicht auf nicht auszuschließende Veränderungen der [X.]etroffenheiten im Falle einer Änderung der [X.] zu treffen, wäre nicht sachgerecht.

Dass um mehr als [X.] abknickende [X.] festgelegt werden, musste der [X.]eklagte für die Ermittlung der [X.] auf der Grundlage der mit der [X.] abgestimmten Grobplanung der [X.] nicht in Erwägung ziehen. Dies hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 (a.a.[X.] Rn. 161) dargelegt. Hieran hält er fest.

Im Hinblick auf das Tagschutzgebiet und die nur abwägungserheblich [X.]etroffenen ergeben sich gegenüber den Erwägungen des [X.]s zum Nachtflugbetrieb und dem insoweit maßgebenden Nachtschutzgebiet keine relevanten Abweichungen. Die [X.] des Tagschutzgebiets ist geringer als die des [X.]; eine Verschwenkung der [X.] wirkt sich weniger aus als bei den längeren Nachtkonturen. Ein Vergleich der von der [X.] ([X.]) im Auftrag des [X.]eklagten für um [X.] nach Süden abknickende [X.] errechneten 60 d[X.]([X.] (jeweils Anlage [X.] 9 zu den [X.]eklagtenschriftsätzen vom 15. August, 2. August, 29. Juli bzw. 8. August 2011) mit der [X.]esiedlungskarte zeigt, dass durch die Divergenz im Osten keine neuen Teile von [X.] oder [X.] und allenfalls Randbereiche von [X.] zusätzlich in das Tagschutzgebiet fielen und dass im Westen sogar Teile von [X.]lankenfelde entlastet würden. Den mehr als geringfügig, aber auch ohne passiven Schallschutz nicht unzumutbar [X.]etroffenen hat der [X.]eklagte im Vergleich zu den schwereren [X.]etroffenheiten innerhalb des Tag- und des [X.] ein geringeres Gewicht beigemessen. Die Anzahl der nur abwägungserheblich [X.] und die Fläche des insoweit betroffenen Gebiets hat er nicht ermitteln lassen. Der [X.] hat dies in seinem Urteil vom 16. März 2006 nicht beanstandet. Dass eine [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz die Größenordnung der nur abwägungserheblich [X.] verändert haben könnte, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. In [X.]etriebsrichtung Westen ist das Gebiet unterhalb der abknickenden [X.] auch in größerer Entfernung vom [X.] eher weniger besiedelt als unter den geradlinigen Routen, die [X.] überqueren. In [X.]etriebsrichtung Osten quert die um [X.] nach Süden abknickende Route zwar [X.] und [X.]. Außerhalb des [X.] ist das Gebiet unterhalb der abknickenden Route allenfalls unwesentlich dichter besiedelt ([X.]) als das Gebiet unterhalb der nördlich von [X.] ebenfalls abknickenden und über [X.] und [X.] führenden [X.] vom März 1998.

Dass abknickende [X.] nicht - wie die Kläger des Verfahrens [X.]VerwG 4 A 6001.11 geltend machen - zu einer Verdoppelung der Lärmkorridore führen, hat der [X.] bereits in seinem Urteil vom 13. Oktober 2011 (a.a.[X.] Rn. 160) dargelegt.

Die Kläger des Verfahrens [X.]VerwG 4 A 6001.11 machen außerdem geltend, dass [X.] bereits in Höhe von [X.] in Höhe von nur mehr 1 000 m stattfinden sollten. Grund hierfür sei die Neuplanung der [X.], die zur Überkreuzung der An- und Abflüge nördlich des [X.]s führe (Schriftsatz vom 21. Februar 2011 S. 10 unter [X.]ezugnahme auf den Vortrag in den Verfahren [X.]VerwG 4 A 5001.10 und 4 A 5002.10). Dieser Zusammenhang ist nicht plausibel. Wenn Flugzeuge in Richtung Osten, also über [X.], zur Landung anfliegen, wird auch in Richtung Osten gestartet. Wenn nach Osten startende Flugzeuge mit Zielen in Richtung Westen [X.] erreichen, haben sie angesichts der zurückgelegten Flugstrecke bereits eine erhebliche Höhe erreicht. Die Flughöhe dürfte bei Flugzeugen, die nach Norden [X.] sind, jedenfalls nicht erheblich geringer sein als bei Flugzeugen, die - wie in der Grobplanung vorgesehen - nach Süden [X.] sind. Wo im Westen die Warteräume für landende Flugzeuge eingerichtet werden, dürfte ebenfalls nicht davon abhängen, ob in Richtung Osten startende Flugzeuge mit Zielen im Westen nördlich oder südlich des [X.]s geführt werden. Die Warteräume für landende Flugzeuge waren im Übrigen nicht Gegenstand der Grobplanung; einen solchen Detaillierungsgrad hat die Grobplanung nicht erreicht.

Den [X.]eweisanträgen zur Zahl der [X.]etroffenen bei abknickenden Flugrouten ([X.]eweisanträge Anlage 5, 6, 9, 10, 12 und 13 der Sitzungsniederschrift) brauchte der [X.] aus den bereits zur landesplanerischen Standortfestlegung dargelegten Gründen nicht zu entsprechen.

2.2.3 Neue Urkunden

Die vorgelegten Urkunden beweisen auch nicht, dass das Festhalten an der Grobplanung der [X.] vom März 1998 auf sachfremden Erwägungen des [X.]eklagten beruhte.

Zum damaligen [X.]punkt barg das Festhalten an der bisherigen Grobplanung zwar ein rechtliches Risiko. Der [X.]eklagte konnte nicht mit Sicherheit voraussehen, welche Anforderungen ein mit der Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses befasstes Gericht an die Genauigkeit einer Flugroutenprognose stellen würde. Zur Vermeidung dieses Risikos hätte es nahegelegen, die Grobplanung - wie von der [X.] angeregt - unter [X.]erücksichtigung der [X.]-Divergenz zu überarbeiten. Dass andere Flugrouten als prognostiziert festgelegt werden, hätte sich allerdings auch dadurch nicht ausschließen lassen. Zudem hatte die [X.] ein berechtigtes Interesse daran, ihr DES und die darauf aufbauenden Gutachten im Laufe des [X.] nicht ohne wichtigen Grund - möglicherweise sogar mehrfach - einer geänderten Flugroutenprognose anpassen zu müssen. Dass sich die Grundlagen der Abwägung bei gleichbleibenden [X.], aber um mindestens [X.] divergierenden und bis zu [X.] abknickenden [X.] nicht wesentlich ändern würden, war aufgrund der Siedlungsstrukturen in der Umgebung des [X.]s bereits damals erkennbar. Ausgehend hiervon war es jedenfalls vertretbar, das Risiko einzugehen und an der bisherigen Grobplanung festzuhalten.

Die von den Klägern vorgelegten Urkunden führen nicht zu einer anderen [X.]eurteilung. Aus dem H.-Schreiben vom 7. Oktober 1998 und dem Protokoll der Koordinierungssitzung der [X.] vom 5. Oktober 1998 geht hervor, dass sich die [X.], nachdem die [X.] von ihrer Forderung, bei unabhängigen Parallelbetrieb für alle Abflüge eine Divergenz von [X.] vorzugeben, nicht abgerückt war und angekündigt hatte, ihre Grobplanung zu überarbeiten, an das [X.]undesverkehrsministerium wandte mit der [X.]itte, Einfluss auf die [X.] dahingehend zu nehmen, dass diese ihre Stellungnahme zum DES modifiziere. Als Grund wurde genannt, dass anderenfalls alle im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der [X.]-Grobplanung erarbeiteten Gutachten überarbeitet werden müssten und mit erheblichen finanziellen Mehraufwendungen und einer zeitlichen Verzögerung im Planungsablauf um ca. 3 Monate zu rechnen sei.

Diese Gründe konnten zwar für sich betrachtet das Festhalten an der bisherigen Grobplanung nicht rechtfertigen; die Entscheidung war jedoch auch sachlich vertretbar. Wie bereits dargelegt, war die für den abhängigen [X.]etrieb erstellte Grobplanung ausreichend, um die [X.] auch bei unabhängigem [X.]ahnbetrieb abzuschätzen. Unter diesen Umständen durften die genannten verfahrensökonomischen Erwägungen bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen berücksichtigt werden. Ob die Planfeststellungsbehörde, namentlich Herr Staatssekretär [X.]r. und Herr Ministerialrat [X.]., Kenntnis von dem H.-Schreiben hatte und dieses Vorgehen billigte und ob Herr Ministerialrat [X.]. nach Eingang des Schreibens bei der [X.] und vor Abfassung der E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] bei der [X.] angerufen und deutlich gemacht hat, dass die bisherige Grobplanung [X.]estand haben müsse und eine neue Grobplanung mit divergierenden [X.] nicht erfolgen solle ([X.]eweisanträge Nr. 4 und 5 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift), ist deshalb nicht entscheidungserheblich.

Aus der E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] vom 9. Oktober 1998 ergeben sich keine weiteren entscheidungserheblichen neuen Tatsachen. Seine persönliche Einschätzung, dass die [X.] vor dem zugespitzten politischen Hintergrund mit einem Verzicht auf ein neues Verfahrenskonzept leben könne, dass die [X.]edenken gegen die bisherige Grobplanung in einem Schreiben an Herrn Ministerialrat [X.]. festgeschrieben werden könnten und die [X.] die neuen Verfahren "in der Hinterhand" behalte, wiederholt der Sache nach lediglich die bereits dargelegte, auch dem [X.]eklagten und der [X.]eigeladenen zu 1 bekannte Tatsache, dass die [X.] an der vorgelegten Grobplanung der Flugrouten nur mit der Maßgabe festhielt, für den unabhängigen Parallelbetrieb um bis zu [X.] abknickende [X.] zu planen.

Die E-Mail des [X.]-Mitarbeiters Herrn [X.] vom 3. Februar 2006 soll die [X.]ehauptung der Kläger beweisen, Herr Ministerialrat [X.]. habe durch den Anruf bei der [X.] verhindern wollen, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]undesverwaltungsgericht zutage trete, dass die [X.] an sich Divergenz-Abflugverfahren für erforderlich erachte. Diese Tatsachenbehauptung war für die Entscheidung im Vorprozess nicht erheblich. [X.] [X.]punkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit eines Planfeststellungsbeschlusses ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage bei seinem Erlass (Urteil vom 24. März 2011 - [X.]VerwG 7 A 3.10 - [X.]uchholz 406.400 § 19 [X.]NatSchG 2002 Nr. 7 Rn. 37; [X.]eschluss vom 1. April 2009 - [X.]VerwG 4 [X.] 61.08 - NVwZ 2009, 910 Rn. 20; Urteil vom 28. Januar 1999 - [X.]VerwG 4 A 18.98 - [X.]uchholz 407.4 § 17 [X.] [X.]46 - juris Rn. 22). Das Telefongespräch ist nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geführt worden; auch der behauptete Versuch, das Verhalten der [X.] in der mündlichen Verhandlung zu beeinflussen, hätte nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses stattgefunden. Dessen Rechtmäßigkeit kann hiervon nicht abhängen.

Unabhängig hiervon wird die [X.]ehauptung, Herr Ministerialrat [X.]. habe durch den Anruf bei der [X.] versucht, das Offenbarwerden der Auswirkungen des [X.]-Erfordernisses auf die Grobplanung zu verhindern, durch die E-Mail vom 3. Februar 2006 nicht - jedenfalls nicht ohne eine weitere [X.]eweisaufnahme - bewiesen. Herr Ministerialrat [X.]. soll dargelegt haben, aus Sicht des [X.] sei entscheidend, dass die Routenstrukturen [X.]estand hätten, da sie als Eingangsgröße in andere Gutachten eingeflossen seien, und dass es wichtig sei, den [X.]ezug zu den [X.]etriebsanforderungen (Erfüllung der [X.]) aufrecht zu erhalten. Dass er versucht hätte, die Aussage der [X.] inhaltlich zu beeinflussen, sie gar zu falschen oder irreführenden Aussagen zu bewegen, ergibt sich hieraus nicht; er kann sich darauf beschränkt haben, die aus Sicht des [X.]eklagten entscheidungserheblichen Fragen darzulegen.

Auch bei einer Gesamtschau der vorgelegten Urkunden mit dem bisherigen [X.] ist der Vorwurf der Kläger, der [X.]eklagte habe "wider besseres Wissen" und "in [X.] Zusammenwirken" mit der [X.]eigeladenen zu 1 an den parallelen [X.] festgehalten, nicht bewiesen. Den in diesem Zusammenhang gestellten [X.]eweisanträgen (Anlagen 4, 7 und 11 der Sitzungsniederschrift) brauchte der [X.] in den vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht nachzugehen, weil ein [X.] nur vorliegt, wenn die neuen entscheidungserheblichen Tatsachen allein durch die vorgelegten Urkunden in Verbindung mit dem bisherigen [X.] bewiesen werden.

Selbst wenn ein [X.] vorläge und in der Sache über die Klageanträge neu zu entscheiden wäre, müsste der [X.] [X.]eweis nicht erheben. Das Festhalten an der bisherigen Grobplanung war - wie dargelegt - rechtlich nicht zu beanstanden. Unter [X.]erücksichtigung des von der [X.] geforderten [X.] von um bis zu [X.] nach Norden oder Süden abknickenden [X.] war die Grobplanung vom März 1998 realisierbar. Die parallelen [X.] waren auch geeignet, die innerhalb des [X.] möglichen [X.] in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abzubilden. Da die Flugrouten im Planfeststellungsbeschluss nicht festgelegt wurden, sondern nur Grundlage für die Abschätzung der Auswirkungen des Flugbetriebs waren, kam es auf die Frage, ob der unabhängige Parallelbetrieb auf der Grundlage der [X.]-Grobplanung auch ohne [X.]erücksichtigung des [X.] möglich wäre, nicht entscheidend an. Dass der geplante unabhängige Parallelbetrieb nur mit um mindestens [X.] divergierenden [X.] realisiert werden kann und dass dem [X.]eklagten dies in der [X.] zwischen 1998 und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses am 13. August 2004 bekannt war - die Kläger haben dies mit ihren als Anlage 4 (dort unter [X.]), 7 und 11 der Sitzungsniederschrift gestellten Anträgen unter [X.]eweis gestellt - kann deshalb als wahr unterstellt werden. Sollte die [X.]eweisbehauptung dahingehend zu verstehen sein, dass der geplante unabhängige Parallelbetrieb nicht nur - wie von der [X.] (Dokument 4444 Nr. 6.7.2.2 [X.]uchst. b und Dokument 9643 Nr. 3.2 [X.]uchst. b) und der [X.] in ihren Schreiben vom 20. August und 26. Oktober 1998 sowie ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2000 gefordert - um mindestens [X.] divergierende, sondern von jeder [X.]ahn um mindestens [X.] abknickende, also um mindestens 30Grad divergierende [X.] erfordert, würde dieser [X.]ehauptung jegliche Grundlage fehlen. Sollte die [X.]ehauptung, dass der [X.]eklagte der Abwägung "unrealistische" gerade [X.] zugrunde gelegt hat ([X.]eweisanträge Anlage 7 und 11 der Sitzungsniederschrift), darauf gerichtet sein, zu beweisen, dass die Grobplanung nicht geeignet war, die Auswirkungen des Flugbetriebs realistisch abzubilden, wäre dies eine dem [X.]eweis nicht zugängliche Rechtsbehauptung. Dass die Vertreter der [X.] auf dem Treffen am 29. September 1998 nicht bereit waren, die bis zu diesem [X.]punkt vorliegende Grobplanung der [X.] mit parallel verlaufenden An- und [X.] als plausibel zu bezeichnen ([X.]eweisantrag Nr. 3 der Anlage 4 der Sitzungsniederschrift), kann ebenfalls als wahr unterstellt werden.

Der unter [X.]eweis gestellten [X.]ehauptung, man habe der Abwägung die geraden [X.] zugrunde gelegt, weil man befürchtete, dass sich der Standort [X.] bei Zugrundelegung abknickender [X.] nicht mehr durchsetzen lassen würde ([X.]eweisantrag Anlage 7 der Sitzungsniederschrift), musste der [X.] nicht nachgehen; sie wird durch die vorgelegten Urkunden nicht bewiesen. Unabhängig hiervon wäre sie auch für eine erneute Sachentscheidung über die Klageanträge nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 [X.] sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen [X.]elange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das [X.] von Einfluss gewesen sind. Als "offensichtlich" ist alles anzusehen, was zur "äußeren" Seite des [X.] derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, die sich etwa aus Akten, Protokollen, aus der Entwurfs- oder Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben. Offensichtlich ist dagegen nicht, was zur inneren Seite des [X.] gehört und etwa die Motive oder Vorstellungen der Entscheidungsbeteiligten betrifft (Urteil vom 21. August 1981 - [X.]VerwG 4 C 57.80 - [X.]VerwGE 64, 33 <38>; [X.]eschluss vom 26. August 1998 - [X.]VerwG 11 VR 4.98 - [X.]uchholz 442.09 § 20 [X.] Nr. 22 - juris Rn. 27; [X.], in: [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 7. Aufl. 2008, § 75 Rn. 40).

Die von den Klägern unter [X.]eweis gestellte [X.]efürchtung beruht nicht auf objektiv erfassbaren Sachumständen. In den Verwaltungsvorgängen und in der [X.]egründung des Planfeststellungsbeschlusses können Hinweise auf sachfremde Gründe für eine bestimmte Verfahrensgestaltung zwar nicht erwartet werden; auch in den sonstigen von den Klägern vorgelegten Unterlagen finden sich für die behaupteten Erwägungen jedoch keine Anhaltspunkte. Das H.-Schreiben begründet das Festhalten an der Grobplanung damit, dass anderenfalls alle bereits erstellten Gutachten überarbeitet werden müssten und infolge dessen mit finanziellen Mehraufwendungen und einer zeitlichen Verzögerung im Planungsablauf gerechnet werden müsse. Auf die [X.]efürchtung, dass divergierende [X.] die Durchsetzbarkeit des Vorhabens am Standort [X.] erschweren könnten, lässt diese [X.]egründung nicht schließen. Entsprechende Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der E-Mail des [X.]-Mitarbeiters [X.] Dessen Äußerung, "vor dem zugespitzten politischen Hintergrund" könne die [X.] mit dem Verzicht auf ein neues Verfahrenskonzept leben, bezieht sich allein auf die Intervention der [X.] beim [X.]undesverkehrsministerium und die in diesem Zusammenhang geführten Telefonate. Mit der Umsetzung der vom Träger der Landesplanung getroffenen Standortentscheidung war die [X.] nicht befasst. Die behaupteten Motive lagen in der damaligen [X.] im Übrigen nicht nahe. Der [X.] war noch nicht gestellt, die Planunterlagen waren noch nicht ausgelegt. Der [X.]eklagte hätte im Verfahren jeder von der [X.] vorgelegten Grobplanung Rechnung tragen können. Anhaltspunkte dafür, dass um mindestens [X.] divergierende und bis zu [X.] abknickende [X.] zu einer wesentlichen Veränderung der [X.]etroffenheiten führen würden, waren auch damals nicht ersichtlich. Am nächsten lag eine Planung mit geraden Abflügen von der [X.] und um [X.] abknickenden Abflügen von der [X.]. So sahen es im Übrigen auch die ersten Entwürfe der [X.] für eine Überarbeitung der Grobplanung vom Oktober 1998 vor. Die sogenannte [X.] war bereits in der ursprünglichen Grobplanung enthalten. Eine stärkere [X.]elegung der Route hätte die [X.]etroffenheiten jedenfalls nicht wesentlich verändert; insbesondere hätte sie nach den dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Kriterien nicht zu einer abwägungserheblichen [X.]etroffenheit von [X.] geführt. Die [X.] ist keine zwingende Folge des [X.]-Erfordernisses. [X.]ei Abflügen in Richtung Osten von der [X.] kann auch nach längerem [X.] - östlich von [X.] - nach Norden abgedreht werden. So war es im Entwurf der [X.] für eine geänderte Grobplanung im Übrigen vorgesehen. Warum eine solche Planung aus damaliger Sicht die Durchsetzbarkeit des Vorhabens hätte in Frage stellen sollen, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen war der [X.]eweisantrag auch abzulehnen, weil der [X.]eweisbehauptung eine hinreichende tatsächliche Grundlage fehlte. Eine solche ergab sich auch nicht aus der [X.]egründung des [X.]eweisantrags. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass die [X.]efürchtung, der Standort [X.] werde sich bei abknickenden Routen nicht durchsetzen lassen, von einem der benannten Zeugen oder von einem Entscheidungsträger in Gegenwart eines Zeugen geäußert worden sei.

Da nach allem ein [X.] nicht vorliegt, brauchte der [X.] auch nicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV dem [X.] die von den Klägern aufgeworfene Frage zur Auslegung des Art. 6 der [X.]/337/[X.] (Anlage 3 der Sitzungsniederschrift) zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Meta

4 A 6001/11, 4 A 6002/11, 4 A 6001/11, 4 A 6002/11

31.07.2012

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 24. Oktober 2017, Az: 1 BvR 2762/12, Nichtannahmebeschluss

§ 100 Abs 1 VwGO, § 153 Abs 1 VwGO, § 580 Nr 7b ZPO, § 582 ZPO, § 586 Abs 2 S 2 ZPO, § 8 Abs 1 LuftVG, § 10 Abs 8 S 1 LuftVG, GemLEPlFlugV BB, GemLEPlFlugV BE, § 586 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31.07.2012, Az. 4 A 6001/11, 4 A 6002/11, 4 A 6001/11, 4 A 6002/11 (REWIS RS 2012, 4172)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4172

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