Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2017, Az. 1 BvR 1026/13

1. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2017, 3431

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Verfahrensteilung der Flughafenplanung (hier: Flughafen Berlin Brandenburg / BER) in Planfeststellung des Flughafens einerseits und Flugverfahrensplanung (Flugroutenplanung) andererseits mit Rechtsschutzgarantie vereinbar - zu den Grenzen der Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern im Planfeststellungsverfahren - Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit (hier: mit Blick auf Änderungen der Flugroutenplanung) muss für potentiell Betroffene abschätzbar sein


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die [X.]beschwerde betrifft ein Urteil des [X.], mit dem eine Klage abgewiesen wurde, die im Hauptantrag auf Rücknahme des [X.]es zum Ausbau des [X.] [X.]-Schöne-feld und im Hilfsantrag auf Ergänzung des [X.]es um ein Verbot des unabhängigen Parallelbetriebs beider Start- und Landebahnen gerichtet war. Hintergrund der [X.]beschwerde ist das absehbare Abweichen der angekündigten von der im [X.] prognostizierten Flugroute.

2

1. a) Der [X.] vom 13. August 2004 sieht, auf der Grundlage des Landesentwicklungsplans [X.]standort (GVBl. [X.]. II 2003 S. 594; GVBl. [X.]) der Länder [X.] und [X.], den Ausbau des [X.] [X.]-[X.] zum Großflughafen [X.] [X.] mit zwei parallelen Start- und Landebahnen vor. In dem [X.] legt die Planfeststellungsbehörde dar, dass die Herstellung eines unabhängig benutzbaren Parallelbahnsystems ein wesentlicher Grund für den Ausbau des [X.]s sei. Um das den Planungen zugrunde liegende Verkehrsaufkommen von 360.000 Flugbewegungen im Jahr bewältigen zu können, sei es erforderlich, dass die beiden Bahnen unabhängig voneinander betrieben werden könnten ([X.], S. 336 Abs. 1, 409 Abs. 5). Weiter weist der [X.] darauf hin, dass die Flugrouten in einem separaten Verfahren festgesetzt würden. Die dem Datenerfassungssystem (DES) zugrunde gelegten Flugrouten bezeichnet er als "durchaus plausible und auch hinreichend konkrete Grundlage" für die Ermittlung der Auswirkungen des [X.] ([X.], S. 414).

3

b) In einer von der Planfeststellungsbehörde eingerichteten Arbeitsgruppe, an der die [X.] ([X.]) und die Projektplanungsgesellschaft ([X.]) beteiligt waren, sollten zur Ermittlung der Auswirkungen des Flugbetriebs die erst kurz vor der Inbetriebnahme des Flugplatzes erfolgende Festlegung der An- und Abflugverfahren mit den der [X.] zugrunde zu legenden Prognosen der An- und [X.] in Einklang gebracht werden. Nach deren Ergebnis sollten die [X.] in beide [X.] zunächst mehrere Kilometer parallel in gerader Verlängerung der jeweiligen Bahnen verlaufen. Die [X.] ging bei dieser Grobplanung, ohne hierauf ausdrücklich hinzuweisen, davon aus, dass die beiden Bahnen des Flugplatzes nicht unabhängig voneinander genutzt werden sollten. Die [X.] berechnete auf dieser Grundlage die Streckengeometrie für das DES. Im weiteren Verlauf teilte die [X.] der Arbeitsgruppe mit, dass die gleichzeitige unabhängige Durchführung von [X.] (Instrument Flight Rules - IFR-Abflügen) von beiden Pisten unmittelbar nach dem Start eine Divergenz des Abflugkurses von mindestens 15° erfordere. Ebenso müssten die [X.] um mindestens 30° von den [X.] der jeweils anderen Piste abweichen. Gleichwohl erstellte die [X.] die Planunterlagen auf der Grundlage paralleler [X.].

4

Im Anhörungsverfahren wies die [X.] darauf hin, dass zur Gewährleistung gleichzeitiger Abflüge von beiden Pisten generell eine Divergenz der [X.] von 15° erforderlich wäre. Weiter wies sie darauf hin, dass die [X.] nicht Gegenstand einer Planfeststellung seien, sondern jederzeit optimiert werden könnten. Die Festlegung der für die Inbetriebnahme des neuen [X.] notwendigen [X.] werde erst kurz vor Betriebsaufnahme erfolgen.

5

Die Planfeststellungsbehörde legte die Schutz- und Entschädigungsgebiete auf der Grundlage der hinsichtlich der Start- und Landebahnen und der prognostizierten Flugrouten unveränderten Planunterlagen ebenso fest, wie sie auf dieser Grundlage die Gebiete bestimmte, in denen die Planunterlagen ausgelegt wurden. Sie behielt sich vor, bei geänderten An- und Abflugverfahren die festgelegten Schutz- und Entschädigungsgebiete neu auszuweisen, wenn sich der Dauerschallpegel an der äußersten Grenze des Schutzgebietes an den Schnittpunkten mit den An- und [X.] um mehr als 2 dB(A) ändere ([X.], S. 110).

6

c) Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer sind Eigentümer [X.]. Die Grundstücke der Beschwerdeführer zu 1 und 2 und der Beschwerdeführer zu 5 und 6 liegen jeweils in [X.], zirka 7,5 bzw. 9 Kilometer östlich der Mitte der [X.]. Das Grundstück der Beschwerdeführer zu 3 und 4 liegt in [X.], etwa 7,5 km westlich der Mitte der [X.].

7

Nach der dem [X.] zugrunde gelegten [X.]prognose waren die Beschwerdeführer nicht von unzumutbarem Fluglärm betroffen. Ihre Grundstücke lagen außerhalb der entsprechenden Schutz- und Entschädigungsgebiete, da es bei den zugrunde gelegten geraden [X.] bei [X.] zu keinem Überfliegen ihrer Grundstücke in geringer Höhe unmittelbar nach dem Start kommen sollte.

8

Nachdem die [X.] im September 2010 eine neue Flugroutenplanung vorgestellt hatte, nach der die von der [X.] startenden Flugzeuge in [X.] Westen um erheblich mehr als 15° abknicken und [X.], [X.] und [X.] überfliegen sollten und die Abflüge von der [X.] in beiden [X.] um etwa 15° nach Süden abknicken sollten, beantragten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 bei der Planfeststellungsbehörde die Rücknahme des [X.]es aus dem [X.], hilfsweise den unabhängigen Parallelbetrieb im Wege der Planergänzung zu untersagen.

9

d) Gegen die Ablehnung des Antrages erhoben die Beschwerdeführer Klage zum [X.] und beantragten im Hauptantrag die Rücknahme des [X.]es zum Ausbau des [X.] [X.]-[X.] und im Hilfsantrag die Ergänzung des [X.]es um ein Verbot des unabhängigen Parallelbetriebs beider Start- und Landebahnen.

2. Das [X.] wies die Klage der Beschwerdeführer ab.

a) Der auf Rücknahme des [X.]es gerichtete Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Rücknahmeanspruch könne nicht weiter gehen als der Aufhebungsanspruch bei fristgemäßer Anfechtung; die [X.]svorschriften modifizierten auch den Rücknahmeanspruch. In diesem Sinne weise der [X.] keinen Rechtsfehler auf, der gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG[X.] in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu einem Anspruch auf Rücknahme des [X.]es oder zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Planfeststellungsbehörde führe.

aa) Zwar leide der [X.] an einem Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und bei der Abgrenzung des Untersuchungsraums Mensch im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung. Diese Fehler seien aber offensichtlich nicht auf das [X.] von Einfluss gewesen.

(1) Die genaue Abgrenzung des [X.] könne offenbleiben, weil nach § 10 Abs. 8 Satz 2 Hs. 2 [X.], § 1 VwVfG[X.] in Verbindung mit § 46 VwVfG die Aufhebung eines [X.]es nicht allein wegen einer Verletzung von Verfahrensvorschriften beansprucht werden könne, wenn offensichtlich sei, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst habe. [X.] in diesem Sinne liege vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestehe, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genüge nicht.

Ausgehend von dem Abwägungskonzept, das dem Landesentwicklungsplan und der Zulassung des Vorhabens im [X.] vom 13. August 2004 zugrunde liege, und der im Planfeststellungsverfahren erfolgten Beteiligung der Öffentlichkeit, könne ausgeschlossen werden, dass der Ausbau des [X.]s nach einer Beteiligung der Öffentlichkeit in den bei Vermeidung des Fehlers zusätzlich in Betracht kommenden Gemeinden nicht zugelassen worden wäre oder die Abwägung der in Betracht kommenden Bahnkonfigurationen zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.

(2) Die Anhörung der Beschwerdeführer sei hingegen nicht zu beanstanden. In ihren Wohnortgemeinden sei der Plan ordnungsgemäß ausgelegt worden. Die ausgelegten Planunterlagen hätten auch die erforderliche Anstoßwirkung entfaltet. Die ausgelegten Unterlagen müssten geeignet sein, den potentiell Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen. Sie müssten [X.] die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umwelteinwirkungen des Vorhabens betroffen werden könnten (§ 9 Abs. 3 Satz 3 UVPG). Die ausgelegten Unterlagen genügten diesen Anforderungen. Die Möglichkeit, durch den Flugbetrieb abwägungserheblich betroffen zu werden, habe sich aus der Lage der Grundstücke der Beschwerdeführer im Verhältnis zu den Start- und Landebahnen und den für die Grobplanung der Flugrouten dargestellten [X.] ergeben. Dass die [X.] anders würden festgelegt werden können, habe sich unabhängig von den Anforderungen an die [X.] bei unabhängigem Bahnbetrieb aus der Rechtslage ergeben. Die [X.] seien nicht Gegenstand der Planfeststellung. Ein Hinweis hierauf wäre allerdings wünschenswert gewesen; er hätte Fehlvorstellungen der Betroffenen vermeiden können. Die Rechtslage hätte den Beschwerdeführern allerdings auch ohne einen solchen Hinweis bekannt sein müssen.

(3) Die Umweltverträglichkeitsprüfung leide an einem weiteren Fehler, der für die materielle Rechtsposition der Kläger hätte relevant sein können. Der Untersuchungsraum Mensch habe für die betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens nicht auf der Grundlage der Grobplanung der Flugrouten abgegrenzt werden dürfen. Er hätte den gesamten räumlichen Bereich umfassen müssen, in dem abwägungserhebliche Beeinträchtigungen möglich seien, jedenfalls aber den 15°-Toleranzbereich.

Dieser Fehler sei aber für die Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] nicht kausal geworden. Es könne ausgeschlossen werden, dass die Einbeziehung des 15°-[X.] das Gewicht des [X.] abwägungserheblich verändert hätte.

bb) Der [X.] leide nicht an einem Abwägungsfehler, der bei rechtzeitiger Anfechtung zu einem Aufhebungsanspruch der Beschwerdeführer geführt hätte.

Die für den abhängigen geraden Parallelbetrieb erstellte Grobplanung der [X.] sei sowohl für die Wahl des [X.] auf [X.] der Landesplanung als auch für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] ausreichend gewesen, um die [X.] auch bei unabhängigem Bahnbetrieb abzuschätzen. Das Festhalten des Beklagten an dieser Grobplanung beruhe auch nicht auf sachfremden Erwägungen.

(1) Die Planfeststellungsbehörde müsse nicht alle realistischerweise in Betracht kommenden Flugrouten auf die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen untersuchen. Sie könne sich auf die Betrachtung bestimmter Flugrouten beschränken (Hinweis auf [X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, [X.], 1 <46 Rn. 147>). Allerdings müsse der [X.] die von dem [X.] in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen. Hierzu sei er nur in der Lage, wenn die prognostische Flugroutenplanung Art und Ausmaß der zu erwartenden [X.] in der für die Abwägung relevanten Größenordnungen realistisch abbilde (Hinweis auf [X.], Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a. -). Hiervon ausgehend sei die Abwägung des Beklagten nicht zu beanstanden. Der Beklagte habe zwar bei der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens nicht davon ausgehen dürfen, dass die [X.] für den unabhängigem Bahnbetrieb parallele [X.] planen würde. Er habe auch nicht von einem abhängigen Bahnbetrieb ausgehen dürfen (Hinweis auf [X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, [X.], 1 <50 f. Rn. 155>). Für die Frage, ob das Vorhaben am Standort [X.] zugelassen werden könne, sei die für den abhängigen Bahnbetrieb erstellte Grobplanung der An- und [X.] jedoch ausreichend gewesen, um die [X.] auch bei unabhängigem Bahnbetrieb abzuschätzen.

Schließlich gehe auch der Einwand der Kläger fehl, die Standortentscheidung sei schon deshalb fehlerhaft, weil es an einem fehlerfreien Lärmschutzkonzept mangele. Etwaige Fehler des [X.] würden die Rechtmäßigkeit der Standortentscheidung nicht infrage stellen. Die Kläger hätten, soweit sie durch den Mangel des [X.] in eigenen Rechten verletzt seien, lediglich einen Anspruch darauf, dass dieser Mangel behoben werde. In der Regel genüge hierfür eine Planergänzung.

(2) Das Festhalten des Beklagten an der Grobplanung der [X.] vom März 1998 habe auch nicht auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Planfeststellungsbehörde habe nicht mit Sicherheit voraussehen können, welche Anforderungen ein mit der Kontrolle des [X.]es befasstes Gericht an die Genauigkeit einer Flugroutenprognose stellen würde. Dass andere Flugrouten als prognostiziert festgelegt werden würden, hätte sich allerdings auch dadurch nicht ausschließen lassen. Dass sich die Grundlagen der Abwägung bei gleichbleibenden [X.] aber um mindestens 15° divergierenden und bis zu 15° abknickenden [X.] nicht wesentlich ändern würden, sei aufgrund der Siedlungsstrukturen in der Umgebung des [X.]s bereits damals erkennbar gewesen. Ausgehend hiervon sei es jedenfalls vertretbar gewesen, das Risiko einzugehen und an der bisherigen Grobplanung festzuhalten.

(3) Es könne ausgeschlossen werden, dass das Untersuchungsverfahren für die Analyse der möglichen Bahnkonfigurationen (Achsabstand zwischen 1.600 und 2.300 m; [X.] zwischen 800 und 1800 m) bei Berücksichtigung des 15°-Erfordernisses auf Achsabstände so weit über 2300 m hinaus erweitert worden wäre, dass ein unabhängiger Bahnbetrieb ohne Einhaltung des 15°-Erfordernisses möglich gewesen wäre, weil dann topographische Hindernisse aufgetreten wären.

(4) Die Planfeststellungsbehörde müsse bei ihrer Abwägung auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass das [X.] ([X.]) von der Grobplanung abweichende [X.] festlege. Aus derartigen [X.] könnten sich Konflikte ergeben, die der [X.], soweit dies nicht bereits auf [X.] der Landesplanung geschehen sei, vorab bewältigen müsse. Hierzu sei es erforderlich, die gesamte Umgebung des [X.]s, die von dem [X.] betroffen werden könnte, in den Blick zu nehmen. Eine von bestimmten Flugrouten ausgehende Ermittlung der [X.] sei allerdings in aller Regel nicht erforderlich. Denn für die Konfliktbewältigung genüge es, sicherzustellen, dass die Festlegung der An- und Abflugverfahren die Zulassung des Vorhabens an dem vorgegebenen Standort mit der festgelegten Bahnkonfiguration nicht nachträglich als unabgewogen erscheinen lasse. Wenn die Prognose der An- und Abflugverfahren mit dem [X.] oder der [X.] abgestimmt sei (Hinweis auf [X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4001.10 -, [X.], 1 <48> Rn. 151), dürfe die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass das [X.] [X.] festlegen werde, die Art und Ausmaß der im Planfeststellungsverfahren ermittelten [X.] nicht wesentlich überstiegen.

b) Der Hilfsantrag sei unbegründet. Die Beschwerdeführer könnten nicht verlangen, dass die Planfeststellungsbehörde die Nutzung der beiden Start- und Landebahnen für einen unabhängigen Parallelbetrieb untersage. Für die Kläger der Verfahren [X.] 4 A 7001.11 und 7003.11 dürfte damit eine Anpassung der Schutzgebiete für die Konfliktbewältigung ausreichend sein. Die [X.] der Kläger des Verfahrens [X.] 4 A 7002.11 dürfte sich durch die festgelegte, zunächst geradlinige in Verlängerung der [X.] verlaufende Route für Abflüge in [X.] Westen gegenüber der Prognose auf der Grundlage der Grobplanung nicht verändert haben.

Ob nach [X.] 5.1.9.1 Nr. 1 Satz 1 [X.] auch Umstände, die bereits bei Erlass des [X.]es zu seiner Rechtswidrigkeit geführt hätten, eine nachträgliche Anordnung rechtfertigen könnten, könne offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste der Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben, denn die Zulassung des Vorhabens im [X.] vom 13. August 2004 sei auch ohne eine Untersagung des unabhängigen Teilbetriebs der beiden Start- und Landebahnen rechtmäßig; die Zulassungsentscheidung leide nicht an dem von den Klägern geltend gemachten Widerspruch. Unter Berücksichtigung eines [X.] von um bis zu 15° nach Norden oder nach Süden abknickenden [X.] sei die dem [X.] zugrunde gelegte Grobplanung der An- und [X.] mit einem unabhängigen Betrieb beider Bahnen vereinbar. Die geradlinigen [X.] seien geeignet gewesen, auch für den unabhängigen Bahnbetrieb die innerhalb des [X.] möglichen [X.] in der für die Abwägung relevanten Größenordnung realistisch abzubilden.

3. Mit ihrer [X.]beschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs.1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG.

a) Das [X.] habe ihre Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt, indem es die Rechtmäßigkeit des [X.]es bejaht habe, obwohl ein nicht gerechtfertigter Eingriff vorliege. [X.] man der Planfeststellung nur eine Flugroute zugrunde, könne die Planfeststellungsbehörde nur einen Ausschnitt der tatsächlichen [X.] individualisiert ermitteln. [X.], die bei anderen Flugrouten entstünden, würden nur repräsentativ bestimmt. Dies verstoße gegen den Grundsatz, dass Grundrechtsschutz Individualrechtsschutz sei.

b) Indem das [X.] die Standortentscheidung für den Ausbau des [X.]s gebilligt habe, obwohl es festgestellt habe, dass sowohl die Planfeststellungsbehörde als auch die [X.]gesellschaft gewusst hätten, dass die [X.] abknickende Flugrouten verlangen würde und die Anhörung und Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Grundlage der fehlerhaften Flugroutenprognose durchgeführt worden sei, verletze es die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot. Die Planfeststellungsbehörde habe aus sachfremden Gründen an den offensichtlich fehlerhaften und eindeutig widerlegbaren Flugroutenprognosen festgehalten und das [X.] habe diesen Sachverhalt in willkürlicher Weise gewürdigt und darauf abgestellt, dass das Festhalten an der Prognose aus rechtlichen - von der Planfeststellungsbehörde jedoch niemals angestellten - Erwägungen zulässig gewesen sei.

c) Durch die Auslegung der Fehlerunbeachtlichkeitsregeln durch das [X.] in Hinblick auf das fehlerhaft gewählte [X.] und die fehlerhafte Umweltverträglichkeitsprüfung verkenne dieses die Reichweite der verfahrensrechtlichen Komponente der Grundrechte der Beschwerdeführer und zugleich die Anforderungen an den fachgerichtlich zu leistenden effektiven Rechtsschutz. Die Auslegung der Vorschrift des § 46 VwVfG verletze die Grundrechte der Betroffenen, denn der formelle Rechtsverstoß sei so gravierend gewesen, dass er den Grundrechtsschutz durch Verfahren aushöhle. Es sei unverhältnismäßig, vorsätzlich herbeigeführte Fehler für unbeachtlich zu erklären. Dies führe zugleich zu der Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz.

d) Indem erst das [X.] - und nicht bereits die Planfeststellungsbehörde - prüfe, ob die betroffene Siedlungsstruktur bei abknickenden Flugrouten mit der Siedlungsstruktur bei geraden [X.] vergleichbar sei, verletze es die Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Abwägungsgebot und zugleich das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG. Das [X.] habe mit seinem Urteil die Planungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde ersetzt, denn es habe einen ausschlaggebenden Teil der Planungsentscheidung selbst getroffen, indem es alle Schritte des [X.] selbst erstmalig vollzogen habe. Dadurch habe das [X.] auch das Recht der Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Das Gericht habe nur die Aufgabe, die [X.] zu überprüfen, nicht hingegen kompetenzwidrig Exekutiventscheidungen nachzuholen.

Die [X.]beschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer geboten. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die im Fachrecht vorgesehene Trennung von Planung des [X.] und Festlegung der [X.] verletzt die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer nicht in ihrem Eigentumsgrundrecht und der darin eingeschlossenen Garantie auf effektiven Rechtsschutz (1). Auch das angegriffene Urteil des [X.] ist mit diesen Garantien vereinbar, soweit es eine Rücknahme des [X.]es "Ausbau Verkehrsflughafen [X.]-[X.]" vom 13. August 2004 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 im Ergebnis ablehnt, weil der Rücknahmeanspruch nicht weiter gehen könne als ein Anfechtungsaufhebungsanspruch und dieser wegen Unbeachtlichkeit in Bezug auf etwaige Verfahrensfehler und wegen der Unbegründetheit der Angriffe gegen das materielle [X.] erfolglos bleiben müsse (2a und 2c). Soweit das [X.] die Anstoßfunktion der Auslegung der Planunterlagen gegenüber den Beschwerdeführern bejaht hat, ist die Annahme der [X.]beschwerde jedenfalls nicht angezeigt (2b). Die Angriffe der [X.]beschwerde gegen die Abweisung des [X.] der Klage, soweit sie gegen den Bescheid des Landes [X.] vom 21. April 2011 gerichtet ist, und gegen die Ablehnung des [X.] sind unzulässig (3).

1. Die fachrechtliche Ausgestaltung der [X.] im weiteren Sinne in zwei eigenständige Teile, die Planfeststellung des [X.]s einerseits und die Festlegung der Flugrouten andererseits, trägt der im Grundrecht auf Eigentum (Art. 14 GG) verankerten Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) hinreichend Rechnung.

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes stellt ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art .14 Abs. 1 Satz 1 GG dar ([X.] 134, 242 <299 Rn. 190>). Der Rechtsschutz darf nicht durch die Ausgestaltung des zur Beeinträchtigung des Eigentums führenden Verwaltungsverfahrens unmöglich gemacht, unzumutbar erschwert oder faktisch entwertet werden ([X.] 134, 242 <299 Rn. 191>).

In diesem Rahmen hat der Gesetzgeber bei der Gestaltung des Verwaltungsverfahrens einen weiten Spielraum. Er kann sich von [X.] leiten lassen. So ist es ihm grundsätzlich unbenommen, gerade für komplexe Lebenssachverhalte Verfahrensstufungen vorzusehen, die zu einer verbindlichen Abschichtung des Sach- und Streitstoffes führen. Der Gesetzgeber darf allerdings keine Verfahrensgestaltung wählen, die den aus dem Eigentumsgrundrecht in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Anspruch des Bürgers auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegen [X.], die in seine Rechte eingreifen, unzumutbar erschwert oder faktisch unmöglich macht (vgl. [X.] 129, 1 <32 f.>; 134, 242 <299 f. Rn. 192 m.w.N.>).

Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen ist hier genügt. Für die vom Gesetzgeber gewählte Aufteilung zwischen der Planfeststellung für einen [X.] und der Planung der zugehörigen Flugrouten sprechen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende [X.], die den Besonderheiten von Flugrouten Rechnung tragen. Flugrouten sind - anders als Straßen oder Schienenwege - nicht statisch, sondern aktualisieren sich bei jedem Überflug neu. Dabei kommt es anders als bei Straßen zu größeren Abweichungen, da die konkret geflogene Route von einer Vielzahl von Gegebenheiten abhängt, wie zum Beispiel der jeweiligen Verkehrszusammensetzung, dem Gewicht des Luftfahrzeugs oder den Wetterverhältnissen. Die Flugroute ist ein dreidimensionaler Raum, der mehrere hundert Meter ober- und unterhalb sowie links und rechts der Ideallinie umfasst, so dass sie nicht parzellenscharf bestimmt werden kann. Zudem muss sie relativ häufig angepasst und geändert werden. Dies ergibt sich aus technischen Neuerungen und daraus, dass Flugrouten in das [X.] Verkehrsnetz eingebettet sind und dortige Änderungen, die auf vielerlei Ursachen zurückzuführen sein können, eine Anpassung der Flugrouten erfordern. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Flugroutenfestlegung insbesondere der sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dient, wobei ein sicherer Verkehr das primäre Ziel ist (zu all dem Kaienburg/[X.], [X.] 2012, [X.], <532 f.> m. w. N.). Mit Blick auf die immer möglichen und auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nötigen nachträglichen Änderungen der [X.] erscheint daher bei der Anlage eines neuen [X.]s die Aufteilung des Verfahrens durch den Gesetzgeber in das standortbezogene Planfeststellungsverfahren und das "verkehrsbezogene" Verfahren zur Festlegung von Flugrouten jedenfalls zweckmäßig, wenn nicht sogar notwendig. Es ist insofern jedenfalls verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Durch die Verfahrensteilung wird der Rechtsschutz auch nicht in unzumutbarer Weise erschwert. Sowohl der [X.] als auch die [X.]sverordnung können von Betroffenen unabhängig voneinander gerichtlicher Kontrolle zugeführt werden, ohne dass durch die zwischen beiden Entscheidungen bestehenden Wechselwirkungen unzumutbare Nachteile für den Rechtsschutz entstünden. Während im Planfeststellungsverfahren die Art und der Umfang des zulässigen Luftverkehrs bestimmt und über den Standort des [X.]s mit seinen Anlagen und deren rechtliche Zulässigkeit entschieden wird, ist die Luftverkehrsplanung darauf gerichtet, eine sichere und geordnete Abwicklung des Luftverkehrs und hier insbesondere der Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Insoweit ergeben sich für die [X.]splanung aus den durch den [X.] geschaffenen Rahmenbedingungen faktische Bindungen; neben den im [X.] festgesetzten Mengen und der zeitlichen Verteilung von Flügen ist auch die räumliche Lage der Start- und Landebahnen vorgegeben. Zusätzlich führen technische und sicherheitsbedingte Zwänge dazu, dass [X.] nicht beliebig festgesetzt werden können, sondern verbindliche Vorgaben beachten müssen, so dass im Raum [X.] bestehen, die überflogen werden oder - umgekehrt - [X.] zwingend gewisse Bereiche meiden müssen. Darüber hinaus hat das [X.] ([X.], Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u.a., juris, Rn. 51) eine mittlerweile in das Gesetz (§ 8 Abs. 1 Satz 6 [X.]) übernommene partielle rechtliche Bindungswirkung der Planfeststellung für das [X.] angenommen. Dennoch reichen diese Wechselwirkungen nicht über Teilaspekte der jeweiligen Entscheidung hinaus; die erstere bindet nicht prinzipiell die letztere, sondern prägt sie allenfalls in Teilen vor. Die [X.]splanung kann zudem später wieder geändert werden.

Eine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes ergibt sich für die Betroffenen dabei auch nicht aus dem Umstand, dass sie sich im Rahmen eines einheitlich erscheinenden [X.] gegen zwei Entscheidungen wenden müssen, um ihre [X.]en vollständig auszuschöpfen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG steht einer Verfahrensstufung nicht grundsätzlich entgegen; auch kann eine solche mit Rücksicht auf die Frühzeitigkeit der [X.] und die mit der Stufung verbundene Reduktion komplexer Streitstoffe den Rechtsschutz fördern (vgl. [X.] 129, 1 <32 f.>; 134, 242 <300 Rn. 193>). In besonders gelagerten Einzelfällen kann Art. 19 Abs. 4 GG eine solche Verfahrensstufung sogar voraussetzen (vgl. [X.] 134, 242 <310 Rn. 219 ff.>). Wenn schon ein einheitliches Verfahren derart gestuft ausgestaltet werden kann und in Einzelfällen sogar aus Gründen des Rechtsschutzes so ausgestaltet werden muss, so bestehen aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes schon grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass ein lediglich einheitlich erscheinender, fachrechtlich aber in zwei eigenständige Entscheidungen aufgegliederter Lebenssachverhalt rechtlich so gestaltet wird, dass sich Rechtsschutz gegebenenfalls nur durch mehrere Klagen verwirklichen lässt.

Auch sonst ist der Rechtsschutz nicht unzumutbar erschwert. Betroffene können im Rahmen des zeitlich in der Regel vorgelagerten Rechtsschutzes gegen den [X.] zwar nur auf Grundlage einer Prognose über die zu erwartenden Flugrouten ermitteln, ob und in welchem Ausmaß sie das Vorhaben in [X.] Belangen betrifft, weil die endgültige (insbesondere Lärm-) Belastung erst aus der zeitlich später vorgenommenen Festlegung der [X.] folgt (Rn. 32 des angegriffenen Urteils m.w.N.). Damit wird ihnen insoweit eine Last aufgebürdet, als sie - wenn sie [X.]en gegen den [X.] selbst als Quelle und Ausgangspunkt möglicher Belastungen nicht verlieren wollen - zu einem Zeitpunkt zur Entscheidung über die Klageerhebung gezwungen werden, zu dem noch nicht sicher feststeht, ob und mit welcher Intensität sie Auswirkungen des Vorhabens durch Lärm und schädliche andere Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein werden. Dies ist jedoch durch die technisch notwendige Abfolge von Standortplanung, [X.], Projektplanung - und [X.]splanung bedingt (vgl. [X.], 1 <46 f. Rn. 147> m.w.N.). Eine unzumutbare Belastung liegt hierin jedenfalls dann nicht, wenn diese Unwägbarkeit nicht zur Unzulässigkeit der Klage mangels eigener Betroffenheit führt. Dies ist nach der Rechtsprechung des [X.] auch nicht der Fall. Das [X.] geht davon aus, dass all diejenigen klagebefugt sind, bei denen eine Betroffenheit nicht aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen werden kann (so im angegriffenen Urteil Rn. 32).

2. Das Urteil des [X.] hält ebenfalls verfassungsgerichtlicher Prüfung stand (a und c); etwaige Bedenken vermögen die Annahme der [X.]beschwerde jedenfalls nicht zu tragen (b).

a) Das Urteil des [X.] begegnet am Maßstab des Eigentumsgrundrechts und der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) keinen durchgreifenden Bedenken, soweit es die Vorschrift des § 46 VwVfG zur Unbeachtlichkeit von Fehlern im Verwaltungsverfahren zur Anwendung bringt.

aa) Der weite Spielraum des Gesetzgebers zur Gestaltung des Verwaltungsverfahrens (vgl. [X.] 134, 242 <299 Rn. 192>; oben II. 1. m.w.N.) umfasst auch die Entscheidung über die Frage, inwieweit er die Missachtung oder Verletzung von Verfahrensvorschriften im Hinblick auf deren [X.] unter bestimmten Voraussetzungen für unbeachtlich erklärt und damit [X.] lässt. Daher ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber bei Infrastrukturvorhaben die Interessen der Allgemeinheit und jene an effektivem Rechtsschutz zu einem gerechten Ausgleich bringt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, juris, Rn 19 f., zum Fernstraßenrecht).

Der Gesetzgeber kann insoweit auch regeln, dass dem öffentlichen Interesse an der [X.] und zügigen Umsetzung eines Vorhabens in begrenztem Umfang durch Fehlerunbeachtlichkeitsklauseln Rechnung getragen wird. Das gilt zumindest dann, wenn letztlich für das Ergebnis ohne Einfluss gebliebene Abwägungsfehler für unbeachtlich erklärt werden (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 20). Eine entsprechende Auslegung des Fachrechts durch die in erster Linie dazu berufenen Fachgerichte (vgl. [X.] 18, 85 <92 f.>; stRspr) ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

[X.]rechtliche Grenzen, die bei der Schaffung, Auslegung und Anwendung von Vorschriften über die Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern zu beachten sind, finden sich allerdings dort, wo die Rechtsstaatlichkeit, die Effektivität des Rechtsschutzes und andere Grundrechte nicht nur die Wahrung von [X.] selbst, sondern zudem auch zwingend die Sanktionierung von deren Verletzung verlangen. Diese Grenzen sind umso eher erreicht, je mehr eine insofern verfassungsrechtlich fundierte Verfahrensbestimmung dazu geeignet ist, das Ergebnis einer Entscheidung zu beeinflussen und zu prägen, oder je mehr die konkret in Rede stehende Art der Verletzung dieser Verfahrensbestimmung ein Ausmaß erreicht, das von vornherein der Einschätzung entgegensteht, der Fehler sei nicht ergebnisrelevant. Dem Gesetzgeber bleibt es freilich unbenommen, bestimmte Verfahrensfehler auch schon vor Erreichung dieser Grenze des verfassungsrechtlich Hinnehmbaren von der Anwendung von Fehlerunbeachtlichkeitsvorschriften auszuschließen und ihnen insoweit typisierend ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. etwa § 46 i.V.m. § 44 VwVfG sowie neuerdings § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG).

bb) Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es danach, dass das [X.] § 46 VwVfG in einer Weise anwendet, derzufolge ein Verfahrensfehler erst dann beachtlich ist, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensfehler eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; die nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt danach nicht.

cc) Die Annahme der Unerheblichkeit eines Verfahrensfehlers ist verfassungsrechtlich allerdings dann nicht mehr hinnehmbar, wenn die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden kann, dass das Gericht eine eigene hypothetische [X.] an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzt. Die Beschwerdeführer haben dies hinsichtlich einer eventuell fehlerhaften Öffentlichkeitsbeteiligung und fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung geltend gemacht, jedoch nicht hinreichend substantiiert gerügt.

(1) Das [X.] hat Verfahrensfehler des Planfeststellungsverfahrens bei der Abgrenzung des [X.] der Planunterlagen (angegriffenes Urteil Rn. 31 ff.) und bei der Abgrenzung des Untersuchungsraums Mensch im Rahmen des Umweltverträglichkeitsprüfung (angegriffenes Urteil Rn. 42 ff.) festgestellt. Unter Hinweis auf das Abwägungskonzept, das dem Landesentwicklungsplan und der Zulassung des Vorhabens im [X.] zugrunde liegt, hat es jedoch dargelegt, dass weder die Standortwahl noch die Bahnkonfiguration anders ausgefallen wäre, wenn die Abgrenzung des [X.] bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Untersuchungsraum Mensch in der Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerfrei bestimmt worden wären.

Das [X.] macht dies am tatsächlich gewählten [X.] (angegriffenes Urteil Rn. 35) und dem Umstand fest, dass nur ein Gemeindeteil der Gemeinde [X.] innerhalb der 62 dB(A) [X.] liege und die übrigen Gemeinden, in denen der Plan möglicherweise hätte ausgelegt werden müssen, am äußersten Rand des möglichen [X.] und weit außerhalb der möglichen 62 dB(A) Kontur lägen. Es führt weiter aus, angesichts der erheblichen Toleranzen, mit denen der Träger der Landesplanung bei dem Vergleich der [X.] mit dem bestehenden [X.]er [X.]system gearbeitet hätte, hätten diese [X.] weder das [X.] der Landesplanung noch die Durchsetzung des zielförmig festgelegten Standorts in der fachplanerischen Abwägung in Frage stellen können. Dies gelte auch für den Vergleich mit den stadtferneren Standorten [X.] und [X.]. Es könne ausgeschlossen werden, dass das Ergebnis der Abwägung bei einer Beteiligung der Öffentlichkeit in den Gemeinden [X.], [X.] und ggf. weiteren Gemeinden anders ausgefallen wäre. Die "neuen" Einwender hätten keine anderen [X.] als die im Planfeststellungsverfahren beteiligten Einwender geltend machen können. Sie hätten lediglich zusätzlich gelten machen können, die Planfeststellungsbehörde müsse Vorgaben für die Festlegung der [X.] prüfen, um die Abgewogenheit der Vorhabenzulassung am Standort [X.] auch für den Fall sicherzustellen, dass von der prognostizierten Grobplanung abweichende [X.] festgelegt werden würden. Das Fehlen solcher Vorgaben hätte aber nicht zu einer Aufhebung des [X.]es, sondern allenfalls zu seiner Ergänzung führen können (angegriffenes Urteil Rn. 36).

Weiter führt das [X.] aus, es könne ausgeschlossen werden, dass die Abwägung der für und gegen die möglichen Bahnkonfigurationen sprechenden Belange zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, da die Gemeinden, in denen die Pläne zusätzlich hätten ausgelegt werden müssen, nördlich der [X.] liegen würden und eine Parallelverschiebung dieser Bahn nicht Gegenstand der Konfigurationsanalyse gewesen sei. Zudem seien nur [X.] bis hinab zu einem Dauerschallpegel von [X.]), [X.](A) als abwägungserheblich angesehen worden und die zusätzlich zu beteiligenden Gemeinden lägen außerhalb dieses Gebiets (angegriffenes Urteil Rn. 37).

Auch die fehlerhaft durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei, so das [X.], für die Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] nicht kausal geworden. Zwar hätte die Umweltverträglichkeitsprüfung jedenfalls den von der [X.] für die [X.] geforderten 15°-Toleranzbereich in den Untersuchungsraum Mensch einbeziehen müssen. Da für das Schutzgut Mensch nicht nur Lärmbeeinträchtigungen der Wohn- und Wohnumfeldnutzung in den Siedlungsgebieten relevant seien, sondern auch die Auswirkungen des Flugbetriebs auf die Erholungs- und Freizeitnutzung, ließe sich die Wertigkeit von Flächen erst nach deren Erfassung in der Umweltverträglichkeitsprüfung beurteilen. Hier sei - anders als für die Wohn- und Wohnumfeldnutzung in den Siedlungsgebieten - eine Grobanalyse der Siedlungsstruktur innerhalb des 15°-Toleranz-bereichs nicht ausreichend. Doch könne ausgeschlossen werden, dass eine Einbeziehung des 15°-[X.] das Gewicht des [X.] hier abwägungserheblich verändert hätte. Für die Siedlungsflächen sei dies bereits in früheren Entscheidungen ([X.], Urteil vom 13. Oktober 2011, - 4 A 4001.10 -, juris, Rn. 150 und Urteil vom 31. Juli 2012 - 4 A 5000.10 u. a. - juris, Rn. 68 ff., 78 ff.) und zur materiellen Rechtmäßigkeit ausgeführt worden. Die schutzbedürftigen Einrichtungen befänden sich alle innerhalb der Siedlungsflächen. Auch für die Erholungsnutzung könnten um 15° abknickende Flugrouten nicht ungünstiger sein (angegriffenes Urteil Rn. 46 f.). Anhaltspunkte dafür, dass die abknickenden Routen für die Erholungs- und Freizeitnutzung erheblich ungünstiger sein könnten, seien nicht ersichtlich.

Die fehlende Untersuchung des [X.] des [X.]s außerhalb des 15°-[X.] sei für die Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] ebenfalls nicht kausal geworden. Da um bis zu 15° abknickende [X.] das Gewicht des [X.] auch unter Berücksichtigung der Erholungsnutzung nicht abwägungserheblich verändern würden, hätten Erholungsflächen außerhalb des [X.] - nicht anders als Siedlungsflächen - allenfalls zu Vorgaben für die Festsetzung von [X.], nicht aber zur Planaufhebung führen können (angegriffenes Urteil Rn. 47).

(2) Die Beschwerdeführer ziehen dies in ihrer [X.]beschwerde nicht hinreichend substantiiert in Zweifel. Aus ihrem Vortrag ergibt sich nicht, weshalb die Annahmen des [X.] nicht zutreffend sein sollen. Insbesondere haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, weshalb bei einer fehlerfreien Beteiligung der Öffentlichkeit und bei ordnungsgemäßer Bestimmung des Untersuchungsraums Mensch das Ergebnis für sie günstiger ausgefallen wäre. Dass dies der Fall wäre, ist auch nicht erkennbar.

b) Es kann dahinstehen, ob das [X.] die Anstoßwirkung der ausgelegten Unterlagen in einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Weise bejaht hat (aa - cc); auch dies könnte der [X.]beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil deutlich abzusehen ist, dass die Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (dd).

aa) In der Interpretation der für die Auslegung der Planfeststellungsunterlagen maßgeblichen Verfahrensvorschriften (hier § 9 Abs. 3 UVPG) dahingehend, dass die Unterlagen geeignet sein müssen, den potentiell Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen, und dass sie [X.] die Beurteilung ermöglichen müssen, ob und in welchem Umfang sie von den Umwelteinwirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegt eine vom [X.] grundsätzlich hinzunehmende und nur im Hinblick darauf zu kontrollierende Auslegung einfachen Rechts, ob diese Grundrechtsgewährleistungen verkennt.

Bedenken bestehen insoweit, als das [X.] den der Sache nach erhobenen und nicht von der Hand zu weisenden Einwand der Beschwerdeführer nicht würdigt, dass durch den Plan Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten [X.]s geweckt worden seien, dessen Verwirklichung nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer von vorneherein nicht nur wenig wahrscheinlich, sondern vielmehr eher unwahrscheinlich gewesen sein könnte.

Auch insoweit wirken Art. 14 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG als Garantie effektiven Rechtsschutzes zum Schutz des Eigentums in das Verwaltungsverfahren hinein (vgl. [X.] 61, 82 <110>; 100, 313 <364>; 101, 106 <123>; 109, 279 <364>; 118, 168 <208>; 134, 242 <299 Rn. 191, vgl. auch Rn. 192>). Sie verlangen eine Gestaltung des Planfeststellungsverfahrens, die Betroffene über ihre [X.]en und auch über die Notwendigkeit, Rechtsschutz zu ergreifen, nicht im Unklaren lässt. Neben der Vermittlung der Kenntnis der Möglichkeit der eigenen Betroffenheit verlangt das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch, dass Betroffenen ermöglicht wird, die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit hinreichend abschätzen zu können. Während die Kenntnis von der Möglichkeit der eigenen Betroffenheit für die Beurteilung der Frage relevant ist, ob eine Klage überhaupt möglich ist (angegriffenes Urteil Rn. 32), spielt die Kenntnis von der Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit bei der Entscheidung darüber eine ganz entscheidende Rolle, ob und - wenn ja - mit welchen Argumenten Klage erhoben werden soll oder nicht. Vor diesem Hintergrund verlangt die Rechtsschutzgarantie nicht nur, dass potentiell Betroffenen die Kenntnis davon vermittelt wird, dass sie klagen können, sondern darüber hinaus auch, dass sie in die Lage versetzt werden, beurteilen zu können, ob - und wenn ja mit welcher Zielrichtung, mit welchen Argumenten und mit welchen Erfolgsaussichten - eine Klage in ihrem Interesse liegt und sinnvoll erscheint.

Dies ist gerade auch bei der Anwendung der Vorschriften über die Auslegung der Planfeststellungsunterlagen zu beachten. Denn diese dienen nicht nur einer frühzeitigen Information der Öffentlichkeit; ihnen kommt auch [X.] zu, weil ein Betroffener auf Grundlage der ausgelegten Unterlagen entscheiden kann und gegebenenfalls - bei sonst drohender Präklusion - auch entscheiden muss, ob und mit welchen Argumenten er sich gegen das Vorhaben wenden sollte (vgl. [X.] 53, 30 <60>; Wickel, in: [X.]/[X.]/[X.], Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2016, § 73 Rn. 4).

bb) Die Anwendung der Vorschriften über die Auslegung der Planunterlagen durch das [X.] ist hier nicht schon deshalb zu beanstanden, weil das [X.] angenommen hat, dass die Beschwerdeführer anhand der ausgelegten Unterlagen ihre eigene Betroffenheit hätten erkennen können. Die Planfeststellungsunterlagen, die - wie hier - eine Prognose über künftige Entwicklungen enthalten, müssen insoweit allerdings grundsätzlich den [X.] gerade im Hinblick auf noch nicht sicher absehbare künftige [X.] erkennen lassen. Andernfalls würde ein Zustand oder eine Entwicklung als sicher suggeriert, der oder deren Eintritt nicht gewiss ist. So würde der nur möglicherweise Betroffene in Bezug auf die Möglichkeit der eigenen Betroffenheit im Unklaren gelassen.

Ob der [X.] wichtiger Elemente der Planung in den Planfeststellungsunterlagen hinreichend zum Ausdruck kommt oder nicht, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, ob - wie hier bei den [X.] - die Rechtslage einer über eine Prognose hinausgehenden Festlegung entgegensteht, weil dann schon kein Anlass für Betroffene bestand, darauf zu vertrauen, dass entgegen der Rechtslage keine Prognosen, sondern endgültige Entscheidungen getroffen worden seien. Daher durfte das [X.] in seiner Entscheidung darauf abstellen, es habe sich aus der Rechtslage ergeben, dass die [X.] hätten anders festgelegt werden können als im Plan dargestellt. Insoweit wäre ein ausdrücklicher Hinweis in den Planunterlagen in der Tat - wie das [X.] ausführt - wünschenswert gewesen; zwingend erforderlich war dies angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage aber nicht, zumal sich dem [X.] weitere Hinweise darauf entnehmen ließen, dass es zu einer abweichenden Planung der [X.] würde kommen können, auf die das [X.] an dieser Stelle nur nicht abstellt.

cc) Allerdings hat das [X.] dem Einwand keine Beachtung geschenkt, dass durch den Plan Erwartungen in Bezug auf eine besondere Wahrscheinlichkeit eines bestimmten [X.]s geweckt worden seien, dessen Verwirklichung nach dem nicht von der Hand zu weisenden Vorbringen der Beschwerdeführer eher unwahrscheinlich gewesen sein könnte.

(1) Die ins Verwaltungsverfahren vorwirkende Garantie effektiven Rechtsschutzes gebietet es, den nur eventuell Betroffenen eine Einordnung der Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit zu ermöglichen. Es beeinträchtigt allerdings noch nicht die Rechtsschutzgarantie, wenn eine Planfeststellungsbehörde ihrer Planung eine unsichere oder eine hinsichtlich des konkreten räumlichen Verlaufs gar wenig realistische Prognose zu Grunde legt, solange die ausgelegten Planunterlagen auch einen abweichenden Geschehensablauf durchaus möglich erscheinen lassen. Lassen die Planfeststellungsunterlagen in einem gestuften Verwaltungsverfahren aber nicht hinreichend deutlich erkennen, wie wahrscheinlich eine eigene Betroffenheit in geschützten Positionen ist, oder erwecken sie gar einen den [X.] zuwider laufenden Eindruck, können sie ihre Anstoßwirkung nicht erfüllen.

(2) Mit den auf einen solchen Mangel zielenden Einwänden der Beschwerdeführer im Klageverfahren hat sich das [X.] nicht näher auseinandergesetzt.

Es spricht viel dafür, dass die Betroffenen nach den ausgelegten Planunterlagen davon ausgehen durften, dass es sich bei den prognostizierten parallelen Abflugverfahren um die Variante handelt, deren Verwirklichung konkret wahrscheinlich ist. Zwar mussten sie damit rechnen, dass eine andere Linienführung der Flugrouten grundsätzlich immer möglich ist (dazu oben II. 1.). Die Beschwerdeführer mussten jedoch nicht davon ausgehen, dass ihre Verwirklichung in der in den Planunterlagen vorgesehenen Form unwahrscheinlich ist. Das ergibt sich aus den zu beachtenden fachrechtlichen Anforderungen.

Die Planfeststellungsbehörde war fachrechtlich dazu verpflichtet, die Flugrouten in Abstimmung mit dem [X.] und der [X.] auszuarbeiten, gerade um ein Auseinanderfallen von Prognose und später verwirklichter Flugroute möglichst zu vermeiden. Doch sind diese Planfeststellungsverfahren immer mit der Unsicherheit behaftet, dass die Flugrouten noch nicht feststehen, so dass eine prognostische Annahme zu entwickeln ist. Diese muss wiederum bestimmten Anforderungen genügen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000.09 -, juris, Rn. 151 ff.). Der [X.] muss die von dem [X.] in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme bewältigen. Hierzu ist die Planung nicht in der Lage, wenn sie eine beliebige Flugroutenplanung zugrunde legt; sie muss von realistischen Annahmen ausgehen (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 155). Dies kann die Planfeststellungsbehörde regelmäßig nicht allein beurteilen. Nicht sie, sondern die [X.] ist für die Planung und das [X.] ist für die Festlegung der An- und Abflugverfahren zuständig. Ziel der Abstimmung ist die Bestätigung, dass die dem Planfeststellungsantrag zugrunde liegende prognostische Flugroutenplanung realisierbar ist und dass sie den bisherigen Planungen der [X.] entspricht, ihre Umsetzung also realistischerweise erwartet werden kann (vgl. [X.], a.a.[X.], Rn. 155).

Vor dem Hintergrund dieser fachrechtlichen Anforderungen an die Flugroutenplanung durften die Betroffenen davon ausgehen, dass die Planfeststellungsbehörde diese Vorgaben berücksichtigt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ausgelegten Unterlagen nicht ausdrücklich auf die Unbestimmtheit der Flugroutenprognose hinweisen, sich aus ihnen also nicht ergibt, dass die Flugroutenprognose nur Art und Ausmaß, nicht aber konkrete [X.] realistisch abbildet. Ein klarer Hinweis auf die besondere Unsicherheit der der Standortplanung und der Bahnkonfiguration zugrunde gelegten Flugroutenprognose dürfte hier gefehlt haben. Die in den Planunterlagen enthaltenen Hinweise darauf, dass es wegen des Auseinanderfallens von Planfeststellung und [X.]sfestlegung möglich ist, dass Prognose und tatsächliche Entwicklung auseinanderfallen, begründen keine substantiellen Zweifel an der Realisierbarkeit der konkreten Flugroutenprognose. Sie erschöpfen sich in einem Hinweis auf die Rechtslage. Damit beugen sie zwar der Annahme vor, dass eine eigene Betroffenheit der Beschwerdeführer vollständig ausgeschlossen ist, weil sie deutlich machen, dass eine abweichende Festsetzung theoretisch immer erfolgen kann. In Bezug auf die Wahrscheinlichkeit der eigenen Betroffenheit führen diese Hinweise aber nicht weiter, weil sie die Zweifel nährenden Tatsachen - das abweichende Votum der [X.] schon im Jahr 1998, das Festhalten an der Planung durch die Planfeststellungsbehörde, der zugrunde liegende Einwand, dass ein Parallelabflug bei dem Abstand der Bahnen nach dem internationalen Regelwerk ausgeschlossen sei - nicht offen legen. Zu all diesen Punkten lässt sich den ausgelegten Plan-unterlagen - soweit ersichtlich - nichts entnehmen. Jedenfalls setzt sich das [X.] mit diesen, einer hinreichenden Anstoßwirkung der ausgelegten Planunterlagen entgegenstehenden Defiziten nicht auseinander.

dd) Selbst wenn der [X.] wegen unzulänglicher Anstoßwirkung der ausgelegten Planunterlagen und das [X.] mangels Beanstandung dieses Verfahrensfehlers gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes verstoßen haben sollten, wäre die Annahme der [X.]beschwerde zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 [X.] genannten Rechte jedoch nicht angezeigt. Es ist deutlich abzusehen, dass die Beschwerdeführer auch im Fall einer Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben würden (vgl. [X.] 90, 22 <26>). Das [X.] hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit anderen Formfehlern des Planfeststellungsverfahrens befasst, diese aber in Anwendung der Regelung des § 46 VwVfG für unbeachtlich gehalten. Es spricht alles dafür, dass das [X.] in Bezug auf einen den vom ihm festgestellten Mängeln strukturell ähnlichen Verfahrensfehler die [X.] ebenso verneinen würde.

Die Anwendung von Fehlerunbeachtlichkeitsvorschriften ist hier nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen gesperrt. Zwar ist die Beteiligung der Öffentlichkeit im Planfeststellungsverfahren geeignet, einen Beitrag zum Ergebnis des Planes zu leisten und diesen zu prägen. Der hier fragliche Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wirkt jedoch erkennbar nicht derart schwer, dass alles andere als die Sanktionierung der Planfeststellungsbehörde von vornherein verfassungswidrig wäre. Vielmehr vermochte auch das von der Planfeststellungsbehörde durchgeführte Verfahren die Funktion der Öffentlichkeitsbeteiligung weitgehend zu wahren. Hier sind keine qualitativ oder quantitativ wesentlich abweichenden, schwerwiegenden [X.] bei abweichender Flugroutenfestlegung erkennbar, so dass auch nicht mit wesentlich abweichenden Einwendungen zu rechnen gewesen wäre. Jedenfalls haben die Beschwerdeführer sich mit diesen Fragen nicht befasst und keine abweichenden Einwendungen geltend gemacht.

c) Die Feststellungen des Urteils zur materiellen Rechtmäßigkeit des [X.]es halten hinsichtlich der Ausführungen zur Standortwahl einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung stand (aa) und wurden von den Beschwerdeführern hinsichtlich der Bahnkonfiguration nicht hinreichend substantiiert angegriffen (bb).

aa) Das [X.] hat in der angegriffenen Entscheidung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die für einen hinsichtlich der beiden Bahnen voneinander abhängigen Bahnbetrieb erstellte Grobplanung der [X.] sowohl für die Wahl des [X.] auf [X.] der Landesplanung als auch für die Entscheidung der Planfeststellungsbehörde über die Zulassung des Vorhabens am Standort [X.] ausreichend gewesen sei, um die [X.] auch bei unabhängigem Bahnbetrieb im Ergebnis vertretbar abzuschätzen. Hierdurch werden die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Das [X.] war von [X.] wegen weder gehalten, die Planfeststellungsbehörde zu einer - über die Grobplanung hinausgehenden - spezifischeren Planung für verpflichtet zu halten (1), noch hat es in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise seine eigene Entscheidung an die Stelle jener der Planfeststellungsbehörde gesetzt (2).

(1) Es ist von [X.] wegen nicht zu beanstanden, wenn eine bei der Standortwahl eines [X.]s im Rahmen der Landesplanung und der Planfeststellung zugrunde gelegte Prognose von der Rechtsprechung gebilligt wird, obwohl diese die konkreten und individuellen [X.] nicht abbildet, sondern nur nach Art und Ausmaß derart darstellt, dass sie als [X.] in die Abwägung auf der jeweiligen Stufe eingestellt werden können. Damit ist der Belang "Lärm" hier nach Auffassung des [X.] insgesamt zutreffend in der Abwägung bei der Standortbestimmung eingebracht und berücksichtigt worden.

Hierbei handelt es sich um eine vom [X.] grundsätzlich hinzunehmende Auslegung einfachen Rechts, die lediglich darauf zu überprüfen ist, ob sie Grundrechte verkennt. Dies ist nicht der Fall. Im Rahmen der Planfeststellung wird noch nicht über die Flugrouten entschieden. Unmittelbare Grundrechtsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführer insbesondere in Gestalt von [X.] werden damit noch nicht durch den [X.] zugelassen, sondern entstehen erst durch die Festlegung der konkreten Flugrouten. Insoweit ist es von [X.] wegen nicht geboten, bereits auf [X.] der Planung eine Prognose zu fordern, die über das hier vom [X.] Geforderte hinausgeht.

Insoweit trägt der Einwand nicht, das [X.] habe Grundrechte verkannt, soweit es die von der Planfeststellungsbehörde zugrunde gelegten Prognosen unbeanstandet lässt, da sie geeignet gewesen seien, den Belang Fluglärm auch für den Fall der um 15° abknickenden Flugrouten abzubilden. Nach den Feststellungen des [X.] ist die Sachlage auch dann mit der zugrunde gelegten Prognose vergleichbar.

(2) Das [X.] hat auch nicht in verfassungsrechtlich nicht hinnehmbarer Weise seine eigene Entscheidung an die Stelle jener des [X.] gesetzt (vgl. [X.]K 13, 303 <316>; 16, 35 <40>; Beschluss der [X.] des [X.] vom 16. Dezember 2015 - 1 BvR 685/12 -, juris, Rn. 23), sondern lediglich das Ergebnis dieser Abwägung vor dem Hintergrund eigener Feststellungen überprüft. [X.]rechtlich darf das Gericht seine eigene Abwägung nicht an die Stelle jener der Planfeststellungsbehörde setzen, sondern diese nur nachvollziehen und in Teilbereichen ergänzen (vgl. [X.]K 16, 35 <40>). Diese Anforderungen hat das [X.] hier im Ergebnis nicht verkannt.

(a) Das [X.] führt zum [X.] in Bezug auf die Ermittlung der [X.] aus, dass der Träger der Landesplanung den unabhängigen Bahnbetrieb mit um bis zu 15° nach Norden oder nach Süden abknickenden [X.] nicht gesondert zu betrachten brauchte. [X.] in diesem Korridor würden zwar teilweise andere Gebiete betreffen als die der Berechnung zugrunde gelegten parallelen [X.]; diese Gebiete seien jedoch nicht oder jedenfalls nicht erheblich dichter besiedelt als diejenigen, die von parallelen [X.] betroffen wären. Das ergebe sich bereits aus einer Grobanalyse der Siedlungsstruktur der [X.]umgebung.

Der [X.] hingegen ging durchaus von einer ganz bestimmten 62 dB(A) Kontur aus, die sich unter Zugrundelegung paralleler [X.] ergab und die einen abgrenzbaren Personenkreis von Betroffenen umreißt. Er ermittelte die [X.] exklusiv für die parallelen [X.] und stellte auch nur die daraus resultierenden [X.] ausdrücklich in seine Abwägung ein. Auch legte er die parallelen [X.] bei der Bestimmung des [X.]es ebenso zu Grunde wie bei der [X.] "Mensch". Dabei ging der [X.] ganz offensichtlich davon aus, dabei auch seinerseits nur eine Prognose über die Flugrouten anzustellen, ohne diese selbst schon festzulegen. Dies liegt nicht nur deshalb auf der Hand, weil es der Rechtslage des gestuften Verfahrens entspricht. Im [X.] ist vielmehr ausdrücklich ausgeführt, die verbindliche Festlegung der An- und Abflugverfahren geschehe durch Rechtsverordnung und werde erst kurz vor Betriebsbeginn der neuen Start- und Landebahn erfolgen; zuständig sei das [X.]; auch dabei sei dem Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm Rechnung zu tragen; eine Regelungsmöglichkeit sei mangels Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde, aber auch unter sachlichen Gesichtspunkten wegen der Notwendigkeit der Integration der An- und [X.] in das überregionale Netz nicht gegeben (so der [X.], [X.]). Außerdem hat sich der [X.] Änderungen bei der Schutzgebietsausweisung für den Fall vorbehalten, dass die Flugrouten abweichend von der Prognose festgelegt werden.

(b) Die Planung des [X.]s ist daher trotz ihrer erkennbaren Ausrichtung auf parallele Flugrouten offensichtlich stets auf der Grundlage erfolgt, dass abweichende Flugrouten in Betracht kommen, und dass die Planung auch bei der Festlegung anderer Flugrouten Bestand haben wird. Vor diesem Hintergrund überdehnt das [X.] den Inhalt des [X.]es nicht in verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbarer Weise. Es hält die Flugroutenprognose insofern für repräsentativ, als sie es ihm wiederum ermöglicht, vergleichende Erwägungen zum Ausmaß der [X.] anderer anzustellen. Vielmehr vollzieht es die so verstandene Planung nach und stellt lediglich eigene Ermittlungen zur Kontrolle des [X.]ses an, wenn es feststellt, dass Art und Ausmaß der [X.] bei abweichender Flugroutenfestlegung nicht "erheblich" anders seien (angegriffenes Urteil Rn. 57).

bb) Mit den Ausführungen des [X.], es könne offen bleiben, ob die Konfigurationsanalyse innerhalb des [X.] wegen der Nichtberücksichtigung des 15°-Erfordernisses an einem ergebnisrelevanten Abwägungsfehler leide, weil die Beschwerdeführer durch einen etwaigen Abwägungsmangel nicht in eigenen Rechten verletzt worden seien, und dies ausführlich begründet, setzen sich die Beschwerdeführer in der [X.]beschwerde nicht substantiiert auseinander. Sie führen nicht aus, dass die Annahmen des [X.] nicht zuträfen und dass sie überhaupt - und wenn ja wie - hinsichtlich eines etwaigen Abwägungsmangels durch die Konfigurationsanalyse in Art. 14 Abs. 1 GG verletzt seien. Der Vortrag der Beschwerdeführer genügt in diesem Punkt nicht den Anforderungen, die an die Begründung einer [X.]beschwerde zu stellen sind (vgl. [X.] 99, 84 <87>; 101, 331 <346>; 102, 147 <164>).

3. Die Beschwerdeführer greifen mit ihrer [X.]beschwerde auch den Bescheid des Landes [X.] - [X.] vom 21. Februar 2011 an, durch den ihr Antrag auf Rücknahme des [X.]es aus dem [X.], hilfsweise den unabhängigen Parallelbetrieb im Wege der Planergänzung zu untersagen, abgelehnt wurde. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestaltung des Verfahrens, die zugrunde zu legende Prognose und die Fehlerunbeachtlichkeitsvorschriften wird insoweit auf die Ausführungen oben (II. 2.) verwiesen. Dass in verfassungsrechtlicher Hinsicht hier für den [X.] etwas anderes gelten sollte oder weitere Grundrechtsverletzungen vorlägen, ist von den Beschwerdeführern jedenfalls nicht ausreichend substantiiert vorgetragen.

Ebenso ist die [X.]beschwerde unzulässig, soweit sie sich gegen die Entscheidung des [X.] über den Hilfsantrag wendet. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Ausführung, dass nach der Begründung des [X.] bei der Festsetzung der [X.] die vermeintlichen [X.]verstöße nicht durch betriebsbeschränkende Regelungen geheilt werden könnten. Damit tragen die Beschwerdeführer keine anderen Argumente vor als zum Hauptsacheantrag und stellen auch nicht hinreichend substantiiert dar, worin der verfassungsrechtliche Verstoß gerade im Hinblick auf den Hilfsantrag liegen soll.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1026/13

24.10.2017

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 2. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerwG, 31. Juli 2012, Az: 4 A 7001/11, Urteil

Art 14 Abs 1 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 8 Abs 1 S 6 LuftVG, § 10 Abs 8 S 2 Halbs 2 LuftVG, § 27a LuftVO, § 9 Abs 3 S 3 UVPG, §§ 72ff VwVfG, § 46 VwVfG, § 72 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 24.10.2017, Az. 1 BvR 1026/13 (REWIS RS 2017, 3431)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3431


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 A 7001/11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11, 4 A 7001/11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11

Bundesverwaltungsgericht, 4 A 7001/11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11, 4 A 7001/11, 4 A 7002/11, 4 A 7003/11, 31.07.2012.


Az. 1 BvR 1026/13

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1026/13, 24.10.2017.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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