Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. 4 StR 276/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 2278

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 276/15

vom
17. November
2015
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: besonders schweren Raubes u.a.

zu 2.: Raubes

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 17.
November 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 [X.] beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das Urteil des
[X.] vom 17.
Februar 2015
dahin geändert, dass dieser Angeklagte wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird.
Die Einbeziehung einer [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 27.
August 2014 und die [X.] aus diesem Urteil ent-fallen.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten K.

und die
Revision des Angeklagten H.

werden
verworfen.
3.
Die
Angeklagten
haben
die Kosten ihrer
Rechtsmittel zu tra-gen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten K.

Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 27.08.2014 bezüglich 1
-
3
-
der gefährlichen Körperverletzung in Höhe von
9
Monaten Freiheitsstrafe und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstra-s-entscheidung aus jenem Urteil aufrechterhalten. Den Angeklagten H.

hat
das [X.] wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren ver-urteilt. Gegen die Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Rechtsmittel der Angeklagten; der Angeklagte H.

beanstandet zudem das
Verfahren. Die Revision des Angeklagten K.

hat hinsichtlich der Gesamt-
strafenbildung und Aufrechterhaltung der Adhäsionsentscheidung Erfolg. Im Übrigen sind
die Rechtsmittel unbegründet.
1.
Das Rechtsmittel des Angeklagten K.

ist unbegründet (§
349 Abs.
2
[X.]),
soweit es sich gegen den Schuld-
und Strafausspruch hinsichtlich der Tat vom 9.
August 2014 richtet. Jedoch haben die Einbeziehung einer Einzel-strafe aus dem Urteil
des [X.] vom 27.
August 2014 und die Aufrechterhaltung der Adhäsionsentscheidung aus diesem Urteil keinen Be-stand.
a)
Nach den hierzu vom [X.] getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte K.

am 27.
Februar 2009 vom [X.] wegen ge-
fährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt (Tatzeit:
9.
November 2008). Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin verur-teilte das [X.] [X.] den Angeklagten am 27.
August 2014 unter Ein-beziehung einer Strafe aus dem Strafbefehl des [X.] vom 15.
Juli 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten und setzte deren Vollstreckung zur
Bewährung aus. In diesem Strafbefehl war gegen den Ange-klagten wegen eines Verstoßes gegen das [X.] eine Freiheits-strafe von drei Monaten (mit Bewährung) verhängt worden (Tatzeit:
13.
Januar 2
3
-
4
-
2014). Den nunmehr abgeurteilten besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hat der Angeklagte am 9.
August 2014 began-gen.
b)
Angesichts dieser Feststellungen war die nachträgliche Gesamt-strafenbildung im Urteil des [X.] vom 27.
August 2014 richtig; insbesondere ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass dem Strafbefehl
des [X.] vom 15.
Juli 2014 Zäsurwirkung zukommt. Da die nunmehr abgeurteilte Tat aber erst nach diesem Strafbefehl vom 15.
Juli 2014 begangen wurde, scheidet eine Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 Abs.
1 StGB aus.
In einem solchen Fall bildet nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewisser-maßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2013

4
StR
111/13, [X.], 345
f.). So verhält es sich hier. Damit ist eine Gesamtstrafenbildung gemäß §
55 Abs.
1 StGB mit der verhängten [X.] für die am 9.
November 2008 begangene, jedoch erst am 27.
August 2014 abgeurteilte Tat ausgeschlossen; sie ist infolge der in diesem Urteil zutreffend gebildeten nachträglichen Gesamt-t-strafenbildung nicht mehr zur Verfügung (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
März 2014

4
StR
574/13 mwN).
4
5
-
5
-
2.
Das Rechtsmittel des Angeklagten H.

hat insgesamt keinen Er-
folg

349 Abs.
2 [X.]; vgl. zur Abgrenzung zwischen Raub und Diebstahl auch die Beschlüsse des [X.] vom 13.
März 2002

1
StR 47/02, [X.], 89, und vom 9.
Juli 2013

3
StR
174/13, juris Rn.
8).
Zu der von diesem Angeklagten H.

erhobenen Verfahrensrüge be-
merkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 14.
September 2015, dass diese

soweit sie die Vorgänge in Zusammenhang
mit der Nebenklage betrifft

bereits deshalb unzulässig ist, weil die Revision die Tatsachen nicht mitteilt, die für die Prüfung von Bedeutung sind, ob der Be-fangenheitsantrag rechtzeitig im Sinne
des §
25 Abs.
1 Satz
1 [X.] gestellt wurde (vgl. [X.]/[X.], §
338 Rn.
23; [X.]/[X.]/Nagel, §
338 [X.] Rn.
37). Dass die Entscheidung des [X.]s über das Ablehnungs-§
25 Abs.

344 Abs.
2 Satz
2 [X.] not-wendigen Revisionsvortrag schon deshalb nicht, weil dem nach [X.] entscheidenden Revisionsgericht im Rahmen des §
338 Nr.
3 verworfen wurde, was auch
bei einem als unbegründet zurückgewiesenen,
6
7
-
6
-
tatsächlich jedoch bereits unzulässigen Antrag nicht der Fall ist (vgl. [X.]/[X.], §
338 Rn.
21; [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
338 Rn.
27
f.).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Mutzbauer
Bender

Meta

4 StR 276/15

17.11.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2015, Az. 4 StR 276/15 (REWIS RS 2015, 2278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 2278

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4 StR 276/15

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