Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2003, Az. 5 StR 317/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1904

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5 StR 317/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. August 2003in der [X.] u.a.Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. November 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003 hat [X.].[X.]RaumBrause Schaal

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5 StR 317/03

14.08.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2003, Az. 5 StR 317/03 (REWIS RS 2003, 1904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1904

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