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PDF anzeigen5 StR 317/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 14. August 2003in der [X.] u.a.Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 14. August 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 26. November 2002 wird nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Schriftsatz des Verteidigers vom 11. August 2003 hat [X.].[X.]RaumBrause Schaal
Meta
14.08.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.08.2003, Az. 5 StR 317/03 (REWIS RS 2003, 1904)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1904
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