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PDF anzeigen[X.] StR 584/01vom22. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen Diebstahls u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat am 22. Oktober 2002 beschlos-sen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand vom 21. August 2002 wird verworfen.Gründe:Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. September 2001 durch Beschluß vom 7. Februar 2002gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Angeklagte beantragt nunmehr, ihmWiedereinsetzung in den vorigen Stand - offenbar zur Nachholung von Verfah-rensrügen sowie zur Ergänzung der von seinem Verteidiger erhobenen (allge-meinen) Sachrüge - zu gewähren, da er aufgrund der ihm seit dem19. November 2001 verabreichten [X.] nicht in der Lage gewesen sei,die Revision innerhalb der [X.] (Ablauf: 26. [X.]) zu begründen.Der Antrag ist unzulässig. Nach einer im [X.] erlassenenSachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat, kommt eineWiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zurweiteren Begründung der Revision nicht in Betracht (st. Rspr., BGHSt 17, 94;23, 102, 103; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 1).- 3 -Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO liegennicht vor. Der Senat hat in seinem [X.] keine Tatsachen [X.] verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört wordenwäre.[X.]Kuckein
Meta
22.10.2002
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.10.2002, Az. 4 StR 584/01 (REWIS RS 2002, 1091)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1091
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