Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. 2 StR 511/99

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3928

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/99vom14. März 2003in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 3. März 2003 wird [X.].Gründe:Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. Oktober 1998 mit [X.]uß vom 10. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Ent-scheidung wendet sich der Angeklagte mit seinem zu Protokoll der [X.] erklärten "Antrag auf [X.] beantragt, "die Revisionsentscheidung zum Urteil des [X.] und das Verfahren in den alten Stand [X.] Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener [X.]uß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2[X.]uß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mög-lich (vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - 4 [X.] m.w.[X.] 3 -Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seinerEntscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auchkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagtenicht gehört worden ist (vgl. [X.] a.a.O. m.w.[X.] [X.] [X.]

Meta

2 StR 511/99

14.03.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. 2 StR 511/99 (REWIS RS 2003, 3928)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3928

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.