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PDF anzeigen[X.]/99vom14. März 2003in der [X.] -Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 14. März 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten vom 3. März 2003 wird [X.].Gründe:Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 1. Oktober 1998 mit [X.]uß vom 10. [X.] gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Ent-scheidung wendet sich der Angeklagte mit seinem zu Protokoll der [X.] erklärten "Antrag auf [X.] beantragt, "die Revisionsentscheidung zum Urteil des [X.] und das Verfahren in den alten Stand [X.] Antrag hat keinen Erfolg.Ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener [X.]uß kann grundsätzlichweder aufgehoben noch abgeändert werden (vgl. [X.]R StPO § 349 Abs. 2[X.]uß 2). Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht mög-lich (vgl. u.a. [X.], [X.]. v. 20. Juni 2002 - 4 [X.] m.w.[X.] 3 -Die Voraussetzungen für ein Nachverfahren nach § 33 a StPO (Nach-holung des rechtlichen Gehörs) liegen nicht vor; denn der Senat hat bei seinerEntscheidung kein zulässiges Verteidigungsvorbringen übersehen und auchkeine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagtenicht gehört worden ist (vgl. [X.] a.a.O. m.w.[X.] [X.] [X.]
Meta
14.03.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.03.2003, Az. 2 StR 511/99 (REWIS RS 2003, 3928)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3928
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