Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. VI ZR 416/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 880

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:5. November 2002Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] § 3 Nr. 3 Satz 3§ 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von [X.] einem Haftpflichtversicherer.[X.], Urteil vom 5. November 2002 - [X.]/01 - [X.]LG Wuppertal- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], den [X.]. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Zollfür Recht erkannt:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 29. Oktober 2001 wird [X.].Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der [X.]. Dieser waren am7. November 1996 von der [X.] die Ansprüche aus einem Verkehrs-unfall vom 2. November 1995 abgetreten worden, an dem ein Mietwagen der[X.] und ein bei der [X.] haftpflichtversicherter Pkw beteiligtwaren. Zu dem Unfall war es gekommen, als der Zeuge [X.] mit dem letztge-nannten Pkw über die Fahrspur des ihm entgegenkommenden, vom Zeugen S.gesteuerten Mietwagens nach links in eine Straße einbiegen wollte. Der nähereUnfallhergang ist zwischen den Partein streitig.Noch am Unfalltag fertigte der Zeuge S. einen Unfallbericht für die [X.], den er am 8. Mai 1996 ergänzte. Hierauf meldete die [X.] [X.] vom 10. Mai 1996 erstmals Ansprüche aus dem Unfall bei der [X.] an. Diese lehnte mit Schreiben vom 11. Juni 1996 die Ansprüche ab.Darauf holte die [X.] ein Gutachten des Sachverständigen [X.] 1996 ein, machte mit Schreiben vom 7. November 1996 erneutAnsprüche aus dem Unfall geltend und bezifferte sie. Mit Schreiben vom19. November 1996 erwiderte die Beklagte:"Unsere Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Um [X.] unserer Eintrittspflicht sind wir bemüht. Zur weiterenBearbeitung wollen Sie uns bitte noch die Originalfotos aus demGutachten L. zur Verfügung stellen, damit wir die [X.] einen Sachverständigen unseres Vertrauens überprüfenlassen können. Ferner bitten wir um Übersendung der [X.]. ..."Als sie hierauf keine Antwort erhielt, erinnerte die Beklagte mit [X.] 15. Januar 1997 an die Erledigung ihres Schreibens. Am 16. April 1997übersandte der Prozeßbevollmächtigte der [X.] der [X.] sodann eineReparaturbestätigung des Autohauses [X.]. vom 12. November 1996 und [X.] -eine Frist bis 28. April 1997 zur Regulierung der mit Schreiben vom19. November 1996 geltend gemachten Schäden. Die Beklagte antwortetehierauf nicht. Auch die [X.] meldete sich nicht mehr.Die Klägerin hat am 7. Februar 2000 einen Mahnbescheid über10.876,58 DM nebst Zinsen beantragt, der am 9. Februar 2000 erlassen [X.] [X.] am 14. Februar 2000 zugestellt worden ist. Das [X.] Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte kei-nen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagezielweiter.Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hält den Direktanspruch des Klägers gegen diebeklagte Versicherung für verjährt. Die Mietwagenfirma habe von dem [X.] dem Schädiger bereits am Unfalltag Kenntnis erhalten. Der [X.] der Ver-jährungsfrist sei erstmals mit der Anmeldung von Ersatzansprüchen bei der [X.] am 13. Mai 1996 gehemmt worden. Diese Hemmung habe gemäß § 3Nr. 3 Satz 3 [X.] mit Zugang des Ablehnungsschreibens der [X.] beimProzeßbevollmächtigten der Klägerin am 12. Juni 1996 geendet.Eine weitere Hemmung der Verjährung sei mit Zugang der [X.] vom 7. November 1996 eingetreten. Auf dieses Schreibenseien Verhandlungen zwischen dem [X.] und dem Ersatzberech-tigten über den zu leistenden Schadensersatz gemäß § 852 Abs. 2 BGB inGang gekommen, die zu einer erneuten Hemmung der Verjährung geführt [X.]. Diese Hemmung aber habe geendet, als die Klägerin den [X.] -tausch mit der [X.] habe einschlafen lassen. Die Klägerin habe von [X.] April 1997 bis Anfang Februar 2000 zugewartet, ehe sie gerichtlicheSchritte gegen die Beklagte eingeleitet habe. Das habe die Beklagte dahin [X.] dürfen, daß die Klägerin ihre Ansprüche nicht weiterverfolge. DieSchriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] habe nicht eingehalten werden müssen.Zumindest sei es als widersprüchliches und treuwidriges Verhalten zu werten,wenn sich die anwaltlich vertretene Klägerin, die ein Wirtschaftsunternehmensei, auf die Nichteinhaltung der Schriftform des § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] berufe.Die Hemmung der Verjährung habe deshalb spätestens einen Monat nach derauf 28. April 1997 gesetzten Frist geendet.[X.] Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung stand.1. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß [X.] bereits am 2. November 1995 in [X.] gesetzt worden ist, weildie geschädigte Mietwagenfirma als Eigentümerin des PKW noch am [X.] von dem Schaden und dem Schädiger erhielt (§ 852 Abs. 1 BGB a.F.;Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Auch hat das Berufungsgericht beanstan-dungsfrei festgestellt, daß der [X.] der Verjährungsfrist erstmals mit [X.] bei der [X.] als Haftpflichtversicherer [X.] Mai 1996 gehemmt worden ist. Diese Hemmung endete am 12. Juni 1996mit Eingang der schriftlichen Entscheidung des Versicherers über die Ableh-nung der geltend gemachten Ansprüche (§ 3 Nr. 3 Satz 3 [X.]). Gegen [X.] erinnert die Revision [X.] -2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts,daß ab Zugang der [X.] vom 7. November 1996 der [X.]der Verjährungsfrist erneut gehemmt worden ist. Die Revision wendet sich [X.] dagegen, daß diese Hemmung spätestens mit Ablauf Mai 1997 geendethabe.a) Sie beanstandet ohne Erfolg die Ansicht des Berufungsgerichts, [X.] der Klägerin vom 7. November 1996 sei keine Schadensanmeldungim Sinne des § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] gewesen.Die Revision meint, daß § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] auch auf die [X.] finde; sie verweist darauf,zu § 12 Abs. 2 [X.] sei anerkannt, daß eine Wiederaufnahme von [X.] selbst dann zu einer Hemmung führe, wenn der Versiche-rer seine Eintrittspflicht bereits schriftlich abgelehnt habe. Dem vermag der er-kennende Senat nicht zu folgen. Vielmehr ist dem Berufungsgericht darin zuzu-stimmen, daß vorliegend die Beendigung der Hemmung nach § 852 Abs. [X.] a.F. zu beurteilen ist.aa) § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] regelt zwar die Verjährung des Direktan-spruchs des Geschädigten gegen den [X.] (§ 3 Nr. 3 Satz 1,Nr. 1 [X.]) als [X.]; §§ 14 StVG, 852 Abs. 2 [X.] regelndemgegenüber die Verjährungshemmung im allgemeinen und gelangen dahererst zur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.]nicht vorliegen (vgl. [X.], Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 14 StVGRdn. 6).bb) § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] betrifft aber nur die erstmalige Geltendma-chung von Ansprüchen aus einem Unfall gegenüber einem Haftpflichtversiche-rer. Dies ergibt sich sowohl aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (zu- 7 -deren Bedeutung vgl. Senatsurteil [X.]Z 114, 299, 302 f.) als auch aus [X.] und Sinn der maßgeblichen Bestimmung.Es war der ausdrücklich erklärte Wille des [X.] Gesetzgebers, mitder Neufassung des Pflichtversicherungsgesetzes das nationale Recht an dasvon der [X.] am 20. April 1959 unterzeichnete Euro-päische Übereinkommen über die obligatorische Haftpflichtversicherung [X.], dem durch Gesetz vom 1. April 1965 zugestimmt wurde ([X.] 281), anzugleichen (vgl. Begründung zum [X.]. IV/2252 S. 11). Deshalb ist von Bedeutung, daß Art. 8 Abs. 2 des [X.] zu dem [X.] ([X.] 289, 291) aus-drücklich nur die erstmalige außergerichtliche Geltendmachung regelt. [X.] lautet in [X.] Übersetzung: "Die außergerichtliche schriftlicheGeltendmachung eines Anspruchs hemmt die Verjährung gegenüber dem [X.] bis zu dem Tage, an dem dieser schriftlich erklärt, die Verhandlungenabzubrechen. Wird ein Anspruch, der sich auf denselben Gegenstand bezieht,später erneut geltend gemacht, so hemmt dies die Verjährung nicht." Satz 2dieser Vorschrift stellt somit klar, daß nur die erstmalige Geltendmachung zueiner Hemmung führen soll. Dies kommt auch in der nationalen Regelung des§ 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] durch die Wahl des Wortes —Anmeldungfi zum Ausdruck,da es sich hierbei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch um die [X.] eines Anspruchs handelt.Aus § 12 Abs. 2 [X.] kann die Revision nichts anderes ableiten (a.A.OLG [X.] 1993, 69). Zwar entspricht die Formulierung in § 3Nr. 3 Satz 3 [X.] derjenigen in § 12 Abs. 2 [X.]. Letztere Vorschrift betrifftjedoch die Verjährungshemmung bei einem Anspruch des Versicherungsneh-mers aus dem Versicherungsvertrag. § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] regelt demgegen-über die Verjährungshemmung des Direktanspruchs des Geschädigten gegen- 8 -den Haftpflichtversicherer; dieser Anspruch ist kein vertraglicher Anspruch,sondern trotz seiner Anknüpfung an das Versicherungsverhältnis zwischen [X.] des schädigenden Fahrzeugs und dem Versicherer ein gesetzlicher An-spruch (§ 3 Nr. 1 [X.]) überwiegend deliktsrechtlicher Natur (vgl. [X.], [X.] 18. Dezember 1980 - [X.] - VersR 1981, 323, 324). § 12 Abs. 3[X.] enthält zudem eine eigenständige Regelung über die Beendigung [X.] des Versicherers. Eine entsprechende Bestimmung fehlt in § 3Nr. 3 Satz 3 PflV[X.] Dort ist vielmehr nach Abschluß des Anmeldungsverfahrensdurch schriftliche Entscheidung des Versicherers bei fortbestehendem delikti-schem Anspruch das Ende der Verjährungshemmung nach den hierfür gelten-den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen.b) Bei dieser Sachlage hält das Berufungsgericht mit Recht den [X.] § 852 Abs. 2 BGB a.F. für ausreichend, wenn - wie hier - mit der [X.] [X.], sie sei um die Feststellung ihrer Eintrittspflicht bemüht, nachAblehnung einer Einstandspflicht zwischen den Parteien erneut Verhandlungenüber den zu leistenden Schadensersatz aufgenommen worden sind.Die Beklagte hat im Schreiben vom 19. November 1996 zu erkennen ge-geben, daß sie an ihrer ablehnenden Einstellung zumindest vorläufig nicht fest-halte, sondern ihre Eintrittspflicht (erneut) prüfe. In einem solchen Fall bedarf esentgegen der Auffassung der Revision keiner nochmaligen schriftlichen Ent-scheidung des Versicherers; § 3 Nr. 3 Satz 3 [X.] findet keine Anwendung,vielmehr kann nur noch auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 14 StVG, 852Abs. 2 [X.] abgestellt werden.3. Die mit Schreiben vom 7./19. November 1996 begonnenen [X.] haben - wovon das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler aus-geht - zu einer erneuten Hemmung des [X.]s der Verjährungsfrist geführt- 9 -(§§ 14 StVG, 852 Abs. 2 [X.]). Diese Hemmung endete jedoch spätestensEnde Mai 1997.Die Hemmung der Verjährung endet nach der gesetzlichen Regelungdes § 852 Abs. 2 BGB a.F. dadurch, daß der eine oder andere über den zuleistenden Schadensersatz verhandelnde Teil die Fortsetzung der Verhandlun-gen durch klares und eindeutiges Verhalten verweigert (vgl. Senatsurteil vom30. Juni 1998 - [X.] - [X.], 1295). Hierfür reicht es aus, wennder Ersatzberechtigte die Verhandlungen "einschlafen läßt". Ein Abbruch [X.] durch ein solches "Einschlafenlassen" ist dann anzunehmen,wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf dieletzte Anfrage des [X.] spätestens zu erwarten gewesen wäre, fallsdie [X.] mit verjährungshemmender Wirkung hättenfortgesetzt werden sollen (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - [X.] -VersR 1990, 755, 756; vom 7. Januar 1986 - [X.] - [X.], 490,491 - jeweils m.w.N.).Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht unter den [X.] mit Recht bejaht. Zwar besteht ein "Einschlafenlassen" typi-scherweise darin, daß der Ersatzberechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu demeine Antwort auf eine letzte Anfrage des [X.] zu erwarten gewesenwäre (vgl. Senatsurteile vom 6. März 1990 - [X.] - aaO; vom 7. [X.] - [X.] - aaO). Demgegenüber hatte vorliegend die ersatzberech-tigte Klägerin der ersatzpflichtigen [X.] eine Frist zur Äußerung gesetzt,aus deren Ablauf sie mehrere Jahre lang selbst keine Folgerungen gezogenhat. Auch in einem solchen Fall ist aber nach den von der Revision nicht ange-griffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein "Einschlafen-lassen" der Verhandlungen zu bejahen. Die Beklagte durfte nämlich die Untä-tigkeit der Klägerin dahin verstehen, daß diese die Ansprüche nicht [X.] -folge. Deshalb war spätestens einen Monat nach Ablauf der von der Klägeringesetzten Frist die Hemmung beendet. Infolgedessen war zum Zeitpunkt [X.] auf Erlaß des Mahnbescheids (7. Februar 2000) die dreijährige [X.] bereits abgelaufen. Im übrigen wendet die Revision sich auch nichtdagegen, daß bei Anwendung des § 852 Abs. 2 BGB a.F. die Voraussetzungenfür ein —Einschlafenlassenfi der Verhandlungen vorgelegen haben.Müller [X.] [X.] Pauge Zoll

Meta

VI ZR 416/01

05.11.2002

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2002, Az. VI ZR 416/01 (REWIS RS 2002, 880)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 880

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