Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 61/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 4852

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 61/13

vom

17. Juni 2014

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Feststellung

hier: Beschwerde gegen die [X.]

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof.
Dr.
Kayser, den Richter Prof.
Dr.
König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Prof.
Dr.
Quaas
am 17. Juni 2014

beschlossen:

Der als Gegenvorstellung zu behandelnde "zulässige Rechts-behelf"
des [X.] gegen die [X.] im Senatsbe-schluss vom 8.
Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Festsetzung des Werts ist nach §
194 Abs.
3
Halbsatz
1 BRAO un-anfechtbar. Der "Rechtsbehelf"
des [X.] ist als Gegenvorstellung zu [X.], gibt dem Senat nach nochmaliger Prüfung aber keinen Anlass zu einer Abänderung der [X.] nach §
194 Abs.
3 Halbsatz
2 BRAO, §
63 Abs.
3 GKG.
Der Kläger zeigt keine Anhaltspunkte auf, die es rechtfertigen könnten, von dem in §
52 Abs.
2 GKG vorgesehenen [X.] von 5.000

b-zuweichen. Solche sind auch ansonsten nicht ersichtlich. Ohne Erfolg macht der Kläger allein geltend, der Senat habe das vorliegende Verfahren mit seinem
weiteren damals beim Senat anhängigen Rechtsmittel gemäß der -
hier aller-dings nicht anwendbaren (vgl.
§
112e Satz
2 BRAO, §§
93, 125 Abs.
1 Satz
1 VwGO)
-
Vorschrift des §
147 ZPO verbinden müssen. Für die gesondert beim Bundesgerichtshof
eingegangenen Rechtsmittelverfahren hätte auch bei ihrer
Verbindung durch den Senat jeweils ein gesonderter Streitwert für den Zeit-1
2
-
3
-
raum vor der Verbindung festgesetzt werden müssen, weil die bis dahin ange-fallenen Gebühren von der Verbindung unberührt bleiben (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 30.
Aufl., §
147 Rn.
10; [X.], 4.
Aufl., §
147 Rn.
15; Musielak/[X.], ZPO, 11.
Aufl., §
147 Rn.
9; jeweils m.w.N.).
Dem steht die vom Kläger zitierte [X.] nicht entgegen, welche
die Bewertung mehrerer ehrverletzender Äußerungen betrifft und auf die beiden Rechtsmittel des [X.] mit ihren sich unterscheidenden Streitgegenständen nicht über-tragbar ist. Im Übrigen
bestand keine -
vom Kläger aufgrund
vermeintlicher
ge-bührenrechtlicher
Folgen
angenommene
-
Pflicht zur [X.]. Letz-tere
steht bei Vorliegen der Voraussetzungen des §
93
VwGO
im Ermessen des Gerichts und war hier nicht geboten.
Kayser König Fetzer

[X.]

Quaas
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 15.07.2013 -
AGH I 3/12
-

Meta

AnwZ (Brfg) 61/13

17.06.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2014, Az. AnwZ (Brfg) 61/13 (REWIS RS 2014, 4852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4852

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