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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2015:181215[X.]ANWZ[X.]RFG19.15.0
[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF
[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 19/15
vom
18. Dezember
2015
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
gegen
wegen belehrenden Hinweises
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Der [X.], [X.], hat durch die Präsidentin des [X.]s [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.]raeuer und Dr. Kau
am 18. Dezember 2015 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 1. Senats des [X.]s [X.] vom 26. Februar 2015 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen einen durch die [X.]eklagte ausgesproche-nen "belehrenden Hinweis"
vom 22.
Mai 2014. Darin wird die Gestaltung des [X.] seiner Geschäftspapiere insoweit beanstandet, als dort neben dem Namen des [X.] unter anderem der Name einer Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) aufgeführt ist, ohne dass durch Zusätze klargestellt wird, dass kein Fall der gemeinschaftlichen [X.]erufsausübung vorliegt. Die nach durchgeführtem Wi-derspruchsverfahren gegen die [X.]eanstandung erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]eru-fung bleibt ohne Erfolg.
1. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§
112a Abs.
1, §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
42 Abs.
1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach 1
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ständiger Rechtsprechung des [X.]s sind auf der Grundlage des §
73 Abs.
2 Nr.
1, 4 [X.] ergangene belehrende Hinweise namentlich dann, wenn sie wie der angefochtene [X.]escheid ein Handlungsgebot oder ein Hand-lungsverbot aussprechen, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingrei-fende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungs-klage angegriffen werden können (vgl. [X.], Urteile vom 27.
Oktober 2014
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AnwZ
([X.]) 67/13, NJW 2015, 72 Rn.
7; vom 23. April 2012 -
AnwZ
([X.]) 35/11, [X.], 3039 Rn. 5; jeweils mwN).
2.
Ein Zulassungsgrund (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 VwGO) ist nicht gegeben.
a) Der durch den Kläger der Sache nach geltend gemachte [X.] der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) liegt nicht vor.
aa) Entgegen der Auffassung des [X.] stellt die Verwendung eines gemeinsamen [X.] ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen des Rechtsanwalts zu [X.] ([X.] Rspr.;
vgl. etwa [X.], Urteil vom 12. Juli 2012 -
AnwZ
([X.]) 37/11, [X.]Z 194, 79
Rn.
18; [X.]eschluss vom 23. September 2002 -
AnwZ
([X.]) 67/01, [X.], 346; jeweils mwN). Sie unterliegt damit den anwaltliche Werbe-maßnahmen einschränkenden [X.]estimmungen der §§
43b, 59b Abs.
2 Nr.
3 [X.] [X.]. §§
8 ff. [X.], wobei im Lichte der von Art.
12 Abs.
1 GG ge-schützten [X.]erufsausübungsfreiheit im Einzelfall nicht die Gestattung der [X.], sondern deren [X.]eschränkung einer besonderen Rechtfertigung bedarf ([X.], Urteile vom 12. Juli 2012 -
AnwZ
([X.]) 37/11, aaO; vom 1. März 2001 -
I [X.], [X.]Z 147, 71, 74 f.).
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bb) Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der [X.] die Ausgestaltung des durch den Kläger verwendeten [X.]riefkopfes mit Recht als irreführend angesehen. Im angefochtenen Urteil wird maßgebend darauf abge-stellt, dass durch den verwendeten [X.]riefkopf der Eindruck erweckt wird, es [X.] zwischen dem Kläger und der Diplom-Wirtschaftsjuristin (FH) eine beruf-liche Zusammenarbeit in Form einer Sozietät. Dies trifft jedoch -
was der Kläger auch im Zulassungsantrag nicht in Abrede stellt -
gerade nicht zu. Es hätte ihm deshalb oblegen, einen klarstellenden Hinweis auf diesen Umstand aufzuneh-men (§
8 Satz
2 [X.]).
b) Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht ausreichend dargelegt (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO).
aa) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen [X.]edeutung ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die
sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 24. September 2015 -
AnwZ
([X.]) 31/15 Rn.
11 mwN). Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen [X.]edeutung gehören Ausführun-gen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechts-frage sowie zu ihrer [X.]edeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihrer Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des [X.]erufungsgerichts erforderlich i[X.]
bb) Das Verlangen nach einem klarstellenden Hinweis auf die [X.] Verhältnisse in der Kanzlei des [X.] findet seine Grundlage in der ein-deutigen und insoweit keiner anderweitigen Interpretation zugänglichen Rege-lung des §
8 Satz
2 [X.]. Verfassungsrechtliche [X.]edenken gegen die An-6
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wendung der Vorschrift auf den vorliegenden Fall hegt der Senat nicht. Diese beruht auf der Ermächtigungsgrundlage des §
59b Abs.
2 Nr.
3 [X.] und wird von der Rechtsprechung sowie der herrschenden Kommentarliteratur der Rechtsanwendung zugrunde gelegt (vgl. [X.]ormann in [X.]/Wolf/Göcken, An-waltliches [X.]erufsrecht, 2. Aufl., §
8 [X.]/§ 59a [X.]
Rn.
1, 5, 8
mwN). Sie dient dem Schutz der Rechtsuchenden vor Irreführung, mithin einem wichtigen [X.]elang des Gemeinwohls, der die -
überaus geringfügige -
[X.]eeinträchtigung der
[X.]erufsausübungsfreiheit des [X.] (Art.
12 Abs.
1 GG) rechtfertigt (vgl. auch [X.], [X.]eschluss vom 24.
September 2015 -
AnwZ
([X.]) 31/15 Rn.
12).
Der Hinweis des [X.] auf den [X.]eschluss des [X.]s vom 16.
Mai 2013 (II
Z[X.] 7/11, [X.], 2674) geht schon deswegen fehl, weil vorliegend nicht die verfassungsrechtliche [X.]eurteilung
des §
59a Abs.
1 [X.], sondern die Notwendigkeit zutreffender Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse in Frage steht (vgl. auch Träger in [X.]/[X.], 9.
Aufl., §
8 [X.] Rn.
8; [X.]Prütting, [X.], 4.
Aufl., §
8 [X.] Rn.
2). Zudem sind Gegenstand der genannten Entscheidung die [X.]erufe des Arztes und des Apothekers, die sich in mehrfacher Hinsicht von dem des [X.] (FH) unterscheiden (vgl. unter anderem zur strafbewehrten eigenständigen Schweigepflicht, zu den strafprozessualen Schutzvorschriften und zur [X.]erufsaufsicht [X.], [X.]eschluss vom 16. Mai 2013 -
II
Z[X.] 7/11, aaO Rn.
60, 66
ff.).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
1 [X.], §
52 Abs.
2 GKG.
[X.] König Remmert
[X.]raeuer Kau
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2015 -
1 [X.] 6/14 -
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Meta
18.12.2015
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2015, Az. AnwZ (Brfg) 19/15 (REWIS RS 2015, 289)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 289
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
AnwZ (Brfg) 19/15 (Bundesgerichtshof)
Hinweispflicht als Berufspflicht des Rechtsanwalts: Irreführende Gestaltung des Briefkopfs durch Nebeneinander der Namen des Anwalts …
AnwZ (Brfg) 31/15 (Bundesgerichtshof)
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Anwaltliche Berufspflichtverletzung: Briefbogengestaltung bei mehreren Anschriften mehrerer Rechtsanwälte
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AnwZ (Brfg) 37/11 (Bundesgerichtshof)
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