9. Senat | REWIS RS 2013, 7730
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Prozessurteil statt Sachurteil als Verfahrensmangel
NV: Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, liegt ein Verfahrensfehler vor .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Weist das Finanzgericht ([X.]) die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt zwar nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) vor ([X.]-Beschluss vom 9. März 2012 VI B 121/11, [X.]/NV 2012, 1157; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80; Lange in [X.]/[X.]/ [X.], § 115 [X.]O Rz 234; jeweils m.w.N.). Im Streitfall hat der Kläger indes ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2012 lediglich die Herabsetzung der Einkommensteuer für 2006 beantragt, obwohl ein außergerichtliches Vorverfahren nur hinsichtlich der Einkommensteuer für das Streitjahr 2007 erfolglos durchgeführt worden war. Das [X.] war danach nicht gehindert, die Klage mit Verweis auf die Regelung des § 44 Abs. 1 [X.]O als unzulässig zu verwerfen.
Meta
01.03.2013
Beschluss
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 26. Juni 2012, Az: 1 K 896/09, Urteil
§ 44 Abs 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 01.03.2013, Az. IX B 144/12 (REWIS RS 2013, 7730)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7730
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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(Nichtzulassungsbeschwerde: Verfahrensfehler (Ausschlussfrist nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO))
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