Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.03.2012, Az. VI B 121/11

6. Senat | REWIS RS 2012, 8319

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Gegenstand

Prozessurteil statt Sachurteil als Verfahrensmangel - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bei kumulativer Begründung der FG-Entscheidung


Leitsatz

1. NV: Weist das FG die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, liegt ein Verfahrensfehler vor .

2. NV: Hat das FG die Klage darüber hinaus für unbegründet erachtet, so muss zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich beider Gesichtspunkte ein Zulassungsgrund dargelegt werden .

Tatbestand

1

I. Mit Urteil vom 14. Oktober 2011 wies das Finanzgericht ([X.]) die Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Einkommensteuer 2006 und 2007 ab. In den Entscheidungsgründen heißt es zunächst: "Die Klage ist unzulässig." Nach Auffassung des [X.] haben die Kläger die am 27. Januar 2011 beim [X.] eingegangene Klage verspätet erhoben. Die Klagefrist habe am 24. Januar 2011 geendet.

2

In den Entscheidungsgründen führt das [X.] ferner aus: "Die Klage ist aber auch nicht begründet." Insoweit verweist das [X.] im Wesentlichen auf die Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --[X.]--) in den Einspruchsentscheidungen.

3

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde machen die Kläger geltend, das angefochtene Urteil leide "an einem offensichtlichen schweren Verfahrensfehler" gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O). Die Klage sei am 24. Januar 2011 beim [X.] angebracht und damit rechtzeitig erhoben worden (§ 47 Abs. 2 [X.]O). Dies sei aktenkundig. Die vom [X.] gerügte Verfristung sei auch zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung gewesen. Das [X.] hätte die Klage nicht als unzulässig verwerfen dürfen.

4

Das [X.] ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten. Es vertritt zwar die Auffassung, dass entsprechend § 47 Abs. 2 [X.]O die Klage fristgerecht erhoben worden sei. Das [X.] habe aber letztlich mit Sachurteil entschieden und dies zu Recht.

Entscheidungsgründe

5

II. Die Beschwerde ist erfolglos.

6

Weist das [X.] die Klage zu Unrecht durch Prozessurteil als unzulässig ab, statt zur Sache zu entscheiden, liegt nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ([X.]) ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 [X.]O vor (Beschlüsse vom 22. Juni 2010 [X.], [X.]/NV 2010, 1846; vom 25. März 2011 [X.]/10, [X.]/NV 2011, 1006; vom 3. November 2010 [X.]/10, [X.]/NV 2011, 295; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 [X.] 80; Lange in [X.]/ [X.]/[X.] --[X.]--, § 115 [X.]O [X.] 234; jeweils m.w.N.).

7

Im Streitfall muss nicht abschließend entschieden werden, ob das [X.] die Zulässigkeitsfrage unrichtig beurteilt hat. Denn unabhängig davon kann die Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das [X.] die Klage zugleich als unbegründet angesehen hat, diese Annahme die angefochtene Entscheidung eigenständig trägt und ihr gegenüber keine Gründe für eine Zulassung der Revision dargelegt worden sind ([X.]-Beschluss vom 27. April 2009 [X.]/08, juris; Lange in [X.], § 95 [X.]O [X.] 34, m.w.N.).

Meta

VI B 121/11

09.03.2012

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 14. Oktober 2011, Az: 1 K 1124/11, Urteil

§ 47 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.03.2012, Az. VI B 121/11 (REWIS RS 2012, 8319)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8319

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