Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2022, Az. III ZR 217/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 7744

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Gegenstand

Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zugunsten eines Dritten: Formerfordernis für die Einverständnis- und Verpflichtungserklärung des Dritten


Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Senats für Baulandsachen des [X.] vom 12. Juni 2020 - 9 U 2/17 Baul - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht unbeanstandet getroffenen Tatsachenfeststellungen war die Ausübung des Vorkaufsrechts jedenfalls nach § 26 Nr. 4 [X.] ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 174, 109 ff). Die [X.] der Beschwerde sind daher nicht entscheidungserheblich.

Dies gilt insbesondere für die vom Senat für symptomatisch rechtsfehlerhaft und grundsätzlich klarstellungsbedürftig gehaltene Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Einverständnis- und Verpflichtungserklärung des [X.] gemäß § 27a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht auch einseitig und formlos, sondern nur im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung im Sinne des § 11 Abs. 3 [X.] wirksam abgegeben werden könne (vgl. nur [X.], [X.] 2020, 269, 276; [X.], Urteil vom 28. Februar 1980 - 1 A 109/78, [X.] 36 Nr. 120 S. 267 [zu § 27 Abs. 1 BBauG 1976]; [X.], BeckRS 2020, 46263 Rn. 68; Stock in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand: April 2022, § 27a Rn. 17e und f; [X.] in [X.], [X.], Stand: Januar 2022, § 27a Rn. 11, 24 ff; [X.] [X.]/[X.], Stand: 1. Mai 2022, § 27a Rn. 7; [X.] in [X.], [X.], 9. Aufl., § 27a Rn. 3, 8 und 10; [X.] in Schlichter/Stich/Driehaus/[X.], [X.] Kommentar zum [X.], Stand: April 2022, § 27a Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 27a Rn. 4 und [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 27a Rn. 3, die kein solches zwingendes Formerfordernis annehmen).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.950.000 €

Herrmann     

  

Reiter     

  

Arend

  

Böttcher     

  

Herr     

  

Meta

III ZR 217/20

24.11.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 12. Juni 2020, Az: 9 U 2/17 Baul, Urteil

§ 11 Abs 3 BauGB, § 26 Nr 4 BauGB, § 27a Abs 1 S 1 Nr 1 BauGB, § 177 Abs 2 BauGB, § 177 Abs 3 S 1 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2022, Az. III ZR 217/20 (REWIS RS 2022, 7744)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7744

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