Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. 6 AZR 438/14

6. Senat | REWIS RS 2015, 9115

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Gegenstand

Berücksichtigung des Ortszuschlags beim Vergleichsentgelt gemäß § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder - Beteiligung der öffentlichen Hand iSv. § 29 Abschnitt B Abs. 7 Satz 3 BAT-O


Tenor

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 13. Februar 2014 - 3 [X.]/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2009 - 8 [X.] 2722/08 E - abgeändert.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 965,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 452,73 Euro seit 16. November 2008 sowie aus 512,73 Euro seit 25. November 2008 zu zahlen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über weitere Vergütungsansprüche der Klägerin für die Monate Februar bis Oktober 2008 iHv. 965,46 Euro brutto.

2

Die Beklagte ist eine Handwerkskammer. Die verheiratete Klägerin ist bei ihr seit dem 16. Februar 1998 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtete sich gemäß § 2 Satz 1 des Arbeitsvertrags vom 9. Februar 1998 nach dem [X.] und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich des [X.] jeweils geltenden Fassung. Seit dem 1. November 2006 finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 ([X.]) und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts vom 12. Oktober 2006 ([X.]) Anwendung. § 5 [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

        

„§ 5   

        

Vergleichsentgelt

        

(1)     

Für die Zuordnung zu den Stufen der [X.] des [X.] wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet.

        

(2)     

1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des [X.]/[X.] setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und [X.] der Stufe 1 oder 2 zusammen. 2Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt [X.] 5 [X.]/[X.] ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der [X.]sstufe 1 und 2 beziehungsweise des [X.] der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der [X.] am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des [X.]s in das Vergleichsentgelt ein. …“

3

§ 29 Abschnitt [X.] 5 Satz 1 und Abs. 7 [X.] regeln:

        

„(5)   

Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, [X.] oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der [X.] der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des [X.]es der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden [X.]es zur Hälfte; dies gilt auch für die [X.], für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht.

        

(7)     

1Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienste des [X.], eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, [X.], die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. 2Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der [X.] oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 3Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in [X.] über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der [X.] oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 4Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des [X.] und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliederverband.“

4

Der Ehemann der Klägerin ist bei der [X.] beschäftigt. Alleinige Gesellschafterin der [X.] ist die [X.], deren alleinige Gesellschafterin die [X.] ist. Im Leiharbeitsvertrag vom 9. Dezember 2005 zwischen der [X.] und dem Ehemann der Klägerin ist ua. geregelt, dass dieser seine Tätigkeit als Hausmeister im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung erbringt und seine Vergütung analog der jeweils gültigen Bestimmungen des [X.]/AOK-Neu und der dazu gehörenden aktuellen Arbeits- und Dienstvereinbarungen der [X.] erfolgt.

5

Die Beklagte ermittelte bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin in den [X.] zum 1. November 2006 das Vergleichsentgelt zunächst unter Zugrundelegung des hälftigen Differenzbetrags zwischen dem [X.] der Stufe 1 und dem der Stufe 2. Mit Schreiben vom 30. Juni 2008 teilte sie der Klägerin dann mit, dass bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts der [X.] der Stufe 1 hätte zugrunde gelegt werden müssen, weil ihr Ehemann im „[X.]-Bereich“ verblieben sei, Anspruch auf den vollen [X.] der Stufe 2 habe und diesen unter Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist rückwirkend ab Februar 2008 auch tatsächlich erhalten werde. Die Beklagte kürzte dementsprechend das Entgelt der Klägerin mit Wirkung ab Februar 2008 um den bislang bezogenen hälftigen Unterschiedsbetrag zwischen [X.]sstufe 1 und 2.

6

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Vergleichsentgelt sei unter Zugrundelegung des [X.]s der Stufe 2 zu ermitteln gewesen. Ihr Ehemann sei nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt. Die [X.] sei an der [X.] nicht im Sinne des § 29 Abschnitt [X.] 7 Satz 3 [X.] beteiligt. Die Krankenkasse sei nur Gesellschafterin der [X.]. Die von der [X.] als Hauptkundin an die [X.] für deren Dienstleistungen gezahlten Leistungsentgelte stellten weder eine direkte Beteiligung noch eine Beteiligung „in anderer Weise“ dar. Für die Monate Februar bis April 2008 habe sie folglich Anspruch auf einen Differenzbetrag iHv. monatlich 101,82 Euro brutto zwischen dem ihr zustehenden und dem von der Beklagten gezahlten Entgelt und somit auf 305,46 Euro brutto für diesen [X.]raum. In den Monaten Mai bis Oktober 2008 habe der Differenzbetrag jeweils 110,00 Euro brutto betragen, so dass die Beklagte weitere 660,00 Euro brutto zu zahlen habe.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 965,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

8

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass der Ehemann der Klägerin eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 [X.] iVm. § 29 Abschnitt [X.] 5 [X.] sei, die auf der Grundlage des [X.]/AOK-Neu den vollen Familienzuschlag erhalte, der einen [X.] beinhalte.Seine Arbeitgeberin erhalte zur Finanzierung ihrer Aufgaben Leistungsentgelte und Zuschüsse der [X.] und damit einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Hieraus ergebe sich gemäß § 29 Abschnitt [X.] 7 Satz 3 [X.] eine Beteiligung der [X.] an der [X.]. Das Vergleichsentgelt der Klägerin sei deshalb unter Zugrundelegung der [X.]sstufe 1 zu ermitteln gewesen.

9

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat mit Urteil vom 8. Juli 2010 - 3 Sa 366/09 - die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der Senat hat mit Urteil vom 16. Februar 2012 - 6 [X.] - unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil es bzgl. der behaupteten Beteiligung der [X.] an der Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin weiterer Aufklärung bedürfe.

Im Rahmen der Fortsetzung des Berufungsverfahrens hat die Beklagte angeführt, die [X.] sei durch Leistung von Zuschüssen und auch „in anderer Weise“ an der [X.] beteiligt. Zum 1. Oktober 2007 habe die [X.] den operativen Bereich des [X.] an die [X.] übertragen. Dabei obliege dieser in Eigenregie die Bearbeitung und Prüfung von Rechnungen für Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel, Hebammenhilfe, Heilmittel, häusliche Krankenpflege, Pflegesachleistungen und Pflegeeinsätzen. Die [X.] sei ferner für die Erteilung von Zulassungen für Leistungserbringer von Heilmitteln bzw. Hilfsmitteln zuständig. Es handle sich um öffentliche Aufgaben der Krankenkassen im Rahmen der Krankenbehandlung. Die Klägerin hat die eigenständige Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durch die [X.] bestritten.

Das [X.] hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen und wiederum die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. [X.]ei der [X.]erechnung des [X.] der verheirateten Klägerin ist nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder die [X.]sstufe 2 zugrunde zu legen. Dies begründet die geltend gemachte Forderung iHv. 965,46 Euro brutto. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder kommt nicht zur Anwendung. Der Ehemann der Klägerin ist entgegen der Auffassung des [X.] keine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt [X.] 5 [X.] Seine Tätigkeit bei der [X.] steht nicht nach § 29 Abschnitt [X.] 7 Satz 3 [X.] dem öffentlichen Dienst gleich.

I. Der [X.]eklagten obliegt der Nachweis einer [X.]eteiligung der [X.] an der Arbeitgeberin des Ehemanns der Klägerin im Sinne von § 29 Abschnitt [X.] 7 Satz 3 [X.] ([X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 14). Dieser ist ihr auch nach Fortsetzung des [X.]erufungsverfahrens nicht gelungen.

1. Eine [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] durch Zahlung von [X.]eiträgen oder Zuschüssen ist unverändert nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Im fortgesetzten [X.]erufungsverfahren hat die [X.]eklagte nur vorgetragen, dass „jährlich finanzielle Zuschüsse“ geleistet würden. Damit blieb weiterhin offen, um welche Art von Zuschüssen es sich handeln soll (vgl. [X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 23).

2. Die [X.]eklagte hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass eine [X.]eteiligung nach § 29 Abschnitt [X.] 7 Satz 3 [X.] „in anderer Weise“ vorliegt.

a) Die nur mittelbare [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] würde für eine [X.]eteiligung „in anderer Weise“ im [X.] nur dann ausreichen, wenn die [X.] zumindest auch öffentliche Aufgaben wahrnehmen würde oder ihre wirtschaftliche [X.]etätigung im öffentlichen Interesse läge. Eine Erfüllung öffentlicher Aufgaben ergibt sich aber nicht aus einer Abrechnungsprüfung für die [X.]. Aus der Entrichtung von Leistungsentgelten für die Inanspruchnahme von Diensten oder für die Lieferung von Waren kann keine [X.]eteiligung abgeleitet werden ([X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 21, 22).

b) Die nunmehr behauptete Übertragung öffentlicher Aufgaben auf die [X.] zum 1. Oktober 2007 ist für die streitige [X.]ildung des [X.] schon wegen des angegebenen Zeitpunkts unbeachtlich. § 5 TVÜ-Länder knüpft grundsätzlich an die Verhältnisse zum Überleitungsstichtag 1. November 2006 an. Spätere Änderungen im Familienstand oder in den übrigen Verhältnissen, die für den Anspruch auf den [X.] maßgeblich sind, führen nach der tariflichen Regelung nicht zu einer Neuberechnung des [X.] (vgl. [X.] 22. April 2010 - 6 [X.] 966/08 - Rn. 15, [X.]E 134, 160; [X.] in [X.] [X.]d. IV Stand Januar 2007 [X.] § 5 Rn. 7; [X.]/[X.]/Kiefer/Thivessen TV-L Stand Juni 2009 Teil [X.] 3 § 5 TVÜ-Länder Rn. 6). Dies gilt auch für die Frage, ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. [X.]. § 29 Abschnitt [X.] 5 [X.] ortszuschlagsberechtigt ist. Das folgt aus dem Zweck der Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder, die den [X.]esitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag wahren soll (vgl. zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-[X.]und [X.] 9. Juni 2011 - 6 [X.] 867/09 - Rn. 13 mwN; zu § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA [X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 668/08 - Rn. 14).

c) Zudem hat das [X.] bei seiner erneuten Entscheidung die [X.]edeutung des Rechtsbegriffs „in anderer Weise“ verkannt.

aa) Die Revision führt zutreffend an, dass die behauptete Prüfung und [X.]earbeitung von Abrechnungen durch die [X.] die Annahme der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht rechtfertigt.

(1) Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch die Krankenkassen wahrgenommen (vgl. [X.]S[X.] 16. Mai 2013 - [X.] 3 [X.] 32/12 R - Rn. 20). Deren Hauptaufgabe besteht im Vollzug einer zwecks Erfüllung der staatlichen [X.]rundaufgabe „Schutz in Fällen von Krankheit“ geschaffenen detaillierten Sozialgesetzgebung. Sie besteht darin, als Teil der mittelbaren Staatsverwaltung öffentlich-rechtlich geregelten Krankenversicherungsschutz für die Versicherten zu gewähren. [X.] Teil dieser Aufgabe sind auch die sich aus dem Leistungserbringungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten der Krankenkassen (vgl. [X.]S[X.] 22. Oktober 2014 - [X.] 6 KA 3/14 R - Rn. 29 mwN). Auf der [X.]rundlage der von den Leistungserbringern übermittelten Daten besteht für die gesetzlichen Krankenkassen die Verpflichtung zur [X.]earbeitung ihrer Abrechnungen.

(2) Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die [X.] durch die vorgetragene [X.]earbeitung von Abrechnungen eine öffentliche Aufgabe selbst wahrnimmt oder ihre auf privatrechtlicher [X.]asis als Dienstleistung erbrachte Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.

(a) Die öffentliche Aufgabe als solche könnte nicht übertragen werden, sondern nur ihre praktische Durchführung. Als Krankenversicherungsträger ist die [X.] eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 S[X.][X.] IV, § 4 Abs. 1 S[X.][X.] V). Im Rahmen dieser Selbstverwaltung hat sie den [X.]rundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (zu § 4 Abs. 4 Satz 1 S[X.][X.] V und § 69 Abs. 2 S[X.][X.] IV vgl. [X.] in [X.]/Kingreen S[X.][X.] V 4. Aufl. § 4 Rn. 11 ff.; [X.]/[X.] SozKV Stand Januar 2014 § 4 S[X.][X.] V Rn. 24). Die Durchführung von Verwaltungsaufgaben durch Dritte ist vom [X.]esetzgeber durch § 4 Abs. 4 Satz 3 S[X.][X.] V anerkannt. Vor diesem Hintergrund könnte aus Kostengründen eine Übertragung der fraglichen Arbeiten auf die [X.] erfolgt sein. Die öffentliche Aufgabe verbliebe dennoch bei der [X.]. Die Prüfung und [X.]earbeitung von Abrechnungen durch die [X.] könnte nur eine Unterstützungsleistung darstellen, welche der [X.] gegen Zahlung von Leistungsentgelt die Erfüllung der ihr nach dem S[X.][X.] V auferlegten Verpflichtungen erleichtert. Dies begründet keine [X.]eteiligung im Sinne des § 29 Abschnitt [X.] 7 Satz 3 [X.] ([X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 22).

(b) Der Durchführungsweg, dh. die Erledigung von Abrechnungsarbeiten durch die [X.], liegt für sich betrachtet nicht im öffentlichen Interesse.

bb) Die [X.]eklagte hat auch nicht belegt, dass die [X.] durch die behauptete Erteilung von Zulassungen nach § 124 S[X.][X.] V öffentliche Aufgaben erfüllt oder im öffentlichen Interesse tätig wird. Nach § 124 Abs. 1 S[X.][X.] V dürfen Heilmittel als Dienstleistungen nur von zugelassenen Leistungserbringern an Versicherte abgegeben werden. Die Zulassung wird nach § 124 Abs. 5 Satz 1 S[X.][X.] V ua. von den Landesverbänden der Krankenkassen erteilt. Sie ergeht in Form eines Verwaltungsakts ([X.]S[X.] 19. September 2013 - [X.] 3 [X.] 8/12 R - Rn. 14, [X.]S[X.]E 114, 237). Es ist nicht ersichtlich, dass der [X.] die [X.]efugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts nach § 31 Satz 1 S[X.][X.] X zustand oder zusteht. Sie ist mangels gesetzlicher Ermächtigung keine [X.]ehörde im Sinne des § 1 Abs. 2 S[X.][X.] X (vgl. [X.]/Mutschler S[X.][X.] X Stand Juni 2014 § 1 Rn. 8).

cc) Dem Vortrag der [X.]eklagten ist auch nicht zu entnehmen, dass die [X.] an der [X.] „in anderer Weise“ beteiligt ist, weil diese [X.]estätigungen nach § 126 Abs. 1a Satz 2 S[X.][X.] V in der erst ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung des [X.]esetzes vom 15. Dezember 2008 ([X.][X.][X.]l. I S. 2426) erteilt. Die [X.]eklagte hat nicht dargelegt, dass die [X.] eine sog. [X.] ist (zum sog. Präqualifizierungsverfahren vgl. [X.]S[X.] 21. Juli 2011 - [X.] 3 [X.] 14/10 R - Rn. 19, [X.]S[X.]E 109, 9). Vor der [X.]esetzesänderung sah § 126 S[X.][X.] V eine solche eigenständige [X.]eteiligung privater Stellen nicht vor. Die behauptete Tätigkeit der [X.] könnte wiederum nur eine vergütete Unterstützungsleistung gewesen sein.

II. [X.]ei der [X.]erechnung des [X.] ist folglich nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder die Stufe 2 des [X.]s zugrunde zu legen. Die Klägerin kann deshalb für die Monate Februar bis Oktober 2008 weitere 965,46 Euro brutto beanspruchen. Die Höhe der Forderung ist zutreffend berechnet ([X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 25) und steht zwischen den Parteien nicht mehr in Streit.

III. Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die begehrten [X.] nach § 291 [X.][X.][X.]. [X.] sind nach § 291 Satz 2 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 [X.][X.][X.] mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz für das Jahr zu leisten. Die Verzinsungspflicht beginnt nach § 187 Abs. 1 [X.][X.][X.] mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit ([X.] 15. September 2009 - 9 [X.] 645/08 - Rn. 60). Die Klägerin hatte zunächst 452,73 Euro brutto eingeklagt. Die Klage wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 15. November 2008 zugestellt, so dass der [X.] am 16. November 2008 begann. Mit [X.] vom 19. November 2008, welche der [X.]eklagten ausweislich Postzustellungsurkunde am 24. November 2008 zugestellt wurde, hat die Klägerin 965,46 Euro brutto verlangt. Dieser [X.]etrag umfasste die bereits eingeklagten 452,73 Euro brutto. Dementsprechend kann die Klägerin ab dem 25. November 2008 [X.] aus dem Differenzbetrag von 512,73 Euro brutto beanspruchen.

IV. § 29 Abschnitt [X.] 7 Satz 4 [X.] steht einer Verurteilung der [X.]eklagten nicht entgegen ([X.] 16. Februar 2012 - 6 [X.] - Rn. 26).

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

   Fischermeier   

        

    Spelge    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

    Jerchel     

        

  Kammann  

                 

Meta

6 AZR 438/14

25.06.2015

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Halle (Saale), 13. Mai 2009, Az: 8 Ca 2722/08 E, Urteil

§ 5 Abs 2 S 1 TVÜ-L, § 5 Abs 2 S 2 Halbs 1 TVÜ-L, § 29 Abschn B Abs 5 BAT-O, § 29 Abschn B Abs 7 S 3 BAT-O

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. 6 AZR 438/14 (REWIS RS 2015, 9115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9115

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