Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.12.2018, Az. B 9 BL 1/18 B

9. Senat | REWIS RS 2018, 23

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Landesblindengeld - Revisibilität - Darlegung von inhaltsgleichen Regelungen in mehreren Bundesländern mit dem Ziel der Rechtsvereinheitlichung


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des [X.] vom 28. Mai 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung von Leistungen der [X.] Pflegeversicherung auf das [X.]indengeld nach dem Gesetz über das [X.] in [X.] (idF vom [X.], 25, N[X.]GG).

2

Der 1936 geborene Kläger bezog bis zum 31.12.2016 Pflegegeld nach der [X.] in Höhe von 458 Euro monatlich, seit dem 1.1.2017 nach dem Pflegegrad 3 in Höhe von monatlich 545 Euro.

3

Unter dem 21.11.2016 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens "[X.]" und die Gewährung von [X.]. Der Beklagte lehnte den Antrag zunächst ab, half dem Widerspruch des [X.] dann aber ab. Er stellte beim Kläger ab dem 27.1.2017 das Merkzeichen "[X.]" fest (Bescheid vom 29.3.2017) und bewilligte ihm [X.] in Höhe von 375 Euro. Auf den Zahlbetrag rechnete der Beklagte aber Leistungen aus der [X.] Pflegeversicherung nach dem [X.] in Höhe von 165 Euro monatlich an (Bescheid vom 11.4.2017).

4

Die gegen die Anrechnung von Leistungen der [X.] Pflegeversicherung auf das [X.] gerichtete Klage und die anschließende Berufung sind erfolglos geblieben ([X.] vom [X.]; [X.] vom [X.]). Das [X.] hat ausgeführt, bei der Anrechnung handele es sich um eine gebundene Entscheidung, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum [X.] eingelegt. Das [X.] habe insbesondere die grundsätzliche Bedeutung der Frage verkannt, ob die Anrechnung von Leistungen bei häuslicher Pflege auf das [X.] in [X.] verfassungswidrig sei.

6

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

7

Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerde bereits deshalb nicht dargelegt, weil sie mit § 3 Abs 2 S 1 N[X.]GG keine revisible Rechtsnorm bezeichnet hat, deren Auslegung durch das [X.] grundsätzlich geklärt werden könnte. Nach § 162 SGG kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des [X.] geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des [X.] hinaus erstreckt. Das N[X.]GG gilt dagegen nur in [X.] und damit ausschließlich im Bezirk des [X.] [X.].

8

Zwar hat das [X.] Revisibilität von Landesrecht auch angenommen, wenn inhaltsgleiche Vorschriften verschiedener Länder in den Bezirken verschiedener [X.] gelten und die Übereinstimmung nicht nur zufällig, sondern im Interesse der Rechtsvereinheitlichung bewusst und gewollt ist (Senatsurteil vom 11.8.2015 - B 9 [X.] 1/14 R - [X.]E 119, 224 = [X.]-5921 Art 1 [X.], RdNr 12 mwN). Indes hätte die Beschwerde dafür substantiiert darlegen müssen, dass mehrere Bundesländer in ihren [X.]gesetzen inhaltsgleiche Regelungen zu der von ihr allein bezeichneten Vorschrift des § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 N[X.]GG getroffen und die jeweiligen Landesgesetzgeber diese Übereinstimmung bewusst und gewollt zum Zwecke der Rechtsvereinheitlichung herbeigeführt haben (vgl [X.] Beschluss vom 10.9.2003 - B 7 SF 1/03 B - Juris RdNr 6). Solche Darlegungen enthält die Beschwerde nicht; sie befasst sich allein mit dem [X.] Landesrecht. Eine revisible Rechtsnorm bezeichnet sie damit nicht.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung [X.] zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3. [X.] beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Meta

B 9 BL 1/18 B

27.12.2018

Bundessozialgericht 9. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BL

vorgehend SG Hannover, 14. Februar 2018, Az: S 18 BL 4/17, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 162 SGG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 BlindGeldG ND

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.12.2018, Az. B 9 BL 1/18 B (REWIS RS 2018, 23)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 23

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