Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. 4 StR 197/10

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 5235

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 197/10vom 1. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 2010 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tat-einheitlich zusammentreffenden Fällen, mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe und mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Frei-heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

[X.] Roggenbuck [X.] Bender

Meta

4 StR 197/10

01.07.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2010, Az. 4 StR 197/10 (REWIS RS 2010, 5235)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5235

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