Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2011, Az. 20 W (pat) 117/05

20. Senat | REWIS RS 2011, 6576

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren - Zulässigkeit der Beschwerde - Fehlen der Benennung des Beschwerdeführers


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 34 514

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2011 durch den Vorsitzenden [X.]. Dr. [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] und Dipl.-Ing. Musiol

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 22. Juli 1999 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent 199 34 514 mit der Bezeichnung "Verfahren zum Konfigurieren eines an einen Feldbus angeschlossenen [X.]" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 8. Februar 2001 im [X.] veröffentlicht. Das Patent umfasst insgesamt 13 Patentansprüche, bezüglich deren Wortlauts auf die Patentschrift verwiesen wird.

2

Gegen das Patent wurde von der [X.] am 8. Mai 2001 wirksam Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf des Patents begehrt wurde. Der Einspruch stützt sich auf den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und nennt zur Begründung die Druckschriften:

3

D1: [X.], "Distributed Control Modules Databook", [X.]: 230973-001, 1984, Seiten 36, 38, 70-89,

4

[X.]: [X.] 197 33 906 [X.],

5

D3: EP 0 586 715 B1,

6

D4: EP 0 325 080 B1,

7

D5: Zeitschrift "Elektrotechnik für die Automatisierungstechnik", Artikel "Exakt Synchron" von [X.], 8. Juni 1998, Seiten 30, 32 und 33,

8

D6: [X.] et al, "[X.] - Grundlagen und Praxis", Hüthig, 1994, Seiten 27, 36 bis 38,

9

D7: [X.] 38 38 152 [X.],

D8: [X.], "Computernetzwerke", [X.], 1998, Seiten 252, 314-316,

D9: [X.], [X.]-7723-2212-3 zum Fachvortrag [X.], 18.-20. Juni 1996, Seiten 55-60,

D10: [X.] 38 55 925 T2 und

D11: [X.], "Technik der Netze", Hüthig, 1999, Seiten 316, 317.

Gegen das Streitpatent hatte - neben der Beschwerdeführerin - die [X.] und [X.] in [X.] mit Schriftsatz vom 30. April 2001 Einspruch erhoben. Sie machte ebenfalls den [X.] der fehlenden Patentfähigkeit geltend und begehrte einen vollständigen Widerruf des Streitpatents. Der Einspruch stützte sich auf folgende Druckschriften:

[X.].1 [X.] der [X.] ([X.]) und

[X.].2 EP 0 898 442 [X.].

Die [X.] und [X.] nahm im weiteren Verfahrensverlauf ihren Einspruch vor Beschlussfassung der Patentabteilung zurück.

Im Ergebnis des [X.] hielt die Patentabteilung den Einspruch der [X.] zwar für zulässig, den entgegengehaltenen Stand der Technik hinsichtlich einer, von der Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 4. September 2001 beantragten, beschränkten Fassung des Streitpatents aber für nicht patenthindernd. Der Einspruch hatte dementsprechend nur insoweit Erfolg, als das Patent beschränkt aufrechterhalten wurde. Hiergegen wendet sich die Einsprechende mit ihrer Beschwerde.

Der geltende unabhängige Patentanspruch 1 lautet:

"Verfahren zum Konfigurieren eines an einen Feldbus (10) angeschlossenen [X.] (18), bei dem dem [X.] (18) eine logische Adresse (44) zugeordnet wird, mit den Schritten:

- Übermitteln der logischen Adresse (44) von einer [X.] (28) an den [X.] (18),

- Übermitteln einer physikalischen Adresse (42) von der [X.] (28) an den [X.] (18), wobei die physikalische Adresse (42) mit einer angenommenen physikalischen Position des [X.] (18) bezogen auf den Feldbus (10) korrespondiert,

- Verifizieren der dem [X.] (18) übermittelten physikalischen Adresse (42) anhand einer tatsächlichen physikalischen Position des [X.] (18) bezogen auf den Feldbus (10) und

- Abspeichern der übermittelten logischen Adresse (44) in einem Speicher (72) des [X.] (18) in Abhängigkeit von der Verifikation der physikalischen Adresse (42)."

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet:

"[X.] zum [X.] an einen Feldbus (10), mit ersten Mitteln (60) zum Aufnehmen und Auswerten eines Bustelegramms (34, 38, 46) sowie mit einem Speicher (72) zum Speichern einer dem [X.] (18) zugeordneten logischen Adresse (44), ferner mit zweiten Mitteln (62, 64, 66) zum Verifizieren einer dem [X.] (18) übermittelten physikalischen Adresse (42), wobei die physikalische Adresse (42) mit einer angenommenen physikalischen Position des [X.] (18) bezogen auf den Feldbus (10) korrespondiert und wobei die Verifikation anhand einer tatsächlichen physikalischen Position des [X.] (18) bezogen auf den Feldbus (10) erfolgt, und wobei schließlich die genannten zweiten Mittel (62, 64, 66) auf den Speicher (72) zum Speichern der logischen Adresse (44) einwirken."

Bezüglich des Wortlauts der geltenden [X.] bis 10 sowie 12 und 13 wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Einsprechende ist der Auffassung, der Gegenstand des Streitpatents sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu, beruhe jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt daher,

das Patent 199 34 514 in vollem Umfang zu widerrufen.

[X.] und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen,

hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

[X.] hält die Beschwerde für unzulässig. Sie ist der Auffassung, der [X.] vom 3. November 2005 lasse nicht erkennen, dass die Beschwerde im Namen eines Verfahrensbeteiligten eingelegt sein sollte. Auch stehe der entgegengehaltene Stand der Technik dem (beschränkten) Streitpatent nicht patenthindernd entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da sich der Gegenstand des Streitpatents in der gemäß Beschluss des [X.] vom 15. September 2005 beschränkten Fassung als patentfähig erweist.

1. Zum Hauptantrag

Soweit die Beschwerdegegnerin vorträgt, die Beschwerde sei unzulässig, da der [X.] vom 3. November 2005 nicht erkennen lasse, dass die Beschwerde im Namen eines Verfahrensbeteiligten eingelegt sein sollte, kann sie nicht durchdringen.

Nach der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 12. [X.] - [X.]/74, [X.] 1977, 508 - Abfangeinrichtung) muss das Rechtsmittel der Beschwerde die Person des Rechtsmittelführers eindeutig erkennen lassen. Nicht erforderlich ist, dass sein Name in der [X.] benannt ist. Bei der Ermittlung des Rechtsmittelführers kann auf die vorinstanzlichen Akten zurückgegriffen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann das befristete Rechtsmittel nur als zulässig angesehen werden, wenn eine verständige Würdigung der [X.] und der übrigen innerhalb der Rechtsmittelfrist vorgelegten Unterlagen jeden Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers ausschließt.

Im vorliegenden Fall war ein Beschwerdeführer im [X.] vom 3. November 2005 nicht benannt. Anhand des zutreffenden Aktenzeichens im Betreff konnte der Schriftsatz jedoch ohne weiteres dem richtigen Verfahren zugeordnet werden. Mit Hilfe der patentamtlichen Akten war sodann zweifelsfrei erkennbar, dass die Patentanwälte [X.], [X.], die vor dem [X.] vertreten hatten, für diese nun Beschwerde einlegten. Folglich kann der Beschwerdeführer an Hand der Vorakten eindeutig ermittelt werden.

Andere Umstände, die eine Unzulässigkeit der Beschwerde begründen könnten, sind nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht geltend gemacht worden.

2. Zum Hilfsantrag

2.1 Der Einspruch der [X.] ist zulässig. Der Einspruch wurde form- und fristgerecht erhoben. Die Einsprechende gab auch im Einzelnen die Tatsachen an, die ihren Einspruch rechtfertigen sollen.

2.2 Der Patentgegenstand betrifft ein Verfahren zum Konfigurieren eines an einen Feldbus angeschlossenen [X.] und einen [X.] zum [X.] an einen Feldbus (vgl. geltende Patentansprüche1 und 11 des Streitpatents).

[X.] geht aus von bekannten Feldbussystemen, also Kommunikationssystemen mittels derer räumlich verteilte Sensoren und Aktoren miteinander und mit übergeordneten Steuerungssystemen verbunden werden. Charakteristisch ist hierbei die Verbindung aller Komponenten (der sogenannten Feldbusteilnehmer und der [X.]) durch eine Sammelleitung (eben den Feldbus; vgl. Streitpatent Spalte 1, Zeilen 9-20). Um einerseits einen [X.] gezielt ansprechen zu können und andererseits - gerade bei sicherheitsrelevanten Anwendungen - dem [X.] die Möglichkeit zu geben, zu überprüfen, ob eine Nachricht für ihn bestimmt ist, muss jedem [X.] eine sogenannte logische Adresse zugeordnet werden (vgl. Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 28-40 und Spalte 2, Zeilen 12-34). Die Festlegung einer solchen logischen Adresse erfolgt gemäß Streitpatent üblicherweise mit Hilfe von [X.]n, die jeder [X.] besitzen muss und an denen die jeweilige logische Adresse in Form einer Kombination von Schalterstellungen festgelegt wird (vgl. Streitpatent, Spalte 1, Zeilen 41-44 und Spalte 2, Zeilen 35-41). Diese Verwendung von [X.]n sieht das Streitpatent jedoch als nachteilbehaftet (vgl. Streitpatent, Spalte 2, Zeilen 42-66). Aus dem Stand der Technik ist gemäß Streitpatent bereits ein Verfahren bekannt, mittels dessen einem [X.] eine logische Adresse zugeordnet werden kann. Hierbei wird ein mit dem Bus übertragenes Datentelegramm genutzt, dessen Inhalt der adressierte [X.] als seine logische Adresse speichere. Das bekannte Verfahren beinhalte jedoch keine Maßnahmen, um Fehler bei der [X.] sicher auszuschließen (vgl. Streitpatent, Spalte 2, Zeile 67 bis Spalte 3, Zeile 11).

Dem Streitpatent liegt demgemäß die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Konfigurieren eines an einen Feldbus angeschlossenen [X.] anzugeben, mit dem einem [X.] auf fehlersichere Art und Weise eine logische Adresse zugeordnet werden kann, ohne dass mechanisch betätigbare [X.] erforderlich sind. Ebenso stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, einen [X.] anzugeben, der mit Hilfe des erfindungsgemäßen Verfahrens konfigurierbar ist (vgl. Streitpatent, Spalte 3, Zeilen 12-19).

Der geltende Patentanspruch 1 lässt sich folgendermaßen gliedern:

Verfahren zum Konfigurieren eines an einen Feldbus (10) angeschlossenen [X.] (18),

a) bei dem dem [X.] (18) eine logische Adresse (44) zugeordnet wird, mit den Schritten:

b) Übermitteln der logischen Adresse (44) von einer [X.] (28) an den [X.] (18),

c) Übermitteln einer physikalischen Adresse (42) von der [X.] (28) an den [X.] (18),

c1) wobei die physikalische Adresse (42) mit einer angenommenen physikalischen Position des [X.] (18) bezogen auf den Feldbus (10) korrespondiert,

d) Verifizieren der dem [X.] (18) übermittelten physikalischen Adresse (42) anhand einer tatsächlichen physikalischen Position des [X.] (18) bezogen auf den Feldbus (10) und

e) Abspeichern der übermittelten logischen Adresse (44) in einem Speicher (72) des [X.] (18) in Abhängigkeit von der Verifikation der physikalischen Adresse (42).

An den geltenden Patentanspruch 1 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 2 bis 10 an, bezüglich derer auf die Streitpatentschrift verwiesen wird.

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 11 lässt sich folgendermaßen gliedern:

[X.] zum [X.] an einen Feldbus (10),

11a mit ersten Mitteln (60) zum Aufnehmen und Auswerten eines Bustelegramms (34, 38, 46) sowie

11b mit einem Speicher (72) zum Speichern einer dem [X.] (18) zugeordneten logischen Adresse (44), ferner

11c mit zweiten Mitteln (62, 64, 66) zum Verifizieren einer dem [X.] (18) übermittelten physikalischen Adresse (42), wobei

11c1 die physikalische Adresse (42) mit einer angenommenen physikalischen Position des [X.] (18) bezogen auf den Feldbus (10) korrespondiert und wobei

11d die Verifikation anhand einer tatsächlichen physikalischen Position des [X.] (18) bezogen auf den Feldbus (10) erfolgt, und wobei schließlich

11e die genannten zweiten Mittel (62, 64, 66) auf den Speicher (72) zum Speichern der logischen Adresse (44) einwirken.

An den geltenden Patentanspruch 11 schließen sich die abhängigen Patentansprüche 12 und 13 an, bezüglich derer auf die Patentschrift verwiesen wird.

Der Senat legt die unabhängigen Patentansprüche 1 und 11 - in Übereinstimmung mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Verständnis beider Verfahrensbeteiligter - dergestalt aus, dass mit den Anspruchsgegenständen ein zeitlicher Ablauf jedenfalls insoweit verbunden ist, als die Verifikation anhand einer tatsächlichen physikalischen Position (vgl. [X.] bzw. 11d) die vorherige Übermittlung einer physikalischen Adresse (vgl. [X.] bzw. 11c), die nachfolgend verifiziert wird, voraussetzt. Damit muss vor der Übermittlung der logischen Adresse die Übermittlung der physikalischen Adresse abgeschlossen sein.

2.3 Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.

Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 10 entsprechen den ursprünglich eingereichten Patentansprüchen 1 bis 10. Der geltende Patentanspruch 11 wurde im Einspruchsverfahren auf einen ursprünglich offenbarten Gegenstand (vgl. insbesondere ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 und Seite 6, zweiter Absatz der ursprünglichen eingereichten Beschreibung) beschränkt und die geltenden Patentansprüche 12 und 13 gehen in zulässiger Weise auf die ursprünglich eingereichten Patentansprüche 12 und 13 zurück.

2.4 Als zuständigen Fachmann sieht der Senat einen Diplomingenieur der Elektrotechnik mit Fachhochschulausbildung und Erfahrung auf dem Gebiet der Planung und Auslegung von Bussystemen, der als Mitglied eines Entwicklungsteams bei Bedarf auch auf das Fachwissen weiterer Spezialisten (hier Physiker und Informatiker) zurückgreifen kann.

2.5 Für einen solchen Fachmann ist der Gegenstand der Erfindung so deutlich und vollständig offenbart, dass er die Erfindung praktisch verwirklichen kann.

2.6 In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin sieht der Senat in der Druckschrift [X.] ([X.] 197 33 906 [X.]) den nächstkommenden Stand der Technik.

Die Druckschrift [X.] zeigt ein Verfahren zur automatischen [X.] in einem Bussystem (vgl. Spalte 1, Zeilen 3-9), insbesondere für [X.], die selbst über keine Mittel zur [X.] verfügen (vgl. Spalte 1, Zeilen 9-13).

Ausgehend von der Aufgabe, ein Verfahren zur [X.] anzugeben, mit dem eine [X.] an mehrere (neue) [X.] möglich ist (vgl. Spalte 2, Zeilen 6-14), lehrt diese Druckschrift ein Verfahren mit folgenden Schritten (vgl. Spalte 2, Zeilen 15-37):

- Eine übergeordnete Einheit (Master) sendet eine definierte Signalfolge ([X.]) aus.

- Diese Signalfolge wird von allen [X.]n empfangen.

- Jeder [X.], dem noch keine Adresse zugeordnet ist, reagiert auf den Empfang dieser Signalfolge, indem er selbst wiederum eine definierte Signalfolge auf dem Bus aussendet.

- Unter der Gruppe der [X.], denen noch keine Adresse zugeordnet wurde (ggf. nur ein Teilnehmer), empfängt der räumlich am weitesten vom Master entfernte Teilnehmer die [X.] aufgrund der (relativ) längsten Signallaufzeit als letzter (vgl. auch Spalte 5, Zeile 61 bis Spalte 6, Zeile 8) und sendet dementsprechend als letzter selbst wiederum eine Signalfolge (vgl. ebenda); er erkennt seine (relativ) entfernteste Position daran, dass auf dem Bus nach dem Empfang der [X.] durch ihn "nichts mehr passiert" (da die "näheren" noch nicht adressierten Teilnehmer die [X.] schon früher empfangen haben und infolgedessen schon früher geantwortet haben).

- Nachdem er erkannt hat, dass er "der (relativ) am weitesten entfernte" [X.] (ohne zugeordnete Adresse) ist, schaltet er in einen Empfangsmodus; in diesem empfängt er vom Master ein sogenanntes Tauftelegramm, dem er seine Adresse entnimmt (vgl. auch Spalte 6, Zeilen 33-41). Der Teilnehmer übernimmt die Adresse aus dem Tauftelegramm unbedingt, eine Verifikation vor der Adressübernahme ist nicht vorgesehen (vgl. Spalte 8, Zeilen 46-54; Spalte 11, Zeilen 16-27; Spalte 12, Zeilen 9-23 und 35-57).

Eine vom Master zuzuweisende Adresse ist zwar als Funktion der Entfernung vom Master ausdrückbar und es kann eine Adresse vergeben werden, die unmittelbar mit der Position am Bus korrespondiert (Spalte 10, Zeilen 7-25), diese Position wird vom [X.] jedoch nicht ausgewertet. Die [X.] sieht weiterhin vor, dass der Master die Entfernungen zwischen sich und jedem [X.] in einer [X.] verwalten kann (vgl. Spalte 10, Zeilen 26-52), hierüber haben jedoch die [X.] keine Kenntnis. Neu hinzukommende Teilnehmer können eine ihrer physikalischen Position nicht entsprechende Adresse erhalten (vgl. Spalte 10, Zeilen 42-52).

tlw .).

tlw .) nicht entnehmbar.

Die übrigen Druckschriften bringen hinsichtlich der Beurteilung der Patentfähigkeit keine neuen Gesichtspunkte und haben in der mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

2.7 Der zweifelsfrei gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruches 1 gilt als neu, da keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Stand der Technik ergibt, alle seine Merkmale zeigt.

2.8 Der Gegenstand des Patentanspruches 1 ergab sich am Anmeldetag für den Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik.

Keine der eingeführten Druckschriften gibt dem Fachmann einen Hinweis auf eine Verifizierung einer vorgängig an ihn übertragenen Adresse anhand der tatsächlichen physikalischen Position des Empfängers. Auch erhält der Fachmann aus dem Stand der Technik keinerlei Veranlassung zur Verwendung eines zusätzlichen Datums, das als Grundlage einer Verifizierung dienen kann. Hierin liegt zur Überzeugung des Senats die erfinderische Leistung des Streitpatents.

2.9 Der nebengeordnete Patentanspruch 11 teilt die erfinderische Leistung des Gegenstandes des Patentanspruchs 1. Die abhängigen Patentansprüche 1 bis 10 sowie 12 und 13 sind ebenfalls patentfähig. Sie betreffen über das Selbstverständliche hinausgehende Ausgestaltungen der Gegenstände des Patentanspruches 1 bzw. 11.

Meta

20 W (pat) 117/05

18.05.2011

Bundespatentgericht 20. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.05.2011, Az. 20 W (pat) 117/05 (REWIS RS 2011, 6576)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6576

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