Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. VI ZR 51/12

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3139

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/12

vom

18. September 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1
Von der Möglichkeit, in einem Berufungsurteil gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 ZPO tat-bestandliche Feststellungen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein [X.] nur dann Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen vergewissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Vorausset-zung ist ohne den Verzicht der unterliegenden [X.] auf Rechtsmittel nicht gegeben, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zulässig ist.

[X.], Beschluss vom 18. September 2012 -
VI [X.]/12 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am
18. September
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richter
Zoll und [X.], die Richterin
Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 22.
Dezember 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 65.718,36

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß §
544 Abs.
7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den An-spruch des [X.] auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG in entschei-dungserheblicher Weise verletzt.
Ob das Berufungsgericht den Vortrag des [X.] in der Berufungsbegründung bei seiner Entscheidung hinreichend [X.] hat, kann aufgrund des Berufungsurteils nicht beurteilt werden. Dass das angefochtene Urteil auf einer unzureichenden Würdigung des [X.]
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3
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vortrags beruht, ist mangels tatsächlicher Feststellungen im Urteil und mangels einer Begründung nicht von vornherein ausgeschlossen und aufgrund des [X.] zu unterstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Juli 2007 -
XII
ZR 87/05, juris Rn.
26 und Beschluss vom 26.
Juni 2003 -
V
ZR 441/02, NJW 2003, 3208).
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde
rügt
mit Recht, dass das Berufungs-gericht nicht von der Darstellung
tatbestandlicher Feststellungen und rechtlicher Gründe
im Berufungsurteil absehen durfte.
Zwar hat der Prozessbevollmächtig-te
des [X.]
nach der Verkündung des Urteils, mit dem die Berufung des [X.] gegen das Endurteil des [X.] vom 30.
August 2011 zurückge-wiesen worden ist, auf die Begründung des [X.] verzichtet. Von der Mög-lichkeit,
gemäß
§
540 Abs.
2, §
313a Abs.
1 ZPO tatbestandliche Feststellun-gen und die rechtliche Begründung wegzulassen, darf ein Berufungsgericht aber nur dann
Gebrauch machen, wenn es sich zuvor von Amts wegen verge-wissert hat, dass ein Rechtsmittel gegen sein Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Diese Voraussetzung ist nicht
gegeben, weil aufgrund der
Beschwer des [X.], die den Betrag von t,
die Nichtzulassungsbe-schwerde gegen das Urteil zulässig
ist.
Dem Kläger ist es trotz des erklärten Verzichts auf eine Begründung
nicht verwehrt, das Fehlen der
Urteilsgründe zu rügen. Die Regelung in
§
295 ZPO steht der Rüge des [X.] nicht entgegen, weil bei einem durch [X.] anfechtbaren Urteil die Begründung im öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege unverzichtbar im Sinne des §
295 Abs.
2 ZPO
ist.
[X.] würde dem Revisionsgericht die Prüfung der Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde erschwert oder gar unmöglich gemacht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 18.
Juli 2007 -
XII
ZR 87/05, juris Rn.
22 und vom 13.
August 2003 -
XII
ZR 303/02, [X.]Z 156, 97, 103
ff.).
So liegt der Fall hier.

2
3
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4
-

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt
weiter mit Erfolg, dass das [X.] den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör in entschei-dungserheblicher
Weise verletzt hat, indem es den Vortrag des [X.] in der Berufungsbegründung nicht verbeschieden hat.
Der [X.] vermag infolge des
Fehlens von tatbestandlichen Feststellungen und rechtlichen Gründen (§
540 ZPO)
nicht zu beurteilen, ob das Berufungsgericht
mit Recht einen Anspruch des [X.] gemäß §
7 Abs.
1 StVG iVm §
115 Abs.
1 Nr.
1 [X.] verneint hat. Gesichtspunkte, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts maßgebend waren,
lassen sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen.
Galke
Zoll
[X.]

Diederichsen
Stöhr

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.08.2011 -
3 O 210/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.12.2011 -
8 U 3952/11 -

4

Meta

VI ZR 51/12

18.09.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2012, Az. VI ZR 51/12 (REWIS RS 2012, 3139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3139

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