Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.09.2022, Az. 3 StR 25/22

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 5703

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Gegenstand

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung; Nachstellung als geeignete Anlasstat


Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 10. September 2021 werden verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt; der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Beschuldigten durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hatte gegen den Beschuldigten im ersten Rechtsgang die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision hob der Senat mit Beschluss vom 24. Januar 2017 (3 [X.]) das Urteil mit den [X.]eststellungen - ausgenommen diejenigen zu den rechtswidrigen Taten, die bestehen blieben - auf. Im zweiten Rechtsgang hat das [X.] die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt. Hiergegen richten sich die auf die ausgeführte Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.]. Die seitens des [X.] nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenso wie diejenige des [X.] ohne Erfolg.

I.

2

Die Revisionen sind zulässig. § 400 Abs. 1 [X.] steht der Zulässigkeit der Revision des [X.] gegen die [X.] einer Maßregel im Sicherungsverfahren nicht entgegen ([X.]/[X.], [X.], 65. Aufl., § 400 Rn. 3 mwN).

II.

3

1. Das [X.] ist von folgenden auf Grund des Beschlusses des Senats vom 24. Januar 2017 bindenden [X.]eststellungen des im ersten Rechtsgang verkündeten Urteils ausgegangen:

4

a) Im Zeitraum von Juni 2010 bis September 2015 bedrängte der Beschuldigte den Nebenkläger mit einer Vielzahl von Telefonaten, um ein persönliches Gespräch über seine erfolglose Bewerbung für ein Praktikum zu erzwingen und ihm eine Lektion zu erteilen. Zu diesem Zweck begab sich der Beschuldigte wiederholt zum Wohnhaus der [X.]amilie des [X.], beobachtete es und bedrängte in einem [X.]all die Tochter der Ehefrau des [X.], ihm Einlass zu gewähren. Andere Angehörige und Kontaktpersonen rief der Beschuldigte ebenfalls an und suchte sie auf, um sein Anliegen vorzubringen oder sie zu "nerven". Er ließ sich weder durch den stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik noch den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz und die Verhängung eines Ordnungsgeldes von weiteren Kontaktaufnahmeversuchen abhalten. Die beharrlichen Handlungen des Beschuldigten veranlassten den Nebenkläger und seine Ehefrau im März 2013, einen ohnehin geplanten Wohnsitzwechsel vorzuziehen. Dem Beschuldigten gelang es zwar trotz intensiver Bemühungen im Umfeld des [X.] damals nicht, die neue Anschrift herauszufinden; da der Nebenkläger weiterhin seine Mobilfunknummer nicht wechselte, konnte der Beschuldigte ihn noch bis zum September 2015 telefonisch belästigen.

5

b) Am 4. Dezember 2012 reagierte der Beschuldigte aggressiv auf das Erscheinen von seinem Betreuer [X.] Polizeibeamter und versuchte, einen der beiden von seiner Wohnungstür wegzustoßen und ihn zu schlagen. Den anderen beleidigte er und schlug ihm mit der rechten Hand ins Gesicht, sodass dieser eine schmerzhafte Rötung erlitt. Schließlich spuckte er dem Erstgenannten ins Gesicht und wehrte sich gegen das Anlegen von Handfesseln.

6

2. Nach den vom [X.] im zweiten Rechtsgang getroffenen ergänzenden [X.]eststellungen befand sich der Beschuldigte vom 28. Oktober 2015 bis zum 15. Mai 2017 in einstweiliger Unterbringung. Nach seiner Entlassung kam es zu weiteren Belästigungen im Wesentlichen gegenüber dem Nebenkläger. Telefonische Kontaktversuche beendete dieser dadurch, dass er seine Telefonnummern wechselte. Daneben suchte der Beschuldigte die neue Wohnanschrift des [X.] zu mindestens fünf Gelegenheiten auf, ohne dort allerdings irgendwelche Aktivitäten zu entfalten; insbesondere wurde er nicht gewalttätig.

7

3. Das [X.] hat angenommen, dem Beschuldigten habe es im gesamten Tatzeitraum auf Grund einer schizoaffektiven Störung, gegenwärtig manisch ausgeprägt ([X.]: [X.] 25.0), bereits an der erforderlichen Einsichtsfähigkeit gefehlt. Seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hat es mit der Begründung abgelehnt, er habe zwar die Tatbestände der Nachstellung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und der Körperverletzung vorsätzlich und rechtswidrig verwirklicht; hierbei handele es sich indessen nicht um erhebliche Taten gemäß § 63 StGB. Solche seien von dem Beschuldigten auch zukünftig nicht mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades zu erwarten; dies nicht zuletzt deshalb, weil die Intensität seines [X.] seit der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang im Juni 2016 abgenommen habe.

III.

8

Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

9

1. Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf daher nur dann angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der [X.](en) aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht. Daneben muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen; die zu erwartenden Taten müssen schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des [X.], seines [X.] und der von ihm begangenen [X.](en) zu entwickeln. Neben der sorgfältigen Prüfung dieser Anordnungsvoraussetzungen ist das Tatgericht auch verpflichtet, die wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 26. September 2019 - 4 StR 24/19, NStZ-RR 2020, 9; vom 10. November 2015 - 3 [X.], [X.], 144 mwN). Der Umstand, dass ein Täter trotz eines psychischen Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat, kann dabei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten sein (vgl. [X.], Urteile vom 24. [X.]ebruar 2021 - 6 StR 151/20, juris Rn. 15; vom 10. Dezember 2014 - 2 StR 170/14, [X.], 387, 388; vom 28. August 2012 - 5 StR 295/12, [X.], 366, 367; Beschlüsse vom 8. September 2021 - 1 StR 275/21, NStZ-RR 2021, 371, 372; vom 23. Juni 2021 - 2 StR 81/21, NStZ-RR 2021, 303, 304 f.; vom 3. Dezember 2020 - 4 StR 317/20, [X.], 245 Rn. 8; vom 11. Juli 2019 - 1 StR 253/19, [X.], 221 Rn. 5).

2. Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen ist die [X.] der Maßregel nach § 63 StGB nicht zu beanstanden. Ohne Rechtsfehler hat das [X.] angenommen, dass die vom Beschuldigten verwirklichten rechtswidrigen Taten weder nach den konkreten Umständen dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind noch erhebliche rechtswidrige Taten in Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. Im Einzelnen:

a) Die Einordnung der [X.]en als nicht erheblich im Sinne von § 63 Satz 1 StGB wird von den [X.]eststellungen getragen.

aa) Eine Straftat ist nur dann von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 13. Januar 2021 - 4 StR 300/20, juris Rn. 13). Straftaten, die im Höchstmaß mit [X.]reiheitsstrafe unter fünf Jahre bedroht sind, sind nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2013 - 2 BvR 298/12, juris Rn. 21 f.; [X.], Urteil vom 28. Oktober 2015 - 1 [X.], [X.], 40, 41; Beschlüsse vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 Rn. 43; vom 24. Januar 2017 - 3 [X.], [X.], 694). Dabei ist keine verallgemeinernde, nur am jeweiligen Deliktstyp orientierte Betrachtungsweise maßgeblich, sondern vielmehr eine Gesamtbetrachtung des konkreten Tatgeschehens im Einzelfall (vgl. z.B. [X.], Beschlüsse vom 23. Mai 2018 - 2 [X.], [X.]R StGB § 63 Gefährlichkeit 38 Rn. 14 mwN; vom 10. August 2010 - 3 [X.], juris).

bb) Nach diesen Maßstäben hat das [X.] die rechtswidrigen Taten der Nachstellung, des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung und der vorsätzlichen Körperverletzung zu Recht als nicht erheblich eingestuft.

Hinsichtlich der Nachstellung und des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung hat es diese Beurteilung zutreffend bereits auf die einschlägigen Strafdrohungen gestützt, die im Höchstmaß die Verhängung einer [X.]reiheitsstrafe von fünf Jahren nicht ermöglichen. Zudem hat es dargelegt, dass die [X.]olgen dieser Taten nicht deutlich über dasjenige hinausgehen, was bereits zur Erfüllung des Tatbestandes notwendig und erforderlich ist (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Januar 2017 - 3 [X.], [X.], 694 mwN). Gleiches gilt aus der Sicht der [X.] im Ergebnis für die rechtswidrige Tat der Körperverletzung, die zwar der abstrakten Strafdrohung nach im Höchstmaß mit [X.]reiheitsstrafe von fünf Jahren geahndet werden kann, allerdings im Hinblick auf das konkrete Tatgepräge im Vergleich zu anderen [X.]ällen als "eher niederschwellig" zu bewerten sei. Diese Einordnung ist gleichfalls ohne Beanstandung.

b) Die Annahme der [X.], zukünftige erhebliche rechtswidrige Taten - auch im Sinne des § 63 Satz 2 StGB - seien vom Beschuldigten nicht zu erwarten, begegnet ebenso wenig rechtlichen Bedenken.

aa) Zwar kann auch eine rechtswidrige Tat der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 1 StGB im Einzelfall jedenfalls dann als prognostisch erheblich anzusehen sein, wenn die konkret zu erwartenden Tatumstände hinreichend gravierend sind ([X.], Beschlüsse vom 18. März 2008 - 4 StR 6/08, juris Rn. 5; vom 29. März 2016 - 4 StR 619/16, [X.], 139 mwN). Gegen die Prognose, es bestehe keine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür, dass der Beschuldigte in der Zukunft derart schwerwiegende Taten begehen wird, ist jedoch sachlich-rechtlich nichts zu erinnern. Das [X.] hat diese Wertung namentlich auf die rechtsfehlerfrei getroffene [X.]eststellung stützen dürfen, die Intensität des [X.] des Beschuldigten habe sich seit der Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang verringert, insbesondere seien keine auf Gewalttätigkeiten hindeutenden Verhaltensweisen aufgetreten. Die in diesem Zusammenhang von den Beschwerdeführern erhobene Rüge, das eine Höchststrafdrohung von fünf Jahren vorsehende Regelbeispiel der Nachstellung im besonders schweren [X.]all nach § 238 Abs. 2 StGB id[X.] vom 10. August 2021 ([X.]) habe prognostisch zu Lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden müssen, dringt nicht durch. Ersichtlich hat es das [X.] für fernliegend erachtet, dass das zu erwartende Verhalten des Beschuldigten die Merkmale eines erst mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 Gesetz gewordenen besonders schweren [X.]alles der Nachstellung gemäß § 238 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 3 StGB hätte aufweisen können.

bb) Der Einwand, das [X.] sei gehalten gewesen, [X.]eststellungen zu den im Bundeszentralregister zwischenzeitlich getilgten geringfügigen Voreintragungen wegen Beleidigung und Hausfriedensbruch zu treffen, um sie mit Blick auf § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose zu erörtern, geht gleichfalls fehl. Die [X.] hat ihnen auf Grund des offensichtlich erheblichen Zeitablaufs keinerlei Bedeutung mehr beigemessen. Eine diesbezügliche Verfahrensrüge haben die Beschwerdeführer nicht erhoben.

IV.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sind gemäß § 473 Abs. 1 [X.] der Staatskasse aufzuerlegen, diejenigen der Revision des [X.] fallen ihm selbst zur Last. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die des [X.] erfolglos geblieben sind, hat der Nebenkläger nach dieser Vorschrift nicht nur die Revisionsgebühr, sondern auch die Hälfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. April 2020 - 3 [X.], juris Rn. 5; Urteile vom 6. Dezember 2007 - 3 [X.], [X.], 146, 147; vom 30. November 2005 - 2 [X.], juris Rn. 9; [X.], [X.], 26. Aufl., § 473 Rn. 95; jeweils mwN). Die durch die beiden Revisionen verursachten notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat allein die Staatskasse zu tragen (§ 473 Abs. 2 Satz 1 [X.]); die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden dem Nebenkläger nur dann auferlegt, wenn dieser allein erfolglos Revision eingelegt hat, nicht dagegen, wenn auch die Staatsanwaltschaft Rechtsmittelführerin ist (§ 473 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Berg     

      

Paul     

      

Erbguth

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 25/22

08.09.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 10. September 2021, Az: 12 KLs 2080 Js 52554/12

§ 20 StGB, § 21 StGB, § 63 S 1 StGB, § 63 S 2 StGB, § 238 Abs 1 StGB, § 261 StPO, § 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.09.2022, Az. 3 StR 25/22 (REWIS RS 2022, 5703)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5703

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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