Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 3 StR 219/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 6668

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung, wegen Urkundenfälschung sowie tätlicher Beleidigung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 100 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

I. Die [X.] bedarf hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Haftung der Korrektur, weist im Übrigen aber keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.

3

Der [X.] hat in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:

„Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen ([X.]) bedarf indes der Ergänzung um die gesamtschuldnerische Haftung, da es sich bei den von dem Angeklagten vereinnahmten 100 € um einen Teil der [X.] handelt ([X.]; vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. April 2023 - 3 StR 59/23, juris Rn. 3 und vom 10. Januar 2023 - 3 StR 343/22, juris Rn. 9 mwN).“

4

Dem schließt sich der Senat an und ergänzt, dass neben dem Angeklagten weitere [X.] über die [X.] erlangt hatten.

5

II. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

6

III. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer     

  

Paul     

  

Hohoff

  

Anstötz     

  

Voigt     

  

Meta

3 StR 219/23

05.09.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 17. März 2023, Az: 12 KLs 2090 Js 63858/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2023, Az. 3 StR 219/23 (REWIS RS 2023, 6668)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 6668

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Wertersatzeinziehung von Taterträgen: Tatsächliche Verfügungsgewalt über die Tatbeute bei mehreren Beteiligten; gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten


2 StR 525/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 525/23

Zitiert

3 StR 343/22

3 StR 59/23

Zitieren mit Quelle:
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