Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 3 StR 355/23

3. Strafsenat | REWIS RS 2023, 9929

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]     wird das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2023, auch soweit es den Angeklagten [X.]     betrifft, geändert

a) im Schuldspruch dahin, dass die Angeklagten des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in 15 Fällen, jeweils in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl, schuldig sind,

b) im Ausspruch über die Einziehung dahin, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 109.838,29 € als Gesamtschuldner angeordnet wird; die darüberhinausgehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]      wegen „[X.]“ in Tateinheit mit schwerem [X.] in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 114.077,59 € angeordnet und eine Anrechnungsentscheidung hinsichtlich in [X.] erlittener Auslieferungshaft getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt - auch soweit der Angeklagte [X.]      betroffen ist - zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Einziehungsanordnung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Bedenken begegnet allerdings, dass der jeweilige Wert der [X.], der im Rahmen der Feststellungen dargelegt wird, mit demjenigen in der tabellarischen Aufstellung im Rahmen der Beweiswürdigung nicht durchgängig in Einklang steht.

3

Zudem ist ein Diebstahl mittels Einbruchs in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB aus Gründen der Klarstellung des begangenen Unrechts im Schuldspruch als „schwerer“ Wohnungseinbruchdiebstahl kenntlich zu machen(vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. April 2020 - 3 StR 532/19, [X.], 571 Rn. 5 mwN; vom 16. August 2023 - 5 [X.], juris). Der Senat ändert dementsprechend den Schuldspruch.

4

2. Der Strafausspruch ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

5

3. [X.] bedarf der Änderung. In den Fällen [X.], 7., 9., 14., 15., 19., 20. und 21. der Urteilsgründe beschweren die [X.] den Angeklagten allerdings nicht, da die jeweils ausgeurteilten Beträge niedriger sind als der in den Feststellungen mitgeteilte jeweilige Wert der [X.].

6

Hingegen übersteigt in dem [X.] 6. der Urteilsgründe der eingezogene Betrag in Höhe von 5.635 € den in den Feststellungen mitgeteilten Betrag von 5.395,70 €. Überdies ist für [X.] 22. der Urteilsgründe festgestellt, dass der Angeklagte und der Mitangeklagte Schmuck in einem Gesamtwert von 10.000 € erbeuteten, während in der tabellarischen Aufstellung ein Einziehungsbetrag von 14.000 € angegeben ist. Vor diesem Hintergrund reduziert der Senat den einzuziehenden Betrag in beiden Fällen analog § 354 Abs. 1 StPO.

7

4. Die Änderung des Schuld- und Einziehungsausspruchs ist auf den [X.] [X.]     zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO).

8

5. Im Hinblick auf den geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Schäfer     

      

Hohoff     

      

Anstötz

      

Erbguth     

      

Kreicker     

      

Meta

3 StR 355/23

14.11.2023

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 5. Mai 2023, Az: 1 KLs 107/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.11.2023, Az. 3 StR 355/23 (REWIS RS 2023, 9929)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9929

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 141/22 (Bundesgerichtshof)


1 StR 61/23 (Bundesgerichtshof)


2 StR 56/22 (Bundesgerichtshof)

Wohnungseinbruchdiebstahl und Computerbetrug; Darlegungen in Revisionsvortrag


3 StR 308/21 (Bundesgerichtshof)

Strafverurteilung wegen schweren Bandendiebstahls: Konkurrenzverhältnis zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl; Urteilsformel bei der Einziehung von Taterträgen


3 StR 422/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 254/23

3 StR 532/19

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.