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PDF anzeigen[X.]/03vom9. Oktober 2003in der Strafsachegegenwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2003 ge-mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2003 wird verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] acht Monaten verurteilt.Innerhalb der [X.] hat sich der Angeklagte mit ei-nem in [X.] verfaßten Schreiben an das [X.]gewandt. Es bestehen Zweifel, ob er mit diesem Schreiben Revision einlegenwollte, wie der [X.] in seiner Stellungnahme meint: [X.], die nach Ablauf der [X.] - anscheinendvon dem Vorsitzenden der [X.] - veranlaßt worden ist, läßt nicht er-- 3 -kennen, daß dem Angeklagten an einer Überprüfung des Urteils gelegen ist.Jedenfalls aber wäre das Rechtsmittel aus den vom [X.]dargelegten Gründen unzulässig.[X.] Becker
Meta
09.10.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2003, Az. 3 StR 364/03 (REWIS RS 2003, 1309)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1309
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