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PDF anzeigen[X.] 364/02vom29. Oktober 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Oktober 2002 einstimmig be-schlossen:Die Revision des Angeklagten [X.]gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zur Verfahrensrüge beziehtsich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach [X.] Sitzung. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.[X.] [X.]
Meta
29.10.2002
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2002, Az. 3 StR 364/02 (REWIS RS 2002, 987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 987
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