Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 8 SO 11/15 R

8. Senat | REWIS RS 2017, 8073

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Gegenstand

(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung - Wirtschaftlichkeit - interner Vergleich - zulässige Vergleichskriterien - Heranziehung des seinerzeit geltenden Höchstwertes nach dem PflegeG ND)


Leitsatz

Die sozialhilferechtliche Schiedsstelle überschreitet den ihr eingeräumten Entscheidungsfreiraum, wenn sie die Wirtschaftlichkeit der Investitionskosten nicht geförderter Einrichtungen nicht an der Entwicklung am Markt bestimmt, sondern Investitionskosten auf die nach dem Landesrecht geltenden Höchstbeträge für geförderte Einrichtungen deckelt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2014 und die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII für das [X.] vom 30. September 2010 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 93 513 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Investitionskostenvergütung für die [X.] vom [X.] bis 31.1.2008.

2

Die [X.] - seit 2014 die Klägerin als deren Rechtsnachfolgerin (im Folgenden einheitlich: Klägerin) - betreibt im Kreisgebiet des Beklagten eine nach § 72 [X.] - ([X.]) zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung mit 35 Pflegeplätzen. Grundstück und Gebäude werden seit 2001 an die Klägerin von einer nicht gemeinnützigen Gesellschaft verpachtet, deren Geschäftsführer zugleich der Geschäftsführer der Klägerin ist. Der jährliche Pachtzins betrug im Jahr 2007 201 213,20 Euro, die beweglichen Anlagegegenstände, die ebenfalls im Eigentum dieser Gesellschaft stehen, werden von der Klägerin geleast.

3

Am 23.3.2004 schlossen die Beteiligten für die [X.] ab 1.1.2004 eine "Leistungs- und Prüfvereinbarung der Investitionsbeträge nach § 93 Abs 2 [X.]". Über die Höhe der Investitionskosten seither erzielten sie keine Einigung. Im Ergebnis eines ersten Schiedsverfahrens vor der [X.] nach § 94 Bundessozialhilfegesetz ([X.]) wegen der [X.] ab dem 1.7.2004 und des anschließenden Klageverfahrens wurde auf Antrag des Beklagten ein Investitionsbetrag von 17,98 Euro pro [X.] festgesetzt. Die folgenden Anträge der Klägerin, einen Betrag von 23,27 Euro festzusetzen, blieben ohne Erfolg (Schiedsspruch vom 13.10.2004; Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom [X.]; Beschluss des [X.] vom 22.7.2009 sowie Schiedsspruch vom 8.3.2005).

4

Im Mai 2006 zeigte die Klägerin geplante Umbaumaßnahmen durch den Eigentümer (Einbau behindertengerechter Nasszellen in 12 Einzelzimmern in einem Nebengebäude; Wiederherstellung einer durch Hochwasser zerstörten [X.]) mit geschätzten Baukosten von 170 000 Euro an; der Beklagte erkannte den Umbau als notwendige Maßnahme an. Verhandlungen der Beteiligten über die Höhe der Investitionskosten für die [X.] ab dem 1.10.2006, zu denen der Beklagte aufgefordert hatte, blieben ohne endgültiges Ergebnis. Einen Schiedsspruch der vom Beklagten angerufenen Schiedsstelle nach § [X.] - ([X.]I) für das [X.], mit dem diese die Investitionskosten auf 16,10 Euro für die [X.] vom [X.] bis 31.1.2008 festgesetzt hatte (Schiedsspruch vom 11.10.2007), hob das [X.] auf, weil der Schiedsspruch keine nachvollziehbare Begründung enthalte (Urteil vom 17.5.2010).

5

Im wiedereröffneten Schiedsverfahren beantragte der Beklagte - wie zuvor - die Festsetzung des [X.] auf 15,26 Euro, die Klägerin beantragte die Festsetzung auf 23,42 Euro. Die Schiedsstelle hat den Investitionsbetrag erneut auf 16,10 Euro festgesetzt (Schiedsspruch vom [X.]). Zur Begründung ihrer Entscheidung hat sie ausgeführt, mit der früheren Förderung der Klägerin durch den Beklagten nach dem [X.] ([X.]) in der bis zum 31.12.2003 geltenden Fassung (im Folgenden alte Fassung ) sei zugleich die Plausibilität der Kostenansätze anzunehmen. Die Forderung der Klägerin bewege sich nicht im unteren Drittel aller zum Vergleich herangezogenen Einrichtungen, sodass sie nicht von vornherein als wirtschaftlich anzusehen sei. Der Umstand, dass die Einrichtung in einem sog [X.] betrieben werde, reiche als nachvollziehbarer Umstand für höhere Kosten nicht aus. [X.] sei ein Investitionsbetrag im Wege einer Einzelfallbetrachtung, wobei auch Kompromissentscheidungen zu rechtfertigen seien. Zur Festsetzung der Investitionskosten wende sie, die Schiedsstelle, die kalkulatorischen Ansätze an, die bereits der Berechnung der Investitionskosten im Jahre 2007 zugrunde gelegen hätten; als angemessener Höchstbetrag sei der Betrag des früher geltenden Förderungsrechts (Stand 2000) anzusetzen. Dieser sei für das jeweilige Investitionsjahr (Altbau: 1985; Neubau: 2007) nach dem Index der Baupreise für Wohngebäude anzupassen, allerdings nicht über den Höchstbetrag hinaus. Sodann erfolge eine getrennte Berechnung von (fiktiven) [X.] für Alt- und Neubau (für den Altbau 12,55 Euro pro Tag und Platz, für den Neubau 18,67 Euro pro Tag und Platz). Bei einer Platzzahl von 34 (auch wenn richtigerweise wohl von 35 Plätzen auszugehen sei), 365 Kalendertagen und einer Auslastung von 95 Prozent errechne sich daraus ein wirtschaftlich angemessener Investitionsbetrag von 16,10 Euro.

6

Die Klage hiergegen hat das [X.] abgewiesen (Urteil vom 26.6.2014). Es hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Schiedsstelle habe in nicht zu beanstandender Weise von einem grundsätzlich vorrangig durchzuführenden sog externen Vergleich Abstand genommen, weil keine ausreichende Anzahl von Vergleichseinrichtungen vorhanden sei. Den internen Vergleich der streitigen [X.] habe sie ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt. Es sei von ihrer [X.] gedeckt, dass diese Berechnung anhand des [X.] und insoweit bezogen auf den [X.] nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des [X.] aF erfolgt sei. Zu Recht habe die Schiedsstelle schließlich eine höhere Vergütung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten abgelehnt.

7

Mit ihrer Revision macht die Klägerin eine Verletzung von §§ 75 ff [X.]I geltend. Zutreffend habe die Schiedsstelle einen externen Vergleich nicht vorgenommen; auf die Auffassung des [X.], ein solcher sei stets vorrangig durchzuführen, komme es damit entscheidungserheblich nicht an. Wegen eines internen Vergleichs habe die Schiedsstelle aber die [X.] nicht mit fiktiven Erstellungskosten für Eigentümer, die sich im Wesentlichen aus den [X.] nach den landesrechtlichen Förderbestimmungen ableiteten, vergleichen dürfen.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. Juni 2014 und die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 [X.]I für das [X.] vom 30. September 2010 aufzuheben.

9

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Er hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist zulässig und begründet (§ 170 [X.] 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz ). Zu Unrecht hat das [X.] die Klage abgewiesen. Der angefochtene Schiedsspruch ist rechtswidrig; denn er hält sich nicht im Rahmen des der [X.] zustehenden [X.].

Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist nur die Aufhebung des Schiedsspruchs der [X.], gegen den sich die Klägerin mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur [X.], 227 ff Rd[X.] 11 = [X.]-3500 § 77 [X.] 1 mwN).

Die Entscheidung der [X.], die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt ([X.], 227 ff Rd[X.] 9 mwN = [X.]-3500 § 77 [X.] 1) und deren Entscheidungsspielraum sich am [X.] der Vertragsparteien misst, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff [X.] regelmäßig nur eingeschränkt dahin überprüfbar, ob der Sachverhalt ermittelt ist, die verfahrensrechtlichen Regelungen eingehalten sind und die [X.] bei der Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt hat (vgl dazu nur: [X.], 233 ff Rd[X.] 14 mwN = [X.]-3500 § 76 [X.] 1; BSG [X.]-3500 § 75 [X.] 8 Rd[X.] 12 mwN); überprüfbar bleibt verfahrensrechtlich insoweit immer die Ordnungsgemäßheit des Schiedsverfahrens.

Hier ist das Schiedsverfahren nicht deshalb fehlerhaft durchgeführt worden, weil der Beklagte für den [X.]chluss von Vergütungsvereinbarungen nicht zuständig gewesen wäre. Hierzu stellt § 77 [X.] 1 Satz 2 [X.] bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab ([X.], 233 ff Rd[X.] 20 = [X.]-3500 § 76 [X.] 1), also darauf, wo die Einrichtung (das Pflegeheim) selbst gelegen ist. Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist nach den bindenden Feststellungen des [X.] zum Landesrecht für den [X.]chluss von Vereinbarungen nach §§ 75 ff [X.] auch sachlich zuständig (vgl § 97 [X.] 1 [X.] iVm § 6 [X.] 1 des [X.] zur Ausführung des [X.] hier idF des [X.], [X.] 644).

Der Entscheidung der [X.] standen auch keine [X.] entgegen. Die [X.] ist erst nach Ablauf der in § 77 [X.] 1 Satz 3 [X.] normierten 6-Wochen-Frist angerufen worden. Zwischen den Beteiligten ist zudem eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung als Grundlage für die Abrechenbarkeit von Kosten einzelner Hilfeempfänger (vgl § 75 [X.] 3 Satz 1 [X.] 1 und 3 [X.]) abgeschlossen worden. Ohnehin hat der Senat bereits entschieden, dass vor Anrufung der [X.] die übrigen Vertragsbestandteile, über die kein Streit besteht, nicht schon vor Anrufung der [X.] vertraglich fixiert sein müssen (dazu BSG [X.]-3500 § 75 [X.] 8 Rd[X.] 15). [X.] ist von der Einrichtung lediglich, dass Investitionskosten überhaupt anfallen. Ob sie dem einzelnen Heimbewohner, der Sozialhilfe erhält, gegenüber wirksam in Rechnung gestellt sind, bleibt eine Frage der Prüfung ihrer Übernahmefähigkeit im Einzelfall.

[X.] selbst ist schließlich nicht wegen eines Begründungsmangels formell rechtswidrig, wie die Klägerin meint. Als Verwaltungsakt unterliegt er zwar grundsätzlich dem Begründungserfordernis des § 35 [X.] 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungs-verfahren und Sozialdatenschutz - (<[X.]> vgl nur [X.]/[X.] in [X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 75 [X.] Rd[X.] 163, § 80 Rd[X.] 58; [X.] in [X.], [X.], § 80 Rd[X.] 40, Stand 12/2009; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 80 Rd[X.] 20; von [X.], [X.] Kontrolle von [X.], 2006, [X.] ff). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die [X.] zu ihrer Entscheidung bewogen haben (§ 35 [X.] 1 Satz 2 [X.]). Dabei darf sie sich auf die tragenden Gründe beschränken, wenn und soweit den Betroffenen die Sach- und Rechtslage bekannt ist, und deshalb auch auf Gründe Bezug nehmen, die dem Betroffenen bereits mitgeteilt wurden oder die ihm in sonstiger Weise ohne Weiteres zugänglich sind ([X.] in [X.] [X.], § 35 Rd[X.] 13, Stand November 2014). Die [X.] brauchte deshalb keine weiteren Ausführungen zur Plausibilität der von der Klägerin selbst mitgeteilten Kosten zu machen, über deren tatsächliche Höhe zwischen den Beteiligten kein Streit bestand; solche Ausführungen waren auch zum sog "externen Vergleich" mit anderen Einrichtungen entbehrlich, weil sich bereits im vorangegangenen Schiedsspruch eine ausführliche Begründung findet.

[X.] ist aber materiell rechtswidrig; er hält sich nicht innerhalb des [X.], der der [X.] bei Entscheidungen nach § 75 [X.] 5 Satz 3 [X.] zusteht. Nach § 75 [X.] 5 Satz 3 [X.] ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten, die von landesrechtlich nicht (weder vollständig noch teilweise) geförderten Pflegeeinrichtungen dem Heimbewohner ohne Zustimmung der nach dem [X.]I zuständigen Landesbehörde gesondert in Rechnung gestellt werden können (§ 82 [X.] 4 Satz 1 [X.]I hier idF, die die Norm durch das Gesetz zur Qualitätssicherung und zur Stärkung des Verbraucherschutzes in der Pflege vom 9.9.2001 - BGBl I 2320 - erhalten hat und die mit dem zum [X.] in [X.] getretenen Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.3.2007 - [X.] - insoweit unverändert geblieben ist), nur verpflichtet, wenn über solche Kosten entsprechende Vereinbarungen nach den §§ 75 ff [X.] getroffen worden sind. Den Feststellungen des [X.] lässt sich entnehmen, dass es sich bei der Klägerin um eine in diesem Sinne landesrechtlich nicht geförderte Einrichtung handelt. Es sind in der [X.] bis zum 31.12.2003 bewohnerbezogene und damit einkommens- und vermögensabhängige Investitionskostenzuschüsse nach § 13 [X.] gezahlt worden, die keine landesrechtliche Förderung im Sinne der § 9, § 82 [X.] 4 [X.]I darstellen (vgl [X.], 182 = [X.]-3300 § 82 [X.] 1; zur Förderung von Pflegeeinrichtungen nach dem bis zum 31.12.2003 geltenden [X.] Recht auch BSG, Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 2/10 R - juris Rd[X.] 20).

Durch den [X.]chluss von Vereinbarungen und dem damit verbundenen Recht zu entsprechenden Verhandlungen soll der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der [X.]chluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 [X.] 5 Satz 3 [X.] dient (aber) zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im [X.]I vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass die Kosten für einen von einer Einrichtung aufgebrachten Investitionsaufwand, der entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 [X.]I nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen. Die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen dabei den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen (zum Ganzen bereits BSG [X.]-3500 § 75 [X.] 8 Rd[X.] 16 ff mwN).

Kommen solche Vereinbarungen nicht zustande und haben die Vertragspartner die [X.] angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55). Dabei ist es nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche [X.] sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (vgl im Einzelnen [X.], 227 = [X.]-3300 § 85 [X.] 1, Rd[X.] 16) orientiert; die [X.] ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet ([X.], 51 = [X.]-3500 § 75 [X.] 9, Rd[X.] 16). Unabhängig davon, welche Maßstäbe die [X.] ihren Erwägungen insoweit zugrunde legt, folgt allerdings - entgegen der Auffassung des [X.] - aus dem im Gesetz genannten Grundsatz der "Sparsamkeit" keine unterhalb der [X.] liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung zu ergänzen wäre (vgl BSG, aaO, Rd[X.] 17).

Wegen der Feststellung, welche Kosten im Grundsatz als umlagefähige gesondert berechenbare Investitionskosten anzusehen sind, ist die [X.] zutreffend zunächst davon ausgegangen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Kosten - die Pacht von Grundstück und Gebäude und die Leasingraten für das bewegliche Anlagevermögen - hierzu gehören (vgl § 82 [X.] 3 Satz 1 [X.]I). § 82 [X.] 4 [X.]I schließt wegen der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nach der Systematik, die sich aus dem Finanzierungsmodell im Bereich der [X.] Pflegeversicherung ergibt (sog duales Modell; vgl dazu nur: Schütze in [X.], [X.]I, 4. Aufl 2015, § 82 Rd[X.] 3; [X.]/[X.], aaO, § 75 [X.] Rd[X.] 163), an die in [X.] 3 ausdrücklich aufgezählten Kosten an, auch wenn die Aufzählung selbst nicht wiederholt wird (vgl BSG [X.]-3500 § 75 [X.] 8 Rd[X.] 19 mwN). Die [X.] hat eine Nachvollziehbarkeit dieser voraussichtlichen Gestehungskosten in tatsächlicher Hinsicht ohne Weiteres bejaht (sog interne Plausibilitätskontrolle). Auch dies war zwischen den Vertragsparteien nicht im Streit, sondern lediglich die Wirtschaftlichkeit dieser Kosten.

Wie bereits ausgeführt, besteht keine Pflicht der [X.], in einem nächsten Schritt einen "externen" Vergleich nach den stringenten Kriterien der Rechtsprechung des 3. Senats durchzuführen. Ob die Einschätzung der [X.], ein solcher Vergleich mit den Kosten der am Markt tätigen Einrichtungen mit ähnlicher Struktur und ähnlichem Leistungsangebot sei hier von vornherein nicht möglich gewesen, zutreffend ist, kann damit offenbleiben.

Die Prüfung, ob die geltend gemachten Investitionskosten marktgerechten Bedingungen entsprechen, ist indes auch anhand anderer ("interner") Kriterien denkbar. Mit einem solchen Vergleich soll die Möglichkeit geschaffen werden, einzelne, interne Positionen der Pflegesatzkalkulation eines [X.] gesondert daraufhin zu überprüfen, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl bereits BVerwGE 108, 47, 55). Da vorliegend die Wirtschaftlichkeit der [X.] als maßgeblicher Teil der geltend gemachten Investitionskosten im Streit ist, ist es nach dieser Rechtsprechung nicht zu beanstanden, den Vergleich hierauf zu beschränken, ob die Bewertungen der [X.] dem Sinngehalt dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs gerecht werden und, gemessen daran, in Anbetracht des von der [X.] vollständig ermittelten Sachverhalts vertretbar sind. Dabei ist nicht erkennbar, weshalb die [X.] gezwungen gewesen sein sollte, aus [X.] an den bisherigen Werten festzuhalten. Es kam ihr vielmehr nach dem Wegfall der bewohnerbezogenen Förderung nach dem [X.] gerade auch die Aufgabe zu, die tatsächlichen marktgerechten Bedingungen dieser alten Beträge zu überprüfen.

Es kann offenbleiben, ob die [X.] grundsätzlich berechtigt ist, den Vergleich von im Einzelfall als nicht als wirtschaftlich angesehenen [X.] anhand solcher Kosten durchzuführen, die im Allgemeinen für Eigentümer anfallen. Dieser Ansatz ergibt sich zwar aus der Wertung des [X.] Förderungsrechts, wonach der Höchstbetrag für die Förderung von Pacht- und anderen Nutzungskosten (vgl § 9 [X.] 1 [X.] 2 [X.]) den sich andernfalls ergebenden [X.] für [X.] nach § 9 [X.] 2 [X.] (dh im Falle der Förderung von Einrichtungen, die im Eigentum stehen) entspricht (vgl § 8 [X.] 1 der Verordnung zur Durchführung des [X.] idF vom 28.7.2000 - GVBl Nds [X.] 15/2000, 210). Jedenfalls nach der neueren Rechtsprechung des 3. Senats zu § 82 [X.] 3 [X.]I in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung, auf die die Klägerin Bezug nimmt, wäre aber gerade bei grundstücksbezogenen Aufwendungen eine solche Gleichsetzung zu hinterfragen. Wegen anzuerkennender Investitionskosten ist nach dieser Rechtsprechung zu der bis zum 31.12.2016 geltenden Rechtslage danach zu unterscheiden, ob die Einrichtung im Eigentum des [X.] steht und ihm insoweit also kein (umlagefähiger) Wertverzehr entsteht, oder sich grundstücksbezogene Aufwendungen tatsächlich in der Pacht ([X.]) widerspiegeln, die dann bei den Investitionskosten als wirtschaftlich, weil nicht vermeidbar zu berücksichtigen sind (vgl [X.], 96 = [X.]-3300 § 82 [X.] 7; zu den möglichen Konsequenzen dieser Rechtsprechung im Anwendungsbereich des [X.] vgl [X.]/[X.], aaO, § 75 Rd[X.] 167).

Von dem Entscheidungsfreiraum der [X.] ist es jedenfalls nicht gedeckt, die geltend gemachten [X.] auf Höchstbeträge zu deckeln, die nicht (prospektiv) die Entwicklung am Markt wiedergeben, sondern sich abstrakt aus dem [X.] (hier aus § 1 Satz 2 [X.] 1 DVO-[X.]) ergeben. Der 3. Senat des BSG hat insoweit bereits entschieden, dass landesrechtliche Förderentscheidungen im Einzelfall keine Bindungswirkung für die Frage haben können, welche weiteren Kosten umlagefähig nach § 82 [X.] 3 [X.]I sind (vgl [X.], 57 = [X.]-3300 § 82 [X.] 4, Rd[X.] 17 ff). Die dort dargestellten Erwägungen, wonach die Bewilligung von öffentlichen Fördermitteln durch das Land gerade Maßstäben folgt, die für die bundesrechtliche Frage nach den umlagefähigen Investitionskosten neben einer landesrechtlichen Förderung keine Rolle spielen können (BSG, aaO, Rd[X.] 18), lassen sich auf die hier zu entscheidende Frage übertragen: Während sich die Entscheidung des [X.] für einen Höchstbetrag bei der Vergabe öffentlicher Mittel vor allem auch nach haushaltsrechtlichen Prioritäten richten kann, kommt es bei den Vergütungsvereinbarungen nach § 75 [X.] 5 [X.] nur auf den Ausgleich der Interessen des Sozialhilfeträgers (Schutz vor ungerechtfertigt überhöhten Investitionskosten) und der Einrichtungen (Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) an. Diesen Ausgleich (der sich in § 82 [X.] 3 und 4 [X.]I sowie in § 75 [X.] 5 Satz 3 [X.] widerspiegelt) haben die landesrechtlichen Förderentscheidungen nicht im Blick, sodass auch nicht erkennbar ist, inwieweit sich aus den [X.] für geförderte Einrichtungen ein sachgerechter Kompromiss für nicht geförderte Einrichtungen ableiten ließe, wie die [X.] meint.

Bei ihrer erneuten Prüfung der [X.] ist die [X.] indes nicht an der Überprüfung gehindert, ob sich die unternehmerische Entscheidung der Klägerin, die Einrichtung von einer Gesellschaft zu pachten, mit der offenbar enge Verflechtungen bestehen, als unwirtschaftlich erweist, und insoweit vermeidbare Kosten entstanden sind (vgl bereits BSG [X.]-3500 § 75 [X.] 8 Rd[X.] 23). Unter diesem Aspekt könnte sich der Vergleich mit Kosten, die am Markt für Eigentümer als Investitionskosten anfallen, jedenfalls im Einzelfall (mithin als Ergebnis eines "internen" Vergleichs) als sachgerecht erweisen, ohne dass hierüber im derzeitigen Stand des Verfahrens abschließend zu entscheiden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG iVm § 154 [X.] 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a [X.] 1 Satz 1 SGG iVm §§ 63 [X.] 2, 52 [X.] 1, 47 [X.] 1 Satz 1 und [X.] 2 Gerichtskostengesetz; der Beklagte ist jedoch gemäß § 64 [X.] 3 Satz 2 [X.] von Gerichtskosten befreit.

Meta

B 8 SO 11/15 R

13.07.2017

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 26. Juni 2014, Az: L 8 SO 395/10 KL

§ 75 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 12, § 75 Abs 3 S 2 SGB 12, § 75 Abs 5 S 1 SGB 12, § 75 Abs 5 S 3 SGB 12, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12, § 80 SGB 12, § 82 Abs 3 S 1 SGB 11, § 82 Abs 4 S 1 SGB 11, PflegeG ND

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 13.07.2017, Az. B 8 SO 11/15 R (REWIS RS 2017, 8073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8073

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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