Bundessozialgericht, Urteil vom 07.10.2015, Az. B 8 SO 21/14 R

8. Senat | REWIS RS 2015, 4330

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - eingeschränkte gerichtliche Kontrolle - Vergütungsvereinbarung - Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit - Übertragbarkeit der Rechtsprechung des BSG zum externen Vergleich im Bereich der sozialen Pflegeversicherung - Plausibilität der angesetzten Personalkosten - Nachvollziehbarkeit der tariflichen Eingruppierung - Aufklärungspflichten der Schiedsstelle - Mitwirkungspflichten der Vertragsparteien)


Leitsatz

1. Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich bei der durchzuführenden Prüfung an der Rechtsprechung des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert; eine Schiedsstelle ist gesetzlich zu einem entsprechenden Vorgehen aber nicht gezwungen.

2. Der im Gesetz neben der Wirtschaftlichkeit enthaltene Begriff der Sparsamkeit normiert keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung zu ergänzen wäre.

3. Zu den Mitwirkungsobliegenheiten der Vertragsparteien im Schiedsstellenverfahren und den Auswirkungen auf die Prüfungspflichten der sozialhilferechtlichen Schiedsstelle.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 30. Januar 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 79 630,08 [X.] festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.] ist ein Schiedsspruch über die Höhe der Vergütung für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe in der [X.] vom 22.9.2011 bis zum 31.12.2012.

2

Die Beklagte betreibt die Wohn- und Fördereinrichtung für Menschen mit Behinderungen St. K in K mit einem Wohnangebot für behinderte erwachsene Menschen mit externer Tagesstruktur und für behinderte erwachsene Menschen mit Tagesstrukturierung. Sie ist Mitglied des [X.] für die Diözese T eV. Auf der Grundlage der Leistungs-, Vergütungs- (diese aufgrund eines Beschlusses der Vergütungskommission zuletzt gültig bis 31.12.2010) und Prüfungsvereinbarung vom [X.] für die [X.] ab 1.1.2010 fordert die Beklagte die zu diesem [X.]punkt noch zuständige Behörde des Landes nach Ablauf des für die Vergütungsvereinbarung geltenden [X.]raums zu Neuverhandlungen über die Vergütung auf und machte eine Erhöhung der Grund- und [X.] für zwei [X.]en - begründet mit einer Umstellung der Personalkosten auf höhere Zahlungen nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen [X.] ([X.]) und mit gestiegenen Sachaufwendungen - geltend (Schreiben vom 7.6.2011).

3

Nachdem Verhandlungen hierüber gescheitert waren, beantragte die Beklagte bei der [X.] die Vergütung ua für den [X.] (externe Tagesstruktur) auf 84,56 Euro (Grundpauschale 44,46 Euro, [X.] 33,21 Euro und Investitionsbetrag 6,89 Euro) statt wie zuvor in Höhe von 77,88 Euro (Grundpauschale 42,27 Euro, [X.] 28,63 Euro und Investitionsbetrag 6,89 Euro) festzusetzen (Antrag vom 22.9.2011). In der Folge haben die Beteiligten vereinbart, dass ein Schiedsspruch lediglich zu diesem [X.] ergehen und zum [X.] E 9 (Tagesstrukturierung) entsprechend dem Schiedsspruch eine Einigung erfolgen solle. Der Vorsitzende der [X.] gab der [X.] ua auf, genauere Angaben zu ihren Personalkosten durch Vorlage eines anonymisierten [X.] zu machen. Gegen die dann vorgelegten Unterlagen wandte der Kläger ein, eine Überprüfung der Eingruppierung auf "Tarif"-Konformität im Einzelnen habe nicht durchgeführt werden können, weil die korrekte Eingruppierung nicht überprüft werden könne; eine Erhöhung der Vergütung lasse sich bei einem Vergleich mit 69 Einrichtungen (mit einer Vergütungsspanne von 52,32 Euro bis 128,68 Euro) nicht rechtfertigen. Die Beklagte hat daraufhin die Grundsätze für die Eingruppierung dargelegt und weitere Ausführungen zur Höhe der einzelnen Jahresgehälter ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemacht (Schreiben an die [X.] vom 4.6.2012).

4

Diese setzte sodann die Vergütung für den [X.] auf 83,22 Euro pro Kalendertag (Grundpauschale von 43,23 Euro, [X.] von 33,18 Euro und Investitionsbetrag von 6,89 Euro) fest (Entscheidung der [X.] in der Sozialhilfe im [X.] gemäß § 80 des [X.] - Sozialhilfe - <[X.]I> vom 30.7.2012). Zur Begründung der Entscheidung ist ausgeführt, man folge der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Vergütung im Rahmen des [X.] - ([X.]). Danach werde für die Angemessenheit der Personalkosten maßgeblich auf eine tarifliche Einordnung abgestellt, was auch § 16 des [X.] Rahmenvertrags nach § 79 [X.]I entspreche und in gleicher Weise für die [X.] gelte. In einem ersten Schritt (Plausibilitätsprüfung) seien die von der [X.] zugrunde gelegten voraussichtlichen "Gestehungskosten" zu überprüfen gewesen; dies habe zu einigen Kürzungen im Personalbereich geführt (Kosten einer Hausmeisterstelle und einer Stelle im Bereich Küche/Wäscherei sowie eine Reduzierung bei der Position "Erziehung und Betreuung", soweit hier eine in der Leistungsvereinbarung als Erzieherstelle ausgewiesene Stelle mit einem [X.] besetzt worden sei). Beim sich daran anschließenden externen Vergleich seien keine weiteren Kürzungen vorzunehmen, weil die Wahrung der "Tarifbindung" ([X.]) der Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung nicht entgegenstehe. Dass der geltend gemachte Betrag das untere Drittel der Konkurrenten deutlich übersteige, sei deshalb ohne rechtliche Bedeutung. Was die Sachaufwendungen betreffe, sei bei den noch streitig gebliebenen Positionen (Wasser, Energie und Brennstoffe; [X.]; Fremdvergabe Verwaltung/Hausbesorgung und -verwaltung) lediglich bei der Position "Wasser, Energie und Brennstoffe" ein Abschlag vorzunehmen, weil nicht der frühere Betrag aufgrund der Preisentwicklung fortgeschrieben werden könne, sondern eine Prognose auf der Grundlage des Verbrauchs des Jahres 2010 habe durchgeführt werden müssen. Die beiden anderen Positionen seien insbesondere im Hinblick darauf nicht zu beanstanden, dass der Kläger kein belastbares Zahlenmaterial vergleichbarer Einrichtungen vorgelegt habe, und die Kostenspanne bei der Position "Fremdvergabe, Verwaltung/Hausbesorgung und -verwaltung" vergleichbarer Einrichtungen zwischen 27,78 Euro und 2155 Euro pro Platz und Jahr (geforderter Betrag 900 Euro) und beim [X.] zwischen 96,24 Euro und 1914,25 Euro (geforderter Betrag 1115,62 Euro) lag, wobei der Kläger bislang keine Standards und Strukturen entwickelt habe, die einen validen Vergleich zuließen.

5

Das [X.] ([X.]) für das [X.] hat den angegriffenen Schiedsspruch aufgehoben (Urteil vom 30.1.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Rechtsprechung des [X.] [X.] nach dem [X.] sei auch für das [X.]I heranzuziehen; es sei bei einer Vergütung oberhalb des unteren Drittels der über einen externen Vergleich ermittelten Vergütungen anderer Einrichtungen neben den Grundsätzen der Leistungsgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit im Sozialhilferecht allerdings zusätzlich der Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Es fehle jedoch schon eine Prüfung der Plausibilität der in Ansatz gebrachten Personalkosten durch die [X.]. Der angefochtene Schiedsspruch äußere sich nur zu einzelnen Stellen; der [X.] hätte es indes oblegen, sich zur Durchführung des externen Vergleichs vom Kläger nicht nur Vergleichslisten für Sachaufwendungen vergleichbarer Einrichtungen, sondern auch zu deren Personalaufwendungen zu beschaffen. Gründe, weshalb die Personalkosten so weit über den Werten der Vergleichseinrichtungen lägen, habe die [X.] nicht nachvollziehbar dargelegt. Sie habe zwar ausgeführt, aus dem von der [X.] vorgelegten [X.] und einer Anlage zu einem Schriftsatz werde deutlich, dass hierfür allein Kosten verantwortlich seien, die aus der "tariflichen" Vergütung der Mitarbeiter resultierten. Die dort bei den einzelnen Positionen dargestellten prozentualen Veränderungen erklärten jedoch bei Weitem nicht die Abweichungen von den Vergleichseinrichtungen. Die [X.] habe nicht untersucht, welche Gründe dafür maßgeblich seien. Für ein Abweichen der Höhe der vom [X.] geforderten Vergütung oberhalb des unteren Drittels wäre - auch bezogen auf die Sachkosten - eine zusätzliche Begründung unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit erforderlich gewesen.

6

Hiergegen wendet sich die Beklagte. Sie ist der Ansicht, wie im Bereich der Pflegeversicherung sei die Angemessenheit der Vergütung von der [X.] in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu bestimmen. Eine darüber hinausgehende Sparsamkeit sei nicht zu verlangen; dieses Merkmal, das sich im [X.] in § 4 Abs 3 und § 29 Abs 1 Satz 1 - wenn auch nicht wörtlich, so doch der Sache nach - wiederfinde, gehe im Merkmal der Wirtschaftlichkeit auf. Gerade mit Blick auf die Personalkosten habe wegen der Plausibilität dieser Kosten kein Streit bestanden; die [X.] sei entgegen der Auffassung des [X.] unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihrer Ausstattung nicht zu einer weiter gehenden Prüfung in der Lage und verpflichtet. Es wäre vielmehr die Sache des [X.] gewesen, im [X.]nverfahren Näheres vorzutragen und vorzulegen.

7

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere habe er bereits im Verfahren vor der [X.] geltend gemacht, dass eine Prüfung der Personalkosten hinsichtlich der Frage, ob diese ausschließlich und vollumfänglich auf die "tarifgerechte" Eingruppierung zurückzuführen seien, anhand der Unterlagen der [X.] nicht möglich gewesen sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <[X.]>). Das [X.] hat zu Unrecht die Entscheidung der [X.] aufgehoben.

Streitgegenstand des Revisions-, aber auch des Gerichtsverfahrens insgesamt, ist die Aufhebung des Schiedsspruchs, gegen den sich der [X.]läger - erstinstanzlich beim [X.] (§ 29 Abs 2 [X.] [X.] in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom [X.] - [X.] 444 - erhalten hat) - mit einer Anfechtungsklage wendet (vgl hierzu nur [X.], 227 ff Rd[X.]1 = [X.]-3500 § 77 [X.]). Entgegen der üblichen prozessualen Situation richtet sich die [X.]lage in einem Verfahren sui generis gemäß § 77 Abs 1 Satz 5 [X.] (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - [X.] 2670 - erhalten hat) gegen den Vertragspartner (§ 77 Abs 1 Satz 5 [X.]), ohne dass es eines Vorverfahrens bedurfte (§ 77 Abs 1 Satz 6 [X.]). Dabei ist die [X.]lage auf die Gegenstände beschränkt, über die keine Einigung zwischen den Vertragsparteien erzielt werden konnte (§ 77 Abs 1 Satz 3 [X.]; vgl dazu im Einzelnen BSG, aaO, Rd[X.] 9 f). Dies ist hier der Schiedsspruch über die Vergütung für pro [X.] und Heimplatz nach dem [X.] E 8 für die [X.] vom 22.9.2011 bis 31.12.2012, wobei lediglich Streit über die Höhe der Grundpauschale und der [X.] bestand; zum Investitionsbetrag hat die Beklagte bereits im Laufe des Schiedsverfahrens klargestellt, dass dieser nicht im Streit sei (Schreiben vom 4.11.2011). Wegen der Funktion der [X.] als Vertragshilfeorgan (vgl dazu [X.], 227 ff Rd[X.] 9 f = [X.]-3500 § 77 [X.]) und ihrer beschränkten Ermittlungs- bzw Leistungskapazität aufgrund der personellen Besetzung mit ehrenamtlichen Personen ohne entsprechenden Verwaltungsunterbau ergeben sich indes streitgegenständliche Beschränkungen auch im tatsächlichen Bereich. Hierauf wird im Folgenden im Einzelnen eingegangen.

Der Schiedsspruch ist nicht zu beanstanden. Die Entscheidung der [X.], die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt (BSG aaO) und deren Entscheidungsspielraum sich am [X.] der Vertragsparteien orientiert, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff [X.] nur eingeschränkt überprüfbar. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die [X.] darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (vgl dazu: [X.], 233 ff Rd[X.]4 mwN = [X.]-3500 § 76 [X.]; [X.]/[X.] in juris [X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 77 [X.] Rd[X.] 92 mit umfassenden weiteren Nachweisen; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 77 Rd[X.]8 ff, Stand März 2012; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 80 [X.] Rd[X.] 5 ff; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 80 [X.] Rd[X.]1).

Die Vorgaben des Verwaltungsverfahrensrechts sind eingehalten. Vorliegend ist mit dem [X.]läger die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen zuständige Behörde beteiligt worden. § 77 Abs 1 Satz 2 [X.] stellt bei der örtlichen Zuständigkeit auf den Sitz des für die Einrichtung zuständigen Trägers der Sozialhilfe ab ([X.], 233 ff Rd[X.]4 = [X.]-3500 § 76 [X.]). Die sachliche Zuständigkeit des [X.] ergibt sich - mangels eigener Prüfung des [X.] darf dies der Senat feststellen - aus § 97 Abs 1 [X.] iVm § 2 Abs 2 [X.] zur Ausführung des [X.] (AG[X.]) vom [X.] (Amtsblatt 438 -, geändert durch Gesetz zur organisatorischen Anpassung und Bereinigung von [X.]gesetzen vom 15.2.2006 - [X.]). Bis 31.12.2011 wurde gemäß § 1 Abs 2 Satz 2 AG[X.] die Aufgabe des [X.] als überörtlichem Sozialhilfeträger durch das [X.], Soziales und Sport, ab 1.1.2012 durch die jetzige Beklagte "wahrgenommen". Diese landesrechtliche Regelung kann nur als solche zur Bestimmung der Behörde, nicht des maßgeblichen zuständigen Sozialhilfeträgers, und auch nicht als eine Bestimmung der Wahrnehmungszuständigkeit iS des § 99 Abs 2 [X.] verstanden werden, weil dies der bundesrechtlichen Regelung widerspräche (vgl Art 31 Grundgesetz ). Gegenüber der Entscheidung des [X.] war damit wegen des im [X.] gemäß § 70 [X.] [X.] angeordneten [X.]s (vgl § 9 Ausführungsgesetz zum [X.] vom 18.6.1958 - ABl 1225 -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.2.2006 - [X.], 530) eine Rubrumsberichtigung vorzunehmen (vgl zum [X.] nur Söhngen in jurisP[X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 99 [X.] Rd[X.] 22 ff mwN zur Rechtsprechung).

Der Entscheidung der [X.] standen auch keine [X.] entgegen. Die Anrufung der [X.] ist insbesondere erst nach der in § 77 Abs 1 Satz 3 [X.] vorgeschriebenen Frist erfolgt. Die Prüfungs- und Leistungsvereinbarung vom [X.] bestand ungekündigt fort, sodass es nicht darauf ankommt, ob und inwieweit der erfolgreiche Abschluss solcher Vereinbarungen überhaupt Voraussetzung für einen [X.]nspruch über die Vergütungsvereinbarung ist (vgl dazu nur [X.]/[X.] in jurisP[X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 77 [X.] Rd[X.]7 ff mit umfassenden weiteren Nachweisen zum Streitstand).

Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Schiedsspruch (§ 77 Abs 1 Satz 2 [X.]) auch in der Sache nicht zu beanstanden. Die Entscheidung hält sich bei der Bestimmung der Vergütungshöhe unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit (§ 75 Abs 3 Satz 2 [X.]) im Rahmen des der [X.] zustehenden [X.]. Die Vergütungsvereinbarung muss zwar mindestens Regelungen über die Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen ([X.]) sowie für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) enthalten (§ 76 Abs 2 Satz 1 [X.]). An die Stelle der Vergütungsvereinbarung insgesamt tritt der Schiedsspruch jedoch allein wegen der streitig gebliebenen Grundpauschale und der [X.], weil nur hierüber zwischen den Beteiligten Streit bestand.

Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit verlangen einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern (zur allgemeinen Notwendigkeit eines solchen Vergleichs bereits BVerwGE 108, 47, 55), ohne dass das [X.] für diesen Vergleich ausdrückliche Vorgaben enthält. Anhaltspunkte können allerdings die vergleichbaren Regelungen in § 84 Abs 2 [X.] (hier in der Fassung, die die Norm durch das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28.5.2008 - [X.] 874 - erhalten hat) geben. Danach müssen es die Pflegesätze einerseits einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen (§ 84 Abs 2 Satz 4 [X.]); andererseits müssen bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in § 84 Abs 5 [X.] genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden (§ 84 Abs 2 Satz 7 [X.]). Nach dem Grundkonzept des [X.] sollen durch eine solche Wettbewerbsorientierung Anreize für möglichst kostengünstige Leistungen gesetzt werden; diese Ziele gelten in gleicher Weise für das [X.]. Deshalb ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw dass eine sozialhilferechtliche [X.] sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des 3. Senats des BSG zum sog externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung (dazu nur [X.], 227 ff = [X.]-3300 § 85 [X.]) orientiert. Im Hinblick auf die anders geartete Struktur des [X.] und die geringere Normdichte, insbesondere die fehlenden ausdrücklichen Regelungen über die Mitwirkungspflichten im [X.]nverfahren, besteht indes keine Veranlassung, diese Rechtsprechung in der Form zu übertragen, dass die [X.]n zu einem entsprechenden Vorgehen vollumfänglich und in jedem Fall gezwungen wären, wenn nicht anderes in den [X.] oder Verordnungen der §§ 75 ff [X.] vorgeschrieben ist (vgl dazu nur [X.]/[X.] in jurisP[X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 75 Rd[X.]06 ff mit umfassenden Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).

Dabei hat der Begriff der Sparsamkeit - entgegen der Auffassung des [X.] - keine eigenständige Bedeutung; er normiert insbesondere keine unterhalb der [X.] liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung nach dem [X.] - abweichend von einer Prüfung nach dem [X.] - zu ergänzen wäre (in diesem Sinne auch: [X.]/[X.] in jurisP[X.] [X.], aaO, Rd[X.]02; [X.] in [X.]/[X.], [X.], [X.] § 75 Rd[X.]4, Stand Februar 2012; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 75 Rd[X.] 25). Der unbestimmte Rechtsbegriff der Wirtschaftlichkeit bezeichnet das Gebot, entweder mit gegebenen Mitteln den größtmöglichen Nutzen (Maximalprinzip) oder einen bestimmten Nutzen mit den geringstmöglichen Mitteln (Minimalprinzip) zu erreichen (vgl [X.], 277, 279 = [X.] 2100 § 69 [X.] S 3). Bei der Verhandlung der Vergütungen nach § 75 Abs 3 [X.], deren Ziel die kostengünstigste Lösung für eine gleichartige Leistung sein muss, geht es um die Einhaltung (nur) des [X.] im Sinne des Minimalprinzips. Dies entspricht andererseits auch dem Gebot der Sparsamkeit; dieses soll die Anerkennung unnötiger [X.]osten verhindern, und zwingt dazu, unter geeigneten Mitteln nach Gesichtspunkten der [X.]ostengünstigkeit auszuwählen (vgl bereits BVerwGE 108, 56, 60). Es stimmt damit inhaltlich mit dem Minimalprinzip in vollem Umfang überein (vgl in anderem Zusammenhang BSG aaO).

Die [X.] hat vorliegend zu Recht zunächst eine Plausibilitätsprüfung (Personal- und Sachkosten) im Wege eines internen Abgleichs vorgenommen; bei der Plausibilitätsprüfung steht ihr kein Entscheidungsfreiraum im eigentlichen Sinne zu, sondern mit Rücksicht auf ihre beschränkte Leistungskapazität (dazu noch später) obliegt ihr (nur) eine [X.] unter Berücksichtigung des Vortrags der Beteiligten, die als solche gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar ist. Im Rahmen der (internen) Plausibilitätsprüfung ist die [X.] bei der Feststellung der tatsächlichen Personalkosten zutreffend von den Vergütungen nach den [X.] ausgegangen und hat diese zu Recht wie tarifliche Regelungen gewertet, auch wenn sie vom jeweiligen Arbeitgeber lediglich kraft einzelvertraglicher Einbeziehung auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind (vgl nur [X.], Urteil vom [X.], AP [X.] 69 zu § 611 Bürgerliches Gesetzbuch, [X.]irchendienst Rd[X.] 23 mwN). Ihre Angemessenheit ist im Grundsatz einer externen vergleichenden (marktorientierten) [X.]ontrolle nicht mehr zugänglich. Denn die Beklagte hat als Arbeitgeberin - dies ist zwischen den Beteiligten unbestritten - alle Arbeitsverhältnisse wegen der Bindung an die [X.] des [X.] diesen [X.] unterworfen, und eine Lösung von diesen [X.]osten zu Lasten der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer war nicht möglich. Insoweit ist die Zahlung nach den [X.] ähnlich wie der nach einem Tarifvertrag durch Zahlung ortsüblicher Gehälter iS des § 72 Abs 3 Satz 1 [X.] 2 [X.], die in einem anderen Verfahren (sog "dritter Weg") im Rahmen des Art 140 GG iVm Art 137 [X.] Reichsverfassung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausgehandelt werden. Hieran ändert sich nichts, wenn diese Vereinbarungen zu höheren als den tariflichen Vergütungen führen (vgl nunmehr auch die geplanten ausdrücklichen Regelungen im Arbeitsentwurf des [X.] zum Bundesteilhabegesetz).

Zahlt aber eine Einrichtung Gehälter nach Tarifvertrag (bzw [X.]) oder sonstige ortsübliche Arbeitsvergütungen, kann ihr regelmäßig nicht entgegengehalten werden, dass andere Träger geringere Entgelte zahlen und deshalb ihr Aufwand einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht entspreche, wie bereits zu Recht der 3. Senat des BSG entschieden hat; die Einhaltung der "Tarifbindung" und die Zahlung ortsüblicher Gehälter sind danach grundsätzlich als wirtschaftlich angemessen zu werten und genügen insoweit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung ([X.], 227 ff Rd[X.] 28 und 36 = [X.]-3300 § 85 [X.]; [X.], 126 ff Rd[X.] 56 und 63 = [X.]-3300 § 89 [X.] 2; [X.] 113, 258 ff Rd[X.] 21 f = [X.]-3300 § 85 [X.] 4). Darin liegt mithin ein nachvollziehbarer (plausibler) Aufwand der Einrichtung, unabhängig davon, ob andere Einrichtungen eine günstigere [X.]ostenstruktur aufweisen (vgl auch [X.]/[X.] in jurisP[X.] [X.], 2. Aufl 2014, § 75 [X.] Rd[X.]06).

Der Annahme einer Plausibilität widerspricht auch nicht der Vortrag des [X.]lägers, die korrekte Umsetzung der [X.] nicht überprüfen zu können. Zwar sind Fälle denkbar, in denen im Einzelfall die Höhe der vereinbarten Löhne und Gehälter, die von anderen [X.] gezahlten Arbeitsentgelte deutlich übersteigen und es - auch bei einer Tarifbindung - hierfür keine sachlichen Gründe gibt (zu solchen Beispielen [X.] 113, 258 ff Rd[X.] 22 = [X.]-3300 § 85 [X.] 4). Anders als nach Ansicht des [X.], bestanden vorliegend jedoch keine Pflichten der [X.], den Sachverhalt in diesem Punkt weiter als geschehen aufzuklären. Zwar gilt auch für das Verfahren vor der [X.] des § [X.] - ([X.]); die Mitglieder der [X.] üben ihr Amt aber als Ehrenamt aus (§ 80 [X.]). Schon daraus, und der Zusammensetzung der [X.] mit einem fehlenden Verwaltungsunterbau wird deutlich, dass die Notwendigkeit zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht gefordert werden kann; eine uneingeschränkte Anwendung des Amtsermittlungsgrundsatzes für die [X.] würde diese überfordern und das Verfahren entgegen dem gesetzlichen Gebot, dass von der [X.] "unverzüglich" zu entscheiden ist (vgl § 77 Abs 1 Satz 3 [X.]), zudem erheblich verzögern. Vor dem Hintergrund der Besonderheiten des Schiedsverfahrens ist der [X.] deshalb durch besondere Mitwirkungspflichten der Beteiligten in wesentlicher Hinsicht begrenzt ([X.]/[X.] in jurisP[X.] [X.], § 80 [X.] Rd[X.] 42; [X.] in Lehr- und Praxiskommentar [X.], 10. Aufl 2015, § 80 Rd[X.] 8; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.], 19. Aufl 2015, § 80 [X.] Rd[X.] 4).

Diesen Mitwirkungspflichten ist der [X.]läger nicht nachgekommen. Wegen der Personalkosten ist von ihm - im Schiedsverfahren wie auch vor dem [X.] - auf den Vortrag der Beklagten und die Vorlage von der [X.] angeforderter Unterlagen (vgl dazu § 8 Abs 2 der [X.] Verordnung über die Errichtung und das Verfahren einer [X.] nach § 80 [X.], zuletzt geändert durch das Gesetz vom [X.] - [X.]) hin immer wieder nur vorgetragen worden, die Personalkosten seien nicht schlüssig dargelegt, weil die Richtigkeit der "tariflichen" Einstufung nicht nachprüfbar sei. Es bedarf keiner Entscheidung, ob eine derartige umfassende Prüfung überhaupt Aufgabe der [X.] sein kann, oder ob sie stets einem ausdrücklich normativ oder vertraglich institutionell vorgesehenen Wirtschaftlichkeitsprüfungsverfahren vorbehalten bleiben muss, wie es die Beteiligten in der (fortbestehenden) Prüfungsvereinbarung vom [X.] vorgesehen haben. Liegen solche Vereinbarungen vor, werden sie aber von den Vertragsparteien (hier dem Sozialhilfeträger) bewusst nicht zur Durchsetzung ihrer Rechte umgesetzt, kann eine solche Prüfung nicht erstmals und vollumfänglich zum Gegenstand der Plausibilitätskontrolle durch die [X.] und das Gericht gemacht werden. Allein durch die Anrufung der [X.] wegen einer streitig gebliebenen Vergütungsvereinbarung wachsen dieser nicht grenzenlos die Vertragspflichten der Parteien zu. Vorliegend ergibt sich aus dem Vortrag des [X.]lägers sogar, dass er der Auffassung ist, solche Überprüfungen durch ihn seien zu arbeitsintensiv und zu kostenaufwändig und müssten deshalb generell dem [X.]nverfahren vorbehalten bleiben. Eine derartige Vorstellung verkennt die strukturellen [X.]apazitäten einer [X.] und verlagert eigene Pflichten unzulässigerweise auf ein Vertragshilfeorgan. Der Vortrag im [X.]lageverfahren, es fehlten jegliche Angaben zur tariflichen Eingruppierung, löst dementsprechend auch keine weiteren gerichtlichen Ermittlungspflichten aus. Die Plausibilität der Personalkosten war ausreichend dargelegt; eine Verpflichtung zu weiteren Prüfungen über die bereits im Rahmen der Personalkosten vorgenommenen [X.]ürzungen hinaus bestand nicht.

Hinsichtlich der Sachkosten war im Hinblick darauf, dass nur drei Positionen überhaupt zwischen den Beteiligten (noch) streitig waren, eine Beschränkung des Streitgegenstandes und des Verfahrensgegenstands der [X.]nverfahren auf diese zulässig. Dabei hat die [X.] zu Recht im Rahmen ihrer [X.] die Position "Wasser, Energie, Brennstoffe" gekürzt und hierbei entgegen der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung (Fortschreibung der für 2010 nicht genau auskalkulierten Position durch prognostizierte Aufschläge) auf den von ihr angenommenen Betrag, ausgehend von den tatsächlichen im [X.] angefallenen [X.]osten, abgestellt; dies genügt [X.]. Hinsichtlich der übrigen beiden umstrittenen Positionen bestand insoweit zwischen den Beteiligten Einigkeit, dass sie in der geltend gemachten Höhe tatsächlich entstanden sind. Auch hier hat die [X.] mithin zutreffend die (interne) Plausibilität bejaht.

Nicht zu beanstanden ist zudem der sich daran anschließende externe Vergleich durch die [X.]. Hierbei hat die [X.] zu Recht darauf verwiesen, dass sich die von der Beklagten geltend gemachten [X.]osten jedenfalls im Rahmen der [X.]osten vergleichbarer Einrichtungen bewegen und die Höhe allein hinsichtlich des enormen Auseinanderklaffens der [X.]osten in den einzelnen Einrichtungen kein valides Mittel für die Bestimmung der Wirtschaftlichkeit darstellen kann, der [X.]läger es allerdings bislang versäumt hat, in irgendeiner Weise Standards oder Strukturen zu entwickeln, die einen Vergleich zulassen. Wie bereits ausgeführt, hat der [X.]läger sich sogar bewusst aus [X.]ostengründen und Gründen der Arbeitserleichterung geweigert, Wirtschaftlichkeitsprüfungen durchzuführen, um diese gezielt auf die [X.] zu verlagern. Hier gilt hinsichtlich der dem [X.]läger vorzuwerfenden Mitwirkungspflicht nichts anderes als im Rahmen der Plausibilitätsprüfung der Personalkosten. Es kann dahinstehen, ob die für das Pflegeversicherungsrecht entwickelte Rechtsprechung, wonach nur die [X.]osten ohne weitere Prüfung akzeptiert werden können, die sich im unteren Drittel der [X.]osten vergleichbarer Einrichtungen bewegen, überhaupt auf Einzelpositionen der gesamten Vergütung angewendet werden darf; jedenfalls geht die fehlende Mitwirkung des [X.]lägers bei der Eruierung des Grundes für hohe Sachausgaben ebenso wie bei der Prüfung der Plausibilität zu seinen Lasten. Auch hier ist es nicht Aufgabe der [X.], trotz ihrer nur beschränkten personellen und finanziellen [X.]apazität Ermittlungen nachzuholen, die durchzuführen der [X.]läger sich kategorisch weigert.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] iVm § 154 Abs 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 63 Abs 2, 52 Abs 1, 47 Abs 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Der [X.]läger ist jedoch gemäß § 64 Abs 3 Satz 2 [X.] von der Zahlung der Gerichtskosten befreit.

Meta

B 8 SO 21/14 R

07.10.2015

Bundessozialgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: SO

vorgehend Landessozialgericht für das Saarland, 30. Januar 2014, Az: L 11 SO 1/12 KL, Urteil

§ 75 Abs 3 S 1 SGB 12, § 75 Abs 3 S 2 SGB 12, § 76 Abs 2 S 1 SGB 12, § 77 Abs 1 S 3 SGB 12, § 80 SGB 12, § 84 Abs 2 S 4 SGB 11, § 84 Abs 2 S 7 SGB 11, § 72 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB 11, § 20 Abs 1 SGB 10, DCVArbVtrRL

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 07.10.2015, Az. B 8 SO 21/14 R (REWIS RS 2015, 4330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4330

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 8 SO 8/20 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Festsetzung …


B 8 SO 26/16 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung …


B 8 SO 28/16 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung …


B 8 SO 11/15 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Investitionskostenvereinbarung …


B 8 SO 21/15 R (Bundessozialgericht)

(Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Nichtigkeit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.