Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.2020, Az. 5 C 10/18

5. Senat | REWIS RS 2020, 3844

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Gegenstand

Ausbildungsförderung nach einem Fächerwechsel in einem Mehrfächerstudium; unabweisbarer Grund; Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle


Leitsatz

1. § 7 Abs. 3 Satz 5 BAföG setzt zwingend eine Anerkennungsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle der Hochschule voraus. Diese Entscheidung kann nicht durch das Amt für Ausbildungsförderung oder - im Rechtsstreit über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - das Verwaltungsgericht ersetzt werden.

2. Ein unabweisbarer Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann auch dann gegeben sein, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist, weil die Ausübung des Berufs als solche sich als religiöser Bekenntnisakt darstellt.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird der Beschluss des [X.] vom 29. August 2018 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fächerwechsel in einem Mehrfächerstudium.

2

Die Klägerin wurde im September 2013 von der [X.] im Nachrückverfahren für den Studiengang "Bachelor Combined Studies" für den Teilstudiengang Sachunterricht (Biologie) mit dem Berufsziel Lehramt zugelassen. Ihre weitergehende Bewerbung um einen Studienplatz auch für den Teilstudiengang Germanistik wurde infolge insoweit bestehender Zulassungsbeschränkungen zunächst abgelehnt. Die Klägerin ließ sich daraufhin des Weiteren im (nicht zulassungsbeschränkten) Teilstudiengang Katholische Theologie immatrikulieren. Sie betrieb das Bachelorstudium in dieser Fächerkombination bis einschließlich Sommersemester 2015, also vier Semester lang. Für dieses Studium gewährte ihr das zuständige Studentenwerk der [X.] Ausbildungsförderung.

3

Im Mai 2015 beantragte die Klägerin die [X.] ihres Studiums. Im September 2015 teilte sie der [X.] mit, dass sie zum Wintersemester 2015/16 unter Beibehaltung des Teilstudiengangs Sachunterricht (Biologie) vom Teilstudiengang Katholische Theologie zum Teilstudiengang Germanistik gewechselt sei. Beigefügt war eine Immatrikulationsbescheinigung der [X.], ausweislich derer die Klägerin nunmehr im Fach Germanistik im ersten Fachsemester und im Fach Sachunterricht im fünften Fachsemester eingereiht war. Den Wechsel des Studienfaches begründete die Klägerin gegenüber der [X.] im Wesentlichen damit, bei ihr seien im Laufe des Sommersemesters 2015 Zweifel aufgetreten, ob sie Katholische Theologie als Lehrerin wirklich unterrichten wolle. Die hierfür erforderliche Glaubensüberzeugung bringe sie inzwischen nicht mehr mit. Sie habe auch nicht vor, ihren Lebenswandel an den Pflichten der [X.] Religion auszurichten.

4

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf [X.] ab. Bei dem Wechsel der Fächerkombination handele es sich um einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.], der nach dem vierten Fachsemester erfolgt sei und daher nur dann einer Förderung nicht entgegenstehe, wenn dieser aus unabweisbarem Grund erfolgt sei. Die geltend gemachten Gründe könnten aber allenfalls als wichtiger Grund anzusehen sein.

5

Dieser Auffassung hat sich das Verwaltungsgericht im Ergebnis angeschlossen und die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Dezember 2015 verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2015 bis September 2016 Leistungen nach dem [X.] in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Fachrichtungswechsel der Klägerin sei nicht förderungsschädlich, da dieser so zu behandeln sei, als sei er bis zum Beginn des zweiten Fachsemesters erfolgt, sodass auch nach § 7 Abs. 3 Satz 4 [X.] ein wichtiger Grund hierfür zu vermuten sei. Für den danach hier gegebenen Fall einer fehlenden Entscheidung der Ausbildungsstätte über die Anrechnung von Semestern enthalte § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] seinem Wortlaut nach keine Regelung. Diese Lücke sei im Wege einer analogen Anwendung des § 15a Abs. 2 Satz 3 [X.] zu schließen.

6

Mit ihrer Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie rügt eine Verletzung des § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.].

7

Die Klägerin verteidigt den angefochtenen Beschluss des [X.].

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der [X.] ist begründet. Der angefochtene Beschluss des [X.] steht mit Bundesrecht nicht in Einklang (§ 137 Abs. 1 [X.]r. 1 VwGO). Er verletzt § 7 Abs. 3 Satz 5 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 ([X.]), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2014 ([X.] [X.] 2475). Da der [X.] mangels ausreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 [X.]r. 2 VwGO).

9

Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Förderungsanspruch kommt allein § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] in Betracht. Danach wird Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem oder unabweisbaren Grund - soweit hier von Interesse - die Fachrichtung gewechselt hat; Auszubildende, die - wie die Klägerin - an einer [X.] studieren, können sich auf einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters berufen. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erörtert, konzentriert sich der Streit der Beteiligten auf die Frage, ob der - von ihnen zu Recht nicht in Abrede gestellte - nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 137 Abs. 2 VwGO) erst nach dem Abschluss des vierten Fachsemesters vorgenommene Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] gleichwohl als rechtzeitig erfolgt anzusehen ist. Das ist zu verneinen (1.). Der [X.] kann anhand der bisher festgestellten Tatsachen nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin die Fachrichtung - was für eine Bewilligung von Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des vierten Fachsemesters erforderlich ist - aus unabweisbarem Grund gewechselt hat (2.).

1. Die Klägerin hat die Fachrichtung nicht gemäß § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] bis zum Beginn des vierten Fachsemesters gewechselt.

[X.]ach dieser Vorschrift wird bei der Bestimmung des nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] maßgeblichen vierten Fachsemesters, bis zu dessen Beginn Studierende die Fachrichtung aus wichtigem Grund wechseln können, die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden. Mit der Entscheidung der Ausbildungsstätte im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] ist die hochschulrechtliche Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung gemeint, die Voraussetzung für eine Einschreibung bzw. Einstufung in ein höheres Fachsemester der neuen anderen Ausbildung ist. Getroffen wird sie durch die hierzu berufenen Einrichtungen der Ausbildungsstätten, d.h. die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht für die Entscheidung über die Anerkennung bisheriger Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen als gleichwertig zuständigen Stellen der in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 [X.] genannten Höheren Fachschulen, Akademien und [X.]n. Insofern wird der Begriff der Ausbildungsstätte in § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] in einem anderen Sinne verwendet als der gleichlautende Begriff in § 2 [X.] (vgl. insoweit etwa BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2012 - 5 C 14.11 - BVerwGE 143, 314 Rn. 23 und vom 17. Oktober 2018 - 5 C 8.17 - BVerwGE 163, 252 Rn. 8 f.). Für dieses Verständnis spricht vor allem der enge funktionale Zusammenhang mit § 15a Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 2 [X.]. Diese Vorschrift bindet die Anrechnung von Zeiten einer vorangegangenen Ausbildung, berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums auf die Förderungshöchstdauer der zu fördernde Ausbildung ausdrücklich an eine entsprechende Anerkennungsentscheidung der "zuständigen Stelle", womit ebenfalls die nach dem jeweiligen Landeshochschulrecht für die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen zuständige Stelle der Ausbildungsstätte gemeint ist (vgl. Fischer, in [X.], [X.], Stand Juli 2019, § 15a Rn. 7.3 und [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 13). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Prüfung der Einhaltung der zeitlichen Grenze für einen förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund andere Anforderungen stellen wollte. Insbesondere lässt sich § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] nicht dahingehend auslegen, dass eine fehlende Anerkennungsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle der [X.] ersetzbar ist (a). Auch eine richterliche Rechtsfortbildung im von der Vorinstanz dargelegten Sinne scheidet aus (b). Dieses Ergebnis bedarf keiner Korrektur aus verfassungsrechtlichen Gründen (c). An der erforderlichen Anrechnungsentscheidung der Ausbildungsstätte fehlt es im konkreten Fall (d).

a) § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] setzt zwingend eine Anerkennungsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle der [X.] voraus. Der Wortlaut der Vorschrift sperrt eine Auslegung dahingehend, dass diese Entscheidung durch das [X.] oder - im Rechtsstreit über Leistungen nach dem [X.] - das Verwaltungsgericht ersetzt werden kann.

Der gewählten Formulierung "die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte ... angerechnet werden" ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass bei der von den Ämtern für Ausbildungsförderung im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung vorzunehmenden Prüfung, ob die zeitliche Grenze der anspruchsbegründenden [X.]orm des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] aufgrund einer Anrechnung von Semestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung eingehalten ist, nur dann Semester abgezogen werden können, wenn die auf sie entfallenden Studienzeiten durch die Ausbildungsstätte tatsächlich für den neuen Studiengang angerechnet worden sind. Der Gesetzeswortlaut bietet keinen Anknüpfungspunkt für eine Deutung, es reiche aus, dass Semester von Rechts wegen hochschulrechtlich anzurechnen seien oder angerechnet werden könnten. Das schließt es aus, dass eine tatsächlich nicht getroffene hochschulrechtliche Anerkennungs- bzw. Anrechnungsentscheidung durch die hierfür zuständige Stelle der in § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 4 Halbs. 2 [X.] genannten Ausbildungsstätten durch die Ämter für Ausbildungsförderung oder die Verwaltungsgerichte ersetzt werden kann.

b) Die Ersetzbarkeit der geforderten Anrechnungsentscheidung ist auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung zu begründen.

Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten nur begrenzt zu. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt unabhängig von dem in Betracht kommenden methodischen Mittel (hier die Analogie) eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine planwidrige Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. [X.]ovember 2018 - 5 C 10.17 - [X.]VwZ-RR 2019, 420 Rn. 11 m.w.[X.]). In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben lässt sich nicht feststellen, dass es der Gesetzgeber planwidrig unterlassen hat, das [X.] zu ermächtigen, im Falle einer fehlenden hochschulrechtlichen Anerkennungsentscheidung der hierfür zuständigen Stellen selbst über die nach Maßgabe des jeweiligen Landeshochschulrechts als gleichwertig anzuerkennenden Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen und damit die Zahl der nach § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] abzuziehenden Semester zu entscheiden.

Dies erschließt sich bereits aus der Gesetzgebungsgeschichte und der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Intention. Aus der amtlichen Begründung zu Art. 1 [X.]r. 4 Buchst. b des Zweiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 23. Dezember 2007 ([X.] [X.] 3254), durch das der Satz 5 dem § 7 Abs. 3 [X.] angefügt worden ist, ergibt sich, dass nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Bestimmung des förderungsrechtlich unschädlichen Zeitpunkts eines Fachrichtungswechsels nur Semester Berücksichtigung finden sollen, die "nach einer Anrechnungsentscheidung der hierfür zuständigen Ausbildungsstätte" aus dem bisher verfolgten Studiengang auf den neu eingeschlagenen Studiengang angerechnet werden ([X.]. 16/5172 S. 18). Hieraus folgt, dass nach der gesetzgeberischen Vorstellung eine ausdrückliche hochschulrechtliche Anerkennungsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle der [X.] sowohl Voraussetzung als auch Maßstab eines Semesterabzugs im Rahmen der [X.] nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] sein soll.

Der sich aus den Gesetzesmaterialien ergebende Zweck der Gesetzesänderung bekräftigt diesen Befund. Die Einfügung des Satzes 5 soll danach die verfassungskonforme Auslegung, die § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch die Entscheidung des [X.] vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 - ([X.], 136) erfahren hat, klarstellend in das Gesetz übernehmen ([X.]. 16/5172 S. 18). Die danach beabsichtigte normative "eins-zu-eins"-Umsetzung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung erfordert keine Berücksichtigung der Fälle, in denen eine Anerkennungsentscheidung der [X.] tatsächlich nicht ergangen ist. Denn eine derartige Fallkonstellation war nicht Gegenstand der Entscheidung des [X.]. Der dieser Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt zeichnet sich vielmehr dadurch aus, dass die [X.] in jenem Fall mehrere Semester und Kurse aus dem ursprünglich verfolgten Studiengang der Zahnmedizin für den sodann verfolgten Studiengang der Humanmedizin als erbracht anerkannt hat. Die durch das [X.] beanstandete Ungleichbehandlung betrifft mithin ausschließlich Studierende, die über eine studienzeitverkürzende Anerkennungsentscheidung der [X.] verfügten, welche allerdings bei der Bestimmung des Zeitpunkts nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] unberücksichtigt blieb, wodurch diese wegen [X.]ichteinhaltung der zeitlichen Grenze für einen förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund keine Ausbildungsförderung erhielten. Demgegenüber wurden Studierende, die unter Einhaltung der zeitlichen Grenze die Fachrichtung aus einem wichtigen Grund wechselten, gefördert, obgleich sie sich mangels anrechenbarer Leistungen in dem neuen Studium in das erste Fachsemester einzuschreiben hatten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 - [X.], 136 Rn. 31). Die bewusste Begrenzung der Gesetzesänderung auf diese vom [X.] entschiedene Fallkonstellation steht der Annahme einer planwidrigen Regelungslücke entgegen.

Auch der systematische Abgleich mit § 15a Abs. 2 Satz 3 [X.] spricht gegen eine solche Lücke. Diese Vorschrift ermächtigt das [X.] die auf die Förderungshöchstdauer anzurechnenden (Vorausbildungs-)Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles selbst festzulegen, wenn der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle nicht vorlegt. Das hätte es nahegelegt, eine entsprechende Ermächtigung des Amtes für Ausbildungsförderung auch in § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] aufzunehmen. Dass der Gesetzgeber dies nicht getan hat, lässt insbesondere vor dem Hintergrund von Gesetzgebungsgeschichte und Gesetzeszweck erkennen, dass es sich dabei nicht um ein Redaktionsversehen handelt.

Das gilt umso mehr, als § 15a Abs. 2 Satz 3 [X.] eine andere Zielrichtung als § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] verfolgt. Die fiktive Vorverlagerung des Zeitpunktes des Fachrichtungswechsels in § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] dient - wie dargelegt - der Vermeidung eines gleichheitswidrigen Begünstigungsausschlusses. Die Ermächtigung des Amtes für Ausbildungsförderung in § 15a Abs. 2 Satz 3 [X.] soll demgegenüber förderungsrechtlichen Missbrauchsfällen vorbeugen, welche sich daraus ergeben, dass Studierende, die innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.] und damit ohne die [X.]otwendigkeit einer Semesteranrechnung wechseln, eine hochschulrechtlich mögliche Anerkennung ihrer Studienzeiten und -leistungen aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung aus welchen Gründen auch immer nicht vornehmen lassen. Ohne die dem [X.] in § 15a Abs. 2 Satz 3 [X.] eingeräumte Befugnis, die auf die Förderungshöchstdauer anzurechnenden Zeiten festzusetzen, würden diese Studierenden in Bezug auf die Förderungshöchstdauer gegenüber Studierenden ungerechtfertigt privilegiert, die eine hochschulrechtliche Anerkennung mit der Wirkung des § 15a Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 2 [X.] vornehmen lassen. Denn Erstgenannte könnten mangels Anrechnung von Zeiten auf die Förderungshöchstdauer in der Regel für einen längeren Zeitraum Ausbildungsförderung in Form eines hälftigen Zuschusses und im Übrigen durch ein zinsfreies Darlehen (§ 17 Abs. 1 und 2 [X.]) erhalten. Insofern hat § 15a Abs. 2 Satz 3 [X.] einen spezifisch auf die Bestimmung der Förderungshöchstdauer bezogenen Charakter, der sich zudem für den betreffenden Studierenden regelmäßig belastend auswirkt. Das lässt darauf schließen, dass eine Ersetzung der hochschulrechtlichen Anerkennungsentscheidung durch das [X.] im Rahmen der Prüfung der Förderfähigkeit einer anderen Ausbildung dem Grunde nach vom Gesetzgeber nicht gewollt war.

c) Die fehlende Ersetzbarkeit der hochschulrechtlichen Anerkennungsentscheidung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Darin liegt - entgegen der Annahme des [X.] - kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Dieser gebietet dem [X.]ormgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Ausschluss, bei dem eine Begünstigung dem einen Personenkreis gewährt, dem anderen aber vorenthalten wird. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist zudem zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber für die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zukommt und größte Zurückhaltung geboten ist, dem Gesetzgeber über den Gleichheitssatz zusätzliche Leistungsverpflichtungen aufzuerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.]r. 127 Rn. 35; [X.], Beschlüsse vom 26. April 1988 - 1 [X.] - [X.]E 78, 104 <121> und vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 - [X.]E 130, 240 <254>, jeweils m.w.[X.].). Je nach Regelungsgegenstand und [X.] ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den [X.]ormgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen unterliegt der [X.]ormgeber regelmäßig engen rechtlichen Bindungen. Dies gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. In diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz schon dann vor, wenn für die Differenzierung keine Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (vgl. zu Vorstehendem insgesamt etwa [X.], Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <68 f.> und BVerwG, Urteile vom 24. [X.]ovember 2016 - 5 C 57.15 - [X.] 454.710 § 5 [X.] n.F. [X.]r. 1 Rn. 33 und 36 und vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 - [X.] 436.36 § 7 [X.] [X.]r. 127 Rn. 33, jeweils m.w.[X.].). Im Übrigen ist bei einer an Sachverhalten orientierten Ungleichbehandlung entscheidend, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung des [X.] zu beeinflussen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - 1 BvL 15/87 - [X.]E 97, 169 <181> und vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - [X.]E 129, 49 <69> m.w.[X.].). [X.]ach diesen rechtlichen Maßstäben liegt hier zwar eine Ungleichbehandlung vor (aa). Diese ist jedoch verfassungsrechtlich gerechtfertigt (bb).

aa) Ungleich behandelt werden Studierende, die nach dem Beginn des vierten Fachsemesters die Fachrichtung wechseln und trotz [X.] und damit anrechenbarer Studienzeiten und -leistungen über keine entsprechende hochschulrechtliche Anerkennungsentscheidung der hierfür zuständigen Stelle der [X.] verfügen, gegenüber einerseits Studierenden, die ebenfalls nach diesem Zeitpunkt einen Fachrichtungswechsel vornehmen und eine entsprechende Entscheidung besitzen, und andererseits Studierenden, die innerhalb der Frist des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] die Fachrichtung wechseln und ebenso lang weiter gefördert werden. Die Ungleichbehandlung gegenüber den zuletzt genannten Studierenden besteht allerdings anders als vor der Beanstandung der früheren Auslegung des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.] durch das [X.] nicht mehr in einem Ausschluss von der Ausbildungsförderung bei einem Fachrichtungswechsel nach dem maßgeblichen Fachsemester schlechthin, sondern in der Bindung der weiteren Förderung an die zwingende Voraussetzung einer hochschulrechtlichen Anerkennungsentscheidung.

bb) Gegen diese Unterscheidung bestehen selbst bei einer Bindung an den Verhältnismäßigkeitsmaßstab keine rechtlichen Bedenken. Denn sie wird nach Art und Ausmaß durch einen hinreichenden Sachgrund gerechtfertigt.

Rechtfertigender Sachgrund für die Ungleichbehandlung ist die gesetzgeberische Wertung, die Entscheidung über die Anerkennung von Semestern der in Bezug auf das Hochschulrecht fachkundigen und sachnäheren zuständigen Stelle der Ausbildungsstätten vorzubehalten. Das ist sowohl § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] als auch § 15a Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 2 und Satz 4 [X.] zu entnehmen. Ausweislich der vorstehenden Ausführungen ist die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten aus der ursprünglich verfolgten Fachrichtung auf den neuen Studiengang nach § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] anspruchsbegründend und gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 [X.]r. 2 [X.] bei der Bestimmung der Förderungshöchstdauer für das [X.] ausnahmslos bindend (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 14). Durch diese Bindung wird das [X.] von aufwändigen Sachverhaltsermittlungen und von - wie der vorliegende Fall zeigt - unter Umständen sehr schwierigen rechtlichen Bewertungen unter Heranziehung der Studienordnungen befreit, die Angelegenheit der [X.] sind (vgl. Fischer, in: [X.], [X.], Stand Juli 2019, § 15a Rn. 7.4 s. allgemein zum Entlastungsaspekt im Rahmen des [X.] BVerwG, Urteil vom 27. April 1993 - 11 C 13.92 - FamRZ 1993, 1373 <1375>). Der Vorrang der hochschulrechtlichen Anerkennungsentscheidung im Rahmen der Bestimmung der Förderungshöchstdauer wird durch § 15a Abs. 2 Satz 4 [X.] unterstrichen. Danach ist das [X.], nachdem es gemäß § 15a Abs. 2 Satz 3 [X.] die anzurechnenden Zeiten festgesetzt hat, grundsätzlich verpflichtet, eine später ergehende hochschulrechtliche Anerkennungsentscheidung zu übernehmen.

Das Gewicht der Ungleichbehandlung wird dadurch gemindert, dass die von der Förderung ausgeschlossenen Studierenden, soweit die Anerkennung von Studienzeiten aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung nicht ohnehin von Amts wegen vorgenommen wird (vgl. etwa § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.]), in zumutbarer Weise hierauf Einfluss nehmen können. Denn sie können im Regelfall - und wie das Oberverwaltungsgericht in bindender Auslegung von Landesrecht (§ 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO) festgestellt hat auch hier - mit Aussicht auf Erfolg - gegebenenfalls unter Beachtung etwaiger formeller Erfordernisse - bei der zuständigen Stelle der [X.] einen entsprechenden Anerkennungsantrag stellen und so den Förderungsausschluss durch eigenes Verhalten abwenden. Das notwendige verfahrensrechtliche Interesse für einen solchen Antrag und dessen sachliche Bescheidung folgt aus § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.]. Danach ist die hochschulrechtliche Anerkennung bzw. Anrechnung eine anspruchsbegründende Voraussetzung für die Bewilligung von Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 [X.]. Lehnt die zuständige Stelle der [X.] eine Anrechnung als solche oder in notwendigem Umfang ab, steht es den Betroffenen frei, Rechtsbehelfe hiergegen in Anspruch zu nehmen.

d) Mit Rücksicht auf diese rechtlichen Vorgaben ist dahin zu erkennen, dass die von § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] geforderte Anrechnungsentscheidung der Ausbildungsstätte nicht vorliegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat zwar nicht geprüft, welche Einrichtung der [X.] nach Maßgabe der einschlägigen landesrechtlichen und daher grundsätzlich irrevisiblen Regelungen als im oben genannten Sinne zuständige Stelle anzusehen ist und diese auch ansonsten nicht konkret benannt. Der [X.] ist daher befugt, die insoweit einschlägigen landesrechtlichen Regelungen selbst auszulegen und anzuwenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019 - 5 C[X.] 1.18 - [X.]VwZ 2019, 1685 Rn. 20). [X.]ach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 der [X.] an der [X.] vom 22. Februar 2012 ([X.]), welche nach § 32 Satz 2 [X.] seit dem 1. Oktober 2013 auch für den Studiengang Bachelor Combined Studies gilt, wird die Entscheidung über die Anerkennung von Studienzeiten in gleichen Studiengängen an einer [X.] [X.] auf Antrag durch einen [X.] getroffen. Gleiches gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 1 [X.] für die Anerkennung von Studienzeiten in anderen Studiengängen.

Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch ausgeführt, die [X.] habe eine Anrechnungsentscheidung im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] nicht getroffen. Damit ist konkludent festgestellt, dass eine hochschulrechtliche Anerkennungsentscheidung des [X.]es nicht vorliegt. Die hiergegen von der [X.] erhobene Rüge der Aktenwidrigkeit, die auf die Annahme zielt, das Oberverwaltungsgericht habe einen "falschen" Sachverhalt festgestellt, ist unbegründet.

Von einer Aktenwidrigkeit der tatsächlichen Feststellungen ist auszugehen, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt ein Widerspruch besteht. Dieser Widerspruch muss zweifelsfrei und offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 - BVerwGE 160, 212 Rn. 58). Das angegriffene Urteil trifft keine Feststellung, die im Widerspruch zum unumstrittenen Akteninhalt steht. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis vielmehr im Einklang mit diesem angenommen, dass weder in der Immatrikulation der Klägerin in das erste Fachsemester im Teilstudiengang Germanistik bzw. der hierüber ausgestellten Immatrikulationsbescheinigung noch in dem im vorinstanzlichen Verfahren von der [X.] vorgelegten Schreiben der [X.] vom 30. Mai 2018 eine Entscheidung über die ([X.]icht-)Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] liegt.

Für die Immatrikulation bzw. die hierüber ausgestellte Bescheinigung ergibt sich dies bereits daraus, dass diese - was von der [X.] auch nicht bestritten wird - von dem mit dem [X.] nicht identischen Immatrikulationsamt der [X.] vorgenommen bzw. ausgestellt wird. Das folgt aus § 2 Abs. 4 [X.]r. 4 der Immatrikulationsordnung der [X.] vom 25. Mai 2011. Diese Vorschrift ordnet an, dass, wenn die Einschreibung für ein höheres Fachsemester aufgrund von gleichwertigen Leistungen beantragt wird, dem Antrag auf Immatrikulation der Anerkennungsbescheid des hierfür zuständigen Prüfungsausschusses beizufügen bzw. bei der [X.] nachzureichen ist. Das zeigt, dass die Einschreibung in ein höheres Fachsemester selbst keine hochschulrechtliche Anerkennungsentscheidung zum Ausdruck bringt, sondern eine solche des zuständigen Prüfungsausschusses voraussetzt. Demgemäß kann aus der Einschreibung in ein höheres Fachsemester zwar grundsätzlich eine Indizwirkung des Inhalts abgeleitet werden, dass eine Anerkennungsentscheidung durch die zuständige Stelle getroffen worden ist (vgl. Fischer, in: [X.], [X.], Stand Juli 2019, § 15a Rn. 7.1). Umgekehrt lässt sich aus der Einschreibung in das erste Fachsemester - wie hier - aber nicht herleiten, dass der Prüfungsausschuss ausdrücklich über die [X.]ichtanerkennung von Studienzeiten entschieden hätte. Denn dies kann seine Ursache ebenso gut darin haben, dass der Prüfungsausschuss mit einem solchen Anliegen überhaupt nicht befasst gewesen ist. So verhält es sich auch hier. Denn es ist weder festgestellt noch wird es von der Klägerin behauptet, dass sie beim Prüfungsausschuss einen Antrag auf Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen gestellt hat. Vielmehr hat auch der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestätigt, dass dies nicht geschehen ist.

Bereits mangels eines derartigen Antrags kann die erforderliche Anerkennungsentscheidung des [X.]es auch nicht in dem Schreiben der Leiterin des Dezernats 3 der Verwaltung der [X.] vom 30. Mai 2018, das von dem Oberverwaltungsgericht als gutachterliche Stellungnahme im Sinne des § 48 Abs. 5 [X.] gewertet worden ist, erblickt werden. Darüber hinaus enthält oder gibt dieses Schreiben auch nach den Feststellungen der Vorinstanz keine Erklärung des zuständigen Prüfungsausschusses wieder, sondern erläutert lediglich aus Sicht der [X.]sverwaltung, warum im vorliegenden Fall eine Anrechnung von Leistungen nicht statthaft sei. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Schreiben auch nicht um eine gutachtliche Stellungnahme zur Frage der Anerkennung von Studienzeiten nach § 48 Abs. 5 [X.], an die die Beklagte nach Maßgabe des § 48 Abs. 6 [X.] gebunden wäre. Denn eine nach § 48 Abs. 5 [X.] in den Fällen des § 7 Abs. 3 [X.] eingeholte gutachterliche Stellungnahme ist auf eine Auskunft zu den besonderen tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Förderung nach Aufnahme einer anderen Ausbildung gerichtet (vgl. Fischer, in: [X.], [X.], Stand Juli 2019, § 48 Rn. 49). Tatbestandliche Voraussetzung in diesem Sinne ist im Fall des § 7 Abs. 3 Satz 5 [X.] allein, ob eine hochschulrechtliche Anerkennung durch die hierfür zuständige Stelle erfolgt ist und welchen Inhalt sie insbesondere bezogen auf die Anrechnung von Semestern aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang hat. [X.]ur dies kann eine gutachterliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte nach § 48 Abs. 5 [X.] zum Gegenstand haben. Die dem [X.] nach § 48 Abs. 6 [X.] eingeräumte Befugnis, von dieser Stellungnahme abzuweichen, reicht nicht weiter. Auch deshalb widerspricht das Schreiben vom 30. Mai 2018 nicht der Feststellung des [X.], es fehle an einer Anerkennungsentscheidung des [X.]es.

2. Die Feststellungen des [X.] ermöglichen dem [X.] im Fall der Klägerin keine abschließende Beurteilung, ob ihr der geltend gemachte Förderungsanspruch deshalb zusteht, weil sie aus einem unabweisbaren Grund die Fachrichtung gewechselt hat.

Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]r. 2 [X.] liegt vor, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv und subjektiv unmöglich machen. Die Umstände müssen dergestalt sein, dass sie die Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulassen. Es können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die zu einem Wegfall der Eignung des Auszubildenden für die künftige Ausübung des bisher angestrebten Berufs und die dahin zielende noch zu absolvierende Ausbildung geführt haben. Demzufolge ist ein bloßer [X.]eigungswandel unzureichend (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 1981 - 5 C 36.79 - BVerwGE 62, 174 <179> und vom 19. Februar 2004 - 5 C 6.03 - BVerwGE 120, 149 <150 f.> m.w.[X.].). Bei weltanschaulich gebundenen Berufen kann - anders als von der [X.] in Anlehnung an [X.]. 7.3.9 der [X.] zum [X.] - [X.]-VwV - i.d.F. vom 15. Oktober 1991 ([X.]. [X.]), zuletzt geändert am 29. Oktober 2013 ([X.]. S. 1094), angenommen - auch ein Wandel der Weltanschauung oder Konfession unter Umständen als ein solch unabweisbarer Grund anzusehen sein. Erforderlich ist insoweit, dass der Wandel der Weltanschauung oder Konfession zu einem Wegfall der Eignung für die Ausübung des angestrebten Berufs führt. Solches kann auch dann gegeben sein, wenn das bisherige Studium auf einen Beruf in einem kirchen- und verkündigungsnahen Bereich abzielt, dessen künftige Ausübung wegen einer geänderten religiösen Überzeugung unmöglich oder mit Blick auf die negative Glaubensfreiheit unzumutbar geworden ist, weil die Ausübung des Berufs als solche sich als religiöser Bekenntnisakt darstellt. In Betracht kommt dies etwa im Fall eines [X.]naustritts bei einem Theologiestudium zur Vorbereitung auf das Pfarramt (vgl. Buter, in: [X.], [X.], Stand Juli 2019, § 7 Rn. 43). [X.]icht anders stellt es sich im Fall von Personen dar, die - wie die Klägerin - Katholische oder Evangelische Theologie mit dem Berufsziel Lehramt studieren, weil die Ausübung des Berufs des Religionslehrers die Erteilung einer kirchlichen Unterrichtserlaubnis ([X.] bzw. Vocatio) voraussetzt (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG; für den [X.] Religionsunterricht in [X.]iedersachsen: Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande [X.]iedersachsen vom 1. Juli 1965 <[X.]ds. GVBl. S. 191>). Diese wird nur dann gewährt, wenn der Betreffende die Bereitschaft zusichert, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit der Lehre der jeweiligen [X.] zu erteilen. Im Bereich der [X.] [X.] wird zudem erwartet, in der persönlichen Lebensführung die Grundsätze der Lehre der [X.] [X.] zu beachten (vgl. [X.], Rahmenrichtlinien für die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der [X.] für Lehrkräfte mit der Fakultas "Katholische Religionslehre" vom 15. März 1973, [X.]r. 7). Mit Blick darauf ist die Berufsausübung unmöglich, wenn ein Wandel der religiösen Überzeugung vorliegt, der die Übereinstimmung mit der kirchlichen Lehre entfallen lässt, weil dann bei einer wahrheitsgemäßen Erklärung hierüber keine Aussicht auf die Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis mehr besteht. Jedenfalls wird sie in solchen Fällen angesichts der in den Erteilungsvoraussetzungen zum Ausdruck kommenden Teilhabe des Religionslehrerberufs am Bekenntnischarakter des Religionsunterrichts mit Blick auf die negative Religionsfreiheit unzumutbar, was ebenfalls als Wegfall der Eignung zu behandeln ist. Die betreffenden Umstände sind von dem Auszubildenden unverzüglich geltend zu machen, sobald er sich über sie Gewissheit verschafft hat bzw. im Klaren ist (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2013 - 12 ZB 12.2277 - juris Rn. 7).

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils erlauben dem [X.] keine abschließende Beurteilung, ob bei der Klägerin - was hier allenfalls in Betracht zu ziehen ist - ein in diesem Sinne beachtlicher und auf einen unabweisbaren Grund nach § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]r. 2 [X.] führender Wandel der Glaubensüberzeugung vorliegt. Die Sache ist deshalb an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das [X.] unter persönlicher Anhörung der Klägerin zu klären haben, ob bei der Klägerin - wie von ihr selbst vorgetragen - erst im Verlauf des Studiums der Katholischen Theologie ein relevanter Glaubenswandel stattgefunden und wann dieser sich vollzogen hat. Dabei wird das Oberverwaltungsgericht insbesondere die von ihm in Bezug genommene Erklärung der Eltern der Klägerin nicht außer Acht lassen können, wonach sich die Klägerin bereits im ersten Semester nicht mit den Lehren der [X.] Religion habe identifizieren können. Ebenso wird in den Blick zu nehmen sein, dass die Klägerin nach den bisherigen Feststellungen das Studium der Katholischen Theologie zu keinem Zeitpunkt tatsächlich betrieben hat.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Meta

5 C 10/18

06.02.2020

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend OVG Lüneburg, 29. August 2018, Az: 4 LB 408/17, Beschluss

§ 7 Abs 3 S 1 BAföG, § 7 Abs 3 S 4 BAföG, § 7 Abs 3 S 5 BAföG, § 15a Abs 2 S 3 BAföG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.02.2020, Az. 5 C 10/18 (REWIS RS 2020, 3844)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3844


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 4 LB 408/17

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, 4 LB 408/17, 29.08.2018.


Az. 5 C 10/18

Bundesverwaltungsgericht, 5 C 10/18, 06.02.2020.


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1 BvR 2035/07

1 BvL 14/07

1 BvL 15/87

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