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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 301/15
vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen
wegen
schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2015
be-schlossen:
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] wird zurückgewiesen.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als un-begründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung einer im Üb-rigen mit der Sachrüge und Verfahrensrügen fristgerecht begründeten Revision kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn dies zur Wahrung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör unerlässlich erscheint (vgl. [X.], Beschlüsse vom
3. September 1987
1 StR 386/87, [X.]R StPO § 44 Verfah-rensrüge 1; vom 11. Mai 2010
4 [X.], und vom 25. September 2012
1 [X.], [X.], 34). Eine solche Ausnahmesituation liegt bei ei-
Sander [X.] König
Berger
Bellay
1
Meta
01.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 5 StR 301/15 (REWIS RS 2015, 6028)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6028
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