Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 416

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[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215UIXZR143.13.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 143/13

Verkündet am:

17. Dezember 2015

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 93; [X.] § 779
Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, sich mit einem [X.]er über die Höhe seiner Haftung zu vergleichen. Ein solcher Vergleich kommt den betroffenen [X.]ern auch zugute, wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben ist ([X.] an [X.], 92).

[X.] §§ 93, 178 Abs.
1
Die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst sämtliche [X.],
die ihre Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] angemeldet haben, selbst wenn die Insolvenzforderungen vom Insolvenz-verwalter oder einem Gläubiger bestritten und die Widersprüche nicht beseitigt worden sind.
-
2
-

[X.] § 93; [X.] §
17 Abs.
1 analog
Der von einem [X.]sgläubiger gegen die persönlich haftenden [X.]er einge-leitete Rechtsstreit wird kraft Gesetzes durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] unterbrochen.

[X.] § 93; [X.] § 17 Abs.
1 Satz
2 analog und Satz
3, §
18 Abs.
1; ZPO § 239 Abs.
2
Wenn der Rechtsstreit zwischen [X.]sgläubiger und [X.]er im laufenden Insolvenzverfahren nicht durch den Insolvenzverwalter aufgenommen wird und der [X.] kein Versäumnisurteil gegen den Insolvenzverwalter erwirkt hat, kann der Gesell-schaftsgläubiger den Prozess nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens aufnehmen.

[X.]
§ 204 Abs.
2 Satz
2; [X.] §
17 Abs.
1 analog
Wird der [X.] des [X.]sgläubigers gegen den persönlich haftenden Ge-sellschafter unterbrochen, weil das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] eröffnet worden ist, liegt kein Verfahrensstillstand infolge [X.] durch die [X.]en vor.
[X.], Urteil vom 17. Dezember 2015 -
IX ZR 143/13 -
OLG [X.]

[X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2015:171215UIXZR143.13.0
Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15.
Oktober 2015 durch [X.]
Dr.
Kayser, den Richter [X.], die Richterin [X.], den Richter
Dr.
[X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird der die Berufung
zurückweisen-de Beschluss des 2.
Zivilsenats des [X.] vom 6.
Juni 2013 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.] gegen das Urteil der 3.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Januar 2012 insoweit zu-rückgewiesen worden ist, als die Klage gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger
betreibt eine Reparaturwerkstatt für Landmaschinen und ver-kauft Landmaschinen und Ersatzteile. Er stand in dauernder Geschäftsbezie-hung mit der G.

[X.] des bürgerlichen Rechts 1
-
4
-
(künftig: Schuldnerin). Im
September 2002 erwirkte er Mahnbescheide gegen die [X.]er der Schuldnerin, unter anderem gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5
(künftig auch: die Beklagten), in Höhe von 69.549,64

nebst Kosten und Zinsen wegen behaupteter
Forderungen gegen
die Schuldnerin aus "[X.]"
aufgrund von Rechnungen aus der [X.] vom 19.
Februar 1999 bis zum 16.
August 2002. Die Beklagten legten Widerspruch ein; der Kläger begründete seine Ansprüche im Juli 2003. Am 26.
November 2003 wurde über das Vermögen einer ähnlich firmierenden
[X.] das Insolvenzverfahren eröffnet. Darauf stellte das [X.] am 29.
Januar 2004 irrtümlich in dem Prozess des [X.] gegen die [X.]er der Schuldnerin analog §
240 ZPO die Unterbrechung des Verfahrens fest.

Am 23.
Februar 2004 stellte eine [X.] den Antrag, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu eröffnen. Daraufhin bestellte das Insolvenzgericht Rechtsanwalt Dr.
M.

zum Gutachter. Dieser teilte dem Insolvenzgericht mit, er habe mit den [X.]ern am 5.
März 2004 vorbehaltlich der Genehmigung durch die Gläubigerversammlung eine Gesamtvereinbarung unter Berücksichtigung von deren
Liquiditäts-
und Finan-zierungsspielräumen
getroffen. Danach verpflichteten sich die [X.]er, zur Abgeltung der Gläubigerforderungen, die im Insolvenzverfahren gemäß §
93 [X.] durch den Insolvenzverwalter geltend gemacht würden, näher
be-stimmte Beträge an den Insolvenzverwalter zu zahlen, insgesamt 80.998,40

Am 16.
März 2004 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenz-verfahren
eröffnet
und Rechtsanwalt Dr.
M.

zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger meldete im Mai 2004 Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von insgesamt 67.814,99

wegen "Warenlieferung"
nebst Zinsen und Kosten zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt
die Forderungen. Die 2
3
-
5
-
Beklagten zahlten die vereinbarten Beträge auf das Konto des [X.] ein. Im Schlusstermin am 3.
März
2009 stimmte die Gläubigerversammlung dem Vergleich des Insolvenzverwalters mit den [X.]ern zu. In der [X.] zahlte der Insolvenzverwalter an die Insolvenzgläubiger auf die festgestellten Forderungen eine Quote in Höhe von 44,39
v.H.
aus.
Am 11.
März 2010 hob das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf.

Durch Schriftsatz vom 15.
Juni 2011 hat der Kläger den unterbrochenen Prozess gegen die Beklagten wieder
aufgenommen. Die Beklagten halten den Vortrag des [X.] zum Grund und zur Höhe der Forderungen für unsubstanti-iert, erheben die Einrede der Verjährung und berufen sich auf die Vereinbarung der [X.]er mit dem Insolvenzverwalter
vom 5.
März 2004.
Das Landge-richt hat die Klage
über zuletzt 67.814,99

abgewiesen und das Berufungsgericht die Berufung des [X.] durch Beschluss zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision will der Kläger die Verurteilung der Beklagten erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des die Berufung des [X.] zurück-weisenden Beschlusses, soweit er die vom Kläger geltend gemachten [X.] gegen die Beklagten zu 1, 2, 4 und 5 betrifft, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

4
5
-
6
-
I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagten hätten sich mit dem Insolvenzverwalter nach §
93 [X.] abschließend über ihre Verbindlichkeiten als [X.]er der Schuldnerin verglichen. Durch diesen Vergleich seien sie von einer weitergehenden persönlichen Haftung für die Verbindlichkeiten der Schuldnerin auch gegenüber dem Kläger befreit
worden. Die zentrale Frage, ob der Insolvenzverwalter der [X.] sich nach §
93 [X.] mit den [X.]n über deren persönliche Haftung gegenüber der Schuldnerin verglei-chen dürfe, sei höchstrichterlich geklärt ([X.]E
125, 92). Die Sperr-
und Er-mächtigungswirkung
umfasse auch angemeldete Forderungen, die der [X.] bestritten habe. Dem [X.] habe
es freigestanden, den Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Tabelle gerichtlich in Anspruch zu [X.]. Dass der Kläger diese Möglichkeit versäumt habe, gehe zu seinen Lasten und lasse die Reichweite der Wirkung des [X.]vergleichs unberührt.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1.
Allerdings treffen die Ausführungen des Berufungsurteils im [X.] zu.

a) Nach §
93 [X.] kann im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer [X.] des bürgerlichen Rechts die persönliche Haftung des Gesellschaf-ters für Verbindlichkeiten der [X.] während der Dauer des Insolvenz-6
7
8
9
-
7
-
verfahrens nur von dem Insolvenzverwalter der [X.] geltend gemacht werden.

[X.])
Von dieser Regelung gehen zwei Wirkungen aus, die Sperrwirkung und die Ermächtigungswirkung. Die Sperrwirkung besteht darin, dass die Gläu-biger nicht mehr gegen persönlich haftende [X.]er vorgehen und diese nicht mehr befreiend an den Gläubiger der [X.] leisten können. Die Ermächtigungswirkung verleiht dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] die treuhänderisch gebundene
Befugnis, die Forderungen der [X.] gegen die [X.]er gebündelt einzuziehen. Hierbei handelt es sich wie bei §
171 Abs.
2 [X.] nicht um einen gesetzlichen Forde-rungsübergang. Der in Anspruch genommene [X.]er tilgt durch die Zahlung an den Insolvenzverwalter der [X.] konkrete Gläubigerforde-rungen, deren Selbständigkeit durch die Verfahrenseröffnung unangetastet bleibt. Zweck der Regelung des §
93 [X.] ist es, einen Wettlauf der Gläubiger um die Abschöpfung der [X.] zu verhindern, den Haftungsanspruch der Masse zuzuführen und auf diese Weise den Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger auf die [X.]erhaftung auszudeh-nen. Zugleich wird ein Beitrag zur Überwindung der Massearmut geleistet ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2006 -
II
ZR 193/05, Z[X.]
2007, 35 Rn.
9; vom 9.
Oktober 2008 -
IX ZR 138/06, [X.]Z
178, 171 Rn.
10
f; Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 217/11, NZI
2012, 858 Rn.
4
ff; [X.]E
125, 92 Rn.
16).
Im Gegenzug ist der Verwalter verpflichtet, im Rahmen der finanziellen Möglichkei-ten der [X.]er alle bestehenden Haftungsansprüche rechtzeitig geltend zu machen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger voraussichtlich [X.] ist. Denn die Vorschrift des §
93 [X.] soll der gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger dienen. Keiner der Gläubiger soll sich einen Sondervorteil aus 10
-
8
-
dem [X.]ervermögen verschaffen können (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S.
140).

Die treuhänderische Einziehung der [X.]en für die [X.] hat zur Folge, dass der Insolvenzverwalter die [X.]erhaf-tung immer nur für die Gläubiger realisiert, die gegen den betroffenen [X.] Ansprüche aus gesellschaftsrechtlicher Haftung haben. Das sind nicht notwendig immer alle Insolvenzgläubiger (vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.], 36.
Aufl., §
128 Rn.
28 ff). Auch haften die [X.]er nicht für sämtliche Masseverbindlichkeiten (vgl. näher [X.], Urteil vom 24.
September 2009
-
IX
ZR 234/07, NJW
2010, 69; [X.]/[X.], [X.], 2007, §
93 Rn.
30
ff; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
93 Rn.
7
ff, 20). Nach dem Ur-teil des Senats vom 24.
September 2009 haften die [X.]er nicht für die Verfahrenskosten gemäß §
54 [X.] ([X.]O Rn.
19). [X.] hat der Senat die Frage, ob die von den [X.]ern aufgrund ihrer Haftung für die [X.] nach §
93 [X.] eingezogenen Mittel zur Deckung der [X.] verwendet werden dürfen
([X.]O Rn.
25).

Infolgedessen muss der Insolvenzverwalter jedenfalls dann [X.] bilden, wenn die [X.] nicht für alle
Insolvenz-
und Massever-bindlichkeiten
haften
und die Verbindlichkeiten auch nicht aus den eingezoge-nen Mitteln beglichen werden dürfen. Der Verwalter hat die eingezogenen Be-träge treuhänderisch -
gegebenenfalls in den jeweiligen Sondermassen für die an diesen beteiligten Gläubiger
-
für die Gläubiger zu verwalten und an sie ge-mäß §§
187 ff [X.] ([X.]) auszuschütten. Denn die persönliche Haftung der [X.]er soll während des Insolvenzverfahrens über das [X.]s-vermögen der Gesamtheit der jeweils beteiligten [X.]sgläubiger zu-gutekommen (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2008 -
IX
ZB 199/05, 11
12
-
9
-
NZI
2009, 108 Rn.
9; vom 20.
Juni 2013 -
IX
ZR 221/12, NZI
2013, 747 Rn.
1 mit [X.]. [X.], [X.] 8/2013 [X.].
5; [X.], [X.], 18.
Aufl., §
93 Rn.
28; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §§
171, 172 Rn.
112; [X.]/
[X.], [X.], 2007, §
93 Rn.
56; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
93 Rn.
22; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
93 Rn.
3; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.], 2012, §
93 Rn.
5; [X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
94 Rn.
56).

[X.])
Bei der gerichtlichen Geltendmachung der [X.]erhaftung wird der Insolvenzverwalter als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzel-nen Gläubiger tätig, weil der in Anspruch genommene [X.]er durch Zahlung an ihn konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt. Die [X.] von Forderungen gegen [X.]er liegt während der gesamten Verfahrensdauer allein bei dem Insolvenzverwalter. Die [X.]sgläubiger verlieren für die Dauer des Insolvenzverfahrens die Ein-ziehungs-
und Prozessführungsbefugnis für die Geltendmachung von [X.] gegen die [X.]er ([X.], Urteil vom 9.
Oktober 2006
-
II
ZR 193/05, Z[X.]
2007, 35 Rn.
9; Beschluss vom 12.
Juli 2012 -
IX
ZR 217/11, NZI
2012, 858 Rn.
9; [X.]E
125, 92 Rn.
16).

Wegen
des Übergangs der Prozessführungsbefugnis auf den Insolvenz-verwalter war der Rechtsstreit gegen die beklagten [X.]er der Schuld-nerin mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldne-rin
am 16.
März 2004 entsprechend §
17 Abs.
1 Satz
1 [X.] -
und nicht, wie das [X.] angenommen hat, nach §
240 ZPO
-
während der Dauer des Insolvenzverfahrens unterbrochen (vgl.
[X.], Beschluss vom 14.
November 2002 -
IX
ZR 236/99, NJW
2003, 590). Die Unterbrechung des Rechtsstreits tritt kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob dies den [X.]en oder dem Gericht 13
14
-
10
-
bekannt oder bewusst war. Die Unterbrechung dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens an, die gemäß §
250 ZPO durch Zustellung eines bei Gericht einzu-reichenden Schriftsatzes zu erfolgen hat (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZR 29/08, NZI
2010, 196 Rn.
17; MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
17 Rn.
11). Einer
gerichtlichen Entscheidung bedarf es zur Herbeiführung der [X.] des §
249 ZPO nicht. Ein entsprechender
Beschluss über die Feststel-lung der Unterbrechung hat nur eine feststellende Wirkung ([X.], Beschluss vom 14.
November 2002, [X.]O
S.
591). Deswegen spielt es rechtlich keine Rol-le, dass das [X.] im Beschluss vom 29.
Januar 2004 die Unterbrechung unter Hinweis auf §
240 ZPO festgestellt hat, ohne dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin zu diesem [X.]punkt schon eröffnet war. Mit
der Eröffnung am 16.
März 2004 war der Rechtsstreit des [X.] gegen die beklagten [X.]er unterbrochen.

Da der Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin das Klageverfahren gegen die beklagten [X.]er der Schuldnerin nicht aufgenommen hat und diese
nicht nach Verzögerung der Aufnahme durch ihn entsprechend §
17 Abs.
1 Satz
3
[X.] in Verbindung mit §
239 Abs.
2 bis 4 ZPO verfahren sind, sie ihn also nicht zur Aufnahme und zur Verhandlung der Hauptsache gezwungen
oder im Falle seines [X.] gegen ihn ein die Haftungsklage
abweisendes Versäumnisurteil (§
330 ZPO) in der Sache erwirkt haben (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
17 Rn.
14; [X.]/[X.], 4.
Aufl.,
§
239 Rn.
43), konnte
der Kläger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin den Rechtsstreit gegen die beklagten [X.]er
entsprechend §
18 Abs.
1 [X.]
fortsetzen
(vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
18 Rn.
13).
Er muss sich allerdings alle dem Anspruch entgegenstehende Einreden und Einwendungen entgegenhalten lassen (vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
18 Rn.
18), etwa 15
-
11
-
auch Vereinbarungen des Insolvenzverwalters mit den [X.]ern über die [X.]
(vgl. MünchKomm-[X.]/Kirchhof, §
18 Rn.
20).

b)
Die Sperrwirkung des §
93 [X.] bezieht sich auf sämtliche Insolvenz-forderungen, gleich ob angemeldet oder nicht und ob zur Tabelle festgestellt oder nicht
(vgl. [X.], Beschluss vom 20.
November 2008 -
IX
ZB 199/05, NZI
2009, 108 Rn.
12). Die Ermächtigungswirkung erfasst neben den zur [X.] festgestellten die angemeldeten, aber bestrittenen
und deswegen nicht zur Tabelle festgestellten
Insolvenzforderungen.

[X.])
Allerdings umfasst die Ermächtigung zur Geltendmachung durch den Insolvenzverwalter nur Haftungsansprüche der [X.]sgläubiger, welche die der Haftung zugrundeliegenden
Forderungen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] angemeldet haben ([X.]E
125, 92 Rn.
14; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
93 Rn.
14; [X.]/[X.], [X.], §
93 Rn.
51; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2.
Aufl., §
93 Rn.
11; HK-[X.][X.], 7.
Aufl., §
93
Rn.
31; HmbKomm-[X.]/Pohlmann, 5.
Aufl., §
93 Rn.
33; noch offen gelassen von [X.], Beschluss vom 20.
No-vember 2008 -
IX
ZB 199/05, NZI
2009, 108 Rn.
11). Der Insolvenzverwalter kann bei der Durchsetzung der Haftungsansprüche nur die angemeldeten [X.] der Insolvenzgläubiger berücksichtigen, weil sich seine Aufgabe der Befriedigung der Gläubiger nur auf die am Insolvenzverfahren beteiligten Gläu-biger erstreckt (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Mai 1958 -
II
ZR 83/57, NJW
1958, 1139 für die KO und für §
171 Abs.
2 [X.]).

[X.])
Doch müssen sich die Berechtigung, an der Verteilung nach §§
187
ff [X.] teilzunehmen, und die Einziehungsbefugnis nicht in jedem Fall
entspre-chen. Dies verdeutlicht der hier zur Entscheidung anstehende
Fall, der sich 16
17
18
-
12
-
dadurch auszeichnet, dass ein Gläubiger der [X.] seine Forderung
im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] angemeldet, der [X.] der Forderung widersprochen und der von dem Widerspruch be-troffene Gläubiger keine Feststellungsklage erhoben hat, seine Forderung [X.] nicht als festgestellt gilt (§§
178, 179 [X.]). Der Insolvenzverwalter ist auch in diesem Fall ermächtigt, die Haftungsansprüche des betroffenen Insolvenz-gläubigers
gegen die [X.]er einzuziehen.

(1)
Die Aufgabe des Insolvenzverwalters,
auf
eine
bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger hinzuwirken (vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 2005 -
IX
ZR 281/03, [X.]Z
163, 32, 35
f; vom 10.
Januar 2013
-
IX
ZR 172/11, NZI
2013, 347
Rn.
8),
bezieht sich auf alle Gläubiger, die sich am Verfahren beteiligen.
Denn nach §
38 [X.] dient die Insolvenzmasse zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur [X.] der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben.
Für die hier in Rede stehende Einziehungsbefugnis im Vorfeld des [X.] kann es nur darauf ankommen, ob der betreffende Gläubiger
zur Teilnahme am Verfahren berechtigt ist. Das ergibt sich daraus, dass die Insolvenzordnung
eine unterschiedliche Intensität der Forderungsprüfung in den einzelnen Verfahrensabschnitten vorsieht. Die Feststellung, dass eine Forde-rung dem Gläubiger wirklich zusteht, wird erst erheblich, wenn die [X.] an ihn ausgezahlt werden soll. Seine Forderung muss entweder [X.] (§
178 Abs.
1, §
183 Abs.
1 [X.]) oder tituliert sein

189
Abs.
1 Satz
1 [X.]; MünchKomm-[X.]/Ehricke, 3.
Aufl., §
38 Rn.
15; [X.]/[X.], [X.], §
38 Rn.
9).
Deswegen ist für die Ermächtigungswirkung
lediglich zu fordern, dass die Forderung von dem Gläubiger angemeldet ist.

19
-
13
-

(2)
Für dieses Verständnis sprechen Gründe der Rechtssicherheit und Praktikabilität. Den angemeldeten
Forderungen kann noch bis zum Prüftermin widersprochen werden (§
178 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Auch müssen
die [X.] nicht bestritten bleiben. Der zunächst erklärte Widerspruch kann zurückge-nommen werden (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Juni 1957 -
VIII
ZR 251/56, WM
1957, 1225, 1226; MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
178 Rn.
43).
Die gerichtliche Feststellung des bestrittenen Insolvenzgläubigerrechts gegen-über dem [X.] (§
183 Abs.
1 [X.]) beseitigt den Widerspruch im [X.] von §
178 Abs.
1 Satz
1 [X.] (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, §
178 Rn.
45).
Deswegen kann ein Insolvenzverwalter die [X.]en der Insolvenzgläubiger nur wirkungsvoll gegenüber den [X.]ern geltend machen, wenn er dazu
mit der [X.]eldung der Forderung ermächtigt ist
und ermächtigt bleibt, selbst wenn sie später bestritten wird.

[X.] man den Insolvenzverwalter erst mit der endgültigen Feststellung der bestrittenen Forderung gegebenenfalls gegen Ende des Insolvenzverfah-rens als ermächtigt an, könnte er die [X.] dieses [X.]s-gläubigers schwerlich gegenüber den [X.]ern noch geltend machen. Wenn er demgegenüber mit der [X.]eldung der Forderung zunächst ermächtigt wäre, die [X.]en geltend zu machen, die Ermächtigung aber mit dem
Widerspruch entfiele und erst wieder neu begründet würde, wenn der [X.] zurückgenommen würde oder das [X.] erginge, hinge seine Ermächtigung vom jeweiligen Stand der Forderungsfeststellung ab. Ein sinnvolles Forderungsmanagement wäre dem Insolvenzverwalter nicht möglich.

c)
Die Ermächtigungswirkung des §
93 [X.] umfasst die Befugnis des Insolvenzverwalters, sich mit den [X.]ern über die einzelnen [X.] der [X.]ergläubiger zu vergleichen ([X.]E
125, 92 Rn.
15
ff; 20
21
22
-
14
-
[X.], [X.], 18.
Aufl., §
93 Rn.
30; HK-[X.][X.], 7.
Aufl., §
93 Rn.
32; [X.]/[X.], [X.], §
93 Rn.
52; MünchKomm-[X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
93 Rn.
14; a.[X.], NZI
2008, 349
f; [X.]/[X.], [X.], 14.
Aufl., §
93 Rn.
6).

[X.])
Die Wirkungen eines Vergleichs, der typischerweise mit einem Teiler-lass der Forderung verbunden
ist, kommen den [X.]ern gleichermaßen im Insolvenz-
wie außerhalb des Insolvenzverfahrens zugute ([X.]E
125, 92 Rn.
18; [X.], [X.]O). Durch eine betragsmäßige Reduzierung der Haftung der [X.]er kann der Vergleich bei zahlungsschwachen [X.]ern si-cherstellen, dass die [X.]er nur nach ihrer wirtschaftlichen [X.] verpflichtet bleiben. Die volle gerichtliche Geltendmachung und an-schließende Zwangsvollstreckung kann bei finanziell schlecht gestellten [X.] dazu führen, dass insbesondere wegen der zu beachtenden Vorschriften zum Vollstreckungsschutz (§§
765a, 811, 850
ff ZPO) das [X.] gegen die [X.]er keinen wirtschaftlichen Erfolg hat und sich an das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] Insolvenzverfahren über die Vermögen der [X.]er anschließen (vgl. [X.]E
125, 92 Rn.
16).

[X.])
Der Insolvenzverwalter ist bei der Gestaltung des Vergleichs aller-dings nicht völlig frei. Er ist stets der Massemehrung verpflichtet. Insolvenz-zweckwidrige Vergleiche, die er schließt, also Vergleiche, welche dem Zweck des Insolvenzverfahrens -
der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläu-biger
-
klar und eindeutig zuwiderlaufen (vgl.
[X.], Urteil vom 10.
Januar 2013
-
IX
ZR 172/11, NZI
2013, 347 Rn.
8), sind unwirksam ([X.], [X.]O Rn.
20; HK-[X.][X.], [X.]O). Ist der Vergleich für die Masse nur ungünstig, aber noch nicht insolvenzzweckwidrig, ist er wirksam. In diesem Fall ist der Gläubiger der [X.]er indes nicht völlig schutzlos gestellt. Er kann, wenn die weiteren 23
24
-
15
-
haftungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen, den Insolvenzverwalter nach §
60 [X.] auf Schadensersatz in Anspruch nehmen
(vgl. [X.] in Kübler/
Prütting/Bork, [X.], 2014, §
93 Rn.
53).

cc)
Dass der Insolvenzverwalter sich über jede angemeldete Forderung vergleichen kann, sei sie zur Tabelle festgestellt oder aber von ihm oder einem Gläubiger bestritten, bedeutet nicht, dass er sich über jede Forderung verglei-chen muss. Er kann sich auch, um etwa eine teure Beweisaufnahme oder einen langwierigen Rechtsstreit zu vermeiden,
nur über einzelne [X.]en mit den [X.]ern vergleichen, wenn diese etwa die der geltend gemach-ten [X.] zugrunde liegende Insolvenzforderung
oder aber die Haftungsfrage bestreiten
oder geltend machen, der verlangte Betrag sei zur Gläubigerbefriedigung nicht erforderlich
(vgl. [X.]/[X.], [X.], §
93 Rn.
57
ff, insbesondere Rn.
58,
und [X.]/[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
93 Rn.
31 zu der Frage, wann der [X.]er nach §
129 Abs.
1 [X.] das Recht verliert, Einwendungen der [X.] geltend zu machen).

Um einen solchen, einzelne
Forderungen betreffenden Vergleich ging es bei der streitgegenständlichen Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und den Beklagten nicht. Vielmehr richteten sich die Beträge, die die Beklagten an den Insolvenzverwalter nach §
93 [X.], §
128 [X.] zahlen sollten, haupt-sächlich an ihren finanziellen Möglichkeiten aus. In einem solchen Fall bietet sich regelmäßig die Aufstellung eines Insolvenzplans an, weil nach §
227 Abs.
2 [X.], soweit im Plan nichts anderes vorgesehen ist, sich die Erlassfunk-tion des §
227 Abs.
1 [X.] auch auf die Haftung des persönlich haftenden [X.] für diese Verbindlichkeiten erstreckt. Dies folgt, weil es an einer abweichenden gesetzlichen Bestimmung wie in §
254 Abs.
2 [X.] fehlt, auch ohne die Anordnung nach §
227 Abs.
2 [X.] schon aus der Akzessorietät zwi-25
26
-
16
-
schen persönlicher Haftung des [X.]ers und [X.]sverbindlich-keit, weil
die Schuldnerin nach §
227 Abs.
1 [X.] mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von ihren restlichen [X.] gegenüber den Gläubigern frei wird (MünchKomm-[X.]/[X.], 3.
Aufl., §
227 Rn.
13). Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen auch gegenüber den [X.] ein, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§
254 Abs.
1, §
254b [X.]).

Der Insolvenzverwalter hat aber auch die Möglichkeit,
sich
mit den [X.] über deren Haftung
zu vergleichen, soweit seine Einziehungser-mächtigung reicht und ein solcher Vergleich nicht insolvenzzweckwidrig ist. Das hat jedoch zur Folge, dass die [X.]er nicht von der
Haftung
gegenüber solchen [X.]
befreit werden, die ihre Forderungen nicht ange-meldet haben, weil der Insolvenzverwalter insoweit nicht einzugsermächtigt ist. Darüber hinaus wird ein Insolvenzverwalter sich regelmäßig nicht über die Haf-tung
hinsichtlich
solcher Forderungen vergleichen wollen, die er bestreitet. Denn er verhielte sich regelmäßig widersprüchlich, wenn er sich über [X.] gegen die [X.]er vergleicht, die Forderungen der [X.] gegen die [X.], die Grundlage des nämlichen [X.] sind, aber bestreitet. In einem solchen Fall würde er nämlich die [X.] in Höhe des [X.] zu Gunsten der beteiligten Gläubiger zur
([X.] ziehen,
den
Gläubiger an den Ausschüttungen aber nicht be-teiligen

189 [X.]).
Dieser müsste gleichwohl die Verfügung des Insolvenz-verwalters
über die [X.] durch [X.] und [X.] auch außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen sich gelten lassen. Ein solches Verhalten kann gegen [X.] und Glauben (§
242 [X.]) verstoßen und den In-solvenzverwalter möglicherweise einer Haftung nach §
60 [X.] aussetzen.
27
-
17
-

Auch um solche Widersprüche zu vermeiden, sollte der Insolvenzverwal-ter, wenn er mit den [X.]ern -
wie hier
-
einen Abfindungsvergleich schließt, die Insolvenz-
und [X.]en benennen, die in den [X.] einbezogen werden sollen. Das ist schon deswegen von Bedeutung, weil der Vergleich wegen fehlender Bestimmtheit keine Wirkungen entfaltet, wenn sich nicht ermitteln lässt, welche Forderungen verglichen werden sollten.
Es bietet sich auch an, wenn der Insolvenzverwalter die [X.]en hin-sichtlich sämtlicher angemeldeten, auch der bestrittenen, Forderungen verglei-chen will, weil sonst die [X.]er zu freiwilligen Zahlungen nicht bereit sind, schon um seine eigene Haftung sicher auszuschließen, dass er die Gläu-biger bestrittener Forderungen auf den Verlust der [X.] auch au-ßerhalb des Insolvenzverfahrens und ihre Nichtteilnahme an der Verteilung hinweist, wenn sie nicht die Tabellenfeststellung gegen den [X.] nach §
179 Abs.
1 [X.] betreiben.

2.
Mit der Reichweite des abgeschlossenen Vergleichs hat sich das Be-rufungsgericht nicht befasst. Es hätte durch Auslegung den Inhalt der von der Gläubigerversammlung genehmigten Vereinbarung zwischen den Gesellschaf-tern der Schuldnerin und dem Insolvenzverwalter vom 5.
März 2004 ermitteln und das gefundene Auslegungsergebnis
begründen müssen.
Die gesetzlichen Auslegungsvorschriften der §§
133, 157 [X.] verlangen nicht nur, dass der Tatrichter alle für die Auslegung erheblichen Umstände umfassend würdigt, sondern außerdem, dass er seine Erwägungen in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar darlegt und zumindest die wichtigsten für und gegen eine be-stimmte Auslegung sprechenden Umstände in ihrer Bedeutung für das [X.] erörtert und gegeneinander abwägt ([X.], Urteil vom 11.
No-vember 2014 -
VI
ZR 18/14, NJW
2015, 1246 Rn.
10 mwN).
28
29
-
18
-

a) Die Beschlüsse des Berufungsgerichts entsprechen diesen [X.] nicht; sie leiden deswegen an einem rechtlichen Mangel und binden das Revisionsgericht im Hinblick auf die Auslegung der Vereinbarung nicht. Zwar hat das Berufungsgericht angenommen, dass durch die Vereinbarung auch die klägerische Forderung abgegolten werden sollte. Diese Annahme hat es jedoch nicht begründet.
Auf eine Begründung konnte schon deswegen nicht verzichtet werden, weil dem Wortlaut der Vereinbarung, aber auch den übrigen Stellung-nahmen im Insolvenzverfahren nicht entnommen werden kann, welche Haf-tungsforderungen von der Vereinbarung umfasst sein sollten. Die Begleitum-stände sprechen eher gegen die Annahme, dass die klägerische
[X.], der eine später bestrittene Insolvenzforderung zugrunde lag,
mitvergli-chen werden
sollte. Im [X.]punkt, in dem die Vereinbarung aufgesetzt worden war, war das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin noch nicht eröffnet und die Beteiligten konnten deswegen nicht wissen, welche [X.] angemeldet und bestritten werden würden. Während des laufenden Insolvenzverfahrens und auch zu dem [X.]punkt, als die Gläubigerversammlung der Vereinbarung zustimmte, haben die Beteiligten die Vereinbarung nicht kon-kretisiert. Ausweislich des Protokolls zu der streitgegenständlichen Vereinba-rung haben die [X.]er den Insolvenzverwalter gebeten, mit den weite-ren nicht an der Besprechung beteiligten Gläubigern eine Regelung zu treffen, so dass keine weitere Haftung gegenüber den [X.]ern mehr geltend gemacht werde. Dass es zu einer solchen Vereinbarung gekommen ist, ist ebenso
wenig festgestellt wie der Wille der Vertragsschließenden.

b) Eine eigene Auslegung ist dem Senat nicht möglich, weil es an ausrei-chenden Feststellungen zur Auslegung der Vereinbarung fehlt.
Weiter haben sich die Beklagten für ihren
streitigen Vortrag, der Insolvenzverwalter der Ge-30
31
-
19
-
sellschaft und sie hätten gerade auch die [X.] des [X.] ver-gleichen wollen und verglichen, auf das Zeugnis des Insolvenzverwalters beru-fen. Dieser Beweis ist bislang noch nicht erhoben
worden.

III.

1. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er
ist aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, wird sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-richt zurückverwiesen (§
563 Abs.
1 ZPO).
Das Berufungsgericht wird zu prüfen haben, ob der Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermö-gen der Schuldnerin sich mit den [X.]ern dahin verglichen hat, dass selbst von ihm bestrittene Forderungen von der streitgegenständlichen [X.] umfasst sein sollten,
und in welcher Höhe Zahlungsansprüche des [X.] gegen die Schuldnerin bestanden und noch bestehen und ob diese [X.] zwischenzeitlich verjährt sind und die Beklagten sich auf die Verjäh-rung berufen können.

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Die Ge-sellschafter können sich gegenüber dem Kläger entsprechend §
129 Abs.
1 [X.] auf Verjährung nicht berufen, wenn die klägerischen Forderungen gegen die Schuldnerin noch nicht verjährt sind oder aber, sollten die Ansprüche gegen die Schuldnerin verjährt sein, die Haftungsansprüche gegenüber den [X.]n rechtzeitig geltend gemacht worden sind.

a) Ob und welche Forderungen des [X.] gegen die [X.] ver-jährt sind, hängt unter anderem von der Frage ab, welche Forderungen er ge-32
33
34
-
20
-
gen die [X.] am 6.
Juli 2001 wirksam hat titulieren lassen (vgl. [X.], Urteil vom 18.
November 1993 -
IX
ZR 244/92, [X.]Z
124, 164; vom 21.
Okto-ber 2008 -
XI
ZR 466/07, NJW
2009, 56 Rn.
17; [X.]/[X.], [X.], 2014, §
204 Rn.
55). Die Frage, ob die Verjährung der Ansprüche des [X.] gegen die Schuldnerin durch die gerichtliche Geltendmachung der [X.] gegen die [X.]er gehemmt worden ist (vgl. [X.]/
[X.]/[X.], [X.], 36.
Aufl., §
129 Rn.
2), ist unerheblich. Jedenfalls dürfen sich die Beklagten als in Anspruch genommene persönlich haftende [X.]er auf die der [X.] erwachsene Einrede der Verjährung nicht berufen, wenn die Verjährung ihnen selbst gegenüber rechtzeitig gehemmt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 22.
März 1988 -
X
ZR 64/87, [X.]Z
104, 76, 81
f).

b) Ein Verfahrensstillstand im Sinne von §
204 Abs.
2 Satz
2 [X.] ist nicht mit dem Beschluss des [X.]s vom 29.
Januar 2004 oder der Eröff-nung des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der Schuldnerin am 16.
März 2004 eingetreten, weil den [X.]en nicht zum Vorwurf gemacht wer-den kann, sie hätten die zur Förderung des Verfahrens notwendigen Handlun-gen nicht vorgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 2012 -
IX
ZR 130/10, ZIP
2013, 374 Rn.
37). Wenn ein Prozess nach §§
239 bis 245 ZPO unterbrochen wird, etwa weil über das Vermögen einer [X.] das Insolvenzver-fahren eröffnet wird, beruht der Stillstand nicht darauf, dass die [X.]en das Verfahren nicht betrieben hätten. Diese haben vielmehr keinen Einfluss auf das weitere Verfahren, solange das Insolvenzverfahren andauert. Deswegen fällt die Unterbrechung, die auf einer gesetzlichen
Regelung beruht, nicht unter §
204 Abs.
2 Satz
2 [X.] (RGZ
72, 185, 187; 145, 239, 240; [X.], Urteil vom 2.
Juli 1963 -
VI
ZR 299/62, NJW
1963, 2019). Nichts anderes gilt
für die Unter-brechung des Prozesses eines [X.]sgläubigers
gegen den Gesellschaf-35
-
21
-
ter entsprechend §
17 [X.]; denn auch in diesem Fall ist der Verfahrensstill-stand dem Einfluss der [X.]en entzogen.

Etwas Anderes gilt hier nicht ausnahmsweise deswegen, weil das Land-gericht die Unterbrechung fehlerhaft unter Berufung auf eine nicht zutreffende Vorschrift und auf ein nicht die richtige [X.] betreffendes Insolvenzver-fahren festgestellt hat. Durch den unzutreffenden, keine [X.] entfaltenden Beschluss ist das Verfahren nicht dadurch in Stillstand geraten, weil der Kläger
es nicht betrieben hätte, sondern aufgrund eines feh-lerhaften Beschlusses des [X.]s. Nachdem der [X.] durch die spätere Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin [X.] von der Kenntnis der Beteiligten und einem feststellenden Beschluss durch das Gericht unterbrochen worden ist, beruht auch der insoweit eintretende [X.] nicht auf einem Verhalten des [X.].

c)
Mit dem Fortfall ihres Grundes endet
die Unterbrechung ohne weite-res. Lässt ein Kläger den Prozess auch dann noch liegen, ist nunmehr das [X.] eingetreten, das der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung nach §
204 Abs.
2 Satz
1 [X.] entspricht, weil der Verfahrensstill-stand jetzt
auf seiner
Untätigkeit beruht (vgl. [X.], 185, 187; [X.], Urteil vom 24.
Januar 1989 -
XI
ZR 75/88, [X.]Z
106, 295, 298; [X.]/
[X.], [X.], 2014, §
204 Rn.
123). Mit Aufhebung des [X.] über das Vermögen der [X.] am
11.
März 2010 konnte der Kläger den Rechtsstreit gegen die beklagten [X.]er analog §
18 Abs.
1 [X.] wieder aufnehmen. Nach §
204 Abs.
2 Satz
1
[X.] endete deswegen die

36
37
-
22
-
Hemmung der Verjährung sechs Monate nach Aufhebung des Insolvenzverfah-rens über das Vermögen der [X.].

Kayser
[X.]
[X.]

[X.]
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2012 -
3 O 435/02 -

OLG [X.], Entscheidung vom 06.06.2013 -
2 U 51/12 -

Meta

IX ZR 143/13

17.12.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2015, Az. IX ZR 143/13 (REWIS RS 2015, 416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 416

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 232/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

XI R 19/17

XI S 17/20

Zitiert

IX ZR 143/13

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