Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, Az. 3 AZR 37/14

3. Senat | REWIS RS 2015, 15768

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Gegenstand

Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - konzerninterne Verrechnungspreisabrede


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 14. Oktober 2013 - 9 [X.]/13 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013 - 3 [X.]/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit von Januar 2012 bis April 2013 iHv. insgesamt 3.161,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Februar 2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem Monat Mai 2013 über die von ihr iHv. 4.823,00 Euro brutto gezahlte monatliche Betriebsrente hinaus monatlich weitere 197,62 Euro brutto zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 83 % und der Kläger zu 17 % zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2012.

2

[X.]er Kläger war bis zum 30. September 1991 bei der Rechtsvorgängerin der [X.], der [X.] beschäftigt. Er bezieht seit dem 1. Oktober 1991 eine Betriebsrente. [X.]iese betrug bei Rentenbeginn 6.850,00 [X.]M (= 3.502,35 [X.]) monatlich. [X.]ie Betriebsrente des [X.] wurde letztmalig zum 1. Jan[X.]r 2009 angepasst und beläuft sich seitdem auf 4.823,00 [X.]. [X.]ie Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Jan[X.]r eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, lehnte eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2012 ab.

3

Bei der [X.] handelt es sich um ein Unternehmen der chemischen Industrie. Sie gehört dem internationalen [X.]-Konzern an, an dessen Spitze die „[X.]“ mit Sitz in [X.] ([X.]) steht. [X.]er Konzern ist in verschiedene „[X.]eschäftseinheiten“ untergliedert. Eine „[X.]eschäftseinheit“ ist die Muttergesellschaft der [X.], die [X.], die ihren Sitz in der [X.] hat (im Folgenden Muttergesellschaft). [X.]ie Muttergesellschaft der [X.] gliedert sich in verschiedene „Produktionsstätten“. [X.]ie Beklagte ist eine dieser „Produktionsstätten“. [X.]ie Beklagte stellt verschiedene Vitamine her, die ausschließlich von ihrer Muttergesellschaft abgenommen und sodann an weitere konzernangehörige Unternehmen zur Erstellung des Endprodukts weitergegeben werden. [X.]er Vertrieb der Endprodukte findet auf [X.] statt. [X.]ie Muttergesellschaft erstattet der [X.] die dieser entstandenen ([X.]. Zudem zahlt sie auf den Erstattungsbetrag einen Aufschlag, der zunächst 1,0 % betrug und sich seit dem 1. Jan[X.]r 2011 auf 1,1 % beläuft. [X.]er Aufschlag wurde nach einem internationalen Bilanzierungsstandard errechnet und dient nach einer entsprechenden Absprache mit den Finanzbehörden als [X.]rundlage für die Besteuerung der [X.] im Inland.

4

[X.]ie Beklagte ist zudem als Organgesellschaft im Rahmen einer Organschaft mit der [X.] V-[X.]mb[X.] mit Sitz in [X.] verbunden. Ausweislich der Eintragungen im [X.]andelsregister der [X.] wurde zwischen dieser und der [X.] V-[X.]mb[X.] am 3./9. September 2004 ein Beherrschungs- und [X.]ewinnabführungsvertrag geschlossen. [X.]ieser [X.] wurde durch Vertrag vom 14. Oktober/5. November 2010 geändert. Insbesondere wurde die Regelung über die Beherrschung aufgehoben; seitdem besteht zwischen der [X.] und der [X.] V-[X.]mb[X.] ein reiner Ergebnisabführungsvertrag.

5

Am 30. November 2011 schlossen die Beklagte und der bei ihr bestehende Betriebsrat die [X.] „ ‚Impuls‘ - Projekt zur Standortsicherung“ (im Folgenden [X.]) ab, die diverse Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorsieht. In der [X.] heißt es [X.].:

        

1.    

Einleitung

        

[X.]er Beitrag des Standortes [X.] zum [X.]NP-[X.]eschäftsergebnis ist defizitär und das bereits seit Jahren. [X.]ie vorherigen Optimierungsprogramme [X.] und [X.] sowie andere Anstrengungen, die Fixkosten zu optimieren, haben zwar die Lage verbessert, doch leider nicht auf ein Niveau gebracht, auf dem [X.] als Produktionswerk im Wettbewerbsumfeld der wasserlöslichen Vitamine wettbewerbsfähig und profitabel ist. [X.]ies ist langfristig keine wirtschaftlich nachhaltige Sit[X.]tion.

        

Im Rahmen einer strategischen Analyse haben die Betriebsparteien mögliche Optionen zur Verbesserung der Sit[X.]tion überprüft. [X.]as Impulsprojekt ist das Ergebnis dieser Analyse. Es dient dem gemeinsamen Ziel der Betriebsparteien, den Standort nachhaltig wettbewerbsfähig zu machen und zu halten und umfasst weitreichende Maßnahmen, die teilweise bis in das [X.] reichen.

        

[X.]ie Maßnahmen im Rahmen der Projektumsetzung lassen sich in drei Teilbereiche (Säulen) untergliedern:

                 

•       

[X.]ie strategische Entscheidung, die [X.] Produktion abzustellen und zu verlagern.

                 

•       

Eine weitere Reduktion der Fixkosten im Rahmen des ‚kontinuierlichen Verbesserungs‘-Prozesses.

                 

•       

Zusätzliche Wertschöpfung durch bessere Auslastung der Kapazität und Infrastruktur.

        

[X.]ie Reduktion der Fixkosten als zweiter Teilbereich der Umsetzung des [X.] lässt sich nur bei gleichzeitigen Investitionsmaßnahmen realisieren: Einerseits ist eine Umsetzung der Einsparungen alleine durch Leistungsverdichtung nicht realisierbar. Als Teil des [X.]esamtpaketes zur Umsetzung weiterer Fixkostenreduzierung sind deshalb substanzielle und zukunftsorientierte Investitionen geplant. Insgesamt sieht [X.]NP vor, zusätzlich zum normalen ‚[X.]‘ in der [X.]rößenordnung von ca. 20 Millionen [X.] in den Standort zu investieren, u. a. in eine erhöhte Automatisierung der Produktionsanlagen, eine Zentralisierung der Labors und in neue Produkte. Andererseits müssen auch die Mitarbeiter am Standort in dessen Zukunft investieren. [X.]ies wird in Form von Personalreduktion und Personalkostenkürzungen geschehen.

        

…       

        
        

3.    

[X.]ie Maßnahmen im Einzelnen:

        

3. a. 

Säule 1: Schließung bzw. Verlagerung der [X.] Produktion

        

…       

        
        

3. b. 

Säule 2: Fixkostenoptimierung

        

…       

        
        

3. b. i.

[X.] und Kosteneinsparungen

        

[X.]ierbei handelt es sich um Maßnahmen, die keinen Einfluss auf das Personal haben:

                 

…       

        

3. b. ii.

[X.], die zu Stellenabbau führen

        

…       

        
        

3. b. iii.

Reduktion Personalkosten

        

… [X.]ie Betriebsparteien haben gemeinsam folgendes, den Interessen der Betriebsparteien weitestgehend Rechnung tragendes Paket zusammengestellt, um das angestrebte Einsparvolumen von mindestens ca. 2,3 Mio [X.] pro Jahr zu erreichen:

                 

…       

                          

•       

Betriebsrentenerhöhung für alle Rentner 1 x nicht durchführen (1 Zyklus, ab 2012). [X.]ann prüfen, ob die Rentenerhöhung noch einmal um 1 Zyklus nicht durchgeführt werden kann

                          

…“    

        

6

Ausweislich der von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E [X.]mb[X.] geprüften und testierten Jahresabschlüsse stellte sich die wirtschaftliche Lage der [X.] in den [X.]eschäftsjahren 2009 bis 2011 wie folgt dar:

7

[X.]ie Bilanz der [X.] für das [X.]eschäftsjahr 2009 weist zum Ende der [X.]eschäftsjahre 2008 und 2009 jeweils ein Eigenkapital i[X.]v. 53.860.000,00 [X.] aus. Ausweislich der [X.]ewinn- und Verlustrechnung der [X.] für das [X.]eschäftsjahr 2009 betrug das Ergebnis der gewöhnlichen [X.]eschäftstätigkeit 14.245.000,00 [X.]. Zzgl. der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag i[X.]v. 449.000,00 [X.] sowie abzüglich sonstiger Steuern i[X.]v. ([X.]) 508.000,00 [X.] belief sich das Jahresergebnis auf 14.186.000,00 [X.]. [X.]iesen Betrag führte die Beklagte an die [X.] V-[X.]mb[X.] ab.

8

Ausweislich der Bilanz der [X.] für das [X.]eschäftsjahr 2010 betrug das Eigenkapital der [X.] zum 31. [X.]ezember 2010 insgesamt 54.143.000,00 [X.]. [X.]ie [X.]ewinn- und Verlustrechnung der [X.] für das [X.]eschäftsjahr 2010 weist unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen i[X.]v. ([X.]) 2.861.000,00 [X.] ein Ergebnis der gewöhnlichen [X.]eschäftstätigkeit i[X.]v. 18.650.000,00 [X.] aus. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag i[X.]v. ([X.]) 333.000,00 [X.] sowie abzüglich sonstiger Steuern i[X.]v. ([X.]) 582.000,00 [X.] ergibt sich ein Jahresergebnis i[X.]v. 17.735.000,00 [X.]. [X.]ieser Betrag wurde wiederum vollständig an die [X.] V-[X.]mb[X.] abgeführt.

9

Nach der Bilanz der [X.] für das [X.]eschäftsjahr 2011 betrug ihr Eigenkapital zum 31. [X.]ezember 2011 wiederum 54.143.000,00 [X.]. Nach der [X.]ewinn- und Verlustrechnung erzielte die Beklagte im [X.]eschäftsjahr 2011 unter Berücksichtigung außerordentlicher Aufwendungen i[X.]v. ([X.]) 2.618.000,00 [X.] ein Ergebnis der gewöhnlichen [X.]eschäftstätigkeit i[X.]v. 12.637.000,00 [X.]. Abzüglich der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag i[X.]v. ([X.]) 6.000,00 [X.] sowie sonstiger Steuern i[X.]v. ([X.]) 901.000,00 [X.] ergab sich ein Jahresergebnis i[X.]v. 11.730.000,00 [X.], das die Beklagte wiederum an die [X.] V-[X.]mb[X.] abführte.

In den Jahren 2009 bis 2011 erzielten die öffentlichen Anleihen die folgenden Umlaufrenditen (vgl. Monatsbericht [X.]ezember 2014 der [X.]eutschen Bundesbank, S. 53 - [X.]):

        

2009   

3,1     

        

2010   

2,4     

        

2011   

2,4     

[X.]er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 an den Kaufkraftverlust anzupassen. [X.]ieser habe sich in der [X.] von Jan[X.]r 2009 bis Jan[X.]r 2012 auf 4,89 % belaufen. Aus diesem [X.]rund sei seine monatliche Betriebsrente i[X.]v. aktuell 4.823,00 [X.] um 235,84 [X.] monatlich auf monatlich 5.058,84 [X.] anzuheben. [X.]ie wirtschaftliche Lage der [X.] stehe der Anpassung seiner Betriebsrente nicht entgegen.

[X.]er Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die [X.] von Jan[X.]r 2012 bis April 2013 i[X.]v. insgesamt 3.773,68 [X.] brutto [X.] Zinsen i[X.]v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft des Urteils zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem Monat Mai 2013 eine weitere monatliche Betriebsrente i[X.]v. 235,84 [X.] brutto zu zahlen.

[X.]ie Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat sich darauf berufen, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2012 nicht zu. [X.]ie von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse seien zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht geeignet, da sie die „wahre“ wirtschaftliche Sit[X.]tion nicht wiedergäben. [X.]a sie ihre Umsatzerlöse nahezu ausschließlich aus den von der Muttergesellschaft an sie gezahlten Verrechnungspreisen generiere und diese Verrechnungspreise auf einer mit dem Finanzamt abgestimmten Regelung beruhten, die ausschließlich der [X.]ewinnerzielung zur Besteuerung des Unternehmens im Inland diene, seien ihre Ergebnisse nur „auf dem Papier“ positiv. Tatsächlich sei sie aufgrund der hohen Produktionskosten derzeit nicht mehr wettbewerbsfähig; der Beitrag, den sie zum gesamten [X.]eschäftsergebnis im Konzern leiste, sei seit Jahren defizitär. [X.]ies werde durch eine Profitabilitäts-Aufstellung belegt. Sie habe im Jahr 2009 mit der Produktion der Vitamine [X.], [X.], [X.] und [X.]3 insgesamt einen operativen Verlust i[X.]v. ([X.]) 19 Mio. [X.] erwirtschaftet. [X.]ehe man von einer Eigenständigkeit sowie den damit verbundenen Kosten aus und lege man die von ihr am Markt erzielbaren Preise zugrunde, so ergäben sich für das [X.]eschäftsjahr 2009 ein operatives Ergebnis i[X.]v. [X.] 27.284.000,00 [X.] sowie ein Verlust i[X.]v. ([X.]) 25.122.000,00 [X.], für das [X.]eschäftsjahr 2010 ein operatives Ergebnis i[X.]v. [X.] 6.775.000,00 [X.] und ein Verlust i[X.]v. ([X.]) 17.414.000,00 [X.] sowie für das [X.]eschäftsjahr 2011 ein operatives Ergebnis i[X.]v. [X.] 10.115.000,00 [X.] sowie ein Verlust i[X.]v. ([X.]) 19.979.000,00 [X.]. Mit diesen Ergebnissen sei sie innerhalb des Konzerns nicht wettbewerbsfähig. Vor diesem [X.]intergrund hätten der Konzern und ihre Muttergesellschaft Kostenreduktionen in einem Umfang von 35.000.000,00 [X.] verlangt, um den Standort zu erhalten. Zu diesem Zweck habe sie am 30. November 2011 mit dem Betriebsrat die [X.] „Impuls“ geschlossen. Ausweislich des ebenfalls am 30. November 2011 geschlossenen Teil-Interessenausgleichs komme es zu einem Abbau von 71 Stellen. [X.]arüber hinaus sei entschieden worden, sowohl über [X.] als auch über Kosteneinsparungen die Personalkosten zu reduzieren. Verschiedene übertarifliche Leistungen seien gekürzt worden. [X.]iervon betroffen seien [X.]. übertarifliche Zahlungen vor allem im [X.], auch das 14. Monatsgehalt sei um 50 % gekürzt worden. [X.]ie Notwendigkeit, Kosten einzusparen, habe bereits seit dem [X.] bestanden. [X.]ies werde durch das [X.]utachten belegt, das Prof. B für den Betriebsrat der [X.] erstellt habe. Wäre sie verpflichtet, die Betriebsrenten zu den [X.]en 1. Jan[X.]r 2012, 1. Jan[X.]r 2013 sowie 1. Jan[X.]r 2014 anzupassen, würde dies zu zusätzlichen Kosten i[X.]v. über 450.000,00 [X.] gerechnet für drei Jahre führen. [X.]ann wäre - so ihr Vortrag - ein weiterer Stellenabbau im Umfang von fünf Stellen unvermeidlich. Jedenfalls dürften zur Beurteilung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die von ihr vorgelegten Jahresabschlüsse nicht unbesehen übernommen werden. Vielmehr seien entsprechende Korrekturen vorzunehmen.

[X.]ie Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. [X.]er Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist zum Teil begründet. Das [X.] durfte der Klage nicht in vollem Umfang stattgeben. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2.

Der Antrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa [X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 21 mwN).

B. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger kann von der [X.] zwar verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 nicht entgegenstand. Allerdings ist der Anpassungsbedarf des [X.] geringer, als von diesem und den Vorinstanzen angenommen. Er beläuft sich auf 43,35 % der [X.]. 3.502,35 [X.] gezahlten monatlichen [X.] des [X.], weshalb die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Jan[X.]r 2012 lediglich eine monatliche Betriebsrente [X.]. 5.020,62 [X.] brutto schuldet. Da der Kläger seit dem 1. Jan[X.]r 2009 eine monatliche Betriebsrente [X.]. 4.823,00 [X.] bezieht, errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag [X.]. 197,62 [X.] brutto.

I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] verpflichtet, zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Dies wären - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Oktober 1991 - der 1. Oktober 1994, der 1. Oktober 1997, der 1. Oktober 2000, der 1. Oktober 2003, der 1. Oktober 2006, der 1. Oktober 2009 und der 1. Oktober 2012 gewesen.

2. Allerdings hat die Beklagte alle bei ihr anfallenden Prüfungstermine zum 1. Jan[X.]r eines jeden Kalenderjahres gebündelt. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Jan[X.]r 2012 als rechtlich maßgeblicher Prüfungstermin.

a) Der gesetzlich vorgegebene Drei-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der Drei-Jahres-Rhythmus allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassungsprüfung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] - Rn. 11 mwN; 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.]E 142, 116; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49 mwN).

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 1991 eine Betriebsrente. Durch den gemeinsamen [X.] 1. Jan[X.]r 1994 hatte sich die erste Anpassungsprüfung nicht verzögert, sondern mehrere Monate vor dem individuellen [X.] des [X.] stattgefunden. Hieraus ergeben sich die weiteren [X.]e 1. Jan[X.]r 1997, 1. Jan[X.]r 2000, 1. Jan[X.]r 2003, 1. Jan[X.]r 2006, 1. Jan[X.]r 2009 und 1. Jan[X.]r 2012.

II. Die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht nicht deshalb billigem Ermessen, weil diese sich mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat in der [X.] darauf verständigt hat, in den Jahren 2012 bis 2014 keine Betriebsrentenanpassungen vorzunehmen.

Dabei kann dahinstehen, ob der Betriebsrat überhaupt Regelungskompetenz für ausgeschiedene Arbeitnehmer und Betriebsrentner hat. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die Betriebsparteien nicht berechtigt, für ausgeschiedene Arbeitnehmer Rechte und Pflichten zu begründen oder einzuschränken. Es kann offenbleiben, ob an dieser im Schrifttum zunehmend kritisierten Rechtsprechung, für die aus Sicht des [X.]s die besseren Gründe sprechen dürften, für Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung festzuhalten ist (vgl. [X.] 18. September 2012 - 3 [X.] 431/10 - Rn. 28 mwN). Die Betriebsparteien konnten die Verpflichtung der [X.] zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in der [X.] bereits deshalb nicht wirksam ausschließen, weil sie gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] von den Bestimmungen des [X.] nicht zulasten der Arbeitnehmer abweichen dürfen. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 [X.] kann von den §§ 1a, 2 bis 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 [X.] nur in Tarifverträgen abgewichen werden, wobei die abweichenden Bestimmungen auch zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung haben, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist. Im Übrigen ist eine Abweichung von den Bestimmungen des Gesetzes zuungunsten der Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 3 Satz 3 [X.] ausdrücklich untersagt.

III. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber insbesondere die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zum 1. Jan[X.]r 2012 nicht entgegenstand.

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers iSv. § 16 Abs. 1 [X.] ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 19; 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 39).

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 20; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 41 mwN).

a) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 [X.] die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des [X.] an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 21; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 54).

b) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der [X.] ist auf der einen Seite nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der [X.] übersteigen (vgl. etwa [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 56). Auf der anderen Seite darf er eine Anpassung der Betriebsrenten nicht schon mit der Begründung ablehnen, dass einzelne Bereiche defizitär arbeiten. Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des [X.]s an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären (vgl. [X.] 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 51; 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 71 mwN).

c) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 23; 20. August 2013 - 3 [X.] 750/11 - Rn. 30).

aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. [X.] 11. November 2014 - 3 [X.] 116/13 - Rn. 38 ff.; 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 24; 11. Dezember 2012 - 3 [X.] 615/10 - Rn. 43 mwN).

bb) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide [X.] sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. [X.] 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 42 mwN).

Dies gilt auch für die Beklagte. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, ihre nach handelsrechtlichen [X.] erstellten Jahresabschlüsse vermittelten kein zutreffendes Bild von ihrer wirtschaftlichen Lage. Da sie ihre Umsatzerlöse nahezu ausschließlich aus den von der Muttergesellschaft an sie gezahlten Verrechnungspreisen generiere und diese Verrechnungspreise auf einer mit dem Finanzamt abgestimmten Regelung beruhten, die ausschließlich dazu diene, hinreichende Gewinne für eine Besteuerung im Inland zu erzielen, seien ihre Ergebnisse nur „auf dem Papier“ positiv; tatsächlich sei sie aufgrund hoher Produktionskosten nicht mehr wettbewerbsfähig, was sich auch daran zeige, dass der im Verrechnungspreis enthaltene [X.] nur deshalb - abweichend von den üblichen Gewinnaufschlägen - auf zunächst lediglich 1 % und später - ab dem [X.] - auf lediglich 1,1 % der Produktionskosten festgelegt wurde, weil das Finanzamt ihrer prekären wirtschaftlichen Lage habe Rechnung tragen wollen. Das folgt daraus, dass es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 [X.] auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage und nicht auf eine fiktive Lage ankommt, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Deshalb ist es weder von Bedeutung, wie sich die wirtschaftliche Lage der [X.] darstellen würde, wenn sie nicht in den [X.] eingebunden wäre und die Verrechnungspreisvereinbarung mit der Muttergesellschaft nicht geschlossen hätte, noch, welchem Zweck diese Vereinbarung, die auch tatsächlich durchgeführt wird, dient.

cc) Die für die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung maßgeblichen [X.] „Betriebsergebnis“ und „Eigenkapital“ sind nur „ausgehend“ von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen; bei den [X.] sind betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Allerdings sind - entgegen der Rechtsauffassung der [X.] - vorliegend derartige Korrekturen nicht deshalb veranlasst, weil diese ihre Einnahmen im Wesentlichen aufgrund der mit der Muttergesellschaft getroffenen [X.] erzielt.

(1) Bei den in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen [X.] sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für [X.], sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine [X.]. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 27; 28. Mai 2013 - 3 [X.] 125/11 - Rn. 43 mwN).

(2) Entgegen der Ansicht der [X.] ist das aus ihren Jahresabschlüssen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 ersichtliche Betriebsergebnis nicht um die Gewinne ergebnismindernd zu korrigieren, die die Beklagte aufgrund der mit der Muttergesellschaft getroffenen [X.] generiert. Eine solche Korrektur ist betriebswirtschaftlich nicht geboten. Bei den Gewinnen handelt es sich weder um [X.] noch um außerordentliche Erträge, noch sind diese Gewinne wie [X.] oder außerordentliche Erträge zu behandeln.

Unter [X.]n sind die Gewinne zu verstehen, die in [X.]en sinkenden Geldwertes dadurch entstehen, dass aufgrund steigender Wiederbeschaffungskosten das Vermögen in Geld gemessen zunimmt, während es [X.] oder sich sogar vermindert (vgl. [X.] 18. Aufl. Stichwort: [X.]). Die von der [X.] aufgrund der mit der Muttergesellschaft vereinbarten Verrechnungspreise generierten Gewinne stehen indes in keinerlei Zusammenhang mit der Geldentwertung.

Außerordentliche Erträge sind nach § 277 Abs. 4 Satz 1 HGB solche, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Kapitalgesellschaft anfallen. Nach überwiegender Auffassung sind darunter Erträge zu verstehen, die ungewöhnlich in der Art, selten im Vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind ([X.] 21. Jan[X.]r 2004 - [X.]/03 - zu II 3 der Gründe). Hierzu gehören [X.]. Gewinne aus Umstrukturierungen des Unternehmens oder Änderungen der Geschäftstätigkeit wie der Veräußerung ganzer Betriebe, wesentlicher Betriebsteile oder bedeutender Beteiligungen (vgl. [X.]/Boujong/[X.]/[X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 277 Rn. 6; MünchKommHGB/[X.]/[X.]. § 277 Rn. 39). Im Unterschied zum Ergebnis der „gewöhnlichen Geschäftstätigkeit“ entstammen sie Sondereffekten, die im Vorfeld in aller Regel nicht vorhersehbar waren und die in ihrer Höhe auch für die Zukunft nicht kalkulierbar sind (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 44 mwN), weshalb sie sich als Prognosegrundlage für die künftige Leistungsfähigkeit nicht eignen. Die Gewinne, die die Beklagte aufgrund der [X.] erzielt, entstammen indes keinen Sondereffekten, die nicht vorhersehbar waren und auch ihrer Höhe nach für die Zukunft nicht kalkulierbar sind, sondern beruhen auf der mit der Muttergesellschaft getroffenen [X.], nach der der [X.] feste Gewinne zugewiesen werden.

dd) Für die Frage, ob der [X.] eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es im Hinblick auf den [X.] „Eigenkapital“ auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. [X.] an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und [X.]/[X.] ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren ([X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 28; 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 37 mwN, [X.]E 139, 252).

ee) Das bilanzielle Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden.

Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 44 mwN). Dasselbe gilt für die Steuererstattungen für Vorjahre, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. [X.] 15. April 2014 - 3 [X.] 51/12 - Rn. 30; 21. August 2012 - 3 [X.] - Rn. 45 mwN).

2. Danach entsprach die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] zum 1. Jan[X.]r 2012 nicht gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] an den Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen. Die Beklagte durfte zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 nicht davon ausgehen, dass ihr in der [X.] bis zum nächsten [X.] - 1. Jan[X.]r 2015 - die für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.

a) Ausweislich der von der [X.] vorgelegten, von der [X.] geprüften und testierten Abschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 hat die Beklagte in dieser [X.] stets eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalrendite erzielt.

aa) Demgegenüber kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie habe deshalb keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, da ihr Eigenkapital im repräsentativen [X.]raum nahezu unverändert geblieben sei. Zwar trifft es zu, dass sich das durchschnittliche bilanzielle Eigenkapital der [X.] in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 nur unwesentlich verändert hat. Während es im Geschäftsjahr 2009 durchschnittlich 53.860.000,00 [X.] und im Geschäftsjahr 2010 durchschnittlich 54.001.500,00 [X.] betrug, belief es sich im Geschäftsjahr 2011 auf durchschnittlich 54.143.000,00 [X.]. Allerdings verkennt die Beklagte, dass die Entwicklung des bilanziellen Eigenkapitals für die Bestimmung der Eigenkapitalrendite nicht entscheidend ist, sondern dass sich die Eigenkapitalrendite aus dem Verhältnis des erzielten Betriebsergebnisses zum durchschnittlichen Eigenkapital errechnet. Erst daraus ergibt sich, ob das bilanzierte und damit eingesetzte Eigenkapital eine angemessene Rendite abgeworfen hat.

bb) Die Beklagte hat in dem für die Prognose maßgeblichen repräsentativen [X.]raum der Geschäftsjahre 2009 bis 2011 stets eine die angemessene Eigenkapitalverzinsung weit übersteigende Eigenkapitalrendite erzielt.  

(1) Im Geschäftsjahr 2009 hat die Beklagte ein zu berücksichtigendes Betriebsergebnis [X.]. 13.737.000,00 [X.] erwirtschaftet. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 14.245.000,00 [X.]. Hiervon waren die sonstigen Steuern [X.]. (minus) 508.000,00 [X.] in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der [X.] im Geschäftsjahr 2009 auf 53.860.000,00 [X.] belief, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 25,5 %. Diese liegt weit über der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich für das [X.] auf 5,1 % beläuft.

(2) Im Geschäftsjahr 2010 hat die Beklagte ein zu berücksichtigendes Betriebsergebnis [X.]. 20.929.000,00 [X.] erwirtschaftet. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 18.650.000,00 [X.]. Dieses Ergebnis war um die außerordentlichen Aufwendungen [X.]. 2.861.000,00 [X.] (ergebnissteigernd) zu bereinigen; zudem waren die sonstigen Steuern [X.]. (minus) 582.000,00 [X.] in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der [X.] im Geschäftsjahr 2010 auf 54.001.500,00 [X.] belief, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 38,75 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung betrug für das [X.] hingegen 4,4 %.

(3) Im Geschäftsjahr 2011 beläuft sich das zu berücksichtigende Betriebsergebnis auf 14.354.000,00 [X.]. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit betrug 12.637.000,00 [X.]. Dieses Ergebnis war um die außerordentlichen Aufwendungen [X.]. 2.618.000,00 [X.] (ergebnissteigernd) zu bereinigen; zudem waren die sonstigen Steuern [X.]. (minus) 901.000,00 [X.] in Abzug zu bringen. Da sich das durchschnittliche Eigenkapital der [X.] im Geschäftsjahr 2011 auf 54.143.000,00 [X.] belief, errechnet sich eine Eigenkapitalverzinsung von 26,51 %. Die angemessene Eigenkapitalverzinsung betrug für das [X.] hingegen - wie im Vorjahr - 4,4 %.

b) Aufgrund der in den Geschäftsjahren 2009 bis 2011 erzielten, die angemessene Eigenkapitalverzinsung erheblich übersteigenden Eigenkapitalrendite durfte die Beklagte am [X.] 1. Jan[X.]r 2012 auch nicht davon ausgehen, in der [X.] bis zum nächsten [X.] zu einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] nicht imstande zu sein.

aa) Dies gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung - wie die Beklagte geltend macht - zur Folge hätte, dass weitere fünf Stellen abgebaut werden müssten.

Zwar hat der [X.] in seinem Urteil vom 15. September 1977 (- 3 [X.] 654/76 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 29, 294) ausgeführt, bei der wirtschaftlichen Lage müsse es als entscheidend angesehen werden, dass vorrangig der Betrieb und seine Arbeitsplätze erhalten blieben. Die Betriebspensionäre müssten auf ihren früheren Betrieb und seine Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, weil dieser Betrieb und seine aktiven Arbeitnehmer die Erträge erwirtschafteten, die notwendig seien, um [X.]. auch die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbringen zu können. Die aktiven Arbeitnehmer müssten ihrerseits für die Anpassung keine Opfer bringen. Darüber hinaus komme es nicht nur auf die weitere Lebensfähigkeit des Unternehmens an, vielmehr sei ebenso zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber seine wirtschaftlichen Mittel auch für eine gesunde Weiterentwicklung, die Arbeitsplätze schaffen und erhalten könne, einsetzen müsse. Bereits in seinem Urteil vom 14. Febr[X.]r 1989 (- 3 [X.] 191/87 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 61, 94) hat der [X.] jedoch darauf hingewiesen, die Verpflichtung zur Betriebsrentenanpassung hänge davon ab, ob das Unternehmen [X.] habe, die Anpassungsbelastung zu tragen. Die Substanz des Unternehmens müsse erhalten bleiben, seine gesunde wirtschaftliche Entwicklung dürfe nicht verhindert und die Arbeitsplätze dürften nicht durch eine langfristige Auszehrung in Gefahr gebracht werden. Bereits in dieser Entscheidung hat der [X.] mithin klargestellt, dass ein Arbeitsplatzabbau für sich allein betrachtet nicht ausreicht, um eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage zu verweigern. Diese Rechtsprechung hat der [X.] zudem mit Urteilen vom 23. Mai 2000 (- 3 [X.] 146/99 - zu II 2 der Gründe), vom 23. Jan[X.]r 2001 (- 3 [X.] 287/00 - zu 2 der Gründe) sowie vom 18. Febr[X.]r 2003 (- 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72) dahin konkretisiert, dass die Wettbewerbsfähigkeit des [X.]s, von der auch die Sicherung der Arbeitsplätze abhänge, nicht gefährdet werden dürfe. Diese werde nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet werde, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfüge. Auch danach reicht allein der Umstand, dass Arbeitsplätze abgebaut werden, nicht aus, um von einer Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] unter Hinweis auf die wirtschaftliche Lage abzusehen.

Damit hat der [X.] dem Umstand Rechnung getragen, dass die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt wird, weshalb ein Arbeitsplatzabbau für sich betrachtet nichts über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des [X.]s aussagt. Zwar kann ein Arbeitsplatzabbau Folge einer schlechten wirtschaftlichen Lage des [X.]s sein; in diesem Fall ist der [X.] nicht gehindert, bei Vorliegen der von der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 1 [X.] entwickelten Voraussetzungen eine Anpassung der Betriebsrenten an den Kaufkraftverlust abzulehnen. Allerdings können Arbeitsplätze auch bei guter wirtschaftlicher Lage abgebaut werden, um die Kosten zu senken und damit das Betriebsergebnis und die Gewinnsit[X.]tion zu verbessern. Darf der Arbeitgeber in diesem Fall nicht annehmen, dass er in der [X.] bis zum nächsten [X.] entweder keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet oder dass er wegen nicht hinreichender Eigenkapitalausstattung nicht genügend belastbar sein wird, gibt es keinen Grund, die Anpassung der Betriebsrenten zu verweigern.

bb) Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass die auf der Grundlage der Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009 bis 2011 zu erstellende positive Prognose durch die weitere Entwicklung in der [X.] nach dem [X.] 1. Jan[X.]r 2012 überholt wurde.

Es kann dahinstehen, ob die Beklagte von der Muttergesellschaft bzw. dem Konzern angewiesen wurde, 35.000.000,00 [X.] einzusparen und vor diesem Hintergrund im November 2011 die [X.] geschlossen hat, die für die [X.] ab dem [X.] verschiedene Maßnahmen zur Kostenreduzierung vorsieht. Zwar führen Kostenreduzierungen aufgrund der mit der Muttergesellschaft getroffenen [X.] dazu, dass die Beklagte geringere Gewinne generiert. Die Beklagte hat jedoch weder vorgetragen, dass die von ihr produzierten Vitamine in der [X.] bis zum nächsten [X.] nicht mehr von der Muttergesellschaft gegen Zahlung des vereinbarten konzerninternen Verrechnungspreises abgenommen werden, noch, dass ihre aufgrund der [X.] generierten Gewinne ab dem [X.] so weit absinken, dass sie keine angemessene Eigenkapitalverzinsung mehr erwirtschaftet.

3. Auf die von der [X.] erhobenen Verfahrensrügen kommt es nach alledem nicht an.

IV. Entgegen den Berechnungen des [X.] und der Annahme des [X.]s kann der Kläger von der [X.] nicht die Anhebung seiner monatlichen Betriebsrente auf 5.058,84 [X.] verlangen; vielmehr steht ihm lediglich eine monatliche Betriebsrente [X.]. 5.020,62 [X.] brutto zu. Der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn bis zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 beträgt - nach der [X.] ermittelt - 43,35 % der [X.] [X.]. 3.502,35 [X.]. Da der Kläger seit dem 1. Jan[X.]r 2009 eine monatliche Betriebsrente [X.]. 4.823,00 [X.] bezieht, errechnet sich ein monatlicher Differenzbetrag [X.]. 197,62 [X.].

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] hat der Arbeitgeber bei der Anpassungsprüfung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht (vgl. etwa [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 13, [X.]E 123, 319).

a) Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auf den Verbraucherpreisindex für [X.] abzustellen. Danach kommt es auf den zum [X.] vom [X.] veröffentlichten Verbraucherpreisindex an. Allerdings ist nach § 30c Abs. 4 [X.] für [X.] vor dem 1. Jan[X.]r 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle [X.] nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum [X.] zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sogenannte [X.] an. Danach wird die Teuerungsrate zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Indizes berechnet; für [X.]räume, die vor dem 1. Jan[X.]r 2003 liegen, wird der Verbraucherpreisindex für [X.] jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Rechenschritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für [X.] zum Stand Dezember 2002 ins Verhältnis gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten Rechenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in einem dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für [X.] für den Monat vor dem [X.] (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] 527/09 - Rn. 25, [X.]E 139, 252).

b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des [X.] vom Rentenbeginn am 1. Oktober 1991 bis zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 auf 43,35 %.

Zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 kommt es auf den Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,87319. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für [X.] ist sodann der für September 1991 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von [X.] von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 89,4 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 78,06 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für Dezember 2011 gültigen Verbraucherpreisindex für [X.] (Basis 2005) von [X.] Hieraus errechnet sich zum [X.] 1. Jan[X.]r 2012 eine Steigerung von 43,35 % ([111,9 : 78,06 - 1] x 100).

c) Da die [X.] des [X.] monatlich 3.502,35 [X.] brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 43,35 % eine monatliche Betriebsrente [X.]. 5.020,62 [X.] brutto.

2. Da der Kläger seit dem 1. Jan[X.]r 2009 eine monatliche Betriebsrente [X.]. 4.823,00 [X.] brutto bezieht, ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger ab dem 1. Jan[X.]r 2012 monatlich weitere 197,62 [X.] brutto zu zahlen. Für die [X.] von Jan[X.]r 2012 bis April 2013 kann der Kläger demnach von der [X.] die Zahlung rückständiger Betriebsrente [X.]. 16 x 197,62 [X.], mithin [X.]. insgesamt 3.161,92 [X.] brutto verlangen.

V. Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des Urteils, mithin ab dem 11. Febr[X.]r 2015 verlangen kann (vgl. hierzu [X.] 10. Dezember 2013 - 3 [X.] 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 [X.] 859/09 - Rn. 31, [X.]E 138, 213).

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Blömeke    

        

    [X.]    

                 

Meta

3 AZR 37/14

10.02.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Lörrach, 8. Mai 2013, Az: 3 Ca 333/12, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 17 Abs 3 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.02.2015, Az. 3 AZR 37/14 (REWIS RS 2015, 15768)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15768

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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