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PDF anzeigen[X.] 40/03vom24. Juli 2003in dem [X.] und [X.] ProzeßbevollmächtigtergegenAntragsgegnerin und [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2003 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.]:Die (Rechts-)Beschwerde des Antragstellers gegen den [X.] vom 19. März 2003 - 9 W129/02 - wird als unzulässig verworfen, da sie weder kraftGesetzes statthaft ist noch in dem angefochtenen Beschlußzugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO n.F.). Nach [X.] des Beschwerderechts durch [X.] kann der [X.] gegenBeschlüsse der Beschwerdegerichte ausschließlich in den [X.] § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden. Eine "[X.] wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nichtstatthaft ([X.], Beschluß vom 7. März 2002 - [X.] = [X.]-Report 2002, 431).Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.[X.][X.][X.]SchlickDörr
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24.07.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2003, Az. III ZB 40/03 (REWIS RS 2003, 2138)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2138
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