Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. V ZB 190/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1749

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 190/12
vom

23. Oktober 2013

in der Notarkostenbeschwerdesache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2013 durch
die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, [X.]
Lemke und Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Be-schluss des 20. Zivilsenats des [X.]s Frankfurt
am
Main vom 24. September 2012
wird auf ihre Kosten zurückge-wiesen.
Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 42.422,

Gründe:
I.
Der Kostengläubiger (fortan: Notar) beurkundete am 20. November 2009 einen Verpfändungsvertrag, in welchem die Kostenschuldnerin den von ihr ge-haltenen Geschäftsanteil von 100% an der [X.] an eine Viel-zahl von Banken verpfändete.
Die [X.] war am 15. Oktober 2009 mit einem [X.] 2009 erwarb die Kostenschuldnerin deren einzigen Geschäftsanteil zu ei-.

GmbH einen Kaufvertrag über sämtliche Geschäftsanteile des deut-schen Kabelnetzbetreibers [X.]. GmbH zu einem Kaufpreis von 3,65 Mil-liarden

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k-kredite finanziert werden, hinsichtlich des Restbetrages sollte die U.

GmbH konzernintern mit Kapital ausgestattet werden. Zur Sicherung der Kreditforderungen der Banken verpfändete die Kostenschuldnerin -
neben an-deren Sicherheiten -
am 20. November 2009 mit dem oben genannten [X.] den finanzierenden Banken ihren Geschäftsanteil an der U.

GmbH. Nachdem die [X.] die Übernahme [X.] hatte und der Kaufpreis gezahlt war, wurde am 28.
Januar 2010 die [X.]. GmbH von der [X.] übernommen.
Für die Beurkundung des [X.] erhob der Notar eine -
unter Berücksichtigung des Kaufpreises für die geplante Übernahme der [X.]. GmbH sowie des Fi-nanzierungsvolumens -
den [X.]ternehmenswert der U.

GmbH im Zeitpunkt der Verpfändung mit 100 Millonen

e-schäftswert des [X.] an. Die von der Kostenschuldnerin, Überprüfung der Kostenrechnung ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblie-ben. Das [X.] hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin.
II.
Nach Ansicht des [X.] hat der Notar den -
gemäß
§ 23 Abs. 1 [X.] maßgeblichen -
Wert des verpfändeten Geschäftsanteils an der [X.] ermessensfehlerfrei bestimmt. Eine Bewertung anhand des Nenn-
bzw. [X.] der [X.] in Höhe von 25.000

scheide aus, da diese im Zeitpunkt des [X.] bereits den Kaufvertrag über die [X.]. GmbH geschlossen habe. Ebenso
wenig sei der von der Kostenschuldnerin für den Erwerb des Gesellschaftsanteils an der 3
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[X.] ich. Der [X.], der ausschließlich der Sicherung und Finanzierung der Ak-quisition der [X.]. GmbH durch die [X.] gedient habe, zeige, dass die Banken der [X.] bereits im Zeitpunkt der Ver-pfändung
des Geschäftsanteils einen erheblichen Wert beigemessen hätten, der mit dem von der Kostenschuldnerin zuvor für den Erwerb des Anteils auf-n-den habe. Der bevorstehende Wertzuwachs der [X.] habe zum Inhalt des beurkundeten [X.] gehört und damit berück-sichtigt werden müssen. Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, dass der Notar s
Finan-zierungsvolumens

ernehmenswert auf 100 Millio-nen

e-Eine Aufhebung der [X.] wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß
§ 154 Abs. 2 [X.] komme nicht in Betracht, weil der Notar den [X.] in einem Begleitschreiben zur Rechnung schriftlich erläutert habe und die einschlägigen Kostenvorschriften im nachfolgenden Gerichtsverfahren und anwaltlichen Schriftverkehr Gegenstand der rechtlichen Erörterungen der Beteiligten gewesen seien.

III.
Die nach der Regelung des § 156 Abs. 4 Satz 1 [X.]
(die am 31. Juli 2013 außer [X.] getreten ist, hier gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG aber noch Anwendung findet) statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbe-schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat eine [X.] der Kostenberechnung zu Recht versagt.
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1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass der von dem Notar in der Kostenberechnung zugrunde gelegte Geschäftswert des [X.]es mit

a) Der Geschäftswert des [X.] bestimmt sich gemäß §
23 Abs. 1 [X.] nicht nach dem Betrag der gesicherten Forderung, sondern nach dem unstreitig geringeren Wert des verpfändeten Geschäftsanteils der Kostenschuldnerin an der [X.]. Dieser bemisst sich, da die Kostenordnung keine speziellen Regelungen für Beteiligungen an
Kapitalge-sellschaften enthält, nach §§ 141, 30 Abs.
1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 17.
April 1975 -
III ZR 171/72, NJW 1975, 1417 zu § 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]; BayObLG, [X.] 1992, 183, 184; [X.]/[X.], [X.], 18.
Aufl., §
30 Rn. 12; [X.], Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 994) und ist daher -
mangels Feststehens eines bestimmten Wertes -
von dem Notar unter Verwendung aller für die Bewertung maßgeblichen Anhalts-punkte nach freiem, d.h. pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Bei der Er-messensbildung soll ein Wert angenommen werden, der mit den im [X.] zugrunde gelegten Werten möglichst übereinstimmt (BayObLG, [X.] 1985, 583; [X.]/[X.], aaO., § 30 Rn. 12
f.; [X.], [X.] 2011, 429).
Die von dem Notar gemäß
§ 30 Abs. 1 [X.] vorgenommene Bewertung kann im Rahmen der Beschwerde gemäß
§ 156 Abs. 1 [X.] nur einge-schränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er von seinem Ermessen Ge-brauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
V [X.], NJW-RR 2009, 228, 229
f. Rn.
10).
b) Zu Recht kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass der Notar bei der Bewertung des verpfändeten Geschäftsanteils der Kostenschuld-6
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nerin an der [X.] das ihm gemäß
§ 30 Abs. 1 [X.] eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.
aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Notar den von der Kosten-schuldnerin gehaltenen Geschäftsanteil an der [X.] nicht mit dem n-dern den [X.] [X.]. GmbH bei der Schät-zung des [X.]ternehmenswertes der [X.] bzw. des Wertes des von der Kostenschuldnerin gehaltenen Anteils werterhöhend berücksichtigt hat.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste der Notar den wirt-schaftlichen Vorteil der [X.] GmbH aus diesem Rechtsgeschäft nicht mit Null bemessen.
Zwar besteht bei einem synallagmatischen Austauschver-hältnis die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind ([X.], Urteil vom 31. März 2006 -
V [X.], [X.]Z 167, 108, 116 Rn. 24). Zu Recht hat der Notar aber berücksichtigt, dass der vertraglich festgelegten [X.]-ternehmensübernahme -
und damit dem vereinbarten Zufluss eines Vermö-genswertes von über 3,-
nur eine tatsächliche wirtschaftliche Be-lastung der [X.] e-hen sollte, da der Kaufpreis nur in dieser Höhe durch Kredite finanziert wurde. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte durfte der Notar davon ausgehen, dass hinsichtlich des restlichen Betrags von mehr als
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.

GmbH kein Finanzierungsbedarf bestand,
und dies in seine Bewertung
einbeziehen.
bb) Dem Umstand, dass der Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der Frei-gabe durch die [X.] stand und damit lediglich eine Er-werbschance bestand, hat der Notar ermessensfehlerfrei dadurch Rechnung getragen, dass er den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Vermögensvorteil der [X.]10
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einem Bruchteil hiervon bewertet hat. Das Beschwerdegericht weist zutreffend darauf hin, dass der Notar mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausge-hen durfte, dass die Erteilung der Genehmigung jedenfalls nicht ausgeschlos-sen war, zumal nicht anzunehmen ist, dass die [X.] ein mit ei-nem Kapitaleinsatz im Milliardenbereich verbundenes Geschäft abgeschlossen hätten, wenn die Erteilung der Genehmigung von vorneherein als aussichtslos erschienen wäre. [X.]ter diesen Umständen ist die von dem Notar [X.] Bewertung der -
im Ansatz bereits geschaffenen
-
Erwerbschance mit 10% jedenfalls nicht zu hoch angesetzt.
cc) Schließlich hat der Notar berücksichtigt, dass der von ihm [X.] nicht die Übertragung der von der Kostenschuldnerin gehaltenen Ge-sellschaftsanteile, sondern lediglich deren Verpfändung an die Kreditgeber zum Gegenstand hatte. Dem hat er ermessensfehlerfrei dadurch Rechnung getra-gen, dass er als Geschäftswert des [X.] lediglich 20% des [X.]ternehmenswerts
der U.

2. Ebenfalls nicht zu beanstanden
ist die Ansicht des Beschwerdege-richts, dass die Kostenberechnung des Notars den Anforderungen des §
154 Abs. 2 [X.]
genügt.
a) Nach § 154 Abs. 2 [X.] muss der Notar in der Kostenberechnung den Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jewei-ligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa [X.] Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse angeben. Durch diese Angaben soll die [X.] transparent gemacht und der Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den [X.] anhand der zugrunde liegenden Bestimmungen zu prüfen. Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 [X.] erstreckt sich auch auf die für den Geschäftswert maßgeblichen Bestimmungen. Die Angabe dieser Vorschrif-12
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ten ist auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der Ur-kunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (Senat, Beschluss vom 23.
Oktober 2008 -
V [X.], NJW-RR 2009, 228, 231
Rn.
25 aE).
b) Dem genügt die Kostenberechnung des Notars. Er hat darin zwar nicht die von ihm herangezogene Vorschrift des § 30 [X.]
benannt, wonach der Wert in bestimmten Fällen nach freiem Ermessen zu bestimmen ist. Die der Kostenschuldnerin mitgeteilte Berechnung (vgl. Senat, aaO, Rn.
22) erlaubte dieser gleichwohl aber eine Überprüfung. Denn der Notar hat seiner Kostenbe-rechnung ein an den anwaltlichen Vertreter der Kostenschuldnerin gerichtetes Begleitschreiben beigefügt, in dem er eingehend erläutert, wie er -
in Ausübung seines Ermessens -
den von ihm angesetzten Geschäftswert von 20 Millionen

ermittelt hat. Hierdurch wurde die anwaltlich beratene Kostenschuldnerin in die Lage
versetzt, auch ohne Hinweis auf die maßgebliche Ermessensvorschrift des § 30 [X.] die Berechnung insoweit nachzuvollziehen und auf ihre Berech-tigung zu überprüfen.
In einem solchen besonderen Ausnahmefall wäre es blo-ße [X.], die Kostenberechnung wegen des fehlenden Hinweises auf die Vorschrift des § 30 [X.], die
dem Kostenschuldner
keinen über die schriftliche Erläuterung hinausgehenden Erkenntnisgewinn verschafft hätte, für unwirksam zu erklären.
Das Zitiergebot besteht nicht um seiner selbst willen und darf daher nicht von seinem Zweck gelöst werden (Senat, Beschluss vom 3. April 2008

V
ZB 115/07, [X.], 2192, 2193 Rn. 15).
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IV.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 84 FamG.
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, §
30 Abs.
1 [X.].

Stresemann

Lemke

Schmidt-Räntsch

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.04.2011 -
2/27 T 35/10 -

O[X.], Entscheidung vom 24.09.2012 -
20 [X.]/11 -

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Meta

V ZB 190/12

23.10.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2013, Az. V ZB 190/12 (REWIS RS 2013, 1749)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1749

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