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PDF anzeigen[X.]/02vom27. November 2002in der Strafsachegegenwegen gefährlicher Körperverletzung u. [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2002gemäß §§ 46, 346 Abs. 2 StPO [X.] Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachVersäumung der Frist zur Anbringung des [X.] zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Juni 2001 [X.] der Antrag auf Entscheidung des [X.] über denVerwerfungsbeschluß des Landgerichts [X.] vom17. September 2001werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig [X.].Gründe:Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, der den Zeit-punkt des Wegfalls des Hindernisses nicht mitteilt, ist gemäß § 45 StPO unzu-lässig, weil dem Angeklagten spätestens mit Zustellung des Verwerfungsbe-schlusses am 4. Oktober 2001 bekannt wurde, daß ein Revisionsantrag nichtgestellt und die Revision nicht begründet [X.] 3 -Der Antrag auf Entscheidung des [X.] ist erst zehn Monatenach Ablauf der Wochenfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt und dahergleichfalls unzulässig.[X.] [X.]
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27.11.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2002, Az. 2 StR 437/02 (REWIS RS 2002, 501)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 501
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2 StR 567/12 (Bundesgerichtshof)
2 StR 354/06 (Bundesgerichtshof)
2 StR 437/04 (Bundesgerichtshof)
4 StR 573/04 (Bundesgerichtshof)
3 StR 92/18 (Bundesgerichtshof)
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der Revisionsbegründungsfrist
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