Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 52/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1607

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[X.][X.]/06 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 3. März 2006 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von [X.] und Bestellung eines Notanwalts werden zurückgewiesen. Gründe: [X.] Die unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzu-lässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim [X.] zuge-lassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 2002 - [X.] ZB 18/02, [X.], 1512; ständige Rechtspre-chung). Darüber hinaus ist sie verfristet. Die Rechtsbeschwerde ist beim [X.] einzulegen (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dort ist sie erst am 11. April 2006 und damit nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist eingegangen. Die Frist lief am 8. April 2006 ab. Sie begann mit der Zustellung des [X.]us-1 - 3 - ses des [X.] am 8. März 2006 und betrug einen Monat (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Antrag des Schuldners auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Er hat erst nach Ablauf der Rechtsbe-schwerdefrist Prozesskostenhilfe beantragt. Weil die Rechtsbeschwerde damit aussichtslos ist, ist dem Schuldner auch kein Notanwalt beizuordnen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO). 2 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 IN 288/05 - [X.], Entscheidung vom 03.03.2006 - 4 T 124/06 u. 4 [X.]

Meta

IX ZB 52/06

28.09.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2006, Az. IX ZB 52/06 (REWIS RS 2006, 1607)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1607

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