Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. 3 StR 312/13

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 8913

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 312/13
vom
7. Januar 2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen
zu 1.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
u.a.

zu 2.: Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der
Beschwerde-führer und des [X.] -
zu 4. auf dessen Antrag -
am 7.
Januar 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten F.

wird das Urteil des [X.] vom 30.
April 2013, soweit es ihn [X.], im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben; [X.] bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhal-ten.
2.
Auf die Revision des Angeklagten S.

wird das vorge-nannte Urteil, soweit es ihn betrifft,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 19 Fällen schuldig ist;
b)
im Ausspruch über den Wertersatzverfall aufgehoben; [X.] bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht er-halten.
3.
Im Umfang der Aufhebungen
wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung,
auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
4.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten F.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und wegen Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in 22 Fällen, den Angeklagten S.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen je-weils zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und gegen beide -
in unterschiedlicher Höhe -
den Verfall von Wertersatz angeordnet. Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihren Revisionen,
mit denen sie die [X.] materiellen Rechts rügen. Der Angeklagte S.

erhebt zudem zwei Verfahrensbeanstandungen. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Wie der [X.] zutreffend ausführt, macht der Ange-klagte S.

mit der Rüge der Verletzung des § 261 StPO in der Sache das teilweise Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung -
der Anklageerhebung bzw. des [X.] -
geltend. Dem liegt zugrunde:
Mit der durch Eröffnungsbeschluss vom 11. März 2013 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft [X.] vom 18.
Juli 2012 ist dem Angeklagten S.

vorgeworfen worden, in 19
Fällen mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu ha-ben. Entsprechend diesem Vorwurf hat die [X.] auch lediglich zu 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Fest-stellungen getroffen. Abweichend davon führt das [X.] in der rechtli-chen Würdigung aus, der Angeklagte habe sich in 20 Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig [X.]; so lautet auch der diesen Angeklagten betreffende Schuldspruch des 1
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-
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-
angefochtenen Urteils. Ob das [X.] gegen den Angeklagten -
entspre-chend der Urteilsformel und der rechtlichen Würdigung -
20 oder -
entspre-chend der Anklageschrift und den getroffenen Feststellungen -
nur 19 Einzel-strafen verhängt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht.
Da die Verfahrensvoraussetzungen nur für eine Verurteilung wegen 19 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ge-geben sind, war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Eine bloße Korrek-tur ohne jegliche inhaltliche Änderung des Urteils (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. Januar 2012 -
3
StR 408/11, [X.], 180) liegt darin allerdings nicht, weil der Senat infolge der unklaren Formulierung der [X.] wie dargelegt nicht ausschließen kann, dass die [X.] ihrer irrtümlichen Annahme von 20 Fällen folgend tatsächlich auch 20 Einzelstrafen verhängt hat. In diesem Fall unterläge auch die 20. Einzelstrafe der Aufhebung. Da das [X.] nur Feststellungen zu den 19 vom [X.] Taten getroffen hat, ist eine teilweise Einstellung des Verfahrens (§ 206a Abs. 1 StPO) jedoch nicht veranlasst.
Der [X.] würde von der Aufhebung einer Einzelstra-fe nicht berührt, weil der Senat angesichts der verbleibenden
19 Einzelfreiheits-strafen (13 mal zwei Jahre und sechs mal ein Jahr und sechs Monate) aus-schließen kann, dass das [X.] auch ohne die eventuelle Berücksichti-gung einer 20. Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hät-te.
2. [X.] des Angeklagten S.

und die von beiden Angeklagten erhobene Sachrüge zeigen -
wie der Generalbun-desanwalt in seinen [X.] zutreffend ausgeführt hat -
zum Schuld-
und Strafausspruch keinen weiteren Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-4
5
6
-
5
-
ten auf. Die jeweils zu ihren Lasten getroffenen Verfallsentscheidungen können indes keinen Bestand haben.
Das [X.] hat ausgehend von einem Zwischenhandelspreis von 4

n-geklagten F.

en den Angeklagten S.

festgesetzt und dazu ausgeführt, dass dieser "gemäß §§ 73, 73a StGB [anzu-ordnen] war". Dabei hat es keine Feststellungen
dazu getroffen, ob der Wert des aus den [X.] [X.] im jeweiligen Vermögen der
Angeklagten noch vorhanden ist, und hat folglich nicht geprüft, ob aufgrund der Härtevorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB die Anordnung nach ihrem Ermessen ganz oder zum Teil hätte unterbleiben können. Hierzu hätte schon

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-
6
-
deshalb Veranlassung bestanden, weil der Angeklagte F.

während des Tat-zeitraums zeitweise
arbeitslos war, beide Angeklagten lediglich zwischen 700 n-über denen sie unterhaltspflichtig sind (vgl. [X.], Beschluss vom 20. August 2013 -
3 [X.], juris). Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der [X.].
[X.] Hubert Schäfer

Gericke

Spaniol

Meta

3 StR 312/13

07.01.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2014, Az. 3 StR 312/13 (REWIS RS 2014, 8913)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8913

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