Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 StR 92/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 7707

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 92/12
vom
27.
März 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27.
März 2012 gemäß §
349 Abs.
4
StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
Dezember 2011, soweit es ihn betrifft,
mit den Fest-stellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision ist mit der allgemein erhobenen Sachrüge erfolgreich.
1.
Nach den Feststellungen begaben sich der Angeklagte und der rechtskräftig verurteilte Mitangeklagte

Sch.

am 21.
Juni 2011 gegen 0.14 Uhr in B.

in eine Tankstelle.
Der Angestellte S.

erkannte Sch.

als Kunden wieder und [X.] deshalb die Tür. Die beiden Angeklagten begaben sich zur Kasse. Sch.

hielt S.

ein Messer vor und forderte ihn auf, die Kasse zu öffnen. Weiter heißt es:
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3
-
"Spätestens zu diesem Zeitpunkt realisierte der Angeklagte [X.]

, dass sein Begleiter einen bewaffneten Überfall auf die Tankstelle verübte und das Opfer sich durch seine Präsens zusätzlich bedroht fühlte. In Kenntnis dessen blieb
er hinter dem Angeklagten Sch.

stehen" (UA S.
19). Der Angestellte S.

händigte Sch.

150

a-ben sich sodann in eine Gaststätte, wo das erbeutete Geld verbraucht wurde.
2.
Damit ist die Begehung einer Straftat nach §
255 StGB durch den [X.] [X.]

nicht belegt. Für eine mittäterschaftliche Begehung (§
25 Abs.
2 StGB) fehlt es an jeglichen Feststellungen zu einem Verhalten des Angeklag-ten, das eine solche Bewertung tragen könnte.
Aber auch eine Beihilfe zur Tat des Mitangeklagten Sch.

ist nicht hinreichend festgestellt. Letztlich legt das [X.] dem Angeklagten als strafbares Verhalten allein zur Last, nach Bemerken des [X.] hinter dem Täter Sch.

"stehen geblieben" zu sein, sich also nicht entfernt oder hel-fend eingegriffen zu haben. Für eine Pflicht hierzu mangelt es jedoch ersichtlich an einer Garantenstellung des Angeklagten.
Hinzu kommt, dass das [X.] sich weder mit der Abgrenzung der Beteiligungsformen überhaupt auseinandergesetzt noch Feststellungen zu
irgendeiner Art subjektiver Übereinkunft zwischen den beiden Tätern getroffen hat.
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7
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4
-
Auf dieser fehlerhaften Grundlage ist eine Verurteilung nicht möglich. Sie ist aber auf der Grundlage sorgfältiger Feststellungen auch nicht ausgeschlos-sen, so dass die Sache insgesamt aufzuheben und zurückzuverweisen war.

Ernemann

Fischer

Appl

Schmitt

Krehl

8

Meta

2 StR 92/12

27.03.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. 2 StR 92/12 (REWIS RS 2012, 7707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7707

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