Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. IX ZB 221/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1266

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BUND[X.]SG[X.]RICHTSHOF

B[X.]SCHLUSS
IX ZB 221/11

vom

21.
November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr.
Kayser, die
Richter
Raebel
und [X.], die Richterin Lohmann
und den
Richter
Dr.
Pape

am
21.
November
2011
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Dezember 2010 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss
wird
als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des [X.] zu tragen.

Gründe:

1. Prozesskostenhilfe kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der Kläger keinen vollständigen Bewilligungsantrag gestellt hat. Zwar kann der Hinweis des [X.] in dessen Schriftsatz vom 7.
August 2010, im Allgemeinen werde Prozesskostenhilfe gewährt, als hierauf gerichteter Antrag
ausgelegt werden. Der Kläger hat jedoch die gemäß §
209 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
117 Abs.
2 Satz
1 ZPO erforderliche [X.]rklärung zu seinen persönlichen und 1
-

3

-
wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt, obwohl er auf dieses gesetzliche [X.]rfordernis durch das Schreiben der Geschäftsstelle des [X.] vom 12.
August 2011 hingewiesen worden ist. Dem Rechtsmittel fehlt auch jede [X.]rfolgsaussicht (vgl. §
114 Satz
1 ZPO).

2. Das
vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbe-schwerde gemäß §
209 Abs.
1 [X.] in Verbindung mit §
522 Abs.
1
Satz 4
ZPO
statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch ei-nen Rechtsanwalt eingelegt worden ist

224 Abs.
4 [X.]). Die Rechtsbe-schwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§
577 Abs.
1 Satz 2 ZPO).

Kayser
Raebel
[X.]

Lohmann
Pape

Vorinstanzen:

[X.], [X.]ntscheidung vom 11.08.2010 -
27 O ([X.]) 4/09 -

OLG [X.], [X.]ntscheidung vom 29.12.2010 -
I-13 U ([X.]) 114/10 -

2

Meta

IX ZB 221/11

21.11.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2011, Az. IX ZB 221/11 (REWIS RS 2011, 1266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1266

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