Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. VII ZR 200/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 57

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[X.]BESCHLUSS [X.]/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 182 Zur Bestimmung der Quote im Sinne des § 182 [X.], wenn der Insolvenzverwalter nicht bereit ist, von den Gläubigern behauptete Forderungen der Insolvenzmasse beizutreiben. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2006 - [X.]/05 - [X.]AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2006 durch [X.], [X.] Wiebel, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts [X.] vom 16. Juni 2005 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe: [X.] Der Kläger schloss mit der später insolvent gewordenen [X.] GmbH (Schuldnerin) einen Vertrag über die Errichtung eines [X.]. Nach [X.] Behauptung hatte ihm die Schuldnerin zugesichert, über 6 Jahre lang min-destens 48 Interessenten pro Jahr zuzuführen. Der Kläger sollte diesen die Möglichkeit einräumen, den Wintergarten zu besichtigen und dafür jeweils 500 DM erhalten. Der Kläger hat den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an-gefochten, nachdem ihm nach der Errichtung des [X.] Interessenten nicht zugeführt worden sind. Mit der Klage hat er beantragt, zur Insolvenztabelle festzustellen, dass ihm eine Forderung von 46.797,73 • zusteht. Das Amtsge-richt hat die Feststellung lediglich in Höhe von 2.751,83 • ausgesprochen. Die Berufung des [X.], mit der er die Feststellung in Höhe von weiteren 1 - 3 - 44.045,90 • verfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf der Grundlage einer Quote von 3,14 % auf 1.387 • festgesetzt. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des [X.]. I[X.] Die Beschwerde ist unzulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt zwanzigtausend Euro nicht, § 26 Nr. 8 EGZPO. 2 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 EGZPO ist der Wert des [X.] aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Nach § 182 [X.] bestimmt sich der Wert des Streitgegenstandes einer gemäß § 180 [X.] erhobenen Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter oder von einem [X.] bestritten wird, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der [X.] für die Forderung zu erwarten ist. Diese Regelung gilt sowohl für den Gebühren- als auch für den [X.] ([X.], Beschluss vom 28. Januar 2002 - [X.], [X.], 549), mithin auch für die Ermittlung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. 3 Der Wert der Beschwer ist im Rahmen der [X.] ohne Bindung an eine Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht von Amts wegen nach §§ 2 ff. ZPO, § 182 [X.] zu bestimmen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1728; Urteil vom 9. September 1999 - [X.], [X.], 1811, 1812). Es obliegt grundsätzlich dem [X.] - 4 - schwerdeführer darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsich-tigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstre-ben will, der die Wertgrenze von 20.000 • übersteigt ([X.], Beschluss vom 25. Juli 2002 - [X.], NJW 2002, 3180). 5 2. Der Kläger erhebt Bedenken im Hinblick darauf, dass es dem [X.] als Insolvenzverwalter ermöglicht werde, auf die Beurteilung der [X.] Einfluss zu nehmen, indem er Auskunft über die zu erwartende [X.] erteilt. Es könne nicht hingenommen werden, dass letztlich eine Prozess-partei über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels "entscheide". Diese Bedenken sind nicht begründet. Die Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs beruht auf der aus § 182 [X.], §§ 2 ff. ZPO abgeleiteten Geset-zeslage. Danach ist es Sache der Gerichte, die Wertbestimmung vorzunehmen, vgl. § 2 und § 3 ZPO. Dabei hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen ([X.], Urteil vom 9. September 1999 - [X.], [X.], 1811, 1812). Das Gericht ist nicht an die Auskunft des Insolvenzverwalters ge-bunden. Diese wird zwar regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein. Das Gericht muss jedoch auch andere Erkenntnismöglichkeiten [X.] und diese Auskunft einer sorgfältigen Prüfung unterziehen. Wenn es [X.] erscheint, können Akten des Insolvenzverfahrens beigezogen und [X.] werden. 6 3. Soweit der Kläger weiter meint, es sei nicht gerechtfertigt, die Zuläs-sigkeit eines Rechtsmittels davon abhängig zu machen, in welcher Höhe ein Anspruch voraussichtlich durchsetzbar sei, wendet er sich direkt gegen die Re-gelung des § 182 [X.]. Die angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken teilt der Senat nicht. Der Kläger führt auch nicht aus, inwieweit seine verfas-sungsrechtlich geschützten Rechte beeinträchtigt sein könnten. Der Hinweis 7 - 5 - darauf, dass er nicht etwa nur in Höhe des durchsetzbaren Betrages, sondern in Höhe der gesamten Forderung beschwert wäre, wenn er die Klage gegen einen Sozialhilfeempfänger erhoben hätte, belegt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 19 Abs. 4 GG. § 182 [X.] orientiert sich an dem wirtschaftlichen Interesse des [X.]. Die Regelung beruht ebenso wie § 148 KO auf einer Interessenabwägung und verfolgt das Ziel, im wohlverstan-denen Interesse aller Insolvenzgläubiger eine Aufzehrung der Masse durch Prozesskosten zu verhindern und den Gläubigern bei geringer Konkursquote eine zuverlässige Beurteilung des Prozesskostenrisikos zu ermöglichen ([X.], Beschluss vom 12. November 1992 - [X.] ZB 13/92, [X.], 247, 248 = [X.] 1993, 77; Urteil vom 19. Februar 1964 - [X.], NJW 1964, 1229). 4. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung ein Betrag zu erwarten ist, der 20.000 • übersteigt. Das wäre nur dann der Fall, wenn mit einer Quote von über 42 % zu rechnen wäre. Davon ist nicht auszugehen. 8 Der beklagte Insolvenzverwalter hat mit [X.] vom 4. April 2006 [X.] dargelegt, dass eine Quote von 22 % zu erwarten ist und auf noch mög-liche Veränderungen hingewiesen. Zuletzt hat der Beklagte mitgeteilt, dass durch weitere Forderungsanmeldungen sowie Masseverbindlichkeiten die [X.] berichtigt werden müsse, mit einer höheren Quote als 10 % sei nicht zu rechnen. Der Senat orientiert sich an der ersten Auskunft, die durch das Zahlenmaterial nachvollzogen werden kann. 9 Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die zu einer höheren Quote führen könnten. Seine Einwendungen betreffen durchweg die von ihm [X.] Möglichkeit des Beklagten, noch weitere Forderungen geltend zu machen. 10 - 6 - Insoweit trägt er vor, es bestünden noch weitere, vom Beklagten nicht verfolgte Forderungen gegen verschiedene Personen und Gesellschaften und es seien erhebliche Beträge in anfechtbarer Weise geflossen. Der Beklagte müsse, ge-gebenenfalls nach einer Anfechtung, diese Forderungen einziehen. 11 Der Beklagte hat sich gemäß der Auflagenverfügung des Berichterstat-ters vom 7. März 2006 mit diesen Einwänden auseinandergesetzt. Er hat im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen er die vom Kläger angeführten [X.] nicht geltend macht. Danach wird er nichts unternehmen, weil entwe-der die Forderungen rechtlich so ungesichert sind, dass ihre Verfolgung [X.] oder im Hinblick auf die Kostenbelastung zu riskant ist oder die Schuldner zur Zahlung nicht in der Lage sind. Der Senat geht nach dieser nachvollziehbaren Darstellung davon aus, dass im Insolvenzverfahren eine Durchsetzung der reklamierten Forderungen unterbleibt. Sie können daher un-abhängig davon, inwieweit eine Durchsetzung überhaupt erfolgreich sein könn-te, nicht zu einer Erhöhung der Verteilungsmasse führen. Dass der Beklagte durch die Gläubigerversammlung nach einem entsprechenden Beschluss, § 76 [X.], angewiesen werden könnte, bestimmte Forderungen durchzusetzen, bleibt außer Betracht. Der Kläger hat diese Möglichkeit selbst nicht in Erwägung gezogen. - 7 - II[X.] 12 [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. [X.] [X.] [X.]

[X.] Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 20a [X.]LG [X.], Entscheidung vom 16.06.2005 - 320 S 128/04 -

Meta

VII ZR 200/05

21.12.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2006, Az. VII ZR 200/05 (REWIS RS 2006, 57)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 57

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