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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 53/11
vom
2. Juli 2012
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Wiederzulassung
zur Rechtsanwaltschaft
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2
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Der [X.], [X.], hat durch [X.] Dr.
Kayser, den Richter Prof. Dr.
König, die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.] und Dr.
Martini
am 2. Juli 2012 beschlossen:
Auf Antrag des [X.] wird die Berufung gegen das Urteil des II.
Senats des [X.]s
Baden-Württemberg
vom 6.
September 2011
zugelassen.
Gründe:
Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war von 1982 bis 1987 und von Juli 1996 bis zu dem im Dezember 1997 wegen [X.] erfolgten Zulassungswiderruf als Rechtsanwalt zugelassen. Seinen Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 21.
August 2009 hat die Beklagte mit Bescheid vom 19.
Februar 2010 abgelehnt und sei-nen Widerspruch mit Bescheid vom 3.
August 2010 zurückgewiesen. Die hie-rauf erhobene Klage hat der [X.] abgewiesen. Dagegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
1. Der nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthafte Antrag hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtig-keit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1, §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argu-menten in Frage gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1
2
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3
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1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; [X.], Beschluss vom 23.
März 2011 -
Anwz ([X.]) 9/10, juris Rn.
3). Der Kläger hat die Auffassung des [X.] mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im [X.] allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausge-schlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat.
2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
5 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des [X.] über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim [X.], [X.] 45a, 76133 [X.], einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden
verlängert wer-den. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungs-verfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
6 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger gemäß §
32 [X.], §
26 Abs.
1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Nach §
125 Abs.
1 Satz
1 VwGO i.V.m. §
87b Abs.
2 VwGO wird ihm aufgegeben, in-nerhalb der Frist für die Begründung der Berufung eine geordnete Aufstellung seiner Einkommens-
und Vermögensverhältnisse vor-zulegen, einschließlich einer Aufstellung sämtlicher gegen ihn [X.] Forderungen und eines Zins-
und Tilgungsplans hinsicht-lich der Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse. [X.] wird ihm aufgegeben, die letzten Steuererklärungen und Steuerbescheide ab dem Jahre 2009 vorzulegen. Erklärungen und 4
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Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden, können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zu-lassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung nicht hinreichend entschuldigt (§
87b Abs.
3 VwGO).
Kayser
König
Fetzer
[X.]
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 06.09.2011 -
AGH 11/10 (II)
Meta
02.07.2012
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2012, Az. AnwZ (Brfg) 53/11 (REWIS RS 2012, 5092)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5092
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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