Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. III ZR 110/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3280

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[X.] DES VOLKESURTEILIII ZR 110/00Verkündet am:8. März 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Dr. [X.] und Galkefür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]n wird das Urteil des [X.] [X.] vom 29. März 2000im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der [X.] zurZahlung eines 55.665,77 [X.] nebst Zinsen übersteigenden [X.] verurteilt worden ist. Die Widerklage bleibt abgewiesen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitenVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]srechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDer Kläger stellte dem [X.]n gemäß [X.] 1991Räume für den Betrieb eines [X.] zur Verfügung und über-nahm die Leitung der Filiale. Als Vergütung war unter anderem eine Provisionvon 10 % der Verkaufspreise (zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) vereinbart. [X.] 1994 verwehrte der [X.] dem Kläger den Zugang zu einem Teil [X.] und entzog ihm die Geschäftsführung. Mit Schreiben vom 17. [X.] kündigte daraufhin der Kläger die Vereinbarung vom 14. Oktober 1991zum 31. Dezember 1994; im September 1994 stellte er seine Tätigkeit als Ver-käufer ein und eröffnete in anderen Räumen des Objekts ein eigenes Möbelge-schäft.Mit der Klage macht der Kläger Provisionsansprüche für die [X.] vom1. Mai bis zum 31. Dezember 1994 geltend, die er in erster Instanz zuletzt auf90.840,87 [X.] beziffert hat. Der [X.] hat sich unter anderem auf [X.] an den Kläger sowie vom Kläger nicht abgeführte Einnahmen berufen undwiderklagend Erstattung von 5.743,68 [X.] gefordert. Das [X.] hat [X.] zur Zahlung von 65.516,90 [X.] verurteilt und die Widerklage abge-wiesen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Kläger mitdem Ziel einer Verurteilung des [X.]n zur Zahlung weiterer [X.],der [X.] zum Zweck völliger Klageabweisung. Das Berufungsgericht hatauf die Berufung des [X.] den [X.]n zur Zahlung von [X.] [X.] nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des[X.]n hat der Senat nur insoweit angenommen, als dieser zur Zahlung ei-nes 55.665,77 [X.] nebst Zinsen übersteigenden Betrags verurteilt worden ist.- 4 -EntscheidungsgründeIm Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.[X.] Berufungsgericht wertet den [X.] 1991 alsDienstvertrag, der nicht vor dem 31. Dezember 1994 beendet worden sei. So-weit der [X.] den Kläger nach dem 1. Mai 1994 an der Ausführung seinerTätigkeiten gehindert habe, sei er in Annahmeverzug gekommen und [X.] gemäß § 615 BGB weiterhin zur Zahlung der vollen Vergütung ver-pflichtet. Das läßt, wie der Senat bereits durch teilweise Nichtannahme der [X.] entschieden hat, Rechtsfehler zum Nachteil des [X.]n nicht erken-nen.[X.] durchgreifenden Rechtsfehlern beeinflußt sind jedoch die Ausfüh-rungen des Berufungsgerichts zur Höhe des [X.] den vorgelegten Ablichtungen der Kassenbücher ergeben sich, [X.] Revision mit Recht rügt, für den streitigen [X.]raum vom 1. Mai bis 31. [X.] 1994 lediglich die auch vom [X.] errechneten Gesamtumsätze- 5 -(Schecks und Einnahmen) von 563.409,61 [X.], nicht von 567.945,61 [X.]. [X.] jedenfalls dann, wenn man die auf jedem Formblatt unten ausgewiesenenSummen zugrunde legt. Soweit der Kläger in seiner Revisionserwiderung - [X.] nicht in jedem Punkt nachvollziehbar - geltend macht, wegen nicht berück-sichtigter Beträge und Additionsfehlern in den [X.] sei gleichwohlvon einem höheren Betrag auszugehen, fehlt es an hinreichenden Feststellun-gen des Berufungsgerichts. Der Kläger hat Gelegenheit, hierauf in der [X.] mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht [X.] Revision muß ferner insofern Erfolg haben, als das Berufungsgerichtin seine Berechnung auch diejenigen Umsätze einbezogen hat, die in den [X.] der Verkäufer H. und M., nicht aber in den [X.], ent-halten sind (137.494 [X.] abzüglich 4.300 [X.], 546 [X.] und 3.498 [X.], [X.] somit 129.150 [X.]). Eine Provisionspflicht des [X.]n besteht, wovonim Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, nur für die in dessen Namenabgeschlossenen und vom [X.]n auch ausgeführten Geschäfte. Für beideVoraussetzungen beweispflichtig ist der Kläger; der [X.] darf sich in dieserBeziehung, soweit er hierüber nicht aus besonderen Gründen Kenntnis erlangthat, wozu ebenfalls hinreichende Feststellungen fehlen, auf ein Bestreiten [X.] beschränken (§ 138 Abs. 4 ZPO). Als solches ist aber sein [X.] in den von der Revision angeführten Schriftsätzen vom 5. Juni 1998,S. 4, und vom 2. November 1999, [X.], es werde bestritten, daß die weiter be-haupteten Verkäufe im Namen und auf Rechnung des [X.]n erfolgt undauch tatsächlich ausgeführt worden seien, zu verstehen. Wenn das Berufungs-gericht dennoch vom [X.]n die Darlegung weiterer Einzelheiten verlangt,verkennt es entweder die Beweislast oder überspannt die Anforderungen anein - nicht notwendig immer substantiiertes - Bestreiten. Das Berufungsgericht- 6 -wird daher mit Blick auf die in erster Linie maßgebende Beweislast des [X.]das Parteivorbringen zu diesem Komplex insgesamt neu zu würdigen haben.Dabei werden zugleich die [X.] der Revision in bezug auf einzelne Verkäufe(Stornierungen der Verkäufe an den [X.]; Verkäufe H. Nr. 90 bis 94;Vertrag D.; Einnahmen bei dem Kunden [X.] am 1. August 1994 über 2.698 [X.];Kaufverträge W.) zu beachten [X.] weiteren Umsatz in Höhe von 248 [X.] (Kunde [X.]) hat das Be-rufungsgericht unangegriffen [X.] dieser Grundlage ergibt sich für die Revisionsinstanz:Umsatz563.409,61 [X.]zuzüglich 248,00 [X.]563.657,61 [X.]netto490.137,05 [X.]Provision 10 %49.013,71 [X.].Hinzu kommt die gesetzliche Mehrwertsteuer von damals 15 % 7.352,06 [X.]Provisionsforderung brutto56.365,77 [X.]Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Mehrwertsteuer-satz von 15 % zugrunde zu legen. Die gegenteilige Vertragsauslegung des Be-rufungsgerichts verstößt, was das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 Satz 1ZPO auch ohne Rüge von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. etwa [X.], [X.] 5. Februar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1702, 1703), gegen aner-kannte Auslegungsregeln; sie haftet insbesondere entgegen § 133 BGB am- 7 -Wortlaut und verletzt das Gebot nach beiden Seiten interessengerechter Aus-legung. Der [X.] ist kein mit der Mehrwertsteuer endgültig belasteter End-verbraucher, sondern [X.], für den infolge der Möglichkeit des [X.] ein durchlaufender Posten ist. Dann [X.] aber auf der Hand, daß der Kläger trotz des insoweit möglicherweise unkla-ren Vertragstextes zur Berechnung der jeweils von ihm selbst gesetzlich [X.] Mehrwertsteuer befugt sein sollte. Da weitere tatsächliche Fest-stellungen insoweit nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Entschei-dung selbst treffen.5.Der Zahlungsanspruch des [X.] vermindert sich aufgrund derunstreitigen Zahlung des [X.]n vom 15. Juli 1994 um 700 [X.] auf55.665,77 [X.]. Die vom [X.]n darüber hinaus geltend gemachten [X.] Gegenforderungen (Leistungen an den Kläger, angeblich unberechtigteEinbehalte in unterschiedlicher Höhe; Einnahmen an [X.]) [X.] den Anspruch nach den jedenfalls im Ergebnis zutreffenden Erwägungendes Berufungsgerichts nicht. Insoweit hat der Senat die Revision deshalb auchnicht angenommen.III.Wegen des 55.665,77 [X.] nebst Zinsen übersteigenden Betrags ist [X.] das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung entsprechend den vorstehenden [X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.- 8 -[X.][X.][X.][X.]Galke

Meta

III ZR 110/00

08.03.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. III ZR 110/00 (REWIS RS 2001, 3280)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3280

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