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PDF anzeigen[X.] vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Verteidigerin am 3. Mai 2011 beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Verurteilten. 3. Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Verurteilten für [X.] erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen. Gründe: Das [X.] hat am 10. Juni 2010 den Antrag der Staatsanwalt-schaft auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung zurückgewiesen. Nach Einlegung der Revision der Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung verstarb der Angeklagte am 20. Februar 2011. 1 Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ([X.], [X.] vom 8. Juni 1999 - 4 StR 595/97, NJW 1999, 3644). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf ([X.], Beschluss vom 5. August 1999 - 4 [X.], [X.]R StPO § 467 Abs. 3 [X.]; Senat, Beschluss vom 10. Juli 2001 - 1 [X.]). 2 [X.] beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen auf § 467 Abs. 3 Satz 2 StPO. Das Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft erschien nicht aussichtsreich. Es wäre deshalb unbil-lig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten nicht aufzuer-legen. 3 - 3 - Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausge-schlossen. 4 Nack Wahl [X.]Graf Hebenstreit
Meta
03.05.2011
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 1 StR 465/10 (REWIS RS 2011, 7154)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7154
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