Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZB 291/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 494

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 291/08 vom 19. November 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], [X.] und [X.] am 19. November 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 14. November 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.100 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 34 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der [X.] nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbe-schwerde nur Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa [X.], [X.]. v. 29. September 2005 - [X.] ZB 430/02, [X.], 1162; v. 2 - 3 - 18. Mai 2006 - [X.] ZB 103/05, Z[X.] 2006, 647; v. 18. Dezember 2008 - [X.] ZB 46/08, Z[X.] 2009, 495, 496 Rn. 4). Das Beschwerdegericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Willkür liegt deshalb erst dann vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird. Davon kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn sich das Gericht - wie vorliegend gegeben - mit der Rechtslage auseinandersetzt und seine Auslegung und Auffassung im Blick auf die lediglich in Aussicht gestellte Rangrücktrittserklärung durchaus vertretbar ist (vgl. [X.] 87, 273, 278 f; 89, 113 f; 96, 189, 203; [X.] NJW 2001, 1125 f). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grund-sätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer [X.] Rechtsprechung beizutragen. 4 Ganter Gehrlein [X.] Fischer [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2008 - 14 IN 3969/07 - [X.], Entscheidung vom 14.11.2008 - 3 T 543/08 -

Meta

IX ZB 291/08

19.11.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.11.2009, Az. IX ZB 291/08 (REWIS RS 2009, 494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 494

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