Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. IV ZR 165/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6543

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 165/09

Verkündet am:

18. Mai 2011

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 132 Abs. 1

§ 132 Abs. 1 [X.] a.[X.] ist als verhüllte Obliegenheit, nicht als objektiver Risikoaus-schluss einzuordnen.

[X.], Urteil vom 18. Mai 2011 -
IV ZR 165/09 -
OLG Oldenburg

LG Aurich

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterin [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 18.
Mai 2011

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivil-senats des [X.] vom 6.
Januar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die [X.] seien, sie von Schadensersatzansprüchen der [X.] in Höhe von 85.077,88

Der Schaden resultiert daraus, dass das der Klägerin gehörende Motorschiff am 29.
Januar 2003 zweimal mit dem Trogtor eines Schiffs-hebewerks kollidierte.

1
2
-
3
-

Die Klägerin stützt ihre Forderung gegen die Beklagte zu
1 auf ei-nen mit dieser angeblich geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß einer so genannten "[X.]" vom 13.
Februar 2003. Dieses von der Beklagten zu
1 unter ihrem Briefkopf ausgestellte Dokument enthält [X.] zu Versicherungsnehmer, Schiff, Versicherungssumme, Fahrtge-biet, Laufzeit, Bedingungen, Selbstbehalt, Prämie und Versicherer. Als Laufzeit ist der Zeitraum vom 1.
Januar 2003 bis zum 31.
Dezember 2003 angegeben.
Unter dem Punkt "Bedingungen" heißt es:

"Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von [X.] gemäß Anlage. Die Besonderen Bedingungen gehen den gedruckten Klauseln, diese den [X.] und diese den gesetzlichen Bestimmungen voran."

Die [X.] lauten auszugsweise:

"3.
Umfang des Versicherungsschutzes
3.1
Versicherte Gefahren, Aufwendungen und Kosten
3.1.1
Der Versicherer leistet Ersatz für Verlust oder [X.], verursacht durch:

-
Schiffahrtsunfall;

3.1.3
Ferner leistet der Versicherer Ersatz für:
3.1.3.1
Ersatz an Dritte gemäß Ziffer 4;

3.2
Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichti-ge Schäden
3.2.1
Soweit nicht etwas
anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder [X.], verursacht
3
4
-
4
-

3.2.1.1
durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Versicherungsnehmers auch dann, wenn er das Schiff selbst führ

3.2.1.2
dadurch, daß das versicherte Schiff nicht fahrtüch-tig, insbesondere

-
nicht gehörig ausgerüstet, bemannt oder beladen

ist;

4.
Eratz an Dritte
4.1
Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall, daß er ei-nem Dritten wegen des Verlustes oder der [X.] aufgrund gesetzlicher Bestim-mungen Ersatz zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigatori-sche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teil-nahme am Schiffsverkehr verursacht worden sind.

4.7
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf [X.] wegen Schäden, die durch Freiwerden von flüssigen oder gasförmigen Stoffen sowie [X.] verursacht w

4.8
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, leistet der Versicherer keinen Ersatz für Verlust oder [X.], die sich an Bord des versi-cherten Schiffes befinden.
4.9
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, hat im Falle der Kollision zwischen Schiffen desselben Versicherungsnehmers
jedes Schiff bzw. dessen Versicherer seinen eigenen Schaden zu tragen."

Weiterhin nimmt die Klägerin die Beklagte zu
2 als persönlich haf-tende Gesellschafterin der Beklagten zu
1 in Anspruch.
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-
5
-

Die Beklagten wenden ein, die Beklagte zu
1 sei nur als Versiche-rungsmaklerin
tätig geworden und habe ein Versicherungsverhältnis mit einem Konsortium
von Versicherern, darunter der Streithelferin als füh-render
Versicherer, vermittelt. Außerdem berufen sie sich darauf, dass die Haftung schon deshalb ausgeschlossen sei, weil das Schiff aufgrund gravierender Mängel der [X.] bereits bei Antritt seiner Reise fahruntüchtig gewesen sei.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin aufgrund eines durchgreifenden Haftungsausschlusses gemäß §
132 Abs.
1 [X.] keine Ansprüche aus einem etwaigen mit der Beklagten zu
1 geschlossenen Versicherungsvertrag zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass das Schiff aufgrund eines technischen Defekts der [X.] bei Fahrtantritt am 29.
Januar 2003 objektiv fahruntüchtig gewesen und deshalb mit der Schleusenanlage kollidiert 6
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6
-

sei. Das Schiff sei nicht fähig gewesen, die gewöhnlichen Gefahren der geplanten Reise zu bestehen.

Der damit zugunsten der Beklagten gemäß §
132 Abs.
1 [X.] eingreifende objektive Risikoausschluss sei nicht durch die -
bei [X.] eines wirksam geschlossenen Versicherungsvertrages entsprechend der "[X.]" vom 13.
Februar 2003
-
vereinbarten [X.] a[X.]edungen worden. Soweit Ziff.
3.2.1.2 [X.] für einen Leistungsausschluss wegen Fahruntüchtigkeit des Schiffes ein Verschulden des Versicherungsnehmers voraussetze, gelte dies allein für den hier nicht in Rede stehenden Ersatz wegen Ver-lustes
oder Beschädigung des versicherten Schiffes. Hier gehe es um Ersatzansprüche Dritter, die abschließend in Ziff.
4 [X.] geregelt seien. Das ergebe sich ausdrücklich aus Ziff.
3.1.3.1 ("Er-satz an Dritte gemäß Ziff.
4") und aus der Überschrift der Ziff.
4 ("Ersatz an Dritte").
In der letztgenannten Bestimmung fänden sich in den [X.] 4.7 bis 4.9 für Fremdschäden eigenständige [X.], allerdings nicht wegen Fahruntüchtigkeit. Aus dieser Regelung könne daher keine A[X.]edingung der gesetzlichen Bestimmung des §
132 Abs.
1 [X.] auch für [X.] hergeleitet werden. Weder die systematische Stellung noch der Sinn oder Wortlaut der Ziff.
3.2.1.2 [X.] geböten die Annahme, dass damit eine für alle Berei-che der [X.]versicherung geltende Sonderregelung zu §
132 Abs.
1 [X.]
a.[X.]
geschaffen werden sollte. Falls allein das Überfüllen der Ölspeicher der [X.] zum Ausfall der Umsteuerungsfunktion ge-führt habe, könnte sich die Klägerin möglicherweise über Ziff.
3.2.1.1 Satz
2 [X.] insoweit entlasten, als sie ein
schadenur-sächliches Fehlverhalten der Besatzung nicht zu vertreten hätte. [X.]
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-

ben läge aber als weiterer Haftungsausschlussgrund eine objektive Fahruntüchtigkeit des Schiffes vor.

I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Anders als das [X.], das ein Versicherungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu
1 bejaht hatte, hat das [X.] offen gelassen, ob ein Versicherungsvertrag gemäß der "[X.]" vom 13.
Februar 2003 zustande gekommen ist. Für das Revisionsverfahren ist dies zugunsten der Klägerin zu unterstellen.

2. Das Berufungsgericht hat §
132 Abs.
1 [X.] zutreffend für einschlägig gehalten, aber letztlich nicht richtig angewandt.

a) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Ziff.
3 [X.] nicht als versicherungsvertragliche Spezialregelung den vom Berufungsgericht
bejahten Rückgriff auf §
132 Abs.
1 [X.] aus.

aa) Nach dem Inhalt der "[X.]" vom 13.
Februar 2003 soll-ten Kasko, Haftpflicht und Wrackbeseitigung mit unterschiedlichen Versi-cherungssummen abgedeckt sein. Dabei sollten die [X.] und die Besonderen Bedingungen gemäß der Anlage zur "[X.]" gelten, wobei die Besonderen Bedingungen "den gedruckten [X.], diese den [X.] und diese den gesetzlichen Best-immungen" vorangehen sollten. Daraus ergibt sich nach dem maßgebli-chen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, 11
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-
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dass die gesetzlichen Regelungen überhaupt nicht zum Zuge kommen sollten. Vielmehr zielt die in der "[X.]" vorgenommene Abstufung ersichtlich darauf, dass die [X.] die allgemeinen Nor-men des [X.] ergänzen und gegebenenfalls modifizieren.

[X.]) Maßgeblich für den Umfang des Versicherungsschutzes ist [X.] Ziff.
3 [X.]. Unter Ziff.
3.1 "Versicherte Gefah-ren, Aufwendungen und Kosten" findet sich bei Ziff.
3.1.1 und 3.1.2 die Ersatzpflicht für Verlust oder Beschädigung des versicherten Schiffes und seines Zubehörs
und damit die Regelung der Kaskoversicherung. Ziff.
3.1.3.1 sieht den "Ersatz an Dritte gemäß Ziff.
4"
vor. Dort wird die Haftpflichtversicherung dergestalt umschrieben, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz auch für den Fall ge-währt, "dass er einem Dritten wegen des Verlustes oder der [X.] von Sachen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
Ersatz
zu leisten hat und der Verlust bzw. die Beschädigung durch unmittelbare navigato-rische Maßnahmen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Schiffsver-kehr verursacht worden sind".

Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Rah-men der Schiffsversicherung Deckungsschutz sowohl im Kasko-
als auch im [X.] erwarten. Von einem uneingeschränkten [X.] wird er aber nicht ausgehen. Aus Ziff.
3.2 "Nicht versicherte Gefahren und nicht ersatzpflichtige Schäden" entnimmt er weiter die [X.] und Beschränkungen des Versicherungsschutzes. Diese Einschränkungen,
unter anderem
den Haftungsausschluss wegen [X.] des versicherten Schiffes in Ziff.
3.2.1.2,
wird er -
wie das Berufungsgericht
richtig gesehen hat und auch die Beklagten einräu-men
-
nicht auch auf Ersatzansprüche Dritter
beziehen. Den Umfang des 16
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9
-

Versicherungsschutzes für [X.] wird der durchschnittliche [X.] nur aus Ziff.
4 herleiten, die den Ersatz an Dritte im Einzelnen regelt. Da dort unter Ziff.
4.7 bis 4.9 verschiedene Leistungs-ausschlüsse -
darunter keiner wegen Fahruntüchtigkeit
-
vorgesehen sind, wird
er angesichts der ohnehin sehr verzweigten Systematik des Bedingungswerks nicht auf den Gedanken kommen, dass der [X.] zusätzlich durch Ziff.
3.2.1.2 eingeschränkt wird
(a.A. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl. Nr.
4 [X.]/2008 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.] 2008, 297 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als Ziff.
3.2.1 nur von "Verlust und Beschädigung des versi-cherten Schiffes" spricht. Zudem enthält Ziff.
4 [X.] keinen Verweis auf Ziff.
3.2, während Ziff.
4.10 [X.] [X.] 2008 klarstellt: "Die Ausschlüsse gemäß Ziff.
3.2.1 bleiben unberührt."

cc) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird Ziff.
4 [X.] nicht so deuten, dass daneben die [X.] des [X.] -
unter anderem des §
132 a.[X.]
-
nicht gelten. [X.] wird ihm ein Rückgriff auf das [X.] nach der zitierten Prioritäts-regelung in der "[X.]" nicht ausgeschlossen erscheinen. Denn dort sind die gesetzlichen Bestimmungen ausdrücklich, wenn auch nach-rangig genannt. Daher wird ein verständiger durchschnittlicher Versiche-rungsnehmer nicht
meinen, der Umfang des Versicherungsschutzes sei allein und abschließend in den [X.] [X.] beschrieben. Dies hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt.

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass §
132 Abs.
1 [X.] auch für [X.] gilt, die durch eine Kollision eines Schiffes mit einer anderen Sache
verursacht worden sind.

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-

aa) Die Revision wendet ohne Erfolg ein, der Haftpflichtversiche-rungsschutz für den Ersatz von [X.] jenseits der Kollision meh-rerer Schiffe unterfalle nicht dem gesetzlichen Regelungsbereich des §
129 Abs.
2 Satz
2 [X.] und damit auch nicht §
132 Abs.
1 [X.] Die in §
129 Abs.
2 [X.] (§
130 Abs.
2 [X.]
n.[X.]) normierte Versicherung eines Schiffes gegen die Gefahren der Binnenschifffahrt umfasst als Kaskoversicherung das Risiko der Beschädigung des Schif-fes selbst (§
129 Abs.
2 Satz
1 [X.], so auch §
130 Abs.
2 Satz
1 [X.] n.[X.]). Daneben deckt die Schiffsversicherung auch Schäden, die der Versicherungsnehmer Dritten infolge eines Zusammenstoßes von Schiffen zu ersetzen hat (§
129 Abs. 2 Satz
2 [X.], §
130 Abs.
2 Satz
2 [X.] n.[X.]). Die Versicherung dieses Risikos hat der Gesetzgeber nicht der Haftpflichtversicherung unterstellt, um die Einheit der Trans-portversicherung nicht zu gefährden (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über den Versicherungsvertrag, Verhandlungen des [X.] 241 §§
129 bis 133 S.
130; [X.] in [X.]/Langheid, [X.] 2.
Aufl. §
129 Rn.
11). Gleichwohl handelt es sich um die -
jetzt in §
130 Abs.
2 Satz 2 [X.] n.[X.] enthaltene
-
Regelung der Kollisionshaftpflicht in der Binnenschifffahrt (vgl. Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Versicherungsvertragsreformgesetz, BT-Drucks. 16/3945 S.
91 zu §
130).

[X.]) Die erweiterte Fassung des §
130 Abs.
2 Satz
2 [X.] n.[X.] er-fasst zusätzlich zur bisherigen Regelung in §
129 Abs.
2 Satz
2 [X.] auch den Fall, dass der Schaden durch einen Zusammenstoß des versi-cherten Schiffes mit einem Gegenstand -
wie hier mit einem Schleusen-tor
-
verursacht wird (Gesetzesbegründung aaO S.
92). §
129 Abs.
2 Satz
2 [X.] umfasst diesen Fall nicht, sondern ist auf den [X.] mit einem anderen Schiff beschränkt 20
21
-
11
-

(Gesetzesbegründung [X.] §§
129
bis 133 S.
132).
Daraus lässt sich aber nicht der von der Revision angestrebte Umkehrschluss
ziehen, dass auch der (im Wesentlichen unverändert von §
138 Satz
1 [X.] n.[X.] übernommene) §
132 Abs.
1 [X.]
nur Schäden betrifft, die durch Kollisionen zwischen Schiffen verursacht werden. §
132 Abs.
1 [X.] spricht allgemein von der "Versicherung eines Schiffes", ohne auf §
129 Abs.
2 [X.] Bezug zu nehmen. Daher muss der Haftungsausschluss nicht auf die
dort geregelten Arten der Schiffsversicherung beschränkt sein, sondern kann jedenfalls dann eingreifen, wenn eine darüber hin-ausgehende Kollisionshaftpflicht in einem Versicherungsvertrag bzw. den in diesen einbezogenen [X.] -
wie hier nach Ziff.
3.1.3.1 [X.]. Ziff.
4 [X.]
-
vereinbart ist.

Dieses -
auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegte
-
Verständ-nis bedeutet nicht, dass die [X.] [X.] §
132 Abs.
1 [X.] auf vertraglicher Basis auf [X.] erstrecken, für die der [X.] einen solchen Haftungsausschluss nicht vorgesehen hat. Vielmehr gilt neben den [X.] die gesetzliche Regelung, die hier nach der "[X.]" gerade nicht ausgeschlossen worden ist. Eine von der Revision reklamierte unangemessene Benachteiligung gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB kann darin schon deshalb nicht liegen, weil durch §
132 Abs.
1 [X.] die Haftung gesetzlich eingeschränkt wird und somit dem Versicherungsnehmer kein dem Gesetz widersprechender Nachteil i.S.
von §
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB auferlegt wird.

c) Die objektiven Voraussetzungen des §
132 Abs.
1 [X.] hat das Berufungsgericht ohne Verfahrens-
oder Rechtsfehler bejaht.

22
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-
12
-

aa) Nach der
allgemein anerkannten
Rechtsprechung des
Bundes-gerichtshofs
zum [X.] liegt anfängliche Fahruntüch-tigkeit dann vor, wenn ein Schiff bereits bei Antritt der Reise nicht fähig ist, deren gewöhnliche Gefahren zu bestehen ([X.], Urteile vom 20.
Februar 1995 -
II ZR 60/94, [X.], 685 unter 2; vom 24.
April 1989 -
II ZR 208/88, [X.], 761 unter 4; vom 15.
Oktober 1979 -
II ZR 80/77, [X.], 65 unter II 3 m.w.N.; vom 21.
April 1975 -
II ZR 164/73, [X.] 1976, 29 unter 1 m.w.N.).

[X.]) Davon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat aufgrund des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass entweder die Deutz-[X.] infolge eines Überfüllens der Öl-speicher ausgefallen sei oder die Weiterleitung der Steuerbefehle auf-grund eines technischen Defekts der dafür vorgesehenen [X.] versagt habe oder aber beide Fehlerquellen in einem [X.] unfallursächlich geworden seien. Da aus seiner Sicht eine der in Betracht kommenden Fehlervarianten zur Fahruntüchtigkeit bei Reisebe-ginn führte, konnte das Berufungsgericht
offen lassen, welche dieser Un-fallursachen zutraf.

d) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, dass das Berufungsgericht §
132 Abs.
1 [X.] als objektiven Risikoausschluss und nicht als so
genannte verhüllte Obliegenheit
angesehen hat.

aa) Eine vergleichbare Klausel aus der [X.]versicherung hatte der I[X.]
Zivilsenat des [X.] in einem Urteil vom 11.
Februar 1985 ([X.] -
VersR 1985, 629 unter 2) ebenso wie §
132 [X.] Abs.
1 a.[X.] als objektiven Risikoausschluss verstanden, weil die Klausel an den Zustand des Schiffes und nicht an ein Verhalten des 24
25
26
27
-
13
-

Versicherungsnehmers anknüpfe (so auch [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2000

II ZR 293/99, [X.], 457 unter II; [X.] VersR 1983, 74; [X.]/Knappmann in
[X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
132 Rn.
5; [X.] aaO §
132 Rn.
1; [X.] in [X.]/de la Motte, Transportversi-cherungsrecht Kap.
2 § 132 [X.] Rn.
178; ebenso für §
138 Satz
1 [X.] n.[X.]: HK-[X.]/[X.], §
138 [X.] Rn.
2; [X.] aaO §
138 Rn.
2; [X.] in [X.]/de la Motte/[X.], Transportversicherungsrecht 2.
Aufl. §
138 Rn.
465; zweifelnd [X.] in [X.]/[X.], [X.] §
138 Rn.
12
f.; [X.] in [X.], [X.] §
138 Rn.
7). An dieser eher formalen Betrachtungsweise, die bei der Auslegung nicht auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, hat der [X.] in seinem Urteil vom 24.
Mai 2000 ([X.], [X.], 969 unter 1 b) ausdrücklich nicht festgehalten.

[X.]) Die Erwägungen, mit denen der [X.] in dem genannten Urteil vom 24.
Mai 2000 Nr.
6.1.5 [X.] Werksverkehr nicht als objektiven Risi-koausschluss, sondern als verhüllte Obliegenheit eingeordnet hat, gelten auch für die gesetzliche Regelung des §
132 Abs.
1 [X.]

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s kommt es bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung nicht nur auf Wortlaut und Stellung einer Versicherungsbedingung
an. Entscheidend ist vielmehr der materielle Gehalt der einzelnen
Klausel. Es kommt darauf an, ob sie eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten [X.] enthält, für das der Versicherer Versicherungs-schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes Verhal-ten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ihn verliert. Wird von [X.] nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht ein gegebener 28
29
-
14
-

Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobegrenzung ([X.]surteile
vom 18.
Juni 2008 -
IV ZR 87/07, [X.], 1107 Rn.
9; vom 16.
November 2005 -
IV ZR 120/04, [X.], 215 unter [X.] a
m.w.N.; vom 14.
Mai 2003 -
IV ZR 140/02, [X.], 897 unter 1 b; vom 24.
Mai 2000 aaO unter 1 a m.w.N.). Das gilt auch für gesetzliche Bestimmungen, die den Verlust des Versicherungsschutzes unter bestimmten Voraussetzungen vorsehen.

(2)
Die Einordnung des §
132 Abs.
1 [X.] als verhüllte Oblie-genheit steht mit ihrem Wortlaut in Einklang.
Danach bezieht sich der Haftungsausschluss auf Schäden, die dadurch entstehen, dass das ver-sicherte Schiff in einem nicht fahrtüchtigen Zustand oder nicht gehörig ausgerüstet oder bemannt die Reise antritt. Derartige Mängel liegen im Verantwortungsbereich des Versicherungsnehmers und können
von ihm vermieden werden, indem er die Fahrtauglichkeit seines
Schiffes sichert
und es mit genügender Ausrüstung und Personal versieht. Damit wird ein bestimmtes vorbeugendes, gefahrminderndes Verhalten gefordert, von dem es abhängt, ob der Versicherungsnehmer eine zugesagte
Deckung
behält oder verliert. Dass der Versicherungsschutz auch schon dann ent-fallen soll, wenn das Schiff ohne Verschulden und möglicherweise sogar ohne Kenntnis des Versicherungsnehmers in einen verkehrsunsicheren Zustand geraten ist, kann der Formulierung des §
132 Abs.
1 [X.] nicht entnommen werden. Etwas anderes ergibt sich nicht aus den [X.] zu dieser Bestimmung
(Gesetzesbegründung aaO S.
131
f.), die sich zu ihrer rechtlichen Einordnung nicht verhalten.

Auch dem erkennbaren Sinn und Zweck des §
132 Abs.
1 [X.] entspricht es, ihn als verhüllte Obliegenheit anzusehen. Der Versi-30
31
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15
-

cherer soll nicht für Schäden haften, die der Versicherungsnehmer durch ordnungsgemäße Instandhaltung und Ausrüstung sowie personelle [X.] des Schiffes hätte verhindern können. In solchen Fällen kann der Versicherungsnehmer nicht erwarten, dass er Deckungsschutz
er-hält.
Mit einem Verlust des Versicherungsschutzes muss er aber nur dann
rechnen, wenn er dafür verantwortlich ist, dass sich das versicherte Schiff
bei Fahrtantritt nicht in einem verkehrssicheren Zustand befindet
oder nicht ausreichend ausgerüstet oder mit zuwenig Personal ausge-stattet ist. Die berechtigten Interessen des Versicherers gebieten es nicht,
unabhängig vom Verschulden des Versicherungsnehmers einen
bestimmten
Teil des übernommenen Risikos aus dem Deckungsschutz herauszunehmen.

3.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil
daher keinen Bestand haben. Der [X.] kann nicht gemäß §
563 Abs.
3 ZPO abschließend in der Sache entscheiden, weil noch Feststellungen zu den Voraussetzungen des §
6 Abs.
1 Satz
1 [X.] fehlen. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht nachzuholen und der Klägerin Gelegenheit zu 32
-
16
-

geben, zur Entkräftung der Vorsatzvermutung ergänzend vorzutragen.
Falls es eine unverschuldete Obliegenheitsverletzung annimmt, wird es zu klären haben, ob die Beklagten der Klägerin, wie diese meint, aus ei-nem
Versicherungsvertrag
verpflichtet sind.

Dr. Kessal-Wulf [X.]

Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2007 -
2 O 1125/04 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom [X.] -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 165/09

18.05.2011

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2011, Az. IV ZR 165/09 (REWIS RS 2011, 6543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6543

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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